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E-294/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-294/2023

U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2022 / N (…).

E-294/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der damalige Delegierte für das Flüchtlingswesen lehnte ein erstes Asyl- gesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom (…) ab. Der Entscheid erwuchs am 23. Februar 1990 in Rechtskraft. B. Der Beschwerdeführer reiste am (…) im Rahmen eines Familiennachzugs zwecks Heirat mit einer Schweizer Bürgerin erneut in die Schweiz ein. Im (…) wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt. C. Am (…) wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Hehlerei, Gehilfen- schaft zu Diebstahl und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffenge- setz sowie Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (teilbe- dingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren) und zu einer unbe- dingten Geldstrafe von insgesamt Fr. 6000.– verurteilt. D. Die Einwohnergemeinde B._______ widerrief in der Folge mit Verfügung vom (…) die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Verwal- tungsgerichts C._______ vom (…) rechtskräftig. E. Am (…) reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz schriftlich ein zweites Asylgesuch ein. Er begründete dies vor allem mit exilpolitischen Aktivitäten und einer daraus sich ergebenden Verfolgungslage. F. Die Vorinstanz lehnte das (zweite) Asylgesuch des Beschwerdeführers vom (…) mit Verfügung vom (…) ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Beendigung des Haftvollzugs an. G. Am (…) verurteilte das (…) den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und wies ihn für zehn Jahre aus der Schweiz aus. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Obergericht

E-294/2023 Seite 3 C._______ sprach mit Urteil vom (…) eine Landesverweisung für die Dauer von zehn Jahren aus. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. H. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) ab, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs richtete. Infolge der rechtskräftigen Lan- desverweisung waren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug nicht mehr zu prüfen. I. Mit als «Dringendes und qualifiziertes Gesuch um Wiedererwägung» beti- telter Eingabe vom 15. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. J. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 trat die Vorinstanz auf das Wiederer- wägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2022 nicht ein. K. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) gut, hob die angefochtene Verfü- gung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht erwog zusammenfassend, dass die Eingabe des Beschwer- deführers vom 15. Januar 2022 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu erachten und die Vorinstanz demnach zuständig sei für die Beurteilung dieses Gesuchs. L. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies sein Wie- dererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte sie fest, der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung liege in der Kompetenz der zuständi- gen kantonalen Behörden. Ferner wies sie das Gesuch um Erlass der Ver- fahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, wies den Antrag auf Durchführung weiterer Abklärungen ab und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. M. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

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18. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache sei zur genügenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen; subeventualiter sei die völkerrechtliche Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vorinstanz anzu- weisen, jegliche Vollzugsvorbereitungs- und Vollzugshandlungen bis zum Entscheid in der Sache zu unterlassen. Ferner sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. N. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 19. Januar 2023 die einstwei- lige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mit Wirkung per sofort. O. Mit Eingabe vom 10. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Ge- richt verschiedene Kopien von ihm verfassten, öffentlichen Beiträgen auf der Plattform Facebook zu den Akten, in denen er sich im Zusammenhang mit dem Erdbeben im Südosten der Türkei kritisch über die aus seiner Sicht mangelnde Hilfe der türkischen Regierung für die betroffene, kurdische Be- völkerung äussert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-294/2023 Seite 5 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Erwägung (E. 3), einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landes- verweisung unter anderem nach Art. 66a StGB betroffen ist. Diesfalls kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Voll- zugshindernissen einholen (Art. 32 Abs. 2 AsylV 1). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des C._______ vom (…) für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist rechtskräf- tig. Damit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Wegwei- sung zu Recht nicht angeordnet und zutreffend festgehalten, dass der Ent- scheid über den Vollzug der Landesverweisung in der Kompetenz der zu- ständigen kantonalen Behörden liege. 3.3 Demgemäss ist auf das Rechtsbegehren 4 des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-294/2023 Seite 6 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwä- gung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Be- schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). Ein solches als «qualifiziertes Wiedererwägungs- gesuch» bezeichnetes Gesuch ist grundsätzlich nach den Regeln des Re- visionsverfahren zu behandeln und richtet sich im Übrigen nach den Best- immungen von Art. 66 – Art. 68 VwVG (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 ff.) Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 5.3 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Ja- nuar 2022 zutreffend als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach den Bestimmungen von 111b AsylG (in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG analog) behandelt. 5.4 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch mit der Entdeckung eines neuen Beweismittels, namentlich ein am (…) ent- standener und entdeckter Auszug aus dem elektronischen Datensystem von Interpol Türkei, welches auf einen türkischen Haftbefehl gegen ihn, da- tierend vom (…), verweist. 5.5 Die Vorinstanz bezweifelt die Rechtzeitigkeit des Einbringens dieses Beweismittels. Sie erwägt in der angefochtenen Verfügung, es sei nicht er- sichtlich, warum der Beschwerdeführer diesen nicht bereits früher habe er- halten können. Im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs sei er anlässlich der Anhörung aufgefordert worden, sich darüber zu informieren, ob gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dieser Aufforde- rung sei er im Rahmen des Asylgesuchs aber nicht nachgekommen.

E-294/2023 Seite 7 6. 6.1 Es ist somit fraglich und nachfolgend zu prüfen, ob es dem Beschwer- deführer bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Berücksichtigung der ihm obliegenden, umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG möglich gewesen wäre, sich bereits während der Dauer des zweiten Asyl- verfahrens um einen Auszug des nunmehr im Wiedererwägungsgesuch eingebrachten Haftbefehls beziehungsweise Interpol-Auszugs zu bemü- hen, mithin dieses Beweismittel nicht bereits im zweiten Asylverfahren zu den Akten zu reichen. 6.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde und in seinem Wiedererwägungsgesuch dahingegen, dass der Haftbefehl vom (…) be- ziehungsweise die Akten des türkischen Staats respektive Interpol als Er- gebnis seiner Abklärungen erst nach Erlass des Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts (…) vom (…) eingetroffen und dieser Auszug erst am (…) entstanden sei. 6.3 Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG gelten Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Buchstaben a–c nicht als Revisionsgründe, wenn die Parteien sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihnen gegen den Beschwerde- entscheid zustand, geltend machen konnten. Der Zweck dieser Bestim- mung liegt darin, dass die Revision nur Parteien offenstehen soll, die vo- rangegangene Verfahren mit der gebotenen Umsicht geführt haben. Mit anderen Worten ist derjenige von der Revision ausgeschlossen, der Tatsa- chen und Beweismittel schon im (vorangegangenen) Beschwerdeverfah- ren hat vorbringen können. Dabei ist der Massstab der zumutbaren Sorg- falt anzuwenden (vgl. dazu AUGUST MÄCHLER, in: VwVG-Kommentar, 3. Auflage, N 29 zu Art. 66). 6.4 Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Auffassung der Vorinstanz an. Wie die Vorinstanz zunächst zutreffend festhält, hat sie den Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylverfahrens ersucht, über allfällige (straf-)rechtliche Ermittlungen der türkischen Behörden ge- gen ihn zu forschen (vgl. SEM-Akten, […], F73). Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz in der Folge keine Unterlagen oder Beweismittel in dieser Hinsicht zu den Akten und machte auch nicht geltend, gegen ihn sei ein Strafverfahren eingeleitet worden. Dies erstaunt unter folgenden As- pekten: Erstens betrifft das mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 15. Ja- nuar 2022 neu eingebrachte Beweismittel einen Haftbefehl der türkischen Strafbehörden gegen ihn aus dem Jahre (…) und müsste daher schon im

E-294/2023 Seite 8 Zeitpunkt des zweiten Asylverfahrens, das heisst im Jahre 2018, aktenkun- dig beziehungsweise im E-Devlet registriert gewesen sein. Die Thematik der Echtheit des fraglichen Strafbefehls kann vorliegend offengelassen werden. Bei Annahme von dessen Echtheit ist jedenfalls festzustellen, dass bereits seit Jahren, mindestens seit 2016 in der Türkei ein (Straf-)Ver- fahren gegen ihn hängig sein müsste. Weshalb es ihm erst im Januar 2022 möglich gewesen sein soll, von diesem Strafbefehl gegen ihn (in Form ei- nes angeblichen Interpol-Auszugs vom […]) Kenntnis erhalten zu haben, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wäre es ihm insgesamt bei zumutbarer Sorg- falt und unter Berücksichtigung der ihm obliegenden, umfassenden Mitwir- kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG möglich und zumutbar gewesen, den Strafbefehl beziehungsweise Auszüge aus dem E-Devlet, welche ein hän- giges Strafverfahren gegen ihn belegen, bereits im zweiten Asylverfahren erhältlich zu machen. Dass der Zugang zum elektronischen Datensystem E-Devlet aus dem Ausland mit gewissen Erschwernissen verbunden ist, wird hier nicht verkannt. Es war ihm aber – entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde – grundsätzlich möglich, sich über einen Anwalt Einsicht in das E-Devlet zu verschaffen. Dies zeigt er selber auf, indem er in sei- nem Schreiben an die Vorinstanz vom 19. Oktober 2022 ausführt, ein von ihm beauftragter Anwalt habe in sein E-Devlet einsehen können und ihm mitgeteilt, es sei dort keine Anklage registriert (vgl. SEM-eAkten, […]). 6.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen und es ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich, dass er das nun im Wie- dererwägungsverfahren geltend gemachte (neue) Beweismittel trotz hin- reichender Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen (zweiten) Asylverfahren hätte geltend machen können. Aufgrund der in Art. 66 Abs. 3 VwVG statu- ierten Subsidiarität und Qualifikation als Prozessvoraussetzung hat dies zur Folge, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung korrekter- weise einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen. Da der Be- schwerdeführer dadurch aber keinen (Rechts-)Nachteil erlitten hat, ist dies vorliegend nicht weiter erheblich. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver- fügung das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sacherhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen.

E-294/2023 Seite 9 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und un- entgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Gemäss vor- stehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Begehren als aussichtlos erweisen und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Ge- währung fehlt. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-294/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ge- mäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Neumann

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