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E-3060/2014

E-3060/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-27 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit undatierter englischsprachiger Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger, der sich zurzeit im Sudan befindet - bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl (gemäss BFM am 26. Oktober 2011 bei der Botschaft eingegangen). B. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Botschaft aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen nicht in der Lage sei, Asylsuchende persönlich anzuhören, weshalb ihn das Bundesamt - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - dazu auffordere, das Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen. C. Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbringen mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe, welche am 3. Juni 2012 bei der Botschaft einging. D. In seinem Asylgesuch und seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2012 machte der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei als Kind einer armen Bauernfamilie in B._______, Eritrea, geboren worden. Zur Fortführung seiner Schulbildung sei er [im 2006] von den eritreischen Behörden ins Sawa Military Training Centre einberufen worden. Am [im 2006] habe die Regierung herausgefunden, dass er [etwas] geplant habe, weshalb ihn die eritreische Polizei eine Woche später, das heisst [im 2006], in der Schule aufgesucht und festgenommen habe. Nachdem er von der Polizei misshandelt worden sei, sei ihm [im 2007] (...) die Flucht in den Sudan gelungen, wo er [im 2007] im Flüchtlingslager in Wad Sharife untergekommen sei. Zusammen mit anderen eritreischen Flüchtlingen sei er [im 2007] (...), zurück nach Eritrea deportiert worden. In Eritrea sei er daraufhin während mehrerer Jahre und unter erbärmlichen Umständen in verschiedenen Gefängnissen und in Seecontainern festgehalten worden. [Im 2010] sei er schliesslich freigelassen und als [Arbeiter] in C._______ eingesetzt worden, wo er damit beauftragt worden sei, (...). Als er [im 2011] [an einen Ort] überwiesen worden sei, sei ihm erneut die Flucht in den Sudan gelungen, wo er im Flüchtlingslager in Shegerab untergekommen sei. Im Sudan fühle er sich aber nicht sicher und habe Angst, erneut von den sudanesischen Behörden deportiert oder von eritreischen Agenten gekidnappt zu werden. So sei das Flüchtlingslager in Shegerab nicht weit von der Grenze entfernt, weshalb es dort nicht sicher sei. Zudem sei es ihm nicht erlaubt, sich im Sudan frei zu bewegen, weshalb es ihm nicht möglich sei, einen sichereren Ort im Land aufzusuchen und einer Arbeit nachzugehen. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013, die dem Betroffenen am 17. April 2014 von der Botschaft zur Kenntnis gebracht wurde, verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die genaue Begründung des BFM wird, sofern entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F. Gegen diesen Entscheid des BFM erhob der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 18. Mai 2014 (Eingang bei der Botschaft) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind (vgl. Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.

E. 3.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizeri­sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schwei­zerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).

E. 3.2 Vorliegend sah sich die Botschaft nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in seiner Verfügung vom 19. Dezember 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2012 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Eingabe vom 3. Juni 2012 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) zu den gestellten Fragen Stellung. Die Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen ohne Kommentar dem BFM.

E. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

E. 4.2 In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis).

E. 5.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar und möglich wäre. So seien ihm während seines beinahe zweijährigen Aufenthaltes im Sudan keine einreiserelevanten Nachteile wiederfahren. Überdies sei es dem Beschwerdeführer - der angegeben habe, bei seiner zweiten Flucht im Flüchtlingslager in Shegerab untergekommen zu sein, bevor er nach Khartum gereist sei, um ein Asylgesuch zu stellen - zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. So bestünden gesicherte Erkenntnisse dafür, dass das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei. Auch könnten diese Feststellungen nicht mit einer besonderen Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz umgestossen werden, lebten hierzulande gemäss dessen Angaben doch keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals aus, dass er sich davor fürchte, erneut nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, zumal auch das UNHCR den eritreischen Flüchtlingen keinen effektiven Schutz gewähren könne.

E. 6.1 Ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend offen gelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland (Sudan) zu verbleiben.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge Anfang des Jahres 2011 im Flüchtlingslager in Shegerab untergekommen und hat sich bis im Oktober 2011 - als er zwecks Einreichung seines Asylgesuchs nach Khartum gereist ist - dort aufgehalten. Es ist davon auszugehen, dass er während dieser Zeit durch das UNHCR als Flüchtling anerkannt und registriert worden ist und somit über die erforderliche temporäre Bewilligung verfügt, um sich im Sudan legal aufhalten zu können. Selbst wenn aber eine entsprechende Anerkennung und Erfassung des Beschwerdeführers noch nicht stattgefunden haben sollte, kann es ihm zugemutet werden, sich nachträglich ans UNHCR zu wenden, um sich als Flüchtling registrieren zu lassen. Mit der im Zuge dieser Registrierung ausgestellten Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn er sich gegenwärtig ausserhalb des Flüchtlingslagers aufhalten sollte - im Zufluchtsland Schutz gefunden hat, kann es ihm doch zugemutet werden, sich ins Flüchtlingslager in Shegerab zurückzubegeben. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, im Flüchtlingslager keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, ist festzuhalten, dass die Situation in Lagern zwar anerkanntermassen teils prekär ist, die Grundversorgung aber gewährleistet ist. Allgemein schwierige Lebensbedingungen vermögen für sich alleine noch keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar.

E. 6.3 Was die Gefahr einer allfälligen Deportation betrifft, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine solche vorliegend verneint werden kann. Obschon auch in jüngerer Zeit von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011), ist das Risiko einer Rückschaffung für Eritreer, die sich in einem der Flüchtlingslager im Sudan aufhalten und als Flüchtlinge registriert sind, gleichwohl gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht systematisch oder grossflächig erfolgen (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012, D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer gegenwärtig an einem anderen Ort im Sudan aufhalten und noch nicht als Flüchtling registriert worden sein sollte, kann es ihm zu seiner Sicherheit - wie im vorangehenden Absatz ausgeführt - zugemutet werden, sich ins Flüchtlingslager in Shegerab zurückzubegeben respektive sich dort registrieren zu lassen.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3060/2014 Urteil vom 27. November 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea (zurzeit im Sudan), c / o Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Mit undatierter englischsprachiger Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger, der sich zurzeit im Sudan befindet - bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl (gemäss BFM am 26. Oktober 2011 bei der Botschaft eingegangen). B. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 setzte das BFM den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass die Botschaft aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen nicht in der Lage sei, Asylsuchende persönlich anzuhören, weshalb ihn das Bundesamt - unter Hinweis auf seine Pflicht, bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) - dazu auffordere, das Gesuch mit einer schriftlichen Stellungnahme zu ergänzen. C. Der Beschwerdeführer ergänzte seine bisher geltend gemachten Vorbringen mit einer weiteren englischsprachigen Eingabe, welche am 3. Juni 2012 bei der Botschaft einging. D. In seinem Asylgesuch und seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2012 machte der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei als Kind einer armen Bauernfamilie in B._______, Eritrea, geboren worden. Zur Fortführung seiner Schulbildung sei er [im 2006] von den eritreischen Behörden ins Sawa Military Training Centre einberufen worden. Am [im 2006] habe die Regierung herausgefunden, dass er [etwas] geplant habe, weshalb ihn die eritreische Polizei eine Woche später, das heisst [im 2006], in der Schule aufgesucht und festgenommen habe. Nachdem er von der Polizei misshandelt worden sei, sei ihm [im 2007] (...) die Flucht in den Sudan gelungen, wo er [im 2007] im Flüchtlingslager in Wad Sharife untergekommen sei. Zusammen mit anderen eritreischen Flüchtlingen sei er [im 2007] (...), zurück nach Eritrea deportiert worden. In Eritrea sei er daraufhin während mehrerer Jahre und unter erbärmlichen Umständen in verschiedenen Gefängnissen und in Seecontainern festgehalten worden. [Im 2010] sei er schliesslich freigelassen und als [Arbeiter] in C._______ eingesetzt worden, wo er damit beauftragt worden sei, (...). Als er [im 2011] [an einen Ort] überwiesen worden sei, sei ihm erneut die Flucht in den Sudan gelungen, wo er im Flüchtlingslager in Shegerab untergekommen sei. Im Sudan fühle er sich aber nicht sicher und habe Angst, erneut von den sudanesischen Behörden deportiert oder von eritreischen Agenten gekidnappt zu werden. So sei das Flüchtlingslager in Shegerab nicht weit von der Grenze entfernt, weshalb es dort nicht sicher sei. Zudem sei es ihm nicht erlaubt, sich im Sudan frei zu bewegen, weshalb es ihm nicht möglich sei, einen sichereren Ort im Land aufzusuchen und einer Arbeit nachzugehen. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013, die dem Betroffenen am 17. April 2014 von der Botschaft zur Kenntnis gebracht wurde, verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Auf die genaue Begründung des BFM wird, sofern entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F. Gegen diesen Entscheid des BFM erhob der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 18. Mai 2014 (Eingang bei der Botschaft) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl beziehungsweise die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21 VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind (vgl. Art. 52 VwVG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 3. 3.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei­ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be­richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizeri­sche Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schwei­zerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1). 3.2 Vorliegend sah sich die Botschaft nicht in der Lage, eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen. Das BFM begründete diesen Verzicht in seiner Verfügung vom 19. Dezember 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft sowie den fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Das Bundesamt ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2012 um Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer nahm in der Folge mit Eingabe vom 3. Juni 2012 (Eingang bei der Botschaft in Khartum) zu den gestellten Fragen Stellung. Die Botschaft verzichtete darauf, in einem ergänzenden Bericht ihre Beurteilung des Asylgesuchs darzulegen, und überwies die Unterlagen ohne Kommentar dem BFM. 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). 5. 5.1 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar und möglich wäre. So seien ihm während seines beinahe zweijährigen Aufenthaltes im Sudan keine einreiserelevanten Nachteile wiederfahren. Überdies sei es dem Beschwerdeführer - der angegeben habe, bei seiner zweiten Flucht im Flüchtlingslager in Shegerab untergekommen zu sein, bevor er nach Khartum gereist sei, um ein Asylgesuch zu stellen - zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. So bestünden gesicherte Erkenntnisse dafür, dass das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei. Auch könnten diese Feststellungen nicht mit einer besonderen Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz umgestossen werden, lebten hierzulande gemäss dessen Angaben doch keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen. 5.2 Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nochmals aus, dass er sich davor fürchte, erneut nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, zumal auch das UNHCR den eritreischen Flüchtlingen keinen effektiven Schutz gewähren könne. 6. 6.1 Ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend offen gelassen werden, da er den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm - wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird - trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland (Sudan) zu verbleiben. 6.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge Anfang des Jahres 2011 im Flüchtlingslager in Shegerab untergekommen und hat sich bis im Oktober 2011 - als er zwecks Einreichung seines Asylgesuchs nach Khartum gereist ist - dort aufgehalten. Es ist davon auszugehen, dass er während dieser Zeit durch das UNHCR als Flüchtling anerkannt und registriert worden ist und somit über die erforderliche temporäre Bewilligung verfügt, um sich im Sudan legal aufhalten zu können. Selbst wenn aber eine entsprechende Anerkennung und Erfassung des Beschwerdeführers noch nicht stattgefunden haben sollte, kann es ihm zugemutet werden, sich nachträglich ans UNHCR zu wenden, um sich als Flüchtling registrieren zu lassen. Mit der im Zuge dieser Registrierung ausgestellten Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge ist allerdings nicht ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verbunden. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn er sich gegenwärtig ausserhalb des Flüchtlingslagers aufhalten sollte - im Zufluchtsland Schutz gefunden hat, kann es ihm doch zugemutet werden, sich ins Flüchtlingslager in Shegerab zurückzubegeben. Bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, im Flüchtlingslager keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, ist festzuhalten, dass die Situation in Lagern zwar anerkanntermassen teils prekär ist, die Grundversorgung aber gewährleistet ist. Allgemein schwierige Lebensbedingungen vermögen für sich alleine noch keine Asylrelevanz zu entfalten und stellen keine hinreichende Grundlage für die Erteilung einer Einreisebewilligung dar. 6.3 Was die Gefahr einer allfälligen Deportation betrifft, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine solche vorliegend verneint werden kann. Obschon auch in jüngerer Zeit von Deportationen von Eritreern in den Heimatstaat berichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011), ist das Risiko einer Rückschaffung für Eritreer, die sich in einem der Flüchtlingslager im Sudan aufhalten und als Flüchtlinge registriert sind, gleichwohl gering, da die sudanesischen Behörden zwar tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge deportieren, diese Rückführungen indessen nicht systematisch oder grossflächig erfolgen (vgl. statt vieler die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 6054/2011 vom 24. April 2012, D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer gegenwärtig an einem anderen Ort im Sudan aufhalten und noch nicht als Flüchtling registriert worden sein sollte, kann es ihm zu seiner Sicherheit - wie im vorangehenden Absatz ausgeführt - zugemutet werden, sich ins Flüchtlingslager in Shegerab zurückzubegeben respektive sich dort registrieren zu lassen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: