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E-2943/2010

E-2943/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 7. Juli 2008 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 15. Juli 2008 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung vom 23. Juli 2008 im EVZ und der Bundesanhörung vom 27. Mai 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Syrien ein (...) gehabt, bei welchem auch (...) eingekauft hätten. Diese hätten aber nicht bezahlt, sondern anschreiben lassen, und wenn sie einmal bezahlt hätten, dann nur die Hälfte des geschuldeten Betrages. Als sie ihm einen grösseren Betrag geschuldet hätten, habe er die Bezahlung der Ausstände verlangt. Daraufhin sei es im (...) zu einer Auseinandersetzung gekommen und er habe, da er gesucht worden sei, fliehen müssen. Als (...) habe er mit einer Festnahme rechnen müssen. Nachdem er sich einige Tage versteckt habe, sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu den Akten. Er habe zwar einen Reisepass beantragt, aber keinen erhalten; eine Identitätskarte habe er nie gehabt und eine solche auch nie beantragt. B.Am (...) ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus (in der Folge: die Botschaft) um Abklärungen zur Identität, zu den Umständen der Ausreise und zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien. Der Mitteilung der Botschaft vom (...) ist zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) aus C._______ handle, der keinen syrischen Pass besitze, und dass bei den Behörden keine Daten über ihn vorliegen würden. C.Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten: eine (...), und eine Publikation "Die Situation (...) in Syrien" (für Einzelheiten wird auf das Beweismittelcouvert in den vorinstanzlichen Akten verwiesen). In diesem Zusammenhang gelangte das BFM am (...) erneut an die Botschaft: Es sei abzuklären, ob das eingereichte Dokument authentisch sei, und bejahendenfalls sei in Erfahrung zu bringen, aus welchen Gründen die syrischen Behörden eine Untersuchung eingeleitet hätten und ob er von diesen gesucht werde. Die Botschaft teilte dem Bundesamt am (...) mit, das Dokument sei nicht authentisch, beim Migrationsdienst sei nichts eingetragen und der Beschwerdeführer werde nicht gesucht. Zur Stellungnahme eingeladen hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Februar 2010 fest, die Abklärungen der Botschaft bestätigten, dass er ein (...) aus C._______ sei, keinen syrischen Pass besitze und deshalb nicht nach Syrien zurückkehren könne. Zum Vorwurf, das eingereichte Dokument sei falsch, könne er keinen Kommentar abgeben; er sei der Ansicht, dass die (...) echt sei. D.Das BFM verfügte am 24. März 2010, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2010 (per Telefax) beziehungsweise am 28. April 2010 (schriftliche Eingabe) durch seine vormalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und als Folge davon die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge. F.Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Verfügung vom 30. April 2010 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmit-telverfahrens in der Schweiz abwarten, und stellte den Entscheid über die Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2010 wies das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. G.Am 21. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (Bestätigung der E._______ vom [...], wonach A._______ Mitglied/Sympathisant (...) sei, und der Human Rights Organization in Syria-MAF, gemäss welcher der Beschwerdeführer [...] teilgenommen habe; eine Fürsorgebestätigung). Aufgrund dieser Dokumente wurde das Gericht ersucht, auf den eingeforderten Kostenvorschuss zu verzichten. H.Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2010 wies das Gericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist für eine entsprechende Überweisung, welche innert der angesetzten Frist erfolgte. Das BFM wurde vom Gericht mit Verfügung vom 9. Juni 2010 zur Vernehmlassung eingeladen. In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2010 hielt das Bundesamt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I.Am 23. September 2011 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mehrere Beweismittel zu den Akten ([...] und [...] von Demonstrationen in der Schweiz), welche belegten, dass Letzterer sein politisches Engagement in der Schweiz verstärkt habe. J.Vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuellen Situation in Syrien am 29. September 2011 erneut zur Vernehmlassung eingeladen, zog das BFM seinen Entscheid vom 24. März 2010 mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 teilweise in Wiedererwägung. Es hob die Ziffer 4 (Verlassen der Schweiz bis zum 19. Mai 2010 unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall) und die Ziffer 5 (Auftrag an den Kanton D._______, die Wegweisung zu vollziehen) auf und stellte fest, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug werde zu Gunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. K.Der Beschwerdeführer hielt auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2011 mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 bezüglich Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl an der Beschwerde fest.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 9 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden demnach auf Fr. 300.- festgelegt und sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen; Fr. 300.- sind dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückzuerstatten.

E. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand (für das gesamte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- zu verrechnen. Das Gericht hat dem Beschwerdeführer Fr. 300.- zurückzuerstatten.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons D._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2943/2010 Urteil vom 7. Februar 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), syrischer Herkunft, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 7. Juli 2008 und gelangte über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 15. Juli 2008 in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragung vom 23. Juli 2008 im EVZ und der Bundesanhörung vom 27. Mai 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in Syrien ein (...) gehabt, bei welchem auch (...) eingekauft hätten. Diese hätten aber nicht bezahlt, sondern anschreiben lassen, und wenn sie einmal bezahlt hätten, dann nur die Hälfte des geschuldeten Betrages. Als sie ihm einen grösseren Betrag geschuldet hätten, habe er die Bezahlung der Ausstände verlangt. Daraufhin sei es im (...) zu einer Auseinandersetzung gekommen und er habe, da er gesucht worden sei, fliehen müssen. Als (...) habe er mit einer Festnahme rechnen müssen. Nachdem er sich einige Tage versteckt habe, sei er ausgereist. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu den Akten. Er habe zwar einen Reisepass beantragt, aber keinen erhalten; eine Identitätskarte habe er nie gehabt und eine solche auch nie beantragt. B.Am (...) ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus (in der Folge: die Botschaft) um Abklärungen zur Identität, zu den Umständen der Ausreise und zu einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Syrien. Der Mitteilung der Botschaft vom (...) ist zu entnehmen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) aus C._______ handle, der keinen syrischen Pass besitze, und dass bei den Behörden keine Daten über ihn vorliegen würden. C.Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer Beweismittel zu den Akten: eine (...), und eine Publikation "Die Situation (...) in Syrien" (für Einzelheiten wird auf das Beweismittelcouvert in den vorinstanzlichen Akten verwiesen). In diesem Zusammenhang gelangte das BFM am (...) erneut an die Botschaft: Es sei abzuklären, ob das eingereichte Dokument authentisch sei, und bejahendenfalls sei in Erfahrung zu bringen, aus welchen Gründen die syrischen Behörden eine Untersuchung eingeleitet hätten und ob er von diesen gesucht werde. Die Botschaft teilte dem Bundesamt am (...) mit, das Dokument sei nicht authentisch, beim Migrationsdienst sei nichts eingetragen und der Beschwerdeführer werde nicht gesucht. Zur Stellungnahme eingeladen hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Februar 2010 fest, die Abklärungen der Botschaft bestätigten, dass er ein (...) aus C._______ sei, keinen syrischen Pass besitze und deshalb nicht nach Syrien zurückkehren könne. Zum Vorwurf, das eingereichte Dokument sei falsch, könne er keinen Kommentar abgeben; er sei der Ansicht, dass die (...) echt sei. D.Das BFM verfügte am 24. März 2010, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. E.Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2010 (per Telefax) beziehungsweise am 28. April 2010 (schriftliche Eingabe) durch seine vormalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und als Folge davon die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge. F.Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seiner Verfügung vom 30. April 2010 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmit-telverfahrens in der Schweiz abwarten, und stellte den Entscheid über die Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2010 wies das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. G.Am 21. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten (Bestätigung der E._______ vom [...], wonach A._______ Mitglied/Sympathisant (...) sei, und der Human Rights Organization in Syria-MAF, gemäss welcher der Beschwerdeführer [...] teilgenommen habe; eine Fürsorgebestätigung). Aufgrund dieser Dokumente wurde das Gericht ersucht, auf den eingeforderten Kostenvorschuss zu verzichten. H.Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2010 wies das Gericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte Frist für eine entsprechende Überweisung, welche innert der angesetzten Frist erfolgte. Das BFM wurde vom Gericht mit Verfügung vom 9. Juni 2010 zur Vernehmlassung eingeladen. In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2010 hielt das Bundesamt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I.Am 23. September 2011 reichte der neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht mehrere Beweismittel zu den Akten ([...] und [...] von Demonstrationen in der Schweiz), welche belegten, dass Letzterer sein politisches Engagement in der Schweiz verstärkt habe. J.Vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der aktuellen Situation in Syrien am 29. September 2011 erneut zur Vernehmlassung eingeladen, zog das BFM seinen Entscheid vom 24. März 2010 mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 teilweise in Wiedererwägung. Es hob die Ziffer 4 (Verlassen der Schweiz bis zum 19. Mai 2010 unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall) und die Ziffer 5 (Auftrag an den Kanton D._______, die Wegweisung zu vollziehen) auf und stellte fest, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und der Vollzug werde zu Gunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. K.Der Beschwerdeführer hielt auf entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2011 mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 bezüglich Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl an der Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 4.1.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 24. März 2010 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert. So habe er bezüglich des angeblichen Reiseweges wenig Konkretes vorbringen können; gemäss den Erfahrungen des Amtes seien auch illegal reisende Asylsuchende in der Lage, viel substanziiertere Angaben zu machen. Weil in der Regel ein enger kausaler Zusammenhang zwischen den Reiseumständen und dem Ausreisemotiv von Asylsuchenden bestehe, müsse aufgrund der völlig unsubstanziiert gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers auch am Wahrheitsgehalt seiner Gründe gezweifelt werden, welche ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen. 4.1.2 Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Dies gelte für die Vorbringen zu den Einkäufen von (...) im (...) des Beschwerdeführers; insbesondere bezüglich der angegebenen Daten seien Widersprüche auszumachen, die Aussagen seien hinsichtlich der Chronologie unvereinbar. Somit würden die dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Ausreisemotivs auch durch die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers bestätigt. 4.1.3 Nicht glaubhaft seien Vorbringen, die sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützen würden. Zur Stützung seiner Aussagen habe der Beschwerdeführer ein Dokument zu den Akten gereicht, das sich als Fälschung herausgestellt habe. Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs habe er lediglich angegeben, er sei der Ansicht, das Dokument sei echt, welche Erklärung unbehelflich sei. Zudem hätten die Abklärungen der Botschaft ergeben, dass in Syrien kein Verfahren gegen ihn hängig sei. Die hierzu abgegebene Erklärung, wonach er sicher nicht ausgereist wäre, wenn er nicht Probleme mit (...) gehabt hätte, sei nicht geeignet, dieses Vorbringen in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er Syrien verlassen habe, weil er habe befürchten müssen, inhaftiert zu werden. Folglich entbehre auch sein Vorbringen, er sei nach der Ausreise von den syrischen Behörden gesucht worden, einer Grundlage. Somit hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 4.1.4 Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien und zudem eine vergleichsweise geringe Eingriffsintensität aufwiesen, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zwar treffe es zu, dass Syrien (...) staatsbürgerliche Rechte vorenthalte und die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selbstständiger Gewerbe untersage. Zudem habe diese Bevölkerungsgruppe unter Schikanen zu leiden. Eine asylerhebliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG finde aber nicht statt, und demzufolge seien diese Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant. 4.1.5 Der Beschwerdeführer mache geltend, Syrien illegal verlassen zu haben, weil er als (...) keinen Reisepass erhalten könne. Diesbezüglich könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr bestraft werde, aber nicht aus einem der von Art. 3 AsylG geschützten Gründen. Demzufolge sei dieses Vorbringen nicht asylrelevant. 4.1.6 Was die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers betreffe, gehe zwar das BFM davon aus, dass die syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachten würden. Diese dürften jedoch nur Interesse an Personen haben, deren Aktivitäten über die massentypischen exilpolitischen Proteste hinausgingen und die Funktionen innehätten und Aktivitäten entwickelten, die sie als gefährliche Regimegegner erschienen liessen. Die nur wenig qualifizierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers liessen nicht erwarten, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien gefährdet sei. So komme auch diesem Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung zu. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.24.2.1 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2010 - nach einlässlicher Rekapitulation der vor-instanzlichen Erwägungen - entgegen, das BFM selber halte fest, dass (...) in Syrien in ihren Rechten stark beschnitten seien. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise von den Behörden lediglich als gemeinrechtliches Vergehen und in der Regel mit einer Busse geahndet werde, treffe in den meisten Fällen nicht zu. 4.2.2 Er mache eine individuelle Verfolgung durch die (...) von F._______ geltend. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bezüglich Daten widersprochen habe, mache dies die geschilderte Verfolgung nicht unglaubhaft. Er sei nach wie vor überzeugt, dass die eingereichte (...) nicht gefälscht sei. Er habe nie versucht, ein gefälschtes Dokument zu erhalten und als Beweismittel einzureichen. 4.2.3 Gerade weil der Beschwerdeführer ein Problem mit (...) von F._______ gehabt habe, sei nicht auszuschliessen, dass die syrische Vertretung in der Schweiz davon Kenntnis habe und vielleicht im Besitze von Daten sei, die es ihr ermögliche, den Beschwerdeführer unter Demon-strationsteilnehmenden zu erkennen. Folglich sei auch nicht auzuschliessen, dass diese Aktivitäten den Behörden in Syrien bekannt seien. Der Beschwerdeführer hätte demnach bei einer erzwungenen Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt unter Verfolgung zu leiden, er wäre an Leib und Leben gefährdet, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 4.2.4 Sollte dem Beschwerdeführer nicht Asyl gewährt werden, sei der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer unzulässig und unzumutbar, weshalb in "Anwendung von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V. mit dem AuG" die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. 4.2.5 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2011 zur Anfrage des Gerichts, ob er an den Anträgen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung festhalten oder diese zurückziehen wolle, wurden keine neuen Vorbringen geltend gemacht. 5.Das Bundesverwaltungsgericht hält der Klarheit halber nochmals fest, dass das BFM in teilweiser Wiedererwägung seines angefochtenen Entscheides die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat. Es geht mithin ausschliesslich um die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. 5.1.5.1.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das Bundesamt zur Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und dessen Asylgesuch ablehnte. Es ist vorweg festzuhalten, dass betreffend die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor keine Klarheit herrscht. Reisepapiere hat er nicht abgegeben, und die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, vorliegend Klarheit zu schaffen. Die (...) wurde im vorinstanzlichen Verfahren zwar als Fälschung qualifiziert, aber es ist diesbezüglich anzumerken, dass sich in der Botschaftsauskunft kein Hinweis darauf findet, wie man zu dieser Einschätzung gekommen ist. Die Feststellung "le document n'est pas authentique (faux)" ist eine blosse Behauptung, die für das Gericht weder überprüfbar noch nachvollziehbar ist. Trotzdem vermag die Bestätigung die Asylvorbringen nicht zu untermauern. Gemäss diesem Dokument wurde der Beschwerdeführer nämlich im Jahre (...) von einem (...). Die (...)wurde jedoch nicht beigebracht, obwohl er in der Anhörung darauf Bezug nahm und ausführte, etwa Ende (...) sei bei ihm zuhause ein (...) abgegeben worden, wonach man ihn (...) (vgl. A19 S. 9). 5.1.2 Weiter ist mit dem Bundesamt einigzugehen, dass nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe von seiner Reise in die Schweiz nichts mitbekommen (vgl. vorinstanzliche Verfügung Ziff. I 1.). Seine diesbezüglichen Angaben sind nach Auffassung des Gerichts darauf ausgelegt, seinen Reiseweg und damit verbundene Einzelheiten zu verschleiern (vgl. Anhörungsprotokoll F16 ff. S. 3 f.). Nach den Erkenntnissen des Gerichts hätte er anlässlich der Befragungen wohl angegeben, er sei während Tagen in einem LKW eingesperrt gewesen; war dies dagegen nicht der Fall, kann nicht geglaubt werden, er habe zu keinem Zeitpunkt mitbekommen, wo er sich in etwa befinde. 5.1.3 Das Gericht stellt ebenso wenig wie die Vorinstanz in Abrede, dass es zu Problemen mit (...) gekommen sein kann. Aber dass eine Auseinandersetzung mit (...) ihn dermassen geängstigt haben soll, dass er fluchtartig das Land verliess, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem BFM davon auszugehen, dass ihn die schlechten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Syrien, von denen (...) in besonderem Masse betroffen sind, bewogen haben, wegzugehen. Diese Gründe sind aber, wie vom Bundesamt richtig festgestellt, nicht asylrelevant beziehungsweise handelt es sich dabei nicht um eine asylerhebliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.1.4 Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf weitere Vorbringen einzugehen. Die Aktenlage lässt unter den gegebenen Umständen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht oder jedenfalls nicht in der geschilderten Weise erlebt hat. An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. 5.25.2.1 Was die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe anbelangt (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1.6.S. 3, Eingabe vom 21. Mai 2010 und Eingabe vom 23. September 2011) bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in der Schweiz an regimefeindlichen Kundgebungen teilgenommen und sei Mitglied der E._______. Die syrischen Behörden würden die politischen Aktivitäten ihrer Landsleute im Ausland intensiv beobachten. Es sei zu vermuten, dass er identifiziert worden sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwarten habe. 5.2.2 Dazu ist vorweg klarzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nicht angegeben hat, in Syrien politisch tätig gewesen zu sein. Bei der Kurzbefragung gab er einzig zu Protokoll, er habe (...) befürchtet, weil er (...) sei und etwas gegen den Staat unternommen habe (vgl. Protokoll Ziff. 15 S. 6). Weder an der Anhörung noch in der Beschwerde wurde geltend gemacht, in Syrien politisch aktiv gewesen zu sein. 5.2.3 Der Umstand, dass exilpolitische Aktivitäten syrischer Staatsangehöriger von den heimatlichen Behörden beobachtet werden, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, und es geht nicht nur um die rein theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sein könnte. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bei einer Partei eine Führungsposition inne, war nicht exponiert tätig und hatte auch sonst keine wirklich wichtigen politischen Aufgaben übernommen. 5.2.4 Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Intensität der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten ist nach Auffassung des Gerichts nicht von einem Mass an politischem Engagement auszugehen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer den Behörden seines Heimatlandes aufgefallen sein müsste. 5.3 Bei dieser Aktenlage können dem Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe zuerkannt werden. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei­teren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7.7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Das BFM hat im Rahmen des ergänzenden Vernehmlassungsverfahrens am 7. Oktober 2011 seine angefochtene Verfügung teilweise in Wiedererwägung gezogen und aufgrund der veränderten Lage in Syrien und der aktuellen Verhältnisse den Wegweisungsvollzug im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar qualifiziert und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. 7.3 Dadurch ist auch das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren um Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden. Wegen der alternativen Natur der Vollzugshindernisse sind Fragen der Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit nicht zu prüfen. 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist im zu überprüfenden Umfang abzuweisen.

9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden demnach auf Fr. 300.- festgelegt und sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen; Fr. 300.- sind dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückzuerstatten. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand (für das gesamte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 400.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- zu verrechnen. Das Gericht hat dem Beschwerdeführer Fr. 300.- zurückzuerstatten.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons D._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: