Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
E. 2 Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwert-steueranteil) zu entrichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
- Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwert-steueranteil) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3097/2014 Urteil vom 17. Juni 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asylverfahren N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2010 gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2010 nicht eintrat und ihn nach (...) wegwies, dass es am 2. März 2011 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seine Verfügung vom 20. Juli 2010 wiedererwägungsweise aufhob und mitteilte, das nationale Asylverfahren werde wieder aufgenommen und gemäss den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. März 2011 (E-5262/2010) die gegen die Verfügung vom 20. Juli 2010 eingereichte Beschwerde zufolge Wiedererwägung durch die Vorinstanz als gegenstandslos abschrieb, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 16. Mai 2011 zu seinen Asylgründen anhörte, dass es am 7. März 2012 eine erste Anfrage der früheren Rechtsvertretung vom 22. Februar 2012 nach dem Verfahrensstand dahingehend beantwortete, das vorliegende Asylgesuch datiere aus dem Jahre 2010 und unterliege keiner spezifischen Prioritätenkategorie, zudem erweise es sich aufgrund der Aktenlage klarerweise als nicht spruchreif, dass der rubrizierte Rechtsvertreter mit unbeantwortet gebliebenen Schreiben vom 29. Oktober 2012 und vom 21. März 2014 an das BFM gelangte und um Abschluss des Verfahrens sowie um eine kurze Auskunft über den Verfahrensstand (Schreiben vom 29. Oktober 2012) respektive um eine kurze Auskunft über den Verfahrensstand und um eine prioritäre Behandlung des Asylgesuchs (Schreiben vom 21. März 2014) ersuchte, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 5. Juni 2014 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragt, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asylgesuchs zu lange dauere und das BFM das Beschleunigungsgebot verletze, weshalb es anzuweisen sei, bald einen Asylentscheid zu fällen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass für die Begründung der Rechtsbegehren auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG), dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung wie gegen die Verfügung selbst Beschwerde geführt werden kann (Art. 46a VwVG; vgl. ferner BVGE 2008/15 E. 3.1.1), womit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist, weil er einen Anspruch auf Behandlung seines am 28. Mai 2010 eingereichten Asylgesuches hat und er das zuständige BFM erfolglos um dessen rasche Behandlung ersucht hat (vgl. a.a.O. E. 3.2), dass sich die Beschwerde im Übrigen als formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Sache einzutreten ist, dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass im Falle von Rechtsverzögerungsbeschwerden die Prüfungsbefugnis des Gerichts auf die Frage beschränkt ist, ob das Gebot des Rechtsschutzes innert angemessener Zeit (Art. 29 Abs. 1 BV) im konkreten Fall verletzt wurde, wobei das Gericht im Falle der Bejahung die Akten mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass dem Bundesverwaltungsgericht bewusst ist, dass nicht jedes Asylverfahren innert der in Art. 37 AsylG erwähnten Verfahrensfristen abgeschlossen werden kann, dass indessen ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung nicht vorausgesetzt wird, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3203/2013 vom 9. Juli 2013, m.w.H.), dass sich aus den Akten ergibt, dass seit der Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens am 16. Mai 2011 lediglich noch die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen erfolgte und seither keine für die Rechtsvertretung erkennbaren Verfahrenshandlungen mehr erfolgten, was offensichtlich als unverhältnismässig lange Untätigkeit qualifiziert werden muss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt und das in Art. 29 Abs. 1 BV statuierte Beschleunigungsgebot augenscheinlich missachtet hat, weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen und festzustellen ist, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert, dass die Akten an die Vorinstanz zu retournieren sind, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen, dass mit dem Entscheid in der Sache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-standslos wird und bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Aus-richtung einer Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-gen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter zwar keine Kostennote gereicht hat, aber sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-verlässig abschätzen lässt, weshalb die vom BFM für das Rechtsmittel-verfahren zu entrichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insge-samt Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
2. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers beförderlich zu behandeln und in Kürze einem Entscheid zuzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 450.- (inklusive Auslagen und Mehrwert-steueranteil) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: