Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführenden - kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie - reisten am 4. September 2013 in die Schweiz ein und stellten gleichentags Asylgesuche. B. Am 6. September 2013 vorgenommene Abgleiche der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2013 sowie am 26. Juli 2013 und der Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 sowie am 7. August 2013 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden waren und dort Asylgesuche gestellt hatten. C. Mit Schreiben vom 18. September 2013 stimmten die ungarischen Behörden einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) zu. Dabei führten sie aus, das erste Asylgesuch vom 3. Mai 2013 sei mit Entscheid vom 11. Juli 2013 abgewiesen worden. Ein zweites, von ihr am 25. Juli 2013 gestelltes Gesuch sei noch hängig. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 stimmten die ungarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu. D. Mit Verfügungen vom 2. Oktober 2013 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise 9. Oktober 2013 (Beschwerdeführer) trat das BFM in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit zwei separaten Eingaben vom 23. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die (damals noch nicht vertretenen) Beschwerdeführenden Beschwerden gegen die Verfügungen des BFM ein und beantragten inhaltlich, diese seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich als für die vorliegenden Asylverfahren zuständig zu erklären respektive von ihrem Recht zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen. F. Mit Urteil vom 18. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügungen des BFM vom 2. Oktober 2013 und 9. Oktober 2013 auf und wies die Akten zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. II. G. Mit separaten Anfragen vom 4. April 2014 ersuchte das BFM die ungarischen sowie die deutschen Behörden um Auskunft darüber, ob die Eltern der Beschwerdeführenden sich gegenwärtig in Ungarn beziehungsweise Deutschland aufhalten würden. H. Mit Telefax-Schreiben vom 8. April 2014 teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit, dass sich die Eltern der Beschwerdeführenden noch in Deutschland als Asylsuchende aufhalten würden, Ungarn sich aber gemäss Dublin-II-VO zu deren Rückübernahme bereit erklärt habe. In der Beilage wurde eine Kopie des Befragungsprotokolls der Eltern sowie der Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden übermittelt. I. Mit Verfügung vom 9. April 2014 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur geplanten Familienzusammenführung mit seinen Eltern und forderte ihn insbesondere dazu auf, sich konkret zu den von ihm angedeuteten Problemen mit seinem Vater zu äussern. J. Mit Antwortschreiben vom 22. April 2014 teilten die ungarischen Behörden bezugnehmend auf die Anfrage vom 4. April 2014 mit, die Eltern des Beschwerdeführers würden sich nicht mehr in Ungarn aufhalten, sondern seien seit 14. Oktober 2013 unbekannten Aufenthalts. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. April 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit seiner Schwester in der Schweiz bleiben wolle und eine langfristige Trennung von seinen Eltern in Kauf nehme. Er lehne eine Familienzusammenführung mit seinen Eltern kategorisch ab, da sein Vater jähzornig und alkoholabhängig sei und ihm den Schulbesuch verboten habe. L. Mit Telefax-Schreiben vom 19. Mai 2014 teilte das BAMF dem BFM mit, die Überstellung der Eltern des Beschwerdeführers nach Ungarn sei derzeit nicht möglich, weil am 13. März 2014 ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden sei, über welches noch nicht entschieden worden sei. M. Mit separaten, am 26. Mai 2014 eröffneten Verfügungen vom 16. Mai 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, allfälligen Beschwerden gegen diese Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. N. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juni 2014 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügungen des BFM seien aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sich im Sinne eines Selbsteintritts gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO für ihre Asylverfahren als zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie der Mitteilung des BAMF vom 19. Mai 2014, eine Mittellosigkeitsbestätigungen der Peregrina-Stiftung vom 2. Juni 2014 sowie eine Kostennote ihrer Rechtsvertretung ein. O. Mit Telefax-Verfügung vom 3. Juni 2014 verfügte der Instruktionsrichter, der Vollzug der Überstellung werde per sofort einstweilen ausgesetzt. P. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2014 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik eingeräumt. S. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 16. Juli 2014 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie würden an ihren Beschwerdevorbringen festhalten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und es wird über das gemeinsame Rechtsmittel in einem Urteil befunden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit, wenn sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, welche Bestimmung per 1. Februar 2014 die inhaltlich gleichlautende Bestimmung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG abgelöst hat). Dieser Nichteintretenstatbestand setzt im Weiteren voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 4.2 In Bezug auf die Zuständigkeitsfrage ist vorab festzuhalten, dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst wurde. Diese ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin III-VO werde - unter Hinweis auf Ausnahmen - ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet.
E. 4.3 Aus Art. 49 Dublin III-VO geht allerdings hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden ersuchten am 4. September 2013 um Asyl und die Ersuchen des Bundesamtes an die ungarischen Behörden um Rückübernahme erfolgten am 11. beziehungsweise 26. September 2013. Für das vorliegende Verfahren bleibt daher die Dublin II-VO anwendbar und der für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Staat ist nach den dort festgelegten Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49 Dublin III-VO).
E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen Folgendes aus:
E. 5.1.1 Ungarn habe der Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO zugestimmt. Die Dublin-II-VO regle die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten nach festgelegten Prinzipien, wobei die individuelle Präferenz der Asylsuchenden normalerweise keine Beachtung finden könne. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermöchten somit die Zuständigkeit Ungarns nicht zu widerlegen. Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle der Rückkehr nach Ungarn bestünden nicht und weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen.
E. 5.1.2 Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, in Ungarn unmenschlich behandelt worden zu sein, nicht hinreichend substanziiert, so dass es nicht überprüft werden könne, und er habe keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Es würden keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ungarn das Asylverfahren nicht rechtsstaatlich korrekt durchführen und sich nicht an die staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde. Die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie seien in Ungarn zweitinstanzlich abgewiesen worden, und es gebe keinen Grund zur Annahme, ihre Asylgründe seien nicht adäquat gewürdigt und das Non-Refoulement-Gebot sei nicht respektiert worden. Im Weiteren würden auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Ungarn in Administrativhaft genommen würde. Bei Familien mit minderjährigen Kindern sei die Anordnung einer Asylhaft beziehungsweise Haft zur Sicherstellung einer Wegweisung von höchstens 30 Tagen möglich, dies unter vorrangiger Berücksichtigung der Interessen des Kindes. Voraussetzung für eine Asylhaft sei ein pendentes Asylverfahren, was beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers würden sich im Dublin-Raum aufhalten und seien gehalten, im Rahmen von Dublin-Verfahren nach Ungarn zurückzukehren. Die Eltern des Beschwerdeführers würden sich gemäss Abklärungen in Deutschland aufhalten und seien von den deutschen Behörden nach Ungarn weggewiesen worden. Die ungarischen Behörden hätten der Überstellung von ihnen sowie der älteren Schwester des Beschwerdeführers zugestimmt. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz getrennt von seiner Familie ein weiteres Asylverfahren durchlaufe sei im Interesse des Kindeswohls zu vermeiden. Vielmehr sei ein Zusammenkommen mit seiner Familie anzustreben. Das angeblich schwierige Verhältnis zu seinem Vater sei weder von seiner Schwester noch in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2013 erwähnt worden. Vielmehr sei dort argumentiert worden, er könne nicht nach Ungarn zurückkehren, weil die Eltern nicht mehr dort seien. Dass er vom Vater am Schulbesuch gehindert worden sei, sei nicht mit dem in der Befragung zur Person angegebenen neunjährigen Schulbesuch vereinbar. Zudem hätten Abklärungen ergeben, dass in der Unterkunft in C._______, wo der Beschwerdeführer und seine Familie untergebracht gewesen seien, keine Vorkommnisse wegen Alkoholabhängigkeit oder Aggressivität des Vaters aktenkundig seien. Es wäre störend, die elterliche Obhut einzig aufgrund von pauschalen Aussagen des Kindes in Frage zu stellen, und die geographische Nähe des Beschwerdeführers zu seiner Familie erscheine auch im Hinblick auf die Pflege der Beziehungen zu den anderen Familienmitgliedern erstrebenswert. Die ungarischen Behörden wären im Übrigen in der Lage, im Falle familiärer Probleme adäquate Massnahmen zu ergreifen. Schliesslich liege die Vereinigung der Familie in einem Staat auch im Einklang mit der Präambel Nr. 15 der Dublin-Verordnung.
E. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin habe die angeblich schlimmen Zustände in Ungarn weder in der Befragung zur Person noch in ihrer Beschwerdeeingabe substanziiert. Es bestünden zwar Hinweise, dass sich die Bedingungen in den grossen Aufnahmezentren in Ungarn verschlechtert hätten. Gemäss Erkenntnissen des BFM würden aber Familien und alleinreisende Frauen in den Empfangszentren separat untergebracht und ihre speziellen Bedürfnisse würden berücksichtigt. Zudem sei die Beschwerdeführerin jung und gesund und es sei ihr zuzumuten, sich bei den ungarischen Behörden um eine angemessene Unterkunft und Unterstützung zu bemühen. Es sei ihr nicht gelungen, ein konkretes Risiko darzutun, im Falle der Überstellung nach Ungarn eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. In Ungarn könne nicht von einer systematischen Verletzung grundlegender Verfahrensrechte ausgegangen werden. Es sei überdies nicht davon auszugehen, dass das Risiko einer völkerrechtswidrigen Inhaftierung bestehe. Dublin-Rückkehrer würden automatisch als Asylsuchende betrachtet und müssten als solche kein neues Asylgesuch einreichen. Es liege am Verhalten jedes einzelnen Asylsuchenden, ob sie die Haftgründe für Asylsuchende in Ungarn erfüllen würden oder nicht.
E. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, die Überlegungen in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich einer Familienvereinigung in Ungarn seien hinfällig. Denn gemäss Mitteilung des BAMF vom 19. Mai 2014 sei eine Überstellung seiner Eltern nach Ungarn derzeit nicht möglich, weil diese dagegen ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung ergriffen hätten, über welches noch nicht entschieden worden sei. Aufgrund des völlig unklaren Ausgangs dieses Rechtsmittelverfahrens könne nicht von einer baldigen Vereinigung mit seinen Eltern in Ungarn ausgegangen werden; die Überstellung dorthin würde somit gegen das Kindeswohl verstossen. Im Weiteren seien die Argumente des BFM hinsichtlich der Gefahr einer Administrativhaft in Ungarn widersprüchlich. Einerseits sei bezüglich des Beschwerdeführers argumentiert worden, Voraussetzung für eine Administrativhaft sei ein pendentes Verfahren, was in seinem Falle nicht gegeben sei. Andererseits sei in der seine Schwester betreffenden Verfügung ausgeführt worden, Dublin-Rückkehrer würden in Ungarn automatisch als Asylsuchende betrachtet und müssten demnach kein neues Asylgesuch einreichen. Somit drohe sowohl seiner Schwester wegen deren pendenten Verfahrens als auch ihm eine Verhaftung, weil die Gefahr bestehe, dass sie im Falle einer gemeinsamen Überstellung als Familie betrachtet würden. Die Erwägungen des BFM hinsichtlich der Anordnung von Asylhaft bei Familien mit minderjährigen Kindern seien abwegig, da eine Inhaftierung von minderjährigen Asylsuchenden generell als dem Kindeswohl widersprechend zu erachten sei. Der Wegweisungsvollzug nach Ungarn sei demnach als unzulässig und unzumutbar zu erachten.
E. 5.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, gemäss einer Auskunft der deutschen Behörden vom 25. Juni 2014 sei die aufschiebende Wirkung des von den Eltern des Beschwerdeführers ergriffenen Rechtsmittels mittlerweile weggefallen, und ihre Überstellung nach Ungarn sei daher bis zum 6. Dezember 2014 möglich und beabsichtigt. Im Weiteren wurde daran festgehalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn damit rechnen müsse, in Administrativhaft genommen zu werden. Es liege auch am Beschwerdeführer und seinen Eltern, sich so zu verhalten, dass sie keine Haftgründe im Sinne der ungarischen Gesetzgebung erfüllen würden.
E. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO wird jeder Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO), und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien 2010, zu Art. 5, K4).
E. 6.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie es vorliegend durchgeführt worden war - findet demgegenüber grundsätzlich keine (neuerliche) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung statt, sondern ein solches gründet insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E. 7 Vorliegend ist Ungarn der Staat, in welchem der Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 sein erstes Asylgesuch im Dublin-Hoheitsgebiet stellte. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Asylgesuchstellung in Ungarn sei wegen der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wäre nicht wirksam erfolgt (vgl. Urteil des BVGer E-5220/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 5.6), da der Beschwerdeführer dieses Asylgesuch zusammen mit seinen Eltern als gesetzliche Vertreter einreichte und damit die besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen für unbegleitete Minderjährige nicht anzuwenden waren. Im Übrigen hat Ungarn dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt und damit seine Zuständigkeit für dessen Asylverfahren anerkannt. Bei dieser Ausgangs- und Aktenlage besteht kein Anlass, eine erneute Prüfung der Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren gemäss den Kriterien von Art. 5-14 Dublin-II-VO durchzuführen. Damit steht die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest, welche im Übrigen in der Beschwerdeeingabe auch nicht ausdrücklich bestritten wurde.
E. 8.1 In Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien wird jedem Staat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Vorliegend ist zu prüfen, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Asylsuchende unmittelbar aus der Souveränitätsklausel zwar keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). In einem Beschwerdeverfahren können sie sich aber auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - berufen, welche einer Überstellung entgegenstehen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt (vgl. die Grundsatzentscheide BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45). In etlichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen und staatlichen Stellen wurde auf weitere Defizite im ungarischen Asylsystem aufmerksam gemacht, namentlich bezüglich Zugang zum Asylverfahren, Beachtung des Nonrefoulement-Gebotes, Aufnahmebedingungen und Rückschiebung in sogenannt sichere Drittstaaten. Die ungarischen Behörden haben in den vergangenen Monaten auf die von verschiedener Seite geäusserte Kritik reagiert und Änderungen sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen als auch hinsichtlich der Praxis der Asylbehörden in Aussicht gestellt. So werden beispielsweise nunmehr sämtliche Dublin-Rückkehrer als Asylsuchende angesehen, ihre Asylgründe werden geprüft und sie werden in der Regel nicht inhaftiert (ausser wenn ihr Asylgesuch bereits materiell abgewiesen wurde). Diese positive Entwicklung hat in jüngere Berichte von Menschenrechtsorganisationen Eingang gefunden, und der EGMR stellte in einem Urteil gestützt auf aktuelle Berichte des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Verbesserungen vor Ort fest (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013). Am 1. Juli 2013 sind jedoch auch Gesetzesänderungen in Kraft getreten, welche einen breiten Katalog von folgenden Haftgründen für Asylsuchende vorsehen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary of 1 July 2013): 1Identitäts- und Nationalitätsermittlung, sofern diese unklar ist, 2Untertauchen oder andere Behinderung des Asylverfahrens durch den Asylsuchenden, 3Vorliegen triftiger Gründe, dass der Asylsuchende die für das Asylverfahren notwendige Informationsbeschaffung hintertreiben und untertauchen würde, 4zum Schutz der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, 5bei Asylgesuchstellung am Flughafen, und 6bei wiederholter Verletzung verfahrensrechtlicher Verpflichtungen des Asylsuchenden im Hinblick auf die Behinderung des Dublin-Verfahrens. Von verschiedenen Stellen (vgl. UNHCR Comments and Recommendations on the Draft Modification of Certain Migration-Related Legislative Acts for the Purpose of Legal Harmonisation vom 12. April 2013, S. 7 ff.; Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012, Hrsg. Pro Asyl, vom Oktober 2013, S. 8 ff. und 35) wird moniert, dass diese sechs Bedingungen für die Anordnung von Haft teilweise sehr weit und elastisch formuliert sind, und es wird befürchtet, diese Haft könnte systematisch und ohne effektiven Rechtsschutz angewendet werden.
E. 8.2 Ferner hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Leiturteil eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von Gewaltübergriffen berichtet worden) wurde festgestellt, den Einwänden gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn werde besondere Aufmerksamkeit zukommen müssen, falls sich die Haftbedingungen nach den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend erweisen würden (vgl. Urteil, a.a.O., E. 8.2). Das UNHCR hat in diesem Zusammenhang keine Empfehlung an die betroffenen Staaten abgegeben, und der EGMR geht davon aus, dass die festgestellten Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systematisch zu bezeichnen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich, a.a.O., § 105 S. 28, bestätigt in Mohammadi gegen Österreich [Appl. No. 71932/12] vom 3. Juli 2014). Dennoch ist angesichts der neuen Gesetzesbestimmungen zur Haft von Asylsuchenden und der vorübergehend hohen Anzahl von Asylgesuchen in Ungarn, welche zu einer Verschlechterung der dortigen Lebensbedingungen geführt hat, bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn grosse Wachsamkeit geboten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Nonrefoulement-Gebots im Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen hat.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 18. März 2014 fest, der Beschwerdeführer gelte im Verfahren vor den schweizerischen Behörden gemäss der Legaldefinition von Art. 2 Bst. h Dublin-II-VO als unbegleiteter Minderjähriger, weil seine Schwester, welche ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, nicht eine "nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht" für ihn verantwortliche Erwachsene sei (vgl. Urteil des BVGer E-6032/2013 und E-6033/2013 vom 18. März 2014 E. 5.3.2). Bei Dublin-Verfahren unbegleiteter Minderjähriger ist das Wohl des Kindes ein von allen beteiligten Behörden vorrangig zu berücksichtigender Aspekt, was sich auch aus den sich aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; Kinderrechtskonvention [KRK]) ergebenden Rechten und Pflichten ableiten lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5220/12 vom 5. Dezember 2013 E. 6.4 m.w.H ). Dieser Umstand ist bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Überstellung nach Ungarn zu berücksichtigen.
E. 9.2 Das BFM hat sich in seiner zweiten Verfügung vom 16. Mai 2014 inhaltlich vertieft mit der Situation des minderjährigen Beschwerdeführers unter dem Aspekt des Kindswohls auseinandergesetzt; seine diesbezüglichen Erwägungen erweisen sich im Ergebnis als zutreffend.
E. 9.2.1 Das erste von den Eltern des Beschwerdeführers für sich und ihre minderjährigen Kinder (eingeschlossen der Beschwerdeführer) gestellte Asylgesuch vom 3. Mai 2013 wurde von den ungarischen Behörden am 17. Juli 2013 zweitinstanzlich abgewiesen. Am 6. August 2013 stellten die Eltern des Beschwerdeführers ein zweites Gesuch in Ungarn, reisten jedoch noch vor dessen Behandlung am 14. Oktober 2013 aus Ungarn aus und stellten in Deutschland ein weiteres Asylgesuch. Abklärungen der Vorinstanz ergab, dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 einem Rückübernahmeersuchen der deutschen Behörden zustimmten (vgl. Telefax-Schreiben des BAMF vom 8. April 2014 mit Beilagen, Akten BFM B46/7). Die aufschiebende Wirkung des gegen die Überstellung nach Ungarn ergriffenen Rechtsmittels ist zwischenzeitlich weggefallen und die Überstellung der Eltern des Beschwerdeführers nach Ungarn ist somit bis am 6. Dezember 2014 möglich (vgl. E-Mail des BAMF vom 25. Juni 2014). Damit ist das in der Beschwerde vorgebrachte Argument hinfällig, eine Zusammenführung mit den Eltern sei aufgrund der von diesen gegen die Wegweisungsverfügung der deutschen Behörden ergriffenen Rechtsmittels nicht möglich. Es steht bei der aktuellen Aktenlage zwar nicht fest, ob die Eltern des Beschwerdeführers sich derzeit noch in Deutschland aufhalten oder bereits nach Ungarn überstellt worden sind. Falls ihre Überstellung noch nicht stattgefunden haben sollte, kann aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass diese in nächster Zukunft erfolgen wird. Demnach dürfte eine Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seinen Eltern im Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Ungarn oder zumindest bloss kurze Zeit später möglich sein. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich nicht, aus dem Umstand der Weiterreise der Eltern des Beschwerdeführers nach Deutschland und ihrer dortigen Asylgesuchseinreichung zu schliessen, die Rücküberstellung nach Ungarn sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
E. 9.3 Ebenso wenig vermag das vom Beschwerdeführer in der Befragung zur Person vom 23. September 2013 vorgebrachte schlechte Verhältnis zu seinem Vater einen Selbsteintritt der Schweiz zu rechtfertigen. Im Rahmen der ihm durch die Vorinstanz gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Frage hat der Beschwerdeführer die Probleme mit seinem Vater nicht weiter substanziiert. Zudem hat er diese weder in der ersten noch in der zweiten Beschwerdeeingabe erwähnt, sondern vielmehr seine Argumentation, die Überstellung nach Ungarn sei nicht zumutbar, gerade damit begründet, seine Eltern würden sich nicht mehr dort aufhalten. In Anbetracht dieses vagen und widersprüchlichen Aussageverhaltens liegen keine konkreten und ernsthaften Hinweise dafür vor, dass eine Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seinen Eltern nicht im Interesse des Kindeswohls wäre. Der Umstand, dass er lieber in der Schweiz bleiben würde und eine Vereinigung mit seinen Eltern ablehnt, kann nicht ausschlaggebend sein, da ihm die Dublin-Verordnung nicht das Recht einräumt. den Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9.4 Der Beschwerdeführer gehört als Minderjähriger zwar einer besonders verwundbaren Personenkategorie an. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands ist vorliegend aber kein erhebliches Risiko einer völkerrechtwidrigen Behandlung durch die ungarischen Behörden erkennbar. Wie erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass in Ungarn eine Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seinen Familienangehörigen möglich sein wird und er sich damit dort nicht unbegleitet wird aufhalten müssen. Wie oben dargelegt, ist nicht von systemischen Mängeln im ungarischen Asylsystem auszugehen. Ferner sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen anlässlich ihres früheren Aufenthalts in Ungarn Opfer einer menschenrechtswidrigen Behandlung geworden wären oder dass ihr zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren nicht rechtskonform geführt worden wäre. Es gibt demnach auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keinen konkreten Grund zur Annahme, dass gerade er im Falle der Rücküberstellung nach Ungarn dort von einer völkerrechtswidrigen Behandlung - insbesondere von Inhaftierung - betroffen sein wird. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, die Lebensbedingungen im Flüchtlingslager C._______, wo sie untergebracht gewesen seien, seien schlecht gewesen. Ein Verstoss der ungarischen Behörden gegen völkerrechtliche Verpflichtungen kann hierin aber nicht erblickt werden. Ohnehin ist das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn abgeschlossen und er wird demnach voraussichtlich gehalten sein, dieses Land nach der Rücküberstellung zusammen mit seiner Familie bald zu verlassen.
E. 10 Auch betreffend die Beschwerdeführerin ist - nachdem das BFM seine zweite Nichteintretensverfügung diesbezüglich nun einlässlich begründet hat - eine Gefahr nicht ersichtlich, wegen der Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, zumal sie weder anlässlich der Befragung zur Person vom 23. September 2013 noch auf Beschwerdeebene konkrete Hinweise dafür vorbrachte, dass Ungarn in ihrem konkreten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihre Grundrechte verletzen würde, sondern einzig in unsubstanziierter Weise ausführte, sie müsse damit rechnen, in Ungarn inhaftiert zu werden.
E. 11 Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko nachweisen, welches ihre Überstellung als unzulässig erscheinen lassen würde. Ungarn ist gemäss Dublin-II-VO zuständig für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen.
E. 12 Das BFM ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 13 Da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
E. 14 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und sind die Verfügungen des BFM sind zu bestätigen.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung 12. Juni 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2995/2014 und E-2996/2014 Urteil vom 7. Oktober 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
1. A._______, Kosovo, Beschwerdeführerin (E-2996/2014) und
2. B._______, Kosovo, Beschwerdeführer (E-2995/2014) beide vertreten durch Bettina Schwarz, Rechtsanwältin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des BFM vom 16. Mai 2014 / N (...) und N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden - kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie - reisten am 4. September 2013 in die Schweiz ein und stellten gleichentags Asylgesuche. B. Am 6. September 2013 vorgenommene Abgleiche der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2013 sowie am 26. Juli 2013 und der Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 sowie am 7. August 2013 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden waren und dort Asylgesuche gestellt hatten. C. Mit Schreiben vom 18. September 2013 stimmten die ungarischen Behörden einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) zu. Dabei führten sie aus, das erste Asylgesuch vom 3. Mai 2013 sei mit Entscheid vom 11. Juli 2013 abgewiesen worden. Ein zweites, von ihr am 25. Juli 2013 gestelltes Gesuch sei noch hängig. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 stimmten die ungarischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zu. D. Mit Verfügungen vom 2. Oktober 2013 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise 9. Oktober 2013 (Beschwerdeführer) trat das BFM in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit zwei separaten Eingaben vom 23. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die (damals noch nicht vertretenen) Beschwerdeführenden Beschwerden gegen die Verfügungen des BFM ein und beantragten inhaltlich, diese seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich als für die vorliegenden Asylverfahren zuständig zu erklären respektive von ihrem Recht zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen. F. Mit Urteil vom 18. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde, hob die Verfügungen des BFM vom 2. Oktober 2013 und 9. Oktober 2013 auf und wies die Akten zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. II. G. Mit separaten Anfragen vom 4. April 2014 ersuchte das BFM die ungarischen sowie die deutschen Behörden um Auskunft darüber, ob die Eltern der Beschwerdeführenden sich gegenwärtig in Ungarn beziehungsweise Deutschland aufhalten würden. H. Mit Telefax-Schreiben vom 8. April 2014 teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit, dass sich die Eltern der Beschwerdeführenden noch in Deutschland als Asylsuchende aufhalten würden, Ungarn sich aber gemäss Dublin-II-VO zu deren Rückübernahme bereit erklärt habe. In der Beilage wurde eine Kopie des Befragungsprotokolls der Eltern sowie der Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden übermittelt. I. Mit Verfügung vom 9. April 2014 gab das BFM dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer Stellungnahme zur geplanten Familienzusammenführung mit seinen Eltern und forderte ihn insbesondere dazu auf, sich konkret zu den von ihm angedeuteten Problemen mit seinem Vater zu äussern. J. Mit Antwortschreiben vom 22. April 2014 teilten die ungarischen Behörden bezugnehmend auf die Anfrage vom 4. April 2014 mit, die Eltern des Beschwerdeführers würden sich nicht mehr in Ungarn aufhalten, sondern seien seit 14. Oktober 2013 unbekannten Aufenthalts. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. April 2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit seiner Schwester in der Schweiz bleiben wolle und eine langfristige Trennung von seinen Eltern in Kauf nehme. Er lehne eine Familienzusammenführung mit seinen Eltern kategorisch ab, da sein Vater jähzornig und alkoholabhängig sei und ihm den Schulbesuch verboten habe. L. Mit Telefax-Schreiben vom 19. Mai 2014 teilte das BAMF dem BFM mit, die Überstellung der Eltern des Beschwerdeführers nach Ungarn sei derzeit nicht möglich, weil am 13. März 2014 ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung eingelegt worden sei, über welches noch nicht entschieden worden sei. M. Mit separaten, am 26. Mai 2014 eröffneten Verfügungen vom 16. Mai 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, allfälligen Beschwerden gegen diese Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden. N. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juni 2014 beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügungen des BFM seien aufzuheben und dieses sei anzuweisen, sich im Sinne eines Selbsteintritts gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO für ihre Asylverfahren als zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine Kopie der Mitteilung des BAMF vom 19. Mai 2014, eine Mittellosigkeitsbestätigungen der Peregrina-Stiftung vom 2. Juni 2014 sowie eine Kostennote ihrer Rechtsvertretung ein. O. Mit Telefax-Verfügung vom 3. Juni 2014 verfügte der Instruktionsrichter, der Vollzug der Überstellung werde per sofort einstweilen ausgesetzt. P. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Ferner wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. Q. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juni 2014 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik eingeräumt. S. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 16. Juli 2014 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie würden an ihren Beschwerdevorbringen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und es wird über das gemeinsame Rechtsmittel in einem Urteil befunden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich somit, wenn sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, welche Bestimmung per 1. Februar 2014 die inhaltlich gleichlautende Bestimmung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG abgelöst hat). Dieser Nichteintretenstatbestand setzt im Weiteren voraus, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 4.2 In Bezug auf die Zuständigkeitsfrage ist vorab festzuhalten, dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst wurde. Diese ist seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar. Im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, die Dublin III-VO werde - unter Hinweis auf Ausnahmen - ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet. 4.3 Aus Art. 49 Dublin III-VO geht allerdings hervor, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden. 4.4 Die Beschwerdeführenden ersuchten am 4. September 2013 um Asyl und die Ersuchen des Bundesamtes an die ungarischen Behörden um Rückübernahme erfolgten am 11. beziehungsweise 26. September 2013. Für das vorliegende Verfahren bleibt daher die Dublin II-VO anwendbar und der für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Staat ist nach den dort festgelegten Kriterien zu ermitteln (vgl. Art. 49 Dublin III-VO). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen Folgendes aus: 5.1.1 Ungarn habe der Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO zugestimmt. Die Dublin-II-VO regle die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten nach festgelegten Prinzipien, wobei die individuelle Präferenz der Asylsuchenden normalerweise keine Beachtung finden könne. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermöchten somit die Zuständigkeit Ungarns nicht zu widerlegen. Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle der Rückkehr nach Ungarn bestünden nicht und weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen. 5.1.2 Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, in Ungarn unmenschlich behandelt worden zu sein, nicht hinreichend substanziiert, so dass es nicht überprüft werden könne, und er habe keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht. Es würden keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ungarn das Asylverfahren nicht rechtsstaatlich korrekt durchführen und sich nicht an die staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde. Die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie seien in Ungarn zweitinstanzlich abgewiesen worden, und es gebe keinen Grund zur Annahme, ihre Asylgründe seien nicht adäquat gewürdigt und das Non-Refoulement-Gebot sei nicht respektiert worden. Im Weiteren würden auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Ungarn in Administrativhaft genommen würde. Bei Familien mit minderjährigen Kindern sei die Anordnung einer Asylhaft beziehungsweise Haft zur Sicherstellung einer Wegweisung von höchstens 30 Tagen möglich, dies unter vorrangiger Berücksichtigung der Interessen des Kindes. Voraussetzung für eine Asylhaft sei ein pendentes Asylverfahren, was beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers würden sich im Dublin-Raum aufhalten und seien gehalten, im Rahmen von Dublin-Verfahren nach Ungarn zurückzukehren. Die Eltern des Beschwerdeführers würden sich gemäss Abklärungen in Deutschland aufhalten und seien von den deutschen Behörden nach Ungarn weggewiesen worden. Die ungarischen Behörden hätten der Überstellung von ihnen sowie der älteren Schwester des Beschwerdeführers zugestimmt. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz getrennt von seiner Familie ein weiteres Asylverfahren durchlaufe sei im Interesse des Kindeswohls zu vermeiden. Vielmehr sei ein Zusammenkommen mit seiner Familie anzustreben. Das angeblich schwierige Verhältnis zu seinem Vater sei weder von seiner Schwester noch in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2013 erwähnt worden. Vielmehr sei dort argumentiert worden, er könne nicht nach Ungarn zurückkehren, weil die Eltern nicht mehr dort seien. Dass er vom Vater am Schulbesuch gehindert worden sei, sei nicht mit dem in der Befragung zur Person angegebenen neunjährigen Schulbesuch vereinbar. Zudem hätten Abklärungen ergeben, dass in der Unterkunft in C._______, wo der Beschwerdeführer und seine Familie untergebracht gewesen seien, keine Vorkommnisse wegen Alkoholabhängigkeit oder Aggressivität des Vaters aktenkundig seien. Es wäre störend, die elterliche Obhut einzig aufgrund von pauschalen Aussagen des Kindes in Frage zu stellen, und die geographische Nähe des Beschwerdeführers zu seiner Familie erscheine auch im Hinblick auf die Pflege der Beziehungen zu den anderen Familienmitgliedern erstrebenswert. Die ungarischen Behörden wären im Übrigen in der Lage, im Falle familiärer Probleme adäquate Massnahmen zu ergreifen. Schliesslich liege die Vereinigung der Familie in einem Staat auch im Einklang mit der Präambel Nr. 15 der Dublin-Verordnung. 5.1.3 Die Beschwerdeführerin habe die angeblich schlimmen Zustände in Ungarn weder in der Befragung zur Person noch in ihrer Beschwerdeeingabe substanziiert. Es bestünden zwar Hinweise, dass sich die Bedingungen in den grossen Aufnahmezentren in Ungarn verschlechtert hätten. Gemäss Erkenntnissen des BFM würden aber Familien und alleinreisende Frauen in den Empfangszentren separat untergebracht und ihre speziellen Bedürfnisse würden berücksichtigt. Zudem sei die Beschwerdeführerin jung und gesund und es sei ihr zuzumuten, sich bei den ungarischen Behörden um eine angemessene Unterkunft und Unterstützung zu bemühen. Es sei ihr nicht gelungen, ein konkretes Risiko darzutun, im Falle der Überstellung nach Ungarn eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden. In Ungarn könne nicht von einer systematischen Verletzung grundlegender Verfahrensrechte ausgegangen werden. Es sei überdies nicht davon auszugehen, dass das Risiko einer völkerrechtswidrigen Inhaftierung bestehe. Dublin-Rückkehrer würden automatisch als Asylsuchende betrachtet und müssten als solche kein neues Asylgesuch einreichen. Es liege am Verhalten jedes einzelnen Asylsuchenden, ob sie die Haftgründe für Asylsuchende in Ungarn erfüllen würden oder nicht. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, die Überlegungen in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich einer Familienvereinigung in Ungarn seien hinfällig. Denn gemäss Mitteilung des BAMF vom 19. Mai 2014 sei eine Überstellung seiner Eltern nach Ungarn derzeit nicht möglich, weil diese dagegen ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung ergriffen hätten, über welches noch nicht entschieden worden sei. Aufgrund des völlig unklaren Ausgangs dieses Rechtsmittelverfahrens könne nicht von einer baldigen Vereinigung mit seinen Eltern in Ungarn ausgegangen werden; die Überstellung dorthin würde somit gegen das Kindeswohl verstossen. Im Weiteren seien die Argumente des BFM hinsichtlich der Gefahr einer Administrativhaft in Ungarn widersprüchlich. Einerseits sei bezüglich des Beschwerdeführers argumentiert worden, Voraussetzung für eine Administrativhaft sei ein pendentes Verfahren, was in seinem Falle nicht gegeben sei. Andererseits sei in der seine Schwester betreffenden Verfügung ausgeführt worden, Dublin-Rückkehrer würden in Ungarn automatisch als Asylsuchende betrachtet und müssten demnach kein neues Asylgesuch einreichen. Somit drohe sowohl seiner Schwester wegen deren pendenten Verfahrens als auch ihm eine Verhaftung, weil die Gefahr bestehe, dass sie im Falle einer gemeinsamen Überstellung als Familie betrachtet würden. Die Erwägungen des BFM hinsichtlich der Anordnung von Asylhaft bei Familien mit minderjährigen Kindern seien abwegig, da eine Inhaftierung von minderjährigen Asylsuchenden generell als dem Kindeswohl widersprechend zu erachten sei. Der Wegweisungsvollzug nach Ungarn sei demnach als unzulässig und unzumutbar zu erachten. 5.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, gemäss einer Auskunft der deutschen Behörden vom 25. Juni 2014 sei die aufschiebende Wirkung des von den Eltern des Beschwerdeführers ergriffenen Rechtsmittels mittlerweile weggefallen, und ihre Überstellung nach Ungarn sei daher bis zum 6. Dezember 2014 möglich und beabsichtigt. Im Weiteren wurde daran festgehalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn damit rechnen müsse, in Administrativhaft genommen zu werden. Es liege auch am Beschwerdeführer und seinen Eltern, sich so zu verhalten, dass sie keine Haftgründe im Sinne der ungarischen Gesetzgebung erfüllen würden. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO wird jeder Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO). Dabei sind - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO), und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien 2010, zu Art. 5, K4). 6.2 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - wie es vorliegend durchgeführt worden war - findet demgegenüber grundsätzlich keine (neuerliche) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung statt, sondern ein solches gründet insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
7. Vorliegend ist Ungarn der Staat, in welchem der Beschwerdeführer am 8. Mai 2013 sein erstes Asylgesuch im Dublin-Hoheitsgebiet stellte. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Asylgesuchstellung in Ungarn sei wegen der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wäre nicht wirksam erfolgt (vgl. Urteil des BVGer E-5220/2012 vom 5. Dezember 2013 E. 5.6), da der Beschwerdeführer dieses Asylgesuch zusammen mit seinen Eltern als gesetzliche Vertreter einreichte und damit die besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen für unbegleitete Minderjährige nicht anzuwenden waren. Im Übrigen hat Ungarn dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 26. September 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt und damit seine Zuständigkeit für dessen Asylverfahren anerkannt. Bei dieser Ausgangs- und Aktenlage besteht kein Anlass, eine erneute Prüfung der Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren gemäss den Kriterien von Art. 5-14 Dublin-II-VO durchzuführen. Damit steht die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens fest, welche im Übrigen in der Beschwerdeeingabe auch nicht ausdrücklich bestritten wurde. 8. 8.1 In Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien wird jedem Staat die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Vorliegend ist zu prüfen, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Asylsuchende unmittelbar aus der Souveränitätsklausel zwar keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45). In einem Beschwerdeverfahren können sie sich aber auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - berufen, welche einer Überstellung entgegenstehen; falls die Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt (vgl. die Grundsatzentscheide BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45). In etlichen Berichten von Menschenrechtsorganisationen und staatlichen Stellen wurde auf weitere Defizite im ungarischen Asylsystem aufmerksam gemacht, namentlich bezüglich Zugang zum Asylverfahren, Beachtung des Nonrefoulement-Gebotes, Aufnahmebedingungen und Rückschiebung in sogenannt sichere Drittstaaten. Die ungarischen Behörden haben in den vergangenen Monaten auf die von verschiedener Seite geäusserte Kritik reagiert und Änderungen sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen als auch hinsichtlich der Praxis der Asylbehörden in Aussicht gestellt. So werden beispielsweise nunmehr sämtliche Dublin-Rückkehrer als Asylsuchende angesehen, ihre Asylgründe werden geprüft und sie werden in der Regel nicht inhaftiert (ausser wenn ihr Asylgesuch bereits materiell abgewiesen wurde). Diese positive Entwicklung hat in jüngere Berichte von Menschenrechtsorganisationen Eingang gefunden, und der EGMR stellte in einem Urteil gestützt auf aktuelle Berichte des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Verbesserungen vor Ort fest (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich [Appl. No. 2283/12], Urteil vom 6. Juni 2013). Am 1. Juli 2013 sind jedoch auch Gesetzesänderungen in Kraft getreten, welche einen breiten Katalog von folgenden Haftgründen für Asylsuchende vorsehen (vgl. Hungarian Helsinki Committee, Brief Information Note on the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary of 1 July 2013): 1Identitäts- und Nationalitätsermittlung, sofern diese unklar ist, 2Untertauchen oder andere Behinderung des Asylverfahrens durch den Asylsuchenden, 3Vorliegen triftiger Gründe, dass der Asylsuchende die für das Asylverfahren notwendige Informationsbeschaffung hintertreiben und untertauchen würde, 4zum Schutz der nationalen Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, 5bei Asylgesuchstellung am Flughafen, und 6bei wiederholter Verletzung verfahrensrechtlicher Verpflichtungen des Asylsuchenden im Hinblick auf die Behinderung des Dublin-Verfahrens. Von verschiedenen Stellen (vgl. UNHCR Comments and Recommendations on the Draft Modification of Certain Migration-Related Legislative Acts for the Purpose of Legal Harmonisation vom 12. April 2013, S. 7 ff.; Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012, Hrsg. Pro Asyl, vom Oktober 2013, S. 8 ff. und 35) wird moniert, dass diese sechs Bedingungen für die Anordnung von Haft teilweise sehr weit und elastisch formuliert sind, und es wird befürchtet, diese Haft könnte systematisch und ohne effektiven Rechtsschutz angewendet werden. 8.2 Ferner hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Leiturteil eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013). Bezüglich der möglichen Haft und der Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, systematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und von Gewaltübergriffen berichtet worden) wurde festgestellt, den Einwänden gegen eine allfällige Überstellung nach Ungarn werde besondere Aufmerksamkeit zukommen müssen, falls sich die Haftbedingungen nach den erfolgten Gesetzesänderungen immer noch als besorgniserregend erweisen würden (vgl. Urteil, a.a.O., E. 8.2). Das UNHCR hat in diesem Zusammenhang keine Empfehlung an die betroffenen Staaten abgegeben, und der EGMR geht davon aus, dass die festgestellten Mängel im ungarischen Asylverfahren nicht als systematisch zu bezeichnen sind (vgl. EGMR, Mohammed gegen Österreich, a.a.O., § 105 S. 28, bestätigt in Mohammadi gegen Österreich [Appl. No. 71932/12] vom 3. Juli 2014). Dennoch ist angesichts der neuen Gesetzesbestimmungen zur Haft von Asylsuchenden und der vorübergehend hohen Anzahl von Asylgesuchen in Ungarn, welche zu einer Verschlechterung der dortigen Lebensbedingungen geführt hat, bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn grosse Wachsamkeit geboten, insbesondere wenn es sich um verletzliche Personen handelt. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, kann nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9 ff.). Es ist eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Nonrefoulement-Gebots im Sinn der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen hat. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil vom 18. März 2014 fest, der Beschwerdeführer gelte im Verfahren vor den schweizerischen Behörden gemäss der Legaldefinition von Art. 2 Bst. h Dublin-II-VO als unbegleiteter Minderjähriger, weil seine Schwester, welche ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, nicht eine "nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht" für ihn verantwortliche Erwachsene sei (vgl. Urteil des BVGer E-6032/2013 und E-6033/2013 vom 18. März 2014 E. 5.3.2). Bei Dublin-Verfahren unbegleiteter Minderjähriger ist das Wohl des Kindes ein von allen beteiligten Behörden vorrangig zu berücksichtigender Aspekt, was sich auch aus den sich aus Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; Kinderrechtskonvention [KRK]) ergebenden Rechten und Pflichten ableiten lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5220/12 vom 5. Dezember 2013 E. 6.4 m.w.H ). Dieser Umstand ist bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Überstellung nach Ungarn zu berücksichtigen. 9.2 Das BFM hat sich in seiner zweiten Verfügung vom 16. Mai 2014 inhaltlich vertieft mit der Situation des minderjährigen Beschwerdeführers unter dem Aspekt des Kindswohls auseinandergesetzt; seine diesbezüglichen Erwägungen erweisen sich im Ergebnis als zutreffend. 9.2.1 Das erste von den Eltern des Beschwerdeführers für sich und ihre minderjährigen Kinder (eingeschlossen der Beschwerdeführer) gestellte Asylgesuch vom 3. Mai 2013 wurde von den ungarischen Behörden am 17. Juli 2013 zweitinstanzlich abgewiesen. Am 6. August 2013 stellten die Eltern des Beschwerdeführers ein zweites Gesuch in Ungarn, reisten jedoch noch vor dessen Behandlung am 14. Oktober 2013 aus Ungarn aus und stellten in Deutschland ein weiteres Asylgesuch. Abklärungen der Vorinstanz ergab, dass die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 einem Rückübernahmeersuchen der deutschen Behörden zustimmten (vgl. Telefax-Schreiben des BAMF vom 8. April 2014 mit Beilagen, Akten BFM B46/7). Die aufschiebende Wirkung des gegen die Überstellung nach Ungarn ergriffenen Rechtsmittels ist zwischenzeitlich weggefallen und die Überstellung der Eltern des Beschwerdeführers nach Ungarn ist somit bis am 6. Dezember 2014 möglich (vgl. E-Mail des BAMF vom 25. Juni 2014). Damit ist das in der Beschwerde vorgebrachte Argument hinfällig, eine Zusammenführung mit den Eltern sei aufgrund der von diesen gegen die Wegweisungsverfügung der deutschen Behörden ergriffenen Rechtsmittels nicht möglich. Es steht bei der aktuellen Aktenlage zwar nicht fest, ob die Eltern des Beschwerdeführers sich derzeit noch in Deutschland aufhalten oder bereits nach Ungarn überstellt worden sind. Falls ihre Überstellung noch nicht stattgefunden haben sollte, kann aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass diese in nächster Zukunft erfolgen wird. Demnach dürfte eine Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seinen Eltern im Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Ungarn oder zumindest bloss kurze Zeit später möglich sein. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich nicht, aus dem Umstand der Weiterreise der Eltern des Beschwerdeführers nach Deutschland und ihrer dortigen Asylgesuchseinreichung zu schliessen, die Rücküberstellung nach Ungarn sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. 9.3 Ebenso wenig vermag das vom Beschwerdeführer in der Befragung zur Person vom 23. September 2013 vorgebrachte schlechte Verhältnis zu seinem Vater einen Selbsteintritt der Schweiz zu rechtfertigen. Im Rahmen der ihm durch die Vorinstanz gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Frage hat der Beschwerdeführer die Probleme mit seinem Vater nicht weiter substanziiert. Zudem hat er diese weder in der ersten noch in der zweiten Beschwerdeeingabe erwähnt, sondern vielmehr seine Argumentation, die Überstellung nach Ungarn sei nicht zumutbar, gerade damit begründet, seine Eltern würden sich nicht mehr dort aufhalten. In Anbetracht dieses vagen und widersprüchlichen Aussageverhaltens liegen keine konkreten und ernsthaften Hinweise dafür vor, dass eine Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seinen Eltern nicht im Interesse des Kindeswohls wäre. Der Umstand, dass er lieber in der Schweiz bleiben würde und eine Vereinigung mit seinen Eltern ablehnt, kann nicht ausschlaggebend sein, da ihm die Dublin-Verordnung nicht das Recht einräumt. den Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 9.4 Der Beschwerdeführer gehört als Minderjähriger zwar einer besonders verwundbaren Personenkategorie an. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands ist vorliegend aber kein erhebliches Risiko einer völkerrechtwidrigen Behandlung durch die ungarischen Behörden erkennbar. Wie erwähnt, kann davon ausgegangen werden, dass in Ungarn eine Zusammenführung des Beschwerdeführers mit seinen Familienangehörigen möglich sein wird und er sich damit dort nicht unbegleitet wird aufhalten müssen. Wie oben dargelegt, ist nicht von systemischen Mängeln im ungarischen Asylsystem auszugehen. Ferner sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen anlässlich ihres früheren Aufenthalts in Ungarn Opfer einer menschenrechtswidrigen Behandlung geworden wären oder dass ihr zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren nicht rechtskonform geführt worden wäre. Es gibt demnach auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keinen konkreten Grund zur Annahme, dass gerade er im Falle der Rücküberstellung nach Ungarn dort von einer völkerrechtswidrigen Behandlung - insbesondere von Inhaftierung - betroffen sein wird. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, die Lebensbedingungen im Flüchtlingslager C._______, wo sie untergebracht gewesen seien, seien schlecht gewesen. Ein Verstoss der ungarischen Behörden gegen völkerrechtliche Verpflichtungen kann hierin aber nicht erblickt werden. Ohnehin ist das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn abgeschlossen und er wird demnach voraussichtlich gehalten sein, dieses Land nach der Rücküberstellung zusammen mit seiner Familie bald zu verlassen.
10. Auch betreffend die Beschwerdeführerin ist - nachdem das BFM seine zweite Nichteintretensverfügung diesbezüglich nun einlässlich begründet hat - eine Gefahr nicht ersichtlich, wegen der Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Ungarn eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, zumal sie weder anlässlich der Befragung zur Person vom 23. September 2013 noch auf Beschwerdeebene konkrete Hinweise dafür vorbrachte, dass Ungarn in ihrem konkreten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihre Grundrechte verletzen würde, sondern einzig in unsubstanziierter Weise ausführte, sie müsse damit rechnen, in Ungarn inhaftiert zu werden.
11. Nach dem Gesagten konnten die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko nachweisen, welches ihre Überstellung als unzulässig erscheinen lassen würde. Ungarn ist gemäss Dublin-II-VO zuständig für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen.
12. Das BFM ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
13. Da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
14. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und sind die Verfügungen des BFM sind zu bestätigen.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung 12. Juni 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: