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E-3049/2018

E-3049/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 6. November 2017 bevollmächtigte er die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende zu seiner Vertretung im Asylverfahren. Ein Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle begleitete ihn am 7. November 2017 zur Personalienaufnahme. Im Beisein des Rechtsvertreters erfolgte am 2. März 2018 eine Erstbefragung zu den Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, über das Asylgesuch könne aufgrund der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden werden, weshalb es nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich, sondern im erweiterten Verfahren behandelt werde. Es wies ihn dem Kanton B._______ zu. Am 12. April 2018 fand - im Beisein einer Hilfswerksvertretung - eine zweite ausführliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Anlässlich der verschiedenen Befragungen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Singhalese und stamme aus C._______. Dort habe er zuletzt mit seiner Mutter und einer Schwester gelebt. Sein Vater befinde sich in der Schweiz und eine weitere Schwester lebe in D._______. Zu den Gründen seiner Ausreise machte er zusammengefasst geltend, er habe nach einer Informationsveranstaltung der Polizei (...) in C._______ im (...) 2015 dem Beauftragten für Drogenbekämpfung seine Beobachtungen zum Drogenhandel mitgeteilt. Seither sei er von verschiedenen Personen aus dem Umfeld des Drogenhandels in C._______ bedroht und körperlich angegangen worden. Die sri-lankische Polizei biete ihm keinen Schutz. A.c Zur Identifizierung brachte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde bei. Zudem reichte er eine (...), zwei Fotos seines (...) sowie einen Polizeirapport der Stadtpolizei E._______ vom 28. Februar 2018 zu den Akten. Der Polizeirapport bestätigt seine Anzeige vom 9. November 2017, wonach ihm am 8. November 2017 zwischen 15.00 und 15.15 Uhr das (...) gestohlen worden sei. Anlässlich der Befragung vom 2. März 2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich in diesem (...) die Bestätigung einer Anzeige gegenüber der sri-lankischen Polizei befunden habe. B. Mit Verfügung vom 20. April 2018 - eröffnet am 24. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Akteneinsicht. Dieses kam dem Begehren am 23. Mai 2018 grundsätzlich nach, editierte gewisse Akten jedoch nicht, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe (A5, A8), weil es sich um interne Akten handle (namentlich A13, A15, A27, A 37) beziehungsweise weil die Akten dem Beschwerdeführer bereits bekannt seien (namentlich A20, A31, A35). D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 20. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Im Sinne eines ersten Eventualbegehrens beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; ein zweites Eventualbegehren lautet auf Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Verfahrensrechtlich ersucht er darum, nach Eingang der Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien; ausserdem sei bekanntzugeben, ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Weiter ersucht er um vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM und namentlich in das Aktenstück A10/2; nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter dem Vorbehalt der Erwägung 4 einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltendmachung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Bestätigung seiner zufälligen Zusammensetzung.

E. 4.1 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Der Antrag ist abzuweisen.

E. 4.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers sei zu bestätigen, ist auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.

E. 5 Der Beschwerdeführer ersucht um Edition des Aktenstücks A10/2 (Arztbericht vom 17. Dezember 2014). In den Akten existiert jedoch weder ein Aktenstück A10/2 noch ein Arztbericht vom 17. Dezember 2014. Das Akteneinsichtsgesuch ist folglich abzuweisen, ebenso wie das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung.Auch die weiteren Akteneinsichtsgesuche sind abzuweisen. Die Akten A5 und A8 betreffen die Resultate von AFIS-Fingerabdruckabgleichen; sie sind als interne Akten zu qualifizieren und unterstehen dem Akteneinsichtsrecht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-7276/2006 vom 12. März 2008 E. 3.5). Dasselbe gilt für A13 (Zusammenfassung der AFIS-Abgleiche; interner Bericht zur Identitätsabklärung), A15 und A27 (interne Verschmelzung der ZEMIS-Personendaten, die für den Beschwerdeführer zwei Mal angelegt worden waren). In die Akten A20 (Beendigung des Dublin-Verfahrens), A31 (Vorladung zu einer ergänzenden Anhörung) und A35 (Anzeige der Mandatsbeendigung durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende an das SEM) ist dem Beschwerdeführer hingegen Einsicht zu gewähren, auch wenn sie ihm bereits bekannt sein müssen. Im Akteneinsichtsgesuch vom 14. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten ersucht, weshalb die Edition unwesentlicher (oder auch bekannter) Akten nicht verweigert werden darf. Dem Beschwerdeführer wird somit eine Kopie der Aktenstücke A20, A31 und A35 in der Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dadurch nicht anzunehmen, weil es sich ausnahmslos um unwesentliche Aktenstücke handelt, die in keiner Weise Einfluss haben können auf den materiellen Entscheid in dieser Sache (vgl. nachfolgend, E. 6.1.2 zur Irrelevanz der Mandatsbeendigung für das vorliegende Verfahren).

E. 6 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe Art. 29 VwVG verletzt, indem der zuständige Sachbearbeiter im Rahmen der Anhörung nicht auf sein Angebot eingegangen sei, die Telefonnummer des Drogenbeauftragten der Polizei von C._______ entgegenzunehmen. Auch sei die Vorinstanz auf verschiedene seiner Beweisofferten nicht eingegangen; namentlich habe sie es verwehrt, einen journalistischen Videobeitrag zum Drogenhandel in C._______, Röntgenbilder zu seiner (...) und eine Arbeitsbestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers entgegenzunehmen und inhaltlich zu prüfen. Wie der Sachbearbeiter bereits in der Anhörung zutreffend festgestellt hat, haben die vom Beschwerdeführer offerierten Beweismittel keinerlei Bezug zu seinen Verfolgungsvorbringen. Der Gehörsanspruch vermittelt kein Recht auf Abnahme von Beweismitteln, die - wie vorliegend der Fall - nichts zur rechtlichen Klärung des Asylgesuchs beitragen können. Zu Recht hat die Vorinstanz auf die Abnahme der Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet, zumal der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht schlüssig darlegt, welchen konkreten Bezug diese zu der von ihm geltend gemachten Verfolgung aufweisen. Namentlich hätte eine telefonische Nachfrage auf der vom Beschwerdeführer angegebenen Nummer nichts genützt, zumal der angebliche Drogenbeauftragte F._______ nach den Darstellungen des Beschwerdeführers dort nicht mehr beschäftigt ist (vgl. S. 16 der Beschwerde: "ehemaliger Drogenbeauftragter") und davon abgesehen auch nicht repräsentativ die fehlende Schutzwilligkeit der sri-lankischen Polizei bezeugen könnte. Auch das angebotene Video hat keinen Bezug zum Beschwerdeführer, so dass es nicht als wesentliches Beweismittel qualifiziert werden kann und entsprechend auch nicht in der Verfügung genannt zu werden brauchte.

E. 6.1.2 Weiter ist der Beschwerdeführer der Meinung, ihm sei ein Nachteil daraus erwachsen, bei der Zweitanhörung nicht vertreten gewesen zu sein. Er habe damit gerechnet, auch bei der zweiten ausführlichen Anhörung einen Rechtsvertreter an seiner Seite zu haben. Dass der Beschwerdeführer bei der Zweitanhörung mit der Anwesenheit eines Rechtsvertreters rechnete, entspricht einer reinen Parteibehauptung und bleibt unbelegt, zumal er solches an der Zweitanhörung nicht einmal ansatzweise zu erkennen gab. Ohnehin ist ihm aber kein Rechtsnachteil daraus entstanden, bei der Zweitanhörung nicht vertreten gewesen zu sein: Anstatt des Rechtsvertreters im beschleunigten Testverfahren (Art. 25 Abs. 1 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]), war bei seiner Zweitanhörung im ordentlichen Verfahren - wie gesetzlich vorgesehen (Art. 30 Abs. 1 AsylG) - eine Hilfswerksvertretung anwesend, welche die Anhörung beobachtet hat und Fragen zu Erhellung des Sachverhaltes stellte (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Die Hilfswerksvertretung hätte überdies die Möglichkeit gehabt, weitere Abklärungen anzuregen und Einwendungen zum Protokoll anzubringen, wobei sie davon abgesehen hat (vgl. Unterschriftenblatt HWV, Anhang Akten SEM A34/18). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre aber selbst dann nicht ersichtlich, wenn das Mandat zur Unzeit niedergelegt worden wäre, zumal dadurch das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung angesprochen ist; dieses Mandatsverhältnis fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz.

E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer zitiert unter dem Titel des Anspruchs auf rechtliches Gehör Passagen des Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM (zu Sprache und Stil beim Verfassen von Asylentscheiden) und kritisiert namentlich die Formulierung einer Frage in der Zweitanhörung (vgl. Akten der Vorinstanz, A34, F 45: "Waren das [Örtlichkeiten des Drogenhandels in C._______] nicht auch Dinge, welche die Polizei selbst herausfinden konnte? Die ist sogar besser in solchen Sachen als Sie." Die Fragestellung sei abwertend und stelle den Beschwerdeführer als unfähig dar, indem die Qualität seiner Recherchetätigkeit ironisch überhöht werde.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Fragestellung des Sachbearbeiters nicht als herabwürdigend qualifiziert werden. Vielmehr kommt darin im Sinne notorischen Allgemeinwissens zum Ausdruck, dass Einzelpersonen nicht über die strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse verfügen, welche der Polizei zustehen. Ganz abgesehen davon bestehen aber keine Hinweise darauf, dass sich durch die Frage das Gesprächsklima verschlechtert hätte; die Befragungsprotokolle lassen einen solchen Schluss nicht zu und auch die anwesende Hilfswerksvertretung hat in ihrem Kurzbericht nichts Derartiges festgehalten.

E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel.

E. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in der antizipierten Nichtabnahme bestimmter Beweismittel eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erblickt, ist auf die obige E. 5.1.1 zu verweisen. Mit derselben Begründung ist auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen.

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes verschiedentlich die Würdigung seiner Aussagen durch die Vorinstanz (Ziff. 5.4.2 bis 5.4.3 der Beschwerde). Angesprochen sind damit jedoch Fragen der Beweiswürdigung, welche mit der Pflicht des SEM, mit Blick auf die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sämtliche geeigneten Beweismittel zu erheben, nicht direkt zusammenhängen. Entsprechend sind die Vorbringen nachfolgend materiell unter dem Titel der Beweiswürdigung zu prüfen, welche im Asylverfahren nach dem Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) erfolgt.

E. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die Ländersituation in Sri Lanka falsch eingeschätzt, vermengt er die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Letztere Frage betrifft die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe und ist entsprechend dort zu thematisieren (vgl. unten, E. 7).

E. 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Im Folgenden ist dabei lediglich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantworten, ob es zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweisregeln mit Bezug auf den Beschwerdeführer einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Wie seine Asylvorbringen vor dem Hintergrund der Situation in Sri Lanka rechtlich zu würdigen sind, ist in den nachfolgenden Erwägungen zu thematisieren.

E. 7.2 Im Asylverfahren gilt nach Art. 7 AsylG der Glaubhaftigkeitsmassstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1).

E. 7.3 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer als Ausreisegrund geltend gemachten Probleme mit einer Drogenbande erschienen als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung ohne Vorbehalte an. Für die Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens sprechen - neben den weiteren von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen - vor allem folgende beiden Überlegungen:

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer vermag für die geltend gemachten Drohungen und körperlichen Übergriffe keinen einzigen dokumentarischen Beweis vorzulegen (A34, F7), obwohl er diesbezüglich mindestens zwei Mal mit der Polizei in Kontakt gestanden haben will (Akten SEM A25, F40; A34, F16, F89). Hätten die Übergriffe tatsächlich wie geschildert stattgefunden, wäre davon auszugehen, dass dies auch dokumentarisch belegt wären (beispielsweise mittels Versicherungsbelegen [(...) unter Beteiligung eines Mannes aus dem Drogenmilieu] oder Polizeirapporten) und es dem Beschwerdeführer möglich wäre, entsprechende Dokumente beizubringen. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass er einen Polizeirapport bei seiner Einreise bei sich hatte, zumal er diesen mit Sicherheit schon bei der Erstanhörung abgegeben hätte, die am 7. November 2017 stattgefunden hat. Sein (...), in dem sich ein solcher Polizeirapport befunden haben soll, ist erst am 8. November 2017 abhandengekommen; obwohl der Beschwerdeführer anderes behauptet, bestehen somit keine Hinweise darauf, dass der Diebstahl schon vor der Erstanhörung stattgefunden hat.

E. 7.3.2 Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die zahlreichen Übergriffe von Personen aus der Drogenbande nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar zu schildern vermag. Auf entsprechende konkrete Fragen in der Anhörung wich er konsequent aus (Akten SEM A25, F2, F41-44: A34, F19, F72, F100-104). Wäre er tatsächlich wiederholt bedroht und körperlich drangsaliert worden, wäre davon auszugehen, dass er diese Vorfälle substanziierter erzählen könnte, zumal es gerade diese Vorfälle waren, die zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben sollen und die er gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka anführt (Akten SEM A34, F112).

E. 7.3.3 Eine einlässlichere Begründung erübrigt sich, zumal der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde mit den detaillierten und überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht einmal im Ansatz auseinandersetzt. Auf jene Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Beweismittel 2 bis 9 gemäss Beilagenverzeichnis nichts zu ändern.

E. 7.4 Zusammengefasst spricht die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers während der Anhörungen - wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend festgestellt hat - gegen die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise von einer Drogenbande in C._______ bedroht und körperlich angegangen worden ist.

E. 7.5 Der Antrag, die Schweizer Botschaft in Colombo zu beauftragen, die Situation in C._______ in Bezug auf den Drogenhandel und die Verwicklung der lokalen Politik in diesen Drogenhandel abzuklären und sich gestützt darauf zu seiner persönlichen Gefährdungslage zu äussern, ist aufgrund des oben Gesagten und in antizipierter Beweiswürdigung schon deshalb abzuweisen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang des Drogenhandels in C._______ irgendwelche Nachteile erlitten hat.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Wie eben dargelegt worden ist, bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat irgendwelchen Behelligungen durch Personen ausgesetzt war, die im lokalen Drogenhandel aktiv sind. Daher erübrigt sich eine vertiefte Abklärung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden; eine Auseinandersetzung mit den eingereichten Presseerzeugnissen und Berichten verschiedener Organisationen ist nicht erforderlich. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Sachverhaltsergänzungen auf Beschwerdeebene einzugehen. Im Sinne einer Eventualbegründung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Drohungen und Tätlichkeiten ohne weiteres innerhalb Sri Lanka umziehen könnte, zumal nicht davon auszugehen wäre, dass er auch ausserhalb von C._______ in irgendeiner Art und Weise Nachteile zu gewärtigen hätte.

E. 8.3 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu beurteilen sind und er weder ein politisches Profil aufweist noch exilpolitisch tätig war, erfüllt er keine der im Urteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden

E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 10.3.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Colombo gestützt auf BVGE 2011/24 und die individuellen Umstände des Beschwerdeführers. Dieser verfüge über eine gute Ausbildung und habe als (...) im (...) gearbeitet. Er mache keine finanziellen Probleme geltend und verfüge zudem über einen in der Schweiz lebenden Vater, der ihn unterstützen könne. Aus den in der Schweiz erstellten Arztberichten gehe hervor, dass seine (...) in Sri Lanka behandelt werde. Aus dem Bericht des (...) (vgl. Akten der Vorinstanz, A9) gehe bezüglich der (...) hervor, dass er aktuell nicht behandlungsbedürftig sei. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus in den Anhörungen erklärt, sich gesund zu fühlen und nicht mehr in Behandlung zu sein. Zudem bestehe gerade in der Region Colombo ein gut ausgebautes Gesundheitssystem, welches er im Bedarfsfall in Anspruch nehmen könne.

E. 10.3.2 Gegen diese zutreffende Würdigung wendet der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts Stichhaltiges ein. Vielmehr wiederholt er unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sein - bereits oben als unglaubhaft qualifiziertes - Vorbringen, durch die lokale Drogenbande gefährdet zu sein. Darauf ist nicht mehr einzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3049/2018 Urteil vom 21. Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 6. November 2017 bevollmächtigte er die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende zu seiner Vertretung im Asylverfahren. Ein Mitarbeiter der Rechtsberatungsstelle begleitete ihn am 7. November 2017 zur Personalienaufnahme. Im Beisein des Rechtsvertreters erfolgte am 2. März 2018 eine Erstbefragung zu den Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, über das Asylgesuch könne aufgrund der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht entschieden werden, weshalb es nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich, sondern im erweiterten Verfahren behandelt werde. Es wies ihn dem Kanton B._______ zu. Am 12. April 2018 fand - im Beisein einer Hilfswerksvertretung - eine zweite ausführliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Anlässlich der verschiedenen Befragungen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Singhalese und stamme aus C._______. Dort habe er zuletzt mit seiner Mutter und einer Schwester gelebt. Sein Vater befinde sich in der Schweiz und eine weitere Schwester lebe in D._______. Zu den Gründen seiner Ausreise machte er zusammengefasst geltend, er habe nach einer Informationsveranstaltung der Polizei (...) in C._______ im (...) 2015 dem Beauftragten für Drogenbekämpfung seine Beobachtungen zum Drogenhandel mitgeteilt. Seither sei er von verschiedenen Personen aus dem Umfeld des Drogenhandels in C._______ bedroht und körperlich angegangen worden. Die sri-lankische Polizei biete ihm keinen Schutz. A.c Zur Identifizierung brachte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde bei. Zudem reichte er eine (...), zwei Fotos seines (...) sowie einen Polizeirapport der Stadtpolizei E._______ vom 28. Februar 2018 zu den Akten. Der Polizeirapport bestätigt seine Anzeige vom 9. November 2017, wonach ihm am 8. November 2017 zwischen 15.00 und 15.15 Uhr das (...) gestohlen worden sei. Anlässlich der Befragung vom 2. März 2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich in diesem (...) die Bestätigung einer Anzeige gegenüber der sri-lankischen Polizei befunden habe. B. Mit Verfügung vom 20. April 2018 - eröffnet am 24. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Akteneinsicht. Dieses kam dem Begehren am 23. Mai 2018 grundsätzlich nach, editierte gewisse Akten jedoch nicht, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe (A5, A8), weil es sich um interne Akten handle (namentlich A13, A15, A27, A 37) beziehungsweise weil die Akten dem Beschwerdeführer bereits bekannt seien (namentlich A20, A31, A35). D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 20. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Im Sinne eines ersten Eventualbegehrens beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; ein zweites Eventualbegehren lautet auf Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Verfahrensrechtlich ersucht er darum, nach Eingang der Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien; ausserdem sei bekanntzugeben, ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Weiter ersucht er um vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM und namentlich in das Aktenstück A10/2; nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter dem Vorbehalt der Erwägung 4 einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltendmachung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Bestätigung seiner zufälligen Zusammensetzung. 4.1 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Der Antrag ist abzuweisen. 4.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers sei zu bestätigen, ist auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.

5. Der Beschwerdeführer ersucht um Edition des Aktenstücks A10/2 (Arztbericht vom 17. Dezember 2014). In den Akten existiert jedoch weder ein Aktenstück A10/2 noch ein Arztbericht vom 17. Dezember 2014. Das Akteneinsichtsgesuch ist folglich abzuweisen, ebenso wie das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung.Auch die weiteren Akteneinsichtsgesuche sind abzuweisen. Die Akten A5 und A8 betreffen die Resultate von AFIS-Fingerabdruckabgleichen; sie sind als interne Akten zu qualifizieren und unterstehen dem Akteneinsichtsrecht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-7276/2006 vom 12. März 2008 E. 3.5). Dasselbe gilt für A13 (Zusammenfassung der AFIS-Abgleiche; interner Bericht zur Identitätsabklärung), A15 und A27 (interne Verschmelzung der ZEMIS-Personendaten, die für den Beschwerdeführer zwei Mal angelegt worden waren). In die Akten A20 (Beendigung des Dublin-Verfahrens), A31 (Vorladung zu einer ergänzenden Anhörung) und A35 (Anzeige der Mandatsbeendigung durch die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende an das SEM) ist dem Beschwerdeführer hingegen Einsicht zu gewähren, auch wenn sie ihm bereits bekannt sein müssen. Im Akteneinsichtsgesuch vom 14. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer ausdrücklich um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten ersucht, weshalb die Edition unwesentlicher (oder auch bekannter) Akten nicht verweigert werden darf. Dem Beschwerdeführer wird somit eine Kopie der Aktenstücke A20, A31 und A35 in der Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dadurch nicht anzunehmen, weil es sich ausnahmslos um unwesentliche Aktenstücke handelt, die in keiner Weise Einfluss haben können auf den materiellen Entscheid in dieser Sache (vgl. nachfolgend, E. 6.1.2 zur Irrelevanz der Mandatsbeendigung für das vorliegende Verfahren).

6. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. 6.1.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe Art. 29 VwVG verletzt, indem der zuständige Sachbearbeiter im Rahmen der Anhörung nicht auf sein Angebot eingegangen sei, die Telefonnummer des Drogenbeauftragten der Polizei von C._______ entgegenzunehmen. Auch sei die Vorinstanz auf verschiedene seiner Beweisofferten nicht eingegangen; namentlich habe sie es verwehrt, einen journalistischen Videobeitrag zum Drogenhandel in C._______, Röntgenbilder zu seiner (...) und eine Arbeitsbestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers entgegenzunehmen und inhaltlich zu prüfen. Wie der Sachbearbeiter bereits in der Anhörung zutreffend festgestellt hat, haben die vom Beschwerdeführer offerierten Beweismittel keinerlei Bezug zu seinen Verfolgungsvorbringen. Der Gehörsanspruch vermittelt kein Recht auf Abnahme von Beweismitteln, die - wie vorliegend der Fall - nichts zur rechtlichen Klärung des Asylgesuchs beitragen können. Zu Recht hat die Vorinstanz auf die Abnahme der Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet, zumal der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht schlüssig darlegt, welchen konkreten Bezug diese zu der von ihm geltend gemachten Verfolgung aufweisen. Namentlich hätte eine telefonische Nachfrage auf der vom Beschwerdeführer angegebenen Nummer nichts genützt, zumal der angebliche Drogenbeauftragte F._______ nach den Darstellungen des Beschwerdeführers dort nicht mehr beschäftigt ist (vgl. S. 16 der Beschwerde: "ehemaliger Drogenbeauftragter") und davon abgesehen auch nicht repräsentativ die fehlende Schutzwilligkeit der sri-lankischen Polizei bezeugen könnte. Auch das angebotene Video hat keinen Bezug zum Beschwerdeführer, so dass es nicht als wesentliches Beweismittel qualifiziert werden kann und entsprechend auch nicht in der Verfügung genannt zu werden brauchte. 6.1.2 Weiter ist der Beschwerdeführer der Meinung, ihm sei ein Nachteil daraus erwachsen, bei der Zweitanhörung nicht vertreten gewesen zu sein. Er habe damit gerechnet, auch bei der zweiten ausführlichen Anhörung einen Rechtsvertreter an seiner Seite zu haben. Dass der Beschwerdeführer bei der Zweitanhörung mit der Anwesenheit eines Rechtsvertreters rechnete, entspricht einer reinen Parteibehauptung und bleibt unbelegt, zumal er solches an der Zweitanhörung nicht einmal ansatzweise zu erkennen gab. Ohnehin ist ihm aber kein Rechtsnachteil daraus entstanden, bei der Zweitanhörung nicht vertreten gewesen zu sein: Anstatt des Rechtsvertreters im beschleunigten Testverfahren (Art. 25 Abs. 1 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]), war bei seiner Zweitanhörung im ordentlichen Verfahren - wie gesetzlich vorgesehen (Art. 30 Abs. 1 AsylG) - eine Hilfswerksvertretung anwesend, welche die Anhörung beobachtet hat und Fragen zu Erhellung des Sachverhaltes stellte (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Die Hilfswerksvertretung hätte überdies die Möglichkeit gehabt, weitere Abklärungen anzuregen und Einwendungen zum Protokoll anzubringen, wobei sie davon abgesehen hat (vgl. Unterschriftenblatt HWV, Anhang Akten SEM A34/18). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre aber selbst dann nicht ersichtlich, wenn das Mandat zur Unzeit niedergelegt worden wäre, zumal dadurch das Mandatsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung angesprochen ist; dieses Mandatsverhältnis fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz. 6.1.3 Der Beschwerdeführer zitiert unter dem Titel des Anspruchs auf rechtliches Gehör Passagen des Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM (zu Sprache und Stil beim Verfassen von Asylentscheiden) und kritisiert namentlich die Formulierung einer Frage in der Zweitanhörung (vgl. Akten der Vorinstanz, A34, F 45: "Waren das [Örtlichkeiten des Drogenhandels in C._______] nicht auch Dinge, welche die Polizei selbst herausfinden konnte? Die ist sogar besser in solchen Sachen als Sie." Die Fragestellung sei abwertend und stelle den Beschwerdeführer als unfähig dar, indem die Qualität seiner Recherchetätigkeit ironisch überhöht werde.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Fragestellung des Sachbearbeiters nicht als herabwürdigend qualifiziert werden. Vielmehr kommt darin im Sinne notorischen Allgemeinwissens zum Ausdruck, dass Einzelpersonen nicht über die strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse verfügen, welche der Polizei zustehen. Ganz abgesehen davon bestehen aber keine Hinweise darauf, dass sich durch die Frage das Gesprächsklima verschlechtert hätte; die Befragungsprotokolle lassen einen solchen Schluss nicht zu und auch die anwesende Hilfswerksvertretung hat in ihrem Kurzbericht nichts Derartiges festgehalten. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer in der antizipierten Nichtabnahme bestimmter Beweismittel eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erblickt, ist auf die obige E. 5.1.1 zu verweisen. Mit derselben Begründung ist auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu verneinen. 6.2.2 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes verschiedentlich die Würdigung seiner Aussagen durch die Vorinstanz (Ziff. 5.4.2 bis 5.4.3 der Beschwerde). Angesprochen sind damit jedoch Fragen der Beweiswürdigung, welche mit der Pflicht des SEM, mit Blick auf die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sämtliche geeigneten Beweismittel zu erheben, nicht direkt zusammenhängen. Entsprechend sind die Vorbringen nachfolgend materiell unter dem Titel der Beweiswürdigung zu prüfen, welche im Asylverfahren nach dem Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) erfolgt. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe die Ländersituation in Sri Lanka falsch eingeschätzt, vermengt er die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Letztere Frage betrifft die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe und ist entsprechend dort zu thematisieren (vgl. unten, E. 7). 6.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zu neuerlicher Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Im Folgenden ist dabei lediglich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantworten, ob es zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Verkennung der geltenden Beweisregeln mit Bezug auf den Beschwerdeführer einen falschen und aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Wie seine Asylvorbringen vor dem Hintergrund der Situation in Sri Lanka rechtlich zu würdigen sind, ist in den nachfolgenden Erwägungen zu thematisieren. 7.2 Im Asylverfahren gilt nach Art. 7 AsylG der Glaubhaftigkeitsmassstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1). 7.3 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer als Ausreisegrund geltend gemachten Probleme mit einer Drogenbande erschienen als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung ohne Vorbehalte an. Für die Unglaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens sprechen - neben den weiteren von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen - vor allem folgende beiden Überlegungen: 7.3.1 Der Beschwerdeführer vermag für die geltend gemachten Drohungen und körperlichen Übergriffe keinen einzigen dokumentarischen Beweis vorzulegen (A34, F7), obwohl er diesbezüglich mindestens zwei Mal mit der Polizei in Kontakt gestanden haben will (Akten SEM A25, F40; A34, F16, F89). Hätten die Übergriffe tatsächlich wie geschildert stattgefunden, wäre davon auszugehen, dass dies auch dokumentarisch belegt wären (beispielsweise mittels Versicherungsbelegen [(...) unter Beteiligung eines Mannes aus dem Drogenmilieu] oder Polizeirapporten) und es dem Beschwerdeführer möglich wäre, entsprechende Dokumente beizubringen. Dem Beschwerdeführer kann nicht geglaubt werden, dass er einen Polizeirapport bei seiner Einreise bei sich hatte, zumal er diesen mit Sicherheit schon bei der Erstanhörung abgegeben hätte, die am 7. November 2017 stattgefunden hat. Sein (...), in dem sich ein solcher Polizeirapport befunden haben soll, ist erst am 8. November 2017 abhandengekommen; obwohl der Beschwerdeführer anderes behauptet, bestehen somit keine Hinweise darauf, dass der Diebstahl schon vor der Erstanhörung stattgefunden hat. 7.3.2 Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die zahlreichen Übergriffe von Personen aus der Drogenbande nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar zu schildern vermag. Auf entsprechende konkrete Fragen in der Anhörung wich er konsequent aus (Akten SEM A25, F2, F41-44: A34, F19, F72, F100-104). Wäre er tatsächlich wiederholt bedroht und körperlich drangsaliert worden, wäre davon auszugehen, dass er diese Vorfälle substanziierter erzählen könnte, zumal es gerade diese Vorfälle waren, die zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben sollen und die er gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka anführt (Akten SEM A34, F112). 7.3.3 Eine einlässlichere Begründung erübrigt sich, zumal der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde mit den detaillierten und überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht einmal im Ansatz auseinandersetzt. Auf jene Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Beweismittel 2 bis 9 gemäss Beilagenverzeichnis nichts zu ändern. 7.4 Zusammengefasst spricht die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers während der Anhörungen - wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend festgestellt hat - gegen die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise von einer Drogenbande in C._______ bedroht und körperlich angegangen worden ist. 7.5 Der Antrag, die Schweizer Botschaft in Colombo zu beauftragen, die Situation in C._______ in Bezug auf den Drogenhandel und die Verwicklung der lokalen Politik in diesen Drogenhandel abzuklären und sich gestützt darauf zu seiner persönlichen Gefährdungslage zu äussern, ist aufgrund des oben Gesagten und in antizipierter Beweiswürdigung schon deshalb abzuweisen, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang des Drogenhandels in C._______ irgendwelche Nachteile erlitten hat. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wie eben dargelegt worden ist, bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat irgendwelchen Behelligungen durch Personen ausgesetzt war, die im lokalen Drogenhandel aktiv sind. Daher erübrigt sich eine vertiefte Abklärung der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden; eine Auseinandersetzung mit den eingereichten Presseerzeugnissen und Berichten verschiedener Organisationen ist nicht erforderlich. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Sachverhaltsergänzungen auf Beschwerdeebene einzugehen. Im Sinne einer Eventualbegründung ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Drohungen und Tätlichkeiten ohne weiteres innerhalb Sri Lanka umziehen könnte, zumal nicht davon auszugehen wäre, dass er auch ausserhalb von C._______ in irgendeiner Art und Weise Nachteile zu gewärtigen hätte. 8.3 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu beurteilen sind und er weder ein politisches Profil aufweist noch exilpolitisch tätig war, erfüllt er keine der im Urteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden 9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.1 Die Vorinstanz bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Colombo gestützt auf BVGE 2011/24 und die individuellen Umstände des Beschwerdeführers. Dieser verfüge über eine gute Ausbildung und habe als (...) im (...) gearbeitet. Er mache keine finanziellen Probleme geltend und verfüge zudem über einen in der Schweiz lebenden Vater, der ihn unterstützen könne. Aus den in der Schweiz erstellten Arztberichten gehe hervor, dass seine (...) in Sri Lanka behandelt werde. Aus dem Bericht des (...) (vgl. Akten der Vorinstanz, A9) gehe bezüglich der (...) hervor, dass er aktuell nicht behandlungsbedürftig sei. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus in den Anhörungen erklärt, sich gesund zu fühlen und nicht mehr in Behandlung zu sein. Zudem bestehe gerade in der Region Colombo ein gut ausgebautes Gesundheitssystem, welches er im Bedarfsfall in Anspruch nehmen könne. 10.3.2 Gegen diese zutreffende Würdigung wendet der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts Stichhaltiges ein. Vielmehr wiederholt er unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sein - bereits oben als unglaubhaft qualifiziertes - Vorbringen, durch die lokale Drogenbande gefährdet zu sein. Darauf ist nicht mehr einzugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Arthur Brunner Versand: