Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2944/2019 Urteil vom 8. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2002 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, das er mit drohender Verfolgung wegen regimekritischer politischer Aktivitäten begründete, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute SEM) mit Verfügung vom 15. Januar 2003 das Asylgesuch - unter Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen - abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, II. dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 (Poststempel: 13. Mai 2016) durch seinen Rechtsvertreter ein "Wiedererwägungsgesuch / Härtefallgesuch" beim SEM einreichen liess, dass das SEM den Beschwerdeführer am 27. Dezember 2016 zur Beantwortung verschiedener Fragen betreffend eine geltend gemachte Konversion aufforderte, welche dieser am 15. Januar 2017 beantwortete, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 um baldmögliche Entscheidfindung ersuchen liess, dass das SEM den Beschwerdeführer am 5. April 2018 zu seinen Vorbringen anhörte und ihm am 11. April 2018 gestützt auf die neu erstellten Sachverhaltselemente mitteilte, das Gesuch vom 2. Mai 2016 werde als neues Asylgesuch entgegengenommen und geprüft, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich im Iran gegen das Regime gestellt und sei ausserdem ein zum Christentum konvertierter Muslim, was er bereits im ersten Asylverfahren habe protokollieren lassen, dass ihn in diesem Zusammenhang im Iran Gefängnis oder sogar die Todesstrafe erwarten würde, dass er in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17. Januar 2017 ausführen liess, er sei im Mai 2015 in der Schweiz mit einer christlichen Freikirche in Kontakt gekommen, habe sich im August 2015 deswegen mit anonymen Drohanrufen konfrontiert gesehen und in der Folge die Kirchgemeinde gewechselt, dass er seit Dezember 2015 regelmässig die Sonntagsgottesdienste und weitere Veranstaltungen der Freien Evangelischen Gemeinde C._______ besuche und von einem Pastor eine Bibel in persischer Sprache geschenkt bekommen habe, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 5. April 2018 zu Protokoll gab, bereits im Iran wegen seines Interesses am christlichen Glauben Schwierigkeiten im Freundeskreis gehabt zu haben und im Jahr 1992 von Angehörigen des iranischen Geheimdienstes kurz festgenommen und dabei geschlagen sowie bedroht worden zu sein, dass er weiter ausführte, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und namentlich an Demonstrationen und Kundgebungen der "Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge" (DVF) teilgenommen, dass er diese Aktivitäten mittels Flugblättern, Internetauszügen der Web-site der DVF und Fotografien untermauerte, dass das SEM das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Mai 2019 - eröffnet am 15. Mai 2019 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM hinsichtlich der geltend gemachten kurzzeitigen Festnahme durch den Geheimdienst im Jahr 1992 ausführte, an diesen Ausführungen bestünden erhebliche Zweifel, zumal der Beschwerdeführer dies erstmals in der Anhörung vom 5. April 2018, nie jedoch im vorangehenden ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, dass er keine plausible Erklärung für diese verspätete Geltendmachung habe vorbringen können, dass die bestehenden Zweifel durch diesbezüglich widersprüchliche Darstellungen zusätzlich erhärtet würden, dass der Beschwerdeführer namentlich einmal vorgebracht habe, auf die Polizeistation gebracht worden zu sein, dann wiederum von den Angehörigen des Geheimdienstes in eine Moschee gebracht worden sein wolle, dass demnach nicht anzunehmen sei, der Beschwerdeführer habe durch seine Äusserungen das Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person geweckt, dass ausserdem eine Konversion zum Christentum für sich alleine keine asylrelevanten Massnahmen des Staates auslösen würde, dass der Beschwerdeführer sich einerseits bereits vor dem Verlassen der Heimat für den christlichen Glauben interessiert haben wolle, er andererseits angeführt habe, erst im Jahr 2015 sei sein Interesse für den christlichen Glauben wieder geweckt worden, dass trotz entsprechender Nachfragen unklar geblieben sei, weshalb er sich bereits im Jahr 2002 als konvertierter Muslim bezeichnet habe, dass er sodann eigenen Aussagen zufolge im privat-familiären Umkreis deswegen keine negativen Reaktionen erlebt habe, ausserdem seine Antworten auf Fragen zum christlichen Gedankengut nicht darauf hinweisen würden, dass er sich in den letzten Jahren vertieft mit seinem neuen Glauben auseinandergesetzt habe, dass dieses Vorbringen daher auch keine Asylrelevanz entfalte und an dieser Feststellung die geltend gemachten telefonischen Drohanrufe nichts ändern würden, zumal deren Umstände wenig geklärt scheinen würden und nach dem Wechsel in eine andere Kirchgemeinde zudem aufgehört hätten, dass folglich auch nicht zu schliessen sei, er müsse vor diesem Hintergrund mit hoher Wahrscheinlichkeit im Heimatland eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung befürchten, dass die im Rahmen der Anhörung erstmals vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten vorliegend nicht zur Annahme einer daraus resultierenden ernsthaften flüchtlingsrelevanten Gefährdung führen könnten, dass der nachträgliche Identitätsnachweis (Geburtsurkunde) zu keinem anderem Schluss führe, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, er habe seinen Glauben in der Schweiz besonders aktiv und nach aussen deutlich sichtbar praktiziert, folglich auch nicht anzunehmen sei, die heimatlichen Behörden hätten von seiner Glaubensausübung Kenntnis erlangt, dass im Rechtmittel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sowie daran festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe die Geburtsurkunde aus Angst nicht früher den Asylbehörden zukommen lassen, dass er sodann wiederholt, durch sein Interesse am christlichen Glauben sowie den politischen Aktivitäten im Iran sei er zunehmend unter Druck und Beobachtung durch den Geheimdienst geraten, und diese zunehmenden Einschränkungen seiner Glaubens- und Meinungsfreiheit hätten ihn zum Verlassen des Heimatstaates bewogen, dass die Tatsache, dass er diese Vorkommnisse erst bei der Anhörung zum zweiten Asylverfahren vorgetragen habe, deren Wahrheitsgehalt nicht schmälere, zumal seine Darstellung, auf die Polizeistation gebracht und in der Moschee festgehalten worden zu sein, zwei verschiedene Ereignisse betreffen würden, dass die Konversion zum Christentum in der Tat allein nicht zu einem positiven Asylentscheid führen könne, diese aber dazu führe, dass eine Rückführung in den Iran nicht zumutbar sei, dass er sowohl sein Christentum in der Schweiz als auch seine kurzen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz eher zurückhaltend lebe und ausübe, dass der Beschwerdeführer sich in seinem 17-jährigen Aufenthalt in der Schweiz integriert habe, gut Deutsch spreche sowie in der Lage sei, einer Arbeit nachzugehen, und er abgesehen von einem (nach illegaler Einreise) rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz nie straffällig geworden sei, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft damit erfülle, eine Rückschaffung für ihn zudem einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würde und er auch unter das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 AsylG falle, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal sie ihren Entscheid ausführlich begründet und eine Gesamtwürdigung vorgenommen hat, dass insbesondere entgegen der im Rechtsmittel geäusserten Ansicht die angebliche Festnahme durch Mitglieder des Geheimdiensts im Jahr 1992 widersprüchlich ausgefallen ist, dass der Beschwerdeführer nämlich einmal darlegte, er sei damals fest-genommen und auf die Polizeistation mitgenommen worden (vgl. Protokoll B16/13 F/A 4), um in der gleichen Befragung später zu erklären, die Geheimdienstleute hätten ihn in eine Moschee im Quartier gebracht und dort festgehalten (vgl. a.a.O. F/A 59 f.), wobei aus dem Protokoll klar hervorgeht, dass es sich um dasselbe Ereignis gehandelt haben muss, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem Glaubenswechsel dann von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung auszugehen, wenn die Konversion aufgrund aktiver oder missionierender Tätigkeit den heimatlichen Behörden bekannt ist und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7, Urteil des BVGer D-3445/2018 vom 29. März 2019 E. 5.4.3, je m.w.H.), dass die vom Beschwerdeführer geschilderten religiösen Bekundungen wie der Besuch von Sonntags-Gottesdiensten, die Mitwirkung bei Gesangsgruppen und die Teilnahmen an Festlichkeiten bei Feiertagen nicht zum Schluss führen, er wäre deswegen in den Fokus der iranischen Behörden geraten, zumal auch im Rechtsmittel explizit festgehalten wird, der Beschwerdeführer lebe seinen Glauben in der Schweiz eher zurückhaltend, dass damit die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bestätigen ist, wonach der Beschwerdeführer im Kontext seiner Konversion für den Fall einer Rückkehr in den Iran dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten haben wird, dass - wie ebenfalls im Rechtsmittel eingeräumt wird - die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz von untergeordneter Natur waren und sich ausserdem offenbar auf das Jahr 2016 beschränkt haben (vgl. Protokoll der Befragung vom 5. April 2018 B16/13 F/A 48 und 54), dass aufgrund der geschilderten Aktivitäten - einfache Teilnahme mit vielen anderen Beteiligten an Kundgebungen und Demonstrationen in verschiedenen Städten der Schweiz - nicht von einer besonderen Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen ist, aufgrund welcher er ins Visier der iranischen Behörden hätte geraten können, dass das dazu eingereichte Beweismaterial zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen vermag, dass gesamtwürdigend weder mit Bezug auf die Glaubenskonversion noch auf die geschilderten niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG zu bejahen ist, dass nach dem Gesagten das Staatssekretariat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass sich allgemeine Lage im Iran nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt auszeichnet, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1) und selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet wird, dass auch in individueller Hinsicht eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar erscheint, zumal dieser gemäss Akten gesund und ohne familiäre Verpflichtungen ist, dass der Beschwerdeführer im Iran bis zum ersten Gymnasialjahr Unterricht genossen und anschliessend bis zur Ausreise als Schlosser in einer Fabrik und auch als Taxifahrer gearbeitet hat, dass er gemäss seinen Angaben weiterhin täglichen Kontakt mit seinen drei im Iran lebenden Brüdern und ausserdem weitere Angehörige (Tanten und Onkel mütterlicherseits) im Iran erwähnt hat (vgl. Protokoll AB16/13 F/A 18 f.), dass demnach davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr auf ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz zählen und sich folglich trotz seines längeren Auslandaufenthalts im Iran in sozialer und beruflicher Hinsicht wieder wird integrieren können, dass auch aus dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, der Kenntnisse der deutschen Sprache und der geltend gemachten Integration in der Schweiz nicht auf eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu schliessen ist, dass in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AsylG hingewiesen werden kann, gemäss welcher der Aufenthaltskanton nach einem fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz unter bestimmten Vor-aussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: