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E-3023/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-05 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-3023/2022

U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2022 / N (…).

E-3023/2022 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit zeit- lich begrenzter Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine (zwecks Studiums), am 29. März 2022 in die Schweiz einreiste und gleichentags das SEM um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass er eine ukrainische Aufenthaltsbewilligung (Temporary Residence Permit, gültig bis […]) und seinen nigerianischen Reisepass (gültig bis […]) einreichte, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2022 zu seinem Gesuch um vor- übergehendem Schutz angehört wurde, dass er sein Gesuch dahingehend begründete, er habe sich seit Oktober 2014 zu Studienzwecken in der Ukraine aufgehalten, dass er vor seiner Einreise in die Ukraine bei seinen Eltern in Lagos (Nigeria) gelebt habe, dass er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren könne, weil sich ihm dort sowohl in Bezug auf seine Ausbildung als auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Perspektiven bieten würden, dass ausserdem die allgemeine Sicherheitslage in Nigeria nicht gut sei, gerade auch im Hinblick auf allfällige Entführungen und insbesondere für ihn, der sich lange im Ausland aufgehalten habe, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 5. Juni 2022 – eröff- net am 9. Juni 2022 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (Datum Post- stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 5. Juni 2022 sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz in der Schweiz zu ge- währen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses ersuchte,

E-3023/2022 Seite 3 dass dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2022 der Eingang seiner Be- schwerde bestätigt und festgehalten wurde, er dürfe den Ausgang des Ver- fahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an sich nicht ge- nügt, da die handschriftliche Unterschrift fehlt, dass den Akten indessen keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass eine Drittperson dieses Rechtsmittel ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers für diesen eingereicht haben könnte, und mit der Be- schwerde zudem ein Beweismittel für den Beleg der Mittellosigkeit zu den Akten gereicht wurde, das dem Beschwerdeführer von der Sozialhilfe B._______ postalisch zugestellt worden war, dass unter diesen Umständen im Interesse des Beschwerdeführers aus- nahmsweise darauf verzichtet werden kann, ihn – unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (vgl. Art. 52 Abs. 3 VwVG) – zur Verbes- serung seines Rechtsmittels aufzufordern, dass somit auf die frist- und (vom erwähnten Mangel abgesehen) form- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-3023/2022 Seite 4 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Be- schwerde handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staaten- losen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Feb- ruar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ih- ren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2022 ausführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Per- sonen gehöre, weil er in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zu- rückkehren könne, dass praxisgemäss soziale Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation darstellen würden,

E-3023/2022 Seite 5 dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, in seinem Heimat- land eine Ausbildung zu erlangen, die ihm einen Studienaufenthalt in der Ukraine ermöglicht habe, und dort dank einer offensichtlich ausreichenden finanziellen Ausgangslage schliesslich für seinen Lebensunterhalt aufzu- kommen, dass insgesamt vorliegend nicht davon auszugehen sei, er werde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, zumal er gemäss seinen Aussagen im Heimatstaat über ein enges, tragfähiges Beziehungsnetz ver- füge, dass sich ferner aus den vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken betreffend die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Situation in Nigeria keine gezielte und individuelle Verfolgung ergebe und keine spezielle Not oder Gefährdung seiner Person vorliege, die eine Rückkehr in seinen Hei- matstaat als unzulässig erscheinen lassen würde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde zunächst formelle Mängel der Befragung vom 20. Mai 2022 rügte, dass er insbesondere geltend machte, diese habe eine Woche früher als vereinbart und ohne Mitwirkung eines Dolmetschers stattgefunden, er sei vorgängig nicht über die Rolle seines Rechtsvertreters informiert worden und angesichts der Kürze der Befragung sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Situation vollumfänglich zu schildern, weshalb allenfalls wichtige In- formationen betreffend seinen Aufenthaltsstatus nicht in Betracht gezogen worden seien, dass er im Übrigen auf die schlechte Sicherheitslage, insbesondere Terror- anschläge und Entführungen durch Boko Haram, verwies und sich ferner auf mangelnde wirtschaftliche Perspektiven in seinem Heimatstaat berief, die eine Rückkehr für ihn verunmöglichen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und die Beschwerde- schrift keine Vorbringen enthält, welche die Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen vermöchten, dass der Beschwerdeführer nicht ukrainischer Staatsangehöriger ist und er ferner nicht über einen Schutzstatus in der Ukraine verfügt, was auch die Anwendung von Bst. b der Allgemeinverfügung ausschliesst,

E-3023/2022 Seite 6 dass eine Anwendung von Bst. c der Allgemeinverfügung unter anderem voraussetzt, dass der Beschwerdeführer nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Nigeria zurückkehren könnte, dass die wenig substanziierten Hinweise des Beschwerdeführers auf ver- einzelte gewaltsame Übergriffe seitens terroristischer Organisationen in Nigeria nicht darauf schliessen lassen, er wäre – insbesondere bei einer Rückkehr an den Wohnsitz seiner Familie in Lagos – in relevantem Aus- mass gefährdet, dass sein Wunsch nach einem baldigen Studienabschluss und guten Ar- beitsmarktchancen zwar verständlich, für die Beurteilung seines Gesuchs um vorläufigen Schutz jedoch irrelevant ist, zumal anzunehmen ist, er sei

– mit der Unterstützung seiner Familie sowie vor dem Hintergrund seiner Ausbildung in der Ukraine und der Finanzierung derselben – ohne Weiteres in der Lage, auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, dass die Darlegungen in der Beschwerde zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage zu führen vermögen, dass sich aus dem Befragungsprotokoll sodann keine Hinweise darauf er- geben, der Beschwerdeführer oder sein Rechtsvertreter hätten den Zeit- punkt der Anhörung, deren konkrete Durchführung (ohne Dolmetscher) oder den Umfang der Befragung gerügt, dass sich ebenfalls nicht erkennen lässt, der Beschwerdeführer sei sich über die Modalitäten und Aufgaben seiner Rechtsvertretung nicht im Klaren gewesen, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch auf Beschwerdeebene keine inhaltlich neuen Sachverhaltselemente vorträgt, die darauf schliessen lassen könnten, es seien anlässlich der Kurzbefragung zentrale Elemente seiner persönlichen Situation nicht erfragt worden, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgelehnt hat und keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus formeller Gründen besteht, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent- haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

E-3023/2022 Seite 7 weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be- stimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass nach dem oben Gesagten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Be- handlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit sich der Vollzug als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nach dem oben Gesagten weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zumutbar ist,

E-3023/2022 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG) und der Beschwerdeführer – der im Übrigen bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hätte (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) – über einen gültigen nigerianischen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un- besehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aus- sichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3023/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan