Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-3112/2022
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2022 / N (…).
E-3112/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2018 die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegwei- sung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1683/2018 vom 2. Mai 2018 abwies, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. November 2020 das Mehrfach- gesuch vom 7. Juli 2018 abwies, die Wegweisung aus der Schweiz ver- fügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6458/2020 vom 1. Februar 2021 abwies, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Mai 2021 das Mehrfachgesuch vom 18. April 2021 abwies, soweit sie darauf eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil E-2981/2021 vom 9. August 2021 nicht eintrat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 auf das Wieder- erwägungsgesuch vom 4. Oktober 2021 nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil E-4747/2021 vom 25. November 2021 nicht eintrat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2022 das Mehrfachge- such vom 26. Januar 2022 abwies, die Wegweisung aus der Schweiz ver- fügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1142/2022 vom 4. Mai 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat,
E-3112/2022 Seite 3 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2022 bei der Vor- instanz ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und geltend machte, auf- grund der desolaten Situation in Sri Lanka sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Juni 2022 das Wiedererwä- gungsgesuch abwies, die Verfügung vom 26. Januar 2022 (recte: 14. Feb- ruar 2018) für rechtkräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abwies, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und be- antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzu- weisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver- zichten, dass er als Beweismittel einen Bericht von B._______, (…) FMH, vom 7. März 2022 einreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2022 die Anträge auf einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwer- deführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.– aufforderte, dass der Kostenvorschuss fristgerecht beim Gericht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-3112/2022 Seite 4 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offen- sichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei- nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zum Schluss ge- langte, es liege keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor, dass sie zur Begründung ausführte, gemäss bundesverwaltungsgerichtli- cher Rechtsprechung sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka selbst unter den Bedingungen der aktuellen Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen nicht generell unzumutbar, dass die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka auch in individueller Hinsicht nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führten, dass die vorgebrachten medizinischen Probleme bereits in den vorange- gangenen Verfahren geltend gemacht worden seien und der Beschwerde- führer im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs weder eine Verschlech- terung seines Gesundheitszustands dargelegt noch einen Arztbericht ein- gereicht habe,
E-3112/2022 Seite 5 dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden kann und die Ausführungen in der Be- schwerde nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf den Rücktritt des Präsi- denten Rajapaksa keine individuellen Gründe darlegt, welche zur Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, dass die am 20. Juni 2022 erfolgten Wahl von Ranil Wickremeshinge zum neuen Präsidenten nicht zu einer anderen Einschätzung führt, dass der auf Beschwerdeebene eingereichte Arztbericht vom 7. März 2022 bereits im Verfahren E-1142/2022, welches mit Urteil vom 4. Mai 2022 ab- geschlossen wurde, eingereicht wurde und eine Verschlechterung des Ge- sundheitszustands auch auf Beschwerdeebene nicht dargelegt wird, dass demnach keine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage vorliegt, weshalb die Vorinstanz das Wiedererwägungsge- such zu Recht abgewiesen hat, dass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kein Anlass be- steht und dem entsprechenden Kassationsbegehren somit nicht stattzuge- ben ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3112/2022 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Nathalie Schmidlin
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