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E-3093/2021

E-3093/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. März 2021 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 25. Mai 2021 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Paschtune und stamme aus B._______, wo er mit seiner Familie bis zu seinem (...) Lebensjahr gelebt habe. Sein Vater sei während der Najib-Herrschaft Kommandant einer Regierungstruppe gewesen, bis er bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei. In der Folge sei seine Familie nach C._______, Pakistan, geflüchtet, wo sein Bruder und er - unter anderem auch mit Mitgliedern der Taliban und anderer extremistischer Gruppierungen - eine Madrasa besucht hätten. Als der Beschwerdeführer (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie fortan im Dorf D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______ gelebt hätten. Sein Bruder habe den (...)club «(...)» in G._______ eröffnet, in welchem der Beschwerdeführer als stellvertretender Chef fungiert habe. Nach (...), (...) Jahren habe er die Leitung des Clubs übernommen, nachdem sein Bruder den Taliban an einen anderen Ort gefolgt sei, um dort Sport zu unterrichten. Er (der Beschwerdeführer) habe sodann für das afghanische (...) Team während mehrerer Jahre an Turnieren teilgenommen. Im Jahr 2019 sei sein Bruder zusammen mit zwei weiteren Personen aus dem Dorf getötet worden. Ungefähr eine Woche nach der Beerdigung hätten die Taliban den Beschwerdeführer aufgefordert, dessen Platz bei ihnen einzunehmen und diesen zu rächen. Auch hätten sie ihm gesagt, sie seien in Pakistan für den Lebensunterhalt seiner Familie aufgekommen, was ihm seine Mutter bestätigt habe. Er hätte den Schülern einer Madrasa Sportunterricht geben sollen, was jedoch nur ein Vorwand gewesen sei, weshalb er das Angebot abgelehnt habe. Insgesamt seien die Taliban drei Mal zu ihm gekommen - wobei er sich beim dritten Mal versteckt gehalten habe und sie nur mit seiner Mutter gesprochen hätten - und hätten ihm schliesslich einen Brief zukommen lassen, in welchem ihm vorgeworfen worden sei, er habe sich an die Behörden gewandt und sei somit für den Tod seines Bruders und der anderen zwei Personen verantwortlich. Im Brief sei festgehalten gewesen, dass er getötet würde, sollte er sich nicht beim Stützpunkt der Taliban melden. Dieses Schreiben habe er dem Dorfvorsteher übergeben, worauf dieser ihm zur Ausreise geraten habe, zumal er auch seitens der Brüder der mit seinem Bruder getöteten Dorfbewohner, die ebenfalls Taliban seien, bedroht werden könne. Daraufhin habe er Afghanistan - dank eines in Kabul ausgestellten Reisepasses mit iranischem Visum - auf legalem Weg in Richtung Iran verlassen. Seine Ehefrau lebe mit den gemeinsamen Kindern aktuell bei seinem Schwiegervater in H._______, Kabul. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkara, die Tazkara seiner Ehefrau und seiner Mutter, die Karte einer Madrasa, die Geburtsurkunde seines Sohnes und einer seiner Töchter (alles im Original), sowie Kopien von Fotos betreffend seine sportlichen Aktivitäten zu den Akten. B. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2021 einen Entwurf des vorgesehenen Asylentscheides. Diese liess sich am 2. Juni 2021 dazu vernehmen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Juni 2021 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, schob den Wegweisungsvollzug indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei er durch das angerufene Gericht anzuhören und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusiv Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Am 8. Juli 2021 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Covidvirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 2.2 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Seine Angaben seien in wesentlichen Aspekten vage, wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Sowohl seine Angaben zum ersten Besuch der Taliban als auch zu seiner Absage würden - trotz vereinzelter Wiedergabe von Auszügen direkter Rede - an Substanz vermissen lassen. Auf Nachfragen hin habe er ausweichend geantwortet und erklärt, bereits von den Geschehnissen berichtet zu haben. Auch die Angaben bezüglich des zweiten Besuchs der Taliban seien vage und unsubstantiiert geblieben. Zudem habe er sich uneinheitlich geäussert, indem er einerseits erklärt habe, ruhig geworden zu sein, als der dritte Talib interveniert habe, und andererseits auf die Frage, wie dies zu verstehen sei, erklärt habe, er habe gezittert und Angst gehabt. Zwar habe er bezüglich des zweiten Besuchs einzelne Details erwähnt und sei auf seine Emotionen eingegangen, seine Angaben würden indes auch in diesem Zusammenhang nicht die Dichte an Realkennzeichen aufweisen, welche auf eigenes Erleben schliessen liesse. Dasselbe gelte auch für seine Ausführung zum Gespräch mit seiner Mutter, welches er im Anschluss an den zweiten Besuch der Taliban geführt habe. Seine Angaben zu den Personen, die zu ihm gekommen seien beziehungsweise denen sich sein Bruder angeschlossen habe, seien wenig konkret geblieben. Seine Ausführungen dazu, woran er erkannt habe, dass sie Mitglieder der Taliban seien, seien weitgehend stereotyp und ohne Substanz ausgefallen. Somit sei nicht nur unklar geblieben, von wem er sich bedroht gesehen habe, sondern auch inwiefern es sich dabei um ihm bekannte Personen beziehungsweise Dorfbewohner gehandelt haben soll. Seine Angabe, wenn man einen Talib bei den Behörden rapportiere, könne man in eine andere Gegend ziehen, nicht jedoch, wenn man mit den Dorfbewohnern Probleme habe, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Es wären von ihm differenziertere und substantiiertere Angaben zu erwarten gewesen, zumal sein Bruder über (...) Jahre mit diesen Personen verkehrt haben soll. Hinsichtlich des Inhalts des Drohbriefs habe er zwar erwähnt, dass die Taliban ihm unterstellt hätten, sich an die Behörden gewandt zu haben. Das Interesse der Taliban an seiner Person habe er indes ausschliesslich damit begründet, dass diese ihn in Pakistan finanziert gehabt hätten und an ihm als Sportler interessiert gewesen seien. Näher zu den Problemen mit den Dorfbewohnern - beziehungsweise der Verwandten der zusammen mit seinem Bruder getöteten Dorfbewohnern - befragt, habe er ausgeführt, alles, was er im Dorf zurückgelassen habe, sei von den Dorfbewohnern mitgenommen worden. Konkrete Vorfälle vor seinem Weggang aus dem Dorf habe er verneint. Seine Furcht vor allfälligen Übergriffen seitens der Dorfbewohner habe er einzig mit dem Brief begründet, demzufolge er für den Tod dieser Personen verantwortlich sei, da er sich an die Behörden gewandt haben soll. Schliesslich habe er auch keine Angaben dazu machen können, ob sein Bruder und die zwei anderen Getöteten, von den Taliban oder den Behörden getötet worden seien. Er habe somit nicht nachvollziehbar und substantiiert darlegen können, inwiefern er sich von den Dorfbewohnern bedroht gesehen haben wolle.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen und hält daran fest, dass seine Aussagen insgesamt ausführlich, durchaus substantiiert und detailliert, widerspruchsfrei, sowie mit hoher logischer Konsistenz (trotz achronologischer Erzählweise) ausgefallen seien. Dass er auf die Aufforderung hin, etwas nochmals zu schildern, mehrfach darauf verwiesen habe, bereits davon erzählt zu haben, lasse ein grundlegendes Verständnisproblem, was die Absicht der Fragen betroffen habe, ersichtlich werden, und es sei nicht gerechtfertigt, ihm dies entgegenzuhalten. Die von der Vorinstanz als uneinheitlich interpretierten Antworten des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Gemütszustands anlässlich des zweiten Besuchs der Taliban könnten durchaus erklärt werden. So sei er ruhig geworden, nachdem (...) die anderen zwei Personen beruhigt habe, welche ihn am Kragen gepackt hätten, und sie davon abgehalten habe, ihn mitzunehmen. Dass er dabei ruhiger geworden sei, jedoch trotzdem gezittert und weiterhin Angst gehabt habe, sei nicht widersprüchlich, sondern vielmehr verständlich angesichts der angespannten Situation. Er habe sich ausserdem bemüht, Informationen zu den Verfolgern zu liefern und Details anzugeben, insofern ihm dies möglich gewesen sei. Die Tatsache, dass er nur (...), nicht aber die anderen beiden persönlich gekannt habe, und auch, dass er die Taliban, mit denen sein Bruder verkehrt habe, zu wenig gekannt habe, könne ihm nicht vorgehalten werden. Ferner habe er nicht wissen oder erklären können und müssen, was in den Köpfen seiner Verfolger vorgegangen sei. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne angeblich unlogisches oder inkohärentes Verhalten der Verfolger nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Dass er ausgeführt habe, nicht sicher zu sein, wer die Täter gewesen seien, zeuge zudem für die Glaubhaftigkeit, da er Unsicherheiten ausführe und begründe. Relevant sei sodann insbesondere, dass die Taliban und die Dorfbewohner davon ausgegangen seien, dass es die Behörden gewesen seien, welche seinen Bruder und die anderen Dorfbewohner getötet hätten. Dies sei schlüssig mit dem Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er die Behörden informiert haben solle und es deshalb zum Tode des Bruders und der anderen Dorfbewohner gekommen sei, worauf seine Verfolgung basiere. Er werde als Verräter gesehen, welcher sich nicht den Taliban und dem Gottesstaat unterstelle. Die Verfolgung durch die Taliban beziehungsweise die den Taliban nahestehenden beziehungsweise angehörigen Dorfbewohner - namentlich die Besuche sowie den Drohbrief - sei gezielt auf den Beschwerdeführer gerichtet. Die Taliban hätten ihm mit dem Tod gedroht, womit die Verfolgung auch intensiv sei. Im Zeitpunkt der Ausreise sei die Verfolgung imminent gewesen und drohe ihm auch zum jetzigen Zeitpunkt noch immer. Das Motiv bestehe darin, dass er von den Taliban als Person, welche gegen ihre Normen verstosse beziehungsweise deren Befolgung verweigere, eingestuft werde. Er gehöre zu einer Risikogruppe im Sinne der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, wonach sich Gruppen von Personen definieren lassen würden, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, da er sich konsequent den Aufforderungen zu Unterrichtstätigkeiten für die Taliban widersetzt habe, ein angesehener (...)lehrer und (...)clubführer seiner Region gewesen sei und mehrfach an nationalen und internationalen Wettbewerben für das afghanische Team teilgenommen habe, womit er sich klar als regierungsfreundlich positioniert habe beziehungsweise so wahrgenommen worden sei. Zudem sei sein Onkel mütterlicherseits von den Taliban als den Amerikanern nahestehende Person eingestuft worden. Insgesamt liege eine gezielte asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vor.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM betreffend die Fluchtgründe im Ergebnis zu bestätigen ist. Vorab kann festgestellt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation vor seiner Ausreise aus Afghanistan, namentlich durch die Taliban respektive die Dorfbewohner, grundsätzlich nicht in Frage stellt. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers kann zum heutigen Zeitpunkt indes nicht angenommen werden. Als Wesentlich wird Folgendes erachtet:

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach festgestellt, dass in Afghanistan gewisse Gruppen von Personen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu gehören Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-4907/2019 vom 26. März 2020 E. 5.3.2).

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe für das afghanische Team mehrfach an internationalen (...)wettkämpfen teilgenommen. Aus seinen Schilderungen geht jedoch hervor und davon geht er auch selber aus, dass das Interesse der Taliban an seiner Person darin gründe, dass diese ihn in Pakistan finanziert hätten und an ihm als Sportler interessiert gewesen seien (vgl. SEM-Akten [act.] A31 F130 ff.). Seinen Aussagen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Taliban ihn wegen einer regierungsfreundlichen Haltung hätten unter Druck setzen wollen. Die Massnahmen der Taliban waren in diesem Lichte betrachtet - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht politisch motiviert. Eine besondere Exponiertheit im Sinne der obgenannten Rechtsprechung, welche mit einem erhöhten Verfolgungsrisiko einhergeht, sowie andere Verfolgungsmotive im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich.

E. 7.3 Schliesslich kann indes offengelassen werden, ob die Verfolgungsmassnahmen der Taliban politisch motiviert gewesen sind, weil es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer hätte nicht an einem anderen Ort - insbesondere in Kabul - Zuflucht finden können. Er führte anlässlich der Anhörung selber aus, dass Problemen mit den Taliban durch einen Wegzug aus dem Dorf ausgewichen werden könne (vgl. act. A31 F137). Was seine Befürchtungen betrifft, dass seine Familienangehörigen von den Dorfbewohnern überall erkannt werden könnten (vgl. act. A31 F137 ff.), ist festzuhalten, dass seine Frau und Kinder seit seiner Ausreise bei seinem Schwiegervater in Kabul leben (vgl. act. A31 F20 f.) und seinen Aussagen keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass sie seither - abgesehen von der Hausplünderung im Heimatdorf - Probleme seitens der Dorfbewohner erhalten hätten (vgl. act. A31 F52). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bei einer (angesichts der vorläufigen Aufnahme gänzlich hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG.

E. 7.4 Soweit im Anschluss an die materiell-rechtlichen Vorbringen in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend erhoben, weshalb als Subeventualbegehren eine Rückweisung beantragt werde, ist festzuhalten, dass das SEM die massgeblichen Vorbringen des Beschwerdeführers erfasst und gewürdigt hat. Dass nach den Befragungen gewisse Punkte Fragen oder Unklarheiten aufwerfen, liegt nicht am ungenügend erhobenen Sachverhalt, sondern ergibt sich aus der materiell-rechtlichen Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz. Diese Würdigung wurde von der Vorinstanz - wie oben ausgeführt - rechtskonform vorgenommen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts fällt somit ausser Betracht. Die formelle Rüge ist unbegründet und der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen. Es besteht in diesem Zusammenhang auch kein Grund für das Gericht, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören, weshalb dieser Eventualantrag ebenfalls abzuweisen ist.

E. 7.5 Der geschilderten Gefährdungssituation hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen, gleichzeitig aber die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Nach diesen Ausführungen erweisen sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher - ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3093/2021 Urteil vom 15. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Karin Fischli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Februar 2021 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 4. März 2021 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 25. Mai 2021 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Paschtune und stamme aus B._______, wo er mit seiner Familie bis zu seinem (...) Lebensjahr gelebt habe. Sein Vater sei während der Najib-Herrschaft Kommandant einer Regierungstruppe gewesen, bis er bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen sei. In der Folge sei seine Familie nach C._______, Pakistan, geflüchtet, wo sein Bruder und er - unter anderem auch mit Mitgliedern der Taliban und anderer extremistischer Gruppierungen - eine Madrasa besucht hätten. Als der Beschwerdeführer (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, sei seine Familie nach Afghanistan zurückgekehrt, wo sie fortan im Dorf D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______ gelebt hätten. Sein Bruder habe den (...)club «(...)» in G._______ eröffnet, in welchem der Beschwerdeführer als stellvertretender Chef fungiert habe. Nach (...), (...) Jahren habe er die Leitung des Clubs übernommen, nachdem sein Bruder den Taliban an einen anderen Ort gefolgt sei, um dort Sport zu unterrichten. Er (der Beschwerdeführer) habe sodann für das afghanische (...) Team während mehrerer Jahre an Turnieren teilgenommen. Im Jahr 2019 sei sein Bruder zusammen mit zwei weiteren Personen aus dem Dorf getötet worden. Ungefähr eine Woche nach der Beerdigung hätten die Taliban den Beschwerdeführer aufgefordert, dessen Platz bei ihnen einzunehmen und diesen zu rächen. Auch hätten sie ihm gesagt, sie seien in Pakistan für den Lebensunterhalt seiner Familie aufgekommen, was ihm seine Mutter bestätigt habe. Er hätte den Schülern einer Madrasa Sportunterricht geben sollen, was jedoch nur ein Vorwand gewesen sei, weshalb er das Angebot abgelehnt habe. Insgesamt seien die Taliban drei Mal zu ihm gekommen - wobei er sich beim dritten Mal versteckt gehalten habe und sie nur mit seiner Mutter gesprochen hätten - und hätten ihm schliesslich einen Brief zukommen lassen, in welchem ihm vorgeworfen worden sei, er habe sich an die Behörden gewandt und sei somit für den Tod seines Bruders und der anderen zwei Personen verantwortlich. Im Brief sei festgehalten gewesen, dass er getötet würde, sollte er sich nicht beim Stützpunkt der Taliban melden. Dieses Schreiben habe er dem Dorfvorsteher übergeben, worauf dieser ihm zur Ausreise geraten habe, zumal er auch seitens der Brüder der mit seinem Bruder getöteten Dorfbewohner, die ebenfalls Taliban seien, bedroht werden könne. Daraufhin habe er Afghanistan - dank eines in Kabul ausgestellten Reisepasses mit iranischem Visum - auf legalem Weg in Richtung Iran verlassen. Seine Ehefrau lebe mit den gemeinsamen Kindern aktuell bei seinem Schwiegervater in H._______, Kabul. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkara, die Tazkara seiner Ehefrau und seiner Mutter, die Karte einer Madrasa, die Geburtsurkunde seines Sohnes und einer seiner Töchter (alles im Original), sowie Kopien von Fotos betreffend seine sportlichen Aktivitäten zu den Akten. B. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2021 einen Entwurf des vorgesehenen Asylentscheides. Diese liess sich am 2. Juni 2021 dazu vernehmen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 3. Juni 2021 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, schob den Wegweisungsvollzug indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei er durch das angerufene Gericht anzuhören und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusiv Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Am 8. Juli 2021 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Covidvirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - ebenfalls nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 2.2 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde dem betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen wären (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Seine Angaben seien in wesentlichen Aspekten vage, wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Sowohl seine Angaben zum ersten Besuch der Taliban als auch zu seiner Absage würden - trotz vereinzelter Wiedergabe von Auszügen direkter Rede - an Substanz vermissen lassen. Auf Nachfragen hin habe er ausweichend geantwortet und erklärt, bereits von den Geschehnissen berichtet zu haben. Auch die Angaben bezüglich des zweiten Besuchs der Taliban seien vage und unsubstantiiert geblieben. Zudem habe er sich uneinheitlich geäussert, indem er einerseits erklärt habe, ruhig geworden zu sein, als der dritte Talib interveniert habe, und andererseits auf die Frage, wie dies zu verstehen sei, erklärt habe, er habe gezittert und Angst gehabt. Zwar habe er bezüglich des zweiten Besuchs einzelne Details erwähnt und sei auf seine Emotionen eingegangen, seine Angaben würden indes auch in diesem Zusammenhang nicht die Dichte an Realkennzeichen aufweisen, welche auf eigenes Erleben schliessen liesse. Dasselbe gelte auch für seine Ausführung zum Gespräch mit seiner Mutter, welches er im Anschluss an den zweiten Besuch der Taliban geführt habe. Seine Angaben zu den Personen, die zu ihm gekommen seien beziehungsweise denen sich sein Bruder angeschlossen habe, seien wenig konkret geblieben. Seine Ausführungen dazu, woran er erkannt habe, dass sie Mitglieder der Taliban seien, seien weitgehend stereotyp und ohne Substanz ausgefallen. Somit sei nicht nur unklar geblieben, von wem er sich bedroht gesehen habe, sondern auch inwiefern es sich dabei um ihm bekannte Personen beziehungsweise Dorfbewohner gehandelt haben soll. Seine Angabe, wenn man einen Talib bei den Behörden rapportiere, könne man in eine andere Gegend ziehen, nicht jedoch, wenn man mit den Dorfbewohnern Probleme habe, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Es wären von ihm differenziertere und substantiiertere Angaben zu erwarten gewesen, zumal sein Bruder über (...) Jahre mit diesen Personen verkehrt haben soll. Hinsichtlich des Inhalts des Drohbriefs habe er zwar erwähnt, dass die Taliban ihm unterstellt hätten, sich an die Behörden gewandt zu haben. Das Interesse der Taliban an seiner Person habe er indes ausschliesslich damit begründet, dass diese ihn in Pakistan finanziert gehabt hätten und an ihm als Sportler interessiert gewesen seien. Näher zu den Problemen mit den Dorfbewohnern - beziehungsweise der Verwandten der zusammen mit seinem Bruder getöteten Dorfbewohnern - befragt, habe er ausgeführt, alles, was er im Dorf zurückgelassen habe, sei von den Dorfbewohnern mitgenommen worden. Konkrete Vorfälle vor seinem Weggang aus dem Dorf habe er verneint. Seine Furcht vor allfälligen Übergriffen seitens der Dorfbewohner habe er einzig mit dem Brief begründet, demzufolge er für den Tod dieser Personen verantwortlich sei, da er sich an die Behörden gewandt haben soll. Schliesslich habe er auch keine Angaben dazu machen können, ob sein Bruder und die zwei anderen Getöteten, von den Taliban oder den Behörden getötet worden seien. Er habe somit nicht nachvollziehbar und substantiiert darlegen können, inwiefern er sich von den Dorfbewohnern bedroht gesehen haben wolle. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorbringen und hält daran fest, dass seine Aussagen insgesamt ausführlich, durchaus substantiiert und detailliert, widerspruchsfrei, sowie mit hoher logischer Konsistenz (trotz achronologischer Erzählweise) ausgefallen seien. Dass er auf die Aufforderung hin, etwas nochmals zu schildern, mehrfach darauf verwiesen habe, bereits davon erzählt zu haben, lasse ein grundlegendes Verständnisproblem, was die Absicht der Fragen betroffen habe, ersichtlich werden, und es sei nicht gerechtfertigt, ihm dies entgegenzuhalten. Die von der Vorinstanz als uneinheitlich interpretierten Antworten des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Gemütszustands anlässlich des zweiten Besuchs der Taliban könnten durchaus erklärt werden. So sei er ruhig geworden, nachdem (...) die anderen zwei Personen beruhigt habe, welche ihn am Kragen gepackt hätten, und sie davon abgehalten habe, ihn mitzunehmen. Dass er dabei ruhiger geworden sei, jedoch trotzdem gezittert und weiterhin Angst gehabt habe, sei nicht widersprüchlich, sondern vielmehr verständlich angesichts der angespannten Situation. Er habe sich ausserdem bemüht, Informationen zu den Verfolgern zu liefern und Details anzugeben, insofern ihm dies möglich gewesen sei. Die Tatsache, dass er nur (...), nicht aber die anderen beiden persönlich gekannt habe, und auch, dass er die Taliban, mit denen sein Bruder verkehrt habe, zu wenig gekannt habe, könne ihm nicht vorgehalten werden. Ferner habe er nicht wissen oder erklären können und müssen, was in den Köpfen seiner Verfolger vorgegangen sei. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne angeblich unlogisches oder inkohärentes Verhalten der Verfolger nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Dass er ausgeführt habe, nicht sicher zu sein, wer die Täter gewesen seien, zeuge zudem für die Glaubhaftigkeit, da er Unsicherheiten ausführe und begründe. Relevant sei sodann insbesondere, dass die Taliban und die Dorfbewohner davon ausgegangen seien, dass es die Behörden gewesen seien, welche seinen Bruder und die anderen Dorfbewohner getötet hätten. Dies sei schlüssig mit dem Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er die Behörden informiert haben solle und es deshalb zum Tode des Bruders und der anderen Dorfbewohner gekommen sei, worauf seine Verfolgung basiere. Er werde als Verräter gesehen, welcher sich nicht den Taliban und dem Gottesstaat unterstelle. Die Verfolgung durch die Taliban beziehungsweise die den Taliban nahestehenden beziehungsweise angehörigen Dorfbewohner - namentlich die Besuche sowie den Drohbrief - sei gezielt auf den Beschwerdeführer gerichtet. Die Taliban hätten ihm mit dem Tod gedroht, womit die Verfolgung auch intensiv sei. Im Zeitpunkt der Ausreise sei die Verfolgung imminent gewesen und drohe ihm auch zum jetzigen Zeitpunkt noch immer. Das Motiv bestehe darin, dass er von den Taliban als Person, welche gegen ihre Normen verstosse beziehungsweise deren Befolgung verweigere, eingestuft werde. Er gehöre zu einer Risikogruppe im Sinne der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, wonach sich Gruppen von Personen definieren lassen würden, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien, da er sich konsequent den Aufforderungen zu Unterrichtstätigkeiten für die Taliban widersetzt habe, ein angesehener (...)lehrer und (...)clubführer seiner Region gewesen sei und mehrfach an nationalen und internationalen Wettbewerben für das afghanische Team teilgenommen habe, womit er sich klar als regierungsfreundlich positioniert habe beziehungsweise so wahrgenommen worden sei. Zudem sei sein Onkel mütterlicherseits von den Taliban als den Amerikanern nahestehende Person eingestuft worden. Insgesamt liege eine gezielte asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vor. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM betreffend die Fluchtgründe im Ergebnis zu bestätigen ist. Vorab kann festgestellt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation vor seiner Ausreise aus Afghanistan, namentlich durch die Taliban respektive die Dorfbewohner, grundsätzlich nicht in Frage stellt. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers kann zum heutigen Zeitpunkt indes nicht angenommen werden. Als Wesentlich wird Folgendes erachtet: 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach festgestellt, dass in Afghanistan gewisse Gruppen von Personen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu gehören Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. beispielsweise das Urteil des BVGer E-4907/2019 vom 26. März 2020 E. 5.3.2). 7.2.2 Der Beschwerdeführer gab zwar an, er habe für das afghanische Team mehrfach an internationalen (...)wettkämpfen teilgenommen. Aus seinen Schilderungen geht jedoch hervor und davon geht er auch selber aus, dass das Interesse der Taliban an seiner Person darin gründe, dass diese ihn in Pakistan finanziert hätten und an ihm als Sportler interessiert gewesen seien (vgl. SEM-Akten [act.] A31 F130 ff.). Seinen Aussagen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Taliban ihn wegen einer regierungsfreundlichen Haltung hätten unter Druck setzen wollen. Die Massnahmen der Taliban waren in diesem Lichte betrachtet - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht politisch motiviert. Eine besondere Exponiertheit im Sinne der obgenannten Rechtsprechung, welche mit einem erhöhten Verfolgungsrisiko einhergeht, sowie andere Verfolgungsmotive im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. 7.3 Schliesslich kann indes offengelassen werden, ob die Verfolgungsmassnahmen der Taliban politisch motiviert gewesen sind, weil es keinen Grund zur Annahme gibt, der Beschwerdeführer hätte nicht an einem anderen Ort - insbesondere in Kabul - Zuflucht finden können. Er führte anlässlich der Anhörung selber aus, dass Problemen mit den Taliban durch einen Wegzug aus dem Dorf ausgewichen werden könne (vgl. act. A31 F137). Was seine Befürchtungen betrifft, dass seine Familienangehörigen von den Dorfbewohnern überall erkannt werden könnten (vgl. act. A31 F137 ff.), ist festzuhalten, dass seine Frau und Kinder seit seiner Ausreise bei seinem Schwiegervater in Kabul leben (vgl. act. A31 F20 f.) und seinen Aussagen keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass sie seither - abgesehen von der Hausplünderung im Heimatdorf - Probleme seitens der Dorfbewohner erhalten hätten (vgl. act. A31 F52). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe bei einer (angesichts der vorläufigen Aufnahme gänzlich hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG. 7.4 Soweit im Anschluss an die materiell-rechtlichen Vorbringen in der Beschwerde gerügt wird, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend erhoben, weshalb als Subeventualbegehren eine Rückweisung beantragt werde, ist festzuhalten, dass das SEM die massgeblichen Vorbringen des Beschwerdeführers erfasst und gewürdigt hat. Dass nach den Befragungen gewisse Punkte Fragen oder Unklarheiten aufwerfen, liegt nicht am ungenügend erhobenen Sachverhalt, sondern ergibt sich aus der materiell-rechtlichen Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz. Diese Würdigung wurde von der Vorinstanz - wie oben ausgeführt - rechtskonform vorgenommen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Abklärung des Sachverhalts fällt somit ausser Betracht. Die formelle Rüge ist unbegründet und der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen. Es besteht in diesem Zusammenhang auch kein Grund für das Gericht, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören, weshalb dieser Eventualantrag ebenfalls abzuweisen ist. 7.5 Der geschilderten Gefährdungssituation hat das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen, gleichzeitig aber die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Nach diesen Ausführungen erweisen sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher - ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: