Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die Verfügung vom 14. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Abnahme der eingereichten Beweismittel und vollständige Feststellung des Sachverhalts) und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1010.60 zu entrichten.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 14. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Abnahme der eingereichten Beweismittel und vollständige Feststellung des Sachverhalts) und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1010.60 zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3051/2012 Urteil vom 13. Juni 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. März 2011 auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2010 nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer nach seiner am 8. Juni 2011 an die italienischen Behörden erfolgten Überstellung eigenen Angaben zufolge am (...) erneut in die Schweiz gelangte, wo er am 16. Juni 2011 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass der Rechtsvertreter dem BFM am 15. Juni 2011 seine Vollmacht einreichte und mitteilte, an sämtlichen Befragungen persönlich teilnehmen zu wollen respektive jemanden teilnehmen zu lassen, dass er gleichzeitig um vollumfängliche Akteneinsicht ersuchte, sobald es der Stand des Verfahrens zulasse, dass er am 21. Juni 2011 eine Kopie der "Verbale Di Notifica" der Migrationsbehörde in Rom vom 8. Juni 2011 einreichte und seine Mitarbeiterin zur Teilnahme an der Befragung vom 23. Juni 2011 bevollmächtigte, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Juni 2011 im (...) gestützt auf dessen Aussagen und seine Überstellung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer anführte, die italienischen Behörden hätten sich nach seiner Rückkehr geweigert, sein Asylgesuch entgegenzunehmen und ihn unter Androhung seiner Ausschaffung nach Syrien im Unterlassungsfall aufgefordert, Italien innerhalb von 5 Tagen zu verlassen, dass das BFM Italien am 18. Juli 2011 gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden diesem Ersuchen am 19. August 2011 zustimmten, dass das Bundesamt dem Rechtsvertreter am 1. September 2011 Akteneinsicht gewährte, dass es mit Verfügung vom 12. September 2011 - irrtümlicherweise am 13. September 2011 direkt dem Beschwerdeführer eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass es ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 19. Februar 2012 zu erfolgen habe, dass das Bundesamt dem C._______ am 29. September 2011 mitteilte, diese Verfügung sei am 21. September 2011 in Rechtskraft erwachsen, dass der Beschwerdeführer am (...) nach Italien ausgeschafft wurde, dass der Rechtsvertreter dem BFM mit Schreiben vom 5. März 2012 mitteilte, sein Mandant sei wieder in der Schweiz, weil dieser sich in Italien erfolglos bemüht habe, ein Asylgesuch einzureichen, dass über das Asylgesuch vom 16. Juni 2011 nach wie vor nicht entschieden worden und infolgedessen die Ausschaffung vom (...) rechtswidrig sei, dass er um Mitteilung ersuche für den Fall, dass sich sein Mandant im (...) einfinden müsse, und festzustellen sei, dass zufolge Ablaufs der Rücküberstellungsfrist die Schweiz für die Durchführung des Verfahrens zuständig sei, dass dem C._______ die Hängigkeit des Asylgesuchs zu bestätigen sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Dokumente (Unterlagen betreffend Wegweisungsentscheide der italienischen Behörden und Zugtickets betreffend Reisen des Beschwerdeführers in Italien) einreichte, dass er mit Eingabe vom 7. März 2012 seine Ersuchen erneuerte, weil sich C._______ auf den Standpunkt stelle, der Beschwerdeführer müsse ein neues Asylgesuch einreichen, dass das BFM dem C._______ am 14. März 2012 mitteilte, das Asylgesuch vom 16. Juni 2011 sei entgegen anderslautender Mitteilungen erstinstanzlich hängig und der Zuweisungsentscheid vom 27. Juni 2011 an den Kanton B._______ weiterhin gültig, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des Bundesamtes vom 11. April 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Dublin II-VO unbeantwortet liessen, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2012 - dem Rechtsvertreter am 30. Mai 2012 eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass es den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Überstellung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Juni 2012 in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter das Eintreten auf das Asylgesuch, sub-eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen, es sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens und in die Aktenstücke B13/6, A30/1 (recte B30/1) und A32/1 (recte B32/1) sowie das rechtliche Gehör respektive eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach erfolgter Einsichtnahme zu gewähren, eventualiter sei im Falle einer Rücküberstellung nach Italien von den italienischen Behörden vorgängig eine schriftliche Zusicherung betreffend Berücksichtigung und Einhaltung des Völkerrechts einzuholen, dass dem unterzeichnenden Anwalt vor der Gutheissung der Beschwerde beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote einzuräumen sei, dass er zur Stützung seiner Vorbringen die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Dokumente (Beilagen zu den Eingaben vom 21. Juni 2011 und vom 5. März 2012) zu den Akten reichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit am 7. Juni 2012 per Telefax übermittelter Verfügung den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), und die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und diese behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei sie insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG), dass die Asylsuchenden auch einen Anspruch auf Mitwirkung haben, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt, dass eine Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter anderem die Pflicht der Behörde bildet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2, BGE 117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7621/2006 vom 27. Juli 2007 E. 10.1 S. 8 und E. 11.1.3 S. 10), dass vorliegend in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner diesbezüglichen Vorbringen mit Eingaben vom 21. Juni 2011 und 5. März 2012 mehrere Dokumente zu den Akten reichen liess, dass sich weder aus der angefochtenen Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 noch aus den weiteren Akten Hinweise darauf ergeben, die vom Beschwerdeführer eingereichten, zur Abklärung des Sachverhalts nicht von vornherein untauglichen Dokumente seien vom Bundesamt bei seiner Entscheidfindung mitberücksichtigt worden, dass es somit durch die unterlassene Abnahme der zur Stützung der Vorbringen eingereichten Beweismittel den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass indessen vorliegend die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2012 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Abnahme der eingereichten Beweismittel und vollständige Feststellung des Sachverhalts) und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage auf die weiteren formellen Rügen und die im Hinblick auf ein erstinstanzliches Eintreten auf das Asylgesuch respektive auf eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das BFM gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung nicht einzugehen ist, da es Sache des Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der in der Kostennote vom 12. Juni 2012 ausgewiesene Arbeitsaufwand von total 4 Stunden und 40 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- dem vorliegenden, nicht übermassig komplexen oder umfangreichen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint, dass unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 4 Stunden festzusetzen ist, dass dem Beschwerdeführer somit eine insgesamt auf Fr. 1010.60 (inkl. Auslagen im Betrag von Fr. 17.- und Mehrwertsteuer von 8 Prozent) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 14. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Abnahme der eingereichten Beweismittel und vollständige Feststellung des Sachverhalts) und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1010.60 zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: