Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3086/2013 Urteil vom 9. Juli 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Pakistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. April 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Pakistan im Juli 2009 verliess und am 4. September 2011 in die Schweiz gelangte, wo er am 5. September 2011 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (Befragung zur Person, BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 16. September 2011 sowie der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen vom 4. April 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, drei Taliban-Anhänger hätten seinen Bruder getötet und ihm ebenfalls mit dem Tod gedroht, dass er die pakistanische Armee hierüber informiert habe, worauf diese die drei Taliban getötet habe, dass er im Juli 2009 nach Karachi gereist sei, weil er einen Racheakt seitens der Taliban befürchtet habe, dass er einige Tage später mit Hilfe eines Schleppers sein Heimatland verlassen habe und während zweier Jahre an diversen ihm unbekannten Orten gelebt habe, bevor er im September 2011 in die Schweiz gelangt sei und Asyl beantragt habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. April 2013 - eröffnet am 29. April 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers würden aus dem Umstand resultieren, dass er keine Identitätspapiere eingereicht und sich auch nicht um deren Beschaffung bemüht habe, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer während zweier Jahre mit dem Schlepper umhergereist sei, ohne zu wissen, in welchen Ländern er sich dabei aufgehalten habe, dass er einerseits eindeutig widersprüchlichen Aussagen gemacht habe und andererseits auch keine konkreten Anzeichen für die befürchteten Racheakte der Taliban habe nennen können, dass im Übrigen weder die allgemeine Situation in Pakistan noch individuelle Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung dorthin sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Mai 2013 um Akteneinsicht ersuchte, welche ihm am 6. Mai 2013 gewährt wurde, dass er mit Eingabe vom 29. Mai 2013 gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der Entscheid des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verlangte, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass er inhaltlich im Wesentlichen angab, in den Stammesgebieten Pakistans würden viele Personen keine Ausweispapiere besitzen, und er habe sich auf seiner Reise zudem aufgrund seiner minimalen Schulbildung nicht orientieren können und sei auch auf Wegen gereist, auf welchen er sich nicht habe ausweisen müssen, dass er zu den befürchteten Racheakten keine konkreten Beweismittel einreichen könne, weil er durch Bekannte und Freunde von den Racheplänen erfahren habe, dass schliesslich eine Rückkehr nach Pakistan unzulässig und unzumutbar sei, weil die Taliban den Beschwerdeführer im ganzen Land ausfindig machen könnten, weshalb keine inländische Fluchtalternative bestehe, dass seine Familie zudem in eine Blutfehde verstrickt sei und deshalb ständig ihren Wohnort wechseln müsse, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Rechtsmittel Kopien von Dokumenten eines pakistanischen Gerichtsverfahrens gegen den Ehemann seiner Schwester im Zusammenhang mit einer Blutfehde einreichte, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2013 der Eingang seiner Beschwerde bestätigt wurde und ihm der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 13. Juni 2013 mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Instruktionsrichter gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und dem Beschwerdeführer Frist bis zum 28. Juni 2013 zur Bezahlung des Kostenvorschusses setzte, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 28. Juni 2013 fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich das Gericht der Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen zum Reiseweg anschliesst, dass der Beschwerdeführer an den Befragungen diesbezüglich im Wesentlichen erklärte, er wisse nicht, an welchen Orten er sich in den zwei Jahren nach seiner Ausreise aus Pakistan aufgehalten habe, er kenne niemanden und wisse nichts, dass diese Darstellung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht als konkrete Beschreibung betrachtet werden kann und trotz des nur kurzen Schulbesuchs des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er müsste zumindest einige Orte nennen können, an welchen er sich in den immerhin zwei Jahren vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz aufgehalten hat, dass er ausserdem anlässlich der BzP zunächst sagte, er wisse nicht, in welchen Ländern er sich aufgehalten habe, da er auf dem gesamten Reiseweg in einem geschlossenen Auto transportiert und in einem geschlossenen Haus festgehalten worden sei (vgl. Protokoll der BzP S. 5), bei der Befragung zu seinem Reiseweg dagegen meinte, er habe den Grossteil seiner Reise zu Fuss zurückgelegt (vgl. a.a.O. S. 6), dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg deshalb unglaubhaft sind, dass ausserdem die Identität der angeblichen Verfolger unklar ist, zumal er an der BzP geltend machte, er werde von den Taliban verfolgt, deren Namen er an die pakistanische Armee verraten habe (vgl. a.a.O. S. 8), an der Anhörung indessen ausführte, die Familien der getöteten Taliban seien über seinen Verrat informiert worden und würden sich nun dafür rächen wollen (vgl. Protokoll der Anhörung F40; F46 und F85 f.), dass sich im Übrigen bei Annahme der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Dritte geltend macht, dass die Taliban (bzw. die Familien der getöteten Mitglieder der Taliban) in Pakistan keine landesweite Macht ausüben und der pakistanische Staat als schutzwillig und - jedenfalls ausserhalb der so genannten Stammesgebiete im Nordwesten des Landes - grundsätzlich auch schutzfähig einzustufen ist, womit der Beschwerdeführer bei den pakistanischen Behörden (allenfalls ausserhalb seines Herkunftsgebiets) um Schutz hätte nachsuchen können beziehungsweise nachsuchen könnte, dass das Gesagte auch bezüglich der geltend gemachten Blutfehde gilt, der seine Familie ausgesetzt sei, und daran auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass sich folglich die angebliche Angst des Beschwerdeführers, seine Verfolger könnten ihn in ganz Pakistan aufspüren, als unbegründet erweist, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand fehlender persönlicher Beziehungen in anderen Landesteilen nicht entscheidend ist und eine Rückkehr ausserhalb der engeren Heimatregion - beispielsweise nach Karachi, wo er sich bereits vor der Ausweise aufgehalten habe - zumutbar erscheint, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Pakistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die sich über das ganze Staatgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, und insbesondere die Taliban keine landesweite Macht ausüben, weshalb dem Beschwerdeführer eine innerstaatlichen Aufenthaltsalternative offen steht, dass er ein junger, gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen ist und vor seiner Ausreise jahrelang berufstätig war, weshalb ihm zugemutet werden kann, sich wirtschaftlich in Pakistan - nötigenfalls ausserhalb der engeren Heimatregion - zu reintegrieren, dass somit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: