Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1 (Eltern) und die Beschwerdeführerin 2 und 3 (volljährige Töchter), türkischer Ethnie alevitischen Glaubens, suchten am
8. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Anhörung vom 22. Februar 2024 machte A._______ im Wesentlichen geltend, er habe in den sozialen Medien Beiträge über die «Zweite-Klasse-Behandlung», seine Muttersprache und Religion geteilt so- wie an Demonstrationen und Aktivitäten der HDP und an der Geburtstags- feier von Adullah Öcalan teilgenommen. Sein (…) und sein (…) seien im Gefängnis gewesen. Wegen seines (…) habe ihn die Polizei behelligt und es sei mindestens zweimal wöchentlich zu Razzien gekommen, welche auch nach seiner Auseise fortgesetzt worden seien. Eine Freundin seiner Tochter, welche beim Gericht arbeite, habe gesagt, dass er beobachtet und verfolgt würde. Daraufhin habe er durch seinen Anwalt in Erfahrung ge- bracht, dass ein geheimes Dossier angelegt sei und Erdogan eine ethni- sche Säuberung plane. Sein Anwalt habe ihn angehalten, er solle die Tür- kei verlassen. Schliesslich sei er zusammen mit seiner Ehefrau und beiden Töchtern mit dem Flugzeug legal nach Bosnien gereist. Nach einem rund (…) Aufenthalt in Bosnien seien sie mit einem LKW illegal in die Schweiz gelangt. C. B._______ gab anlässlich der Anhörung vom 22. Februar 2024 an, sie habe die Türkei verlassen, da gegen ihren Ehemann und ihre Töchter – aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien und der Teilnahme an De- monstrationen – Dossiers eröffnet worden seien. Wegen ihrer Ethnie habe ihre Familie Ausgrenzungen und Benachteiligungen erlebt. Namentlich habe ihr Ehemann diverse Kündigungen erhalten und während ihres Kin- desalters sei ihr (…) ergriffen und gefoltert worden. Ausserdem sei es zu mehreren Razzien gekommen, um an ihren (…) zu gelangen. Während diesen Zwischenfällen sei sie stets alleine zuhause gewesen und dabei angeschrien und auch bedroht worden. D. Die Beschwerdeführerin 2 brachte bei der Anhörung vom 21. Februar 2024 im Wesentlichen vor, sie sei ausgereist, weil in der Türkei ein Vorführungs- befehl gegen sie erlassen worden sei. Seit ihrer Gymnasialzeit sei sie in den sozialen Medien aktiv. Des Weiteren habe sie an Veranstaltungen und
E-2926/2024, E-2929/2024, E-2930/2024 Seite 3 Demonstrationen teilgenommen sowie einer Gruppe namens E._______ angehört. Die Polizei habe sie jeweils zur Auflösung der Demonstrationen aufgefordert und ihr widrigenfalls Haft angedroht. Angesichts ihrer ethni- schen Zugehörigkeit sei es zu Ausgrenzungen und Diskriminierungen ge- kommen. Ihr (…) mütterlicherseits, ihr (…) und ihr (…) seien aufgrund von Vorwürfen im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert worden. Ihr (…) sei im Jahre (…) ausgereist. E. Die Beschwerdeführerin 3 brachte bei den Anhörungen vom 22. Februar 2024 und 18. Dezember 2023 im Wesentlichen vor, sie sei ausgereist, weil gegen sie ein politisches Verfahren eröffnet worden sei. Sie habe in der Türkei an Newroz-Feiern und an Demonstrationen teilgenommen, wo sie sich jedoch stets im Hintergrund gehalten habe. Ausserdem habe sie di- verse Aktivitäten des F._______ besucht. Wegen ihrer ethnischen Zugehö- rigkeit sei es zu Benachteiligungen gekommen. Ihr Grossvater, ihr Vater und ihre ältere Schwester seien festgehalten und gefoltert worden. Dies weil letztere beide auf einem Foto das (…) gemacht hätten. Auch wegen ihres (…) seien die Behörden bei ihr zuhause erschienen. F. Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Beweismittel ein (u.a. Identitäts- karten im Original, Auszüge aus dem UYAP, Vorführbefehle, Vorführbe- schlüsse, Bestätigungsschreiben des G._______, Fotografien von einem Zeitungsbericht und einer Demonstrationsteilnahme). G. Mit Verfügungen vom 5. April 2024 (Eröffnung am 10. April 2024) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. H. Mit Beschwerden vom 9. und 10. Mai 2024 beantragten die Beschwerde- führenden jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie sube- ventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
E-2926/2024, E-2929/2024, E-2930/2024 Seite 4 Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 bestätigte der zuständige Instruktionsrich- ter den Eingang der Beschwerden und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG)
E. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der drei Asylverfahren, des einheitlichen Ausgangs der drei Beschwerdever- fahren und aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerde- verfahren E-2926/2024, E-2929/2024 und E-2930/2024 vereinigt.
E-2926/2024, E-2929/2024, E-2930/2024 Seite 5
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
E. 6.1 In den angefochtenen Verfügungen in den Beschwerdeverfahren E-2926/2024 (Beschwerdeführende 1, Eltern), E-2929/2024 (Beschwerde- führerin 2, Tochter) und E-2930/2024 (Beschwerdeführerin 3, Tochter) kam das SEM zum Schluss, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
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E. 6.1.1 Vorab hielt das SEM fest, die eingereichten Dokumente (Antrag auf Vorführbefehl, Vorführbeschluss und Vorführbefehl) wiesen abgesehen von der Nennung eines Delikts keinen materiellen Inhalt auf, sondern be- stünden aus standardisierten Bausteinen und liessen daher keinen Rück- schluss auf ein den Beschwerdeführenden konkret vorgeworfenes Verge- hen zu. Des Weiteren verfügten weder die erwähnten Dokumente noch die weiteren Unterlagen über verifizierbare Sicherheitsmerkmale und seien da- her sehr einfach zu fälschen. Mittlerweile sei auch öffentlich bekannt, dass derartige Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft wer- den könnten, sei es via professionelle Fälscher oder auch via korrupte Jus- tizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweis- wertes der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungs-/Untersu- chungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden. Es lägen Vorführbefehle gegen die Beschwerdeführen- den vor. Die vorliegenden Beweismittel könnten bei Wahrunterstellung zei- gen, dass gegen die Beschwerdeführenden zwar ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, jedoch kein Gerichtsverfahren eröff- net worden sei. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils ho- her Zahl eingeleitet, häufig aber wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder ei- ner späteren Verurteilung der Beschwerdeführenden aus einem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv führten. Darüber hinaus sei bezüglich der Aus- sage der Beschwerdeführenden, sie würden nach der Einvernahme in Un- tersuchungshaft gesetzt, festzuhalten, dass es sich bei den vorgeworfenen Delikten nicht um solche handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrun- des gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung generell bejaht werden könne, weshalb eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich er- scheine. Ferner stünden ihre Beiträge in den sozialen Medien in einem engen zeit- lichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise und ihrem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen/Untersuchungen gegen sie. Die Beschwerdeführenden vermittelten aufgrund der Beiträge nicht den Eindruck politischer Aktivisten, und ihre Aktivitäten seien auch nicht auf
E-2926/2024, E-2929/2024, E-2930/2024 Seite 7 grosse Resonanz gestossen, was auch den türkischen Strafverfolgungs- behörden im Rahmen eines Verfahrens nicht entgehen dürfte. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass die Beschwerdeführenden das gegen sie hängige Verfahren – bei Wahrunterstellung – mit hoher Wahr- scheinlichkeit selber eingeleitet hätten oder hätten einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Eine solche Vorgehensweise wäre jedoch ohnehin als rechtsmissbräuchlich zu werten, was gemäss all- gemeinem Rechtsgrundsatz keinen Schutz verdiene. Durch die rechts- missbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung hätten die Beschwerdeführenden diesfalls bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten (etwa mit einer vorübergehenden Festnahme zwecks Einvernahme) kon- frontiert zu werden.
E. 6.1.2 In Bezug auf den Beschwerdeführenden 1 führte das SEM aus, die geschilderten Razzien erfüllten die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität nicht. Abgesehen von der Nachfrage nach ihrem (…) sei es zu keinen anderen Handlungen gekommen. Die Behörden hätten – bei einem ernsthaften Interesse – mehrmals die Gelegenheit gehabt, B._______ zu ergreifen, welche sich bei besagten Vorfällen stets alleine zuhause befun- den habe. Auch die Gefängnisstrafe ihres (…) entfalte für die Beschwerde- führenden 1 keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Sodann hätten sie seit (…) an der gleichen Adresse gewohnt. Ferner seien die Beschwerdefüh- renden auch offen und legal ausgereist.
E. 6.1.3 Alsdann sei hinsichtlich der aufgrund ihrer Ethnie und ihres Glaubens geltend gemachten Schwierigkeiten (Zweite-Klasse-Behandlung) allge- mein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölke- rung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Ein- schätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allge- mein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien.
E. 6.2 In den drei Beschwerden wiederholen die Beschwerdeführenden zu- nächst die vorinstanzlich geschilderten Sachverhalte. Sodann tragen sie
E-2926/2024, E-2929/2024, E-2930/2024 Seite 8 im Wesentlichen vor, sie hätten entgegen der Einschätzung des SEM auf- grund ihrer politischen sowie exilpolitischen Aktivitäten und angesichts der bereits erlebten Diskriminierungen eine begründete Furcht vor asylbeacht- lichen Nachteilen. Gegen den Vater und die beiden Töchter seien Verfahren wegen Propa- ganda für eine terroristische Organisation eröffnet und Vorführungsbefehle erlassen worden. Sie hätten Furcht, in Untersuchungshaft genommen zu werden. Das Argument des SEM, die Wahrscheinlichkeit einer Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung sei nicht gross, sei nicht stichhaltig. Auch der Vorhalt, die vorgelegten Dokumente seien gefälscht, sei haltlos, denn durch deren Erfassung im UYAP sei die Authentizität ge- währleistet. Schliesslich habe das SEM nicht bewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall um gefälschte oder gekaufte Dokumente handle. Durch die fehlende Einzelfallprüfung habe das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Des Weiteren seien die türkischsprachigen Be- weismittel nicht übersetzt worden. Zudem heben sie die zunehmende Kor- ruption türkischer Staatsorgane, die fehlende Unabhängigkeit der Justiz sowie die Nichtgewährung der Rechtsweggarantie und die Nichtbeachtung von Menschrechten hervor.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die ange- fochtenen Verfügungen zu stützen sind. Das SEM ist darin mit ausführli- cher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführerenden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden notwendigen Ergänzungen – vollständig auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 6.1.1 – 6.1.3) verwiesen werden.
E. 7.2 Zur Verdeutlichung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz es – trotz ihrer grundsätzlich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (S. 6) zum geringen Beweiswert der eingereichten Dokumente und zur problemlosen Beschaffbarkeit solcher Unterlagen via professionelle Fäl- scher oder korrupte Justizangestellte – zumindest als möglich eingestuft hat, dass die türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden effek- tiv ein Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren eingeleitet haben. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Wie in der vorinstanzlichen Ver- fügung berechtigterweise und mit ausführlicher Begründung dargelegt
E-2926/2024, E-2929/2024, E-2930/2024 Seite 9 wurde, bestehen aktuell keine Hinweise, dass die türkischen Behörden das eingeleitete Verfahren weitergeführt beziehungsweise ein Gerichtsverfah- ren gegen die Beschwerdeführenden eröffnet haben könnten. Weiter hat die Vorinstanz auch eingehend dargelegt, dass gegen die Betroffenen nicht ein Haftbefehl, sondern lediglich ein Vorführbefehl vorliegt, welchem pra- xisgemäss noch keine Asylrelevanz zuerkannt wird.
E. 7.3 Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit einem allfälligen Strafver- fahren bereits zutreffend festgehalten hat, werden solche im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, wes- halb selbst bei Annahme, es seien Strafverfahren gegen die Beschwerde- führenden eingeleitet oder Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktu- ellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-6490/2023 E. 7.3 vom 9. Januar 2024).
E. 7.4 Die Beschwerdeführenden weisen letztlich auch kein geschärftes Risi- koprofil auf. Das politische Engagement der Beschwerdeführenden hat sich auf niederschwellige Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen der HDP sowie an Aktivitäten des F._______ als auch Beiträgen in den sozia- len Medien) beschränkt. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie seitens der türkischen Behörden als exponierte Verfech- ter der kurdischen Sache wahrgenommen werden. Daran ändert auch das Schreiben des «G._______» vom 2. Mai 2024, welches auf politische Ak- tivitäten der Beschwerdeführenden in der Türkei verweist, nichts, zumal sich dieses auf ihre Aussagen abstützt und als reines Gefälligkeitsschrei- ben zu werten ist. Des Weiteren ist den eingereichten Bildern ist einzig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden an einer Demonstration in der Schweiz teilnahmen, allerdings heben sie sich dabei nicht von den anderen einfachen Teilnehmenden ab.
E. 7.5 Auch die vorgetragenen Razzien, die bei den Beschwerdeführenden zuhause durchgeführt sein sollen, vermögen keine Asylrelevanz zu entfal- ten. Es wurde nicht schlüssig dargelegt, dass diese durchgeführten be- hördlichen Massnahmen abgesehen von der Befragung nach dem Verbleib des (…) respektive (…) für sie weitergehende Konsequenzen gehabt hät- ten.
E. 7.6 Sodann kann sich das Gericht auch den Ausführungen der Vorinstanz betreffend subjektive Nachfluchtgründe (vgl. angefochtene Verfügung S. 7) insofern anschliessen, als die Vorinstanz vermutlich zutreffend davon
E-2926/2024, E-2929/2024, E-2930/2024 Seite 10 ausgeht, angesichts der zeitlichen Konnexität zwischen den Posts und der Ausreise wären die Beschwerdeführenden in der Lage, allfällig drohende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden. Es besteht nicht nur aufgrund der wenig plausiblen Erklärung, wonach der Anwalt der Beschwerdefüh- renden während ihres (…) Aufenthalts in Bosnien versucht haben soll, ihr «Dossier zu schliessen», der begründete Eindruck, dass die – gegen die Beschwerdeführenden erst nach ihrer Ausreise am aus der Türkei ([…]) – eröffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit ihrem Wissen initiiert wur- den, um auf diese Weise asylrechtliche Vorteile in der Schweiz zu erlan- gen. Für diese Sichtweise spricht auch entscheidend, dass auf sämtlichen drei Vorführbefehlen das Deliktsdatum ([…]) vermerkt ist (vgl. Beschwer- debeilage 5, S. 4, vorinstanzliche Akten. […]-2/21 ID-008, vorinstanzliche Akten […]-2/30 ID-005). Im Resultat kann dies aber letztlich auch offen gelassen werden, da Vorführbefehle – wie bereits erwähnt – für sich pra- xisgemäss ohne Asylrelevanz verbleiben und aufgrund der übrigen Akten- lage auch keine Sachumstände vorliegen, die insgesamt auf eine asylrele- vante Verfolgungslage schliessen liessen.
E. 7.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Die Beschwerdeführen- den verfügen, wie aufgezeigt, über kein politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Ein- schätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allge- mein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind.
E. 7.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asyl- gesuche abgelehnt hat.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-2926/2024, E-2929/2024, E-2930/2024 Seite 11 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschenrechts- lage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-4175/2018 vom 19. Februar 2020 E.7.2.2). Ferner ergeben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht.
E. 8.2.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr der Be- schwerdeführenden unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Ge- richt vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). B._______ vermag diesen Argumenten mit ihrem pauschalen Hinweis auf psychische Be- schwerden nichts entgegenzusetzen, zumal sie diese weder substantiiert noch mit Arztberichten untermauert hat. Es ist davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Sachverhalts nach wie vor zutreffend ist. Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer voll- zugshindernden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen) auszugehen.
E-2926/2024, E-2929/2024, E-2930/2024 Seite 12
E. 8.3 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
E. 9.1 Die Rechtsbegehren in den drei Beschwerden erweisen sich als aus- sichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet ei- ner allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der vereinigten Verfahren den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1150.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-2926/2024, E-2929/2024, E-2930/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren E-2926/2024, 2929/2024 und 2930/2024 wer- den vereinigt.
- Die Beschwerden (in den Verfahren E-2926/2024, 2929/2024 und 2930/2024) werden abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1150.– werden den Beschwerde- führenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2926/2024, E-2929/2024, E-2930/2024 Urteil vom 29. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Beschwerdeführende 1 (E-2926/2024, N [...]), sowie C._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2 (E-2929/2024, N [...]), sowie D._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 3 (E-2930/2024, N [...]), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügungen des SEM vom 5. April 2024 / N (...), N (...) und N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 (Eltern) und die Beschwerdeführerin 2 und 3 (volljährige Töchter), türkischer Ethnie alevitischen Glaubens, suchten am 8. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Anhörung vom 22. Februar 2024 machte A._______ im Wesentlichen geltend, er habe in den sozialen Medien Beiträge über die «Zweite-Klasse-Behandlung», seine Muttersprache und Religion geteilt sowie an Demonstrationen und Aktivitäten der HDP und an der Geburtstagsfeier von Adullah Öcalan teilgenommen. Sein (...) und sein (...) seien im Gefängnis gewesen. Wegen seines (...) habe ihn die Polizei behelligt und es sei mindestens zweimal wöchentlich zu Razzien gekommen, welche auch nach seiner Auseise fortgesetzt worden seien. Eine Freundin seiner Tochter, welche beim Gericht arbeite, habe gesagt, dass er beobachtet und verfolgt würde. Daraufhin habe er durch seinen Anwalt in Erfahrung gebracht, dass ein geheimes Dossier angelegt sei und Erdogan eine ethnische Säuberung plane. Sein Anwalt habe ihn angehalten, er solle die Türkei verlassen. Schliesslich sei er zusammen mit seiner Ehefrau und beiden Töchtern mit dem Flugzeug legal nach Bosnien gereist. Nach einem rund (...) Aufenthalt in Bosnien seien sie mit einem LKW illegal in die Schweiz gelangt. C. B._______ gab anlässlich der Anhörung vom 22. Februar 2024 an, sie habe die Türkei verlassen, da gegen ihren Ehemann und ihre Töchter - aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien und der Teilnahme an Demonstrationen - Dossiers eröffnet worden seien. Wegen ihrer Ethnie habe ihre Familie Ausgrenzungen und Benachteiligungen erlebt. Namentlich habe ihr Ehemann diverse Kündigungen erhalten und während ihres Kindesalters sei ihr (...) ergriffen und gefoltert worden. Ausserdem sei es zu mehreren Razzien gekommen, um an ihren (...) zu gelangen. Während diesen Zwischenfällen sei sie stets alleine zuhause gewesen und dabei angeschrien und auch bedroht worden. D. Die Beschwerdeführerin 2 brachte bei der Anhörung vom 21. Februar 2024 im Wesentlichen vor, sie sei ausgereist, weil in der Türkei ein Vorführungsbefehl gegen sie erlassen worden sei. Seit ihrer Gymnasialzeit sei sie in den sozialen Medien aktiv. Des Weiteren habe sie an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen sowie einer Gruppe namens E._______ angehört. Die Polizei habe sie jeweils zur Auflösung der Demonstrationen aufgefordert und ihr widrigenfalls Haft angedroht. Angesichts ihrer ethnischen Zugehörigkeit sei es zu Ausgrenzungen und Diskriminierungen gekommen. Ihr (...) mütterlicherseits, ihr (...) und ihr (...) seien aufgrund von Vorwürfen im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert worden. Ihr (...) sei im Jahre (...) ausgereist. E. Die Beschwerdeführerin 3 brachte bei den Anhörungen vom 22. Februar 2024 und 18. Dezember 2023 im Wesentlichen vor, sie sei ausgereist, weil gegen sie ein politisches Verfahren eröffnet worden sei. Sie habe in der Türkei an Newroz-Feiern und an Demonstrationen teilgenommen, wo sie sich jedoch stets im Hintergrund gehalten habe. Ausserdem habe sie diverse Aktivitäten des F._______ besucht. Wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit sei es zu Benachteiligungen gekommen. Ihr Grossvater, ihr Vater und ihre ältere Schwester seien festgehalten und gefoltert worden. Dies weil letztere beide auf einem Foto das (...) gemacht hätten. Auch wegen ihres (...) seien die Behörden bei ihr zuhause erschienen. F. Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Beweismittel ein (u.a. Identitätskarten im Original, Auszüge aus dem UYAP, Vorführbefehle, Vorführbeschlüsse, Bestätigungsschreiben des G._______, Fotografien von einem Zeitungsbericht und einer Demonstrationsteilnahme). G. Mit Verfügungen vom 5. April 2024 (Eröffnung am 10. April 2024) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. H. Mit Beschwerden vom 9. und 10. Mai 2024 beantragten die Beschwerdeführenden jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerden und stellte ihren einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs der drei Asylverfahren, des einheitlichen Ausgangs der drei Beschwerdeverfahren und aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfahren E-2926/2024, E-2929/2024 und E-2930/2024 vereinigt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 In den angefochtenen Verfügungen in den Beschwerdeverfahren E-2926/2024 (Beschwerdeführende 1, Eltern), E-2929/2024 (Beschwerdeführerin 2, Tochter) und E-2930/2024 (Beschwerdeführerin 3, Tochter) kam das SEM zum Schluss, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.1.1 Vorab hielt das SEM fest, die eingereichten Dokumente (Antrag auf Vorführbefehl, Vorführbeschluss und Vorführbefehl) wiesen abgesehen von der Nennung eines Delikts keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestünden aus standardisierten Bausteinen und liessen daher keinen Rückschluss auf ein den Beschwerdeführenden konkret vorgeworfenes Vergehen zu. Des Weiteren verfügten weder die erwähnten Dokumente noch die weiteren Unterlagen über verifizierbare Sicherheitsmerkmale und seien daher sehr einfach zu fälschen. Mittlerweile sei auch öffentlich bekannt, dass derartige Dokumente in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei es via professionelle Fälscher oder auch via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden. Es lägen Vorführbefehle gegen die Beschwerdeführenden vor. Die vorliegenden Beweismittel könnten bei Wahrunterstellung zeigen, dass gegen die Beschwerdeführenden zwar ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, jedoch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. In der Türkei würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, häufig aber wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen/Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung der Beschwerdeführenden aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führten. Darüber hinaus sei bezüglich der Aussage der Beschwerdeführenden, sie würden nach der Einvernahme in Untersuchungshaft gesetzt, festzuhalten, dass es sich bei den vorgeworfenen Delikten nicht um solche handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung generell bejaht werden könne, weshalb eine Inhaftierung wenig wahrscheinlich erscheine. Ferner stünden ihre Beiträge in den sozialen Medien in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise und ihrem Asylgesuch in der Schweiz sowie der Einleitung von Ermittlungen/Untersuchungen gegen sie. Die Beschwerdeführenden vermittelten aufgrund der Beiträge nicht den Eindruck politischer Aktivisten, und ihre Aktivitäten seien auch nicht auf grosse Resonanz gestossen, was auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Verfahrens nicht entgehen dürfte. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass die Beschwerdeführenden das gegen sie hängige Verfahren - bei Wahrunterstellung - mit hoher Wahrscheinlichkeit selber eingeleitet hätten oder hätten einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Eine solche Vorgehensweise wäre jedoch ohnehin als rechtsmissbräuchlich zu werten, was gemäss allgemeinem Rechtsgrundsatz keinen Schutz verdiene. Durch die rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung hätten die Beschwerdeführenden diesfalls bewusst in Kauf genommen, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten (etwa mit einer vorübergehenden Festnahme zwecks Einvernahme) konfrontiert zu werden. 6.1.2 In Bezug auf den Beschwerdeführenden 1 führte das SEM aus, die geschilderten Razzien erfüllten die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität nicht. Abgesehen von der Nachfrage nach ihrem (...) sei es zu keinen anderen Handlungen gekommen. Die Behörden hätten - bei einem ernsthaften Interesse - mehrmals die Gelegenheit gehabt, B._______ zu ergreifen, welche sich bei besagten Vorfällen stets alleine zuhause befunden habe. Auch die Gefängnisstrafe ihres (...) entfalte für die Beschwerdeführenden 1 keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Sodann hätten sie seit (...) an der gleichen Adresse gewohnt. Ferner seien die Beschwerdeführenden auch offen und legal ausgereist. 6.1.3 Alsdann sei hinsichtlich der aufgrund ihrer Ethnie und ihres Glaubens geltend gemachten Schwierigkeiten (Zweite-Klasse-Behandlung) allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen seien. 6.2 In den drei Beschwerden wiederholen die Beschwerdeführenden zunächst die vorinstanzlich geschilderten Sachverhalte. Sodann tragen sie im Wesentlichen vor, sie hätten entgegen der Einschätzung des SEM aufgrund ihrer politischen sowie exilpolitischen Aktivitäten und angesichts der bereits erlebten Diskriminierungen eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Nachteilen. Gegen den Vater und die beiden Töchter seien Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet und Vorführungsbefehle erlassen worden. Sie hätten Furcht, in Untersuchungshaft genommen zu werden. Das Argument des SEM, die Wahrscheinlichkeit einer Einleitung eines Gerichtsverfahrens oder einer Verurteilung sei nicht gross, sei nicht stichhaltig. Auch der Vorhalt, die vorgelegten Dokumente seien gefälscht, sei haltlos, denn durch deren Erfassung im UYAP sei die Authentizität gewährleistet. Schliesslich habe das SEM nicht bewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall um gefälschte oder gekaufte Dokumente handle. Durch die fehlende Einzelfallprüfung habe das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt. Des Weiteren seien die türkischsprachigen Beweismittel nicht übersetzt worden. Zudem heben sie die zunehmende Korruption türkischer Staatsorgane, die fehlende Unabhängigkeit der Justiz sowie die Nichtgewährung der Rechtsweggarantie und die Nichtbeachtung von Menschrechten hervor. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen zu stützen sind. Das SEM ist darin mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerenden die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden notwendigen Ergänzungen - vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss obiger Zusammenfassung (vgl. E. 6.1.1 - 6.1.3) verwiesen werden. 7.2 Zur Verdeutlichung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz es - trotz ihrer grundsätzlich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (S. 6) zum geringen Beweiswert der eingereichten Dokumente und zur problemlosen Beschaffbarkeit solcher Unterlagen via professionelle Fälscher oder korrupte Justizangestellte - zumindest als möglich eingestuft hat, dass die türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden effektiv ein Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren eingeleitet haben. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Wie in der vorinstanzlichen Verfügung berechtigterweise und mit ausführlicher Begründung dargelegt wurde, bestehen aktuell keine Hinweise, dass die türkischen Behörden das eingeleitete Verfahren weitergeführt beziehungsweise ein Gerichtsverfahren gegen die Beschwerdeführenden eröffnet haben könnten. Weiter hat die Vorinstanz auch eingehend dargelegt, dass gegen die Betroffenen nicht ein Haftbefehl, sondern lediglich ein Vorführbefehl vorliegt, welchem praxisgemäss noch keine Asylrelevanz zuerkannt wird. 7.3 Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit einem allfälligen Strafverfahren bereits zutreffend festgehalten hat, werden solche im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt, weshalb selbst bei Annahme, es seien Strafverfahren gegen die Beschwerdeführenden eingeleitet oder Anklage erhoben worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-6490/2023 E. 7.3 vom 9. Januar 2024). 7.4 Die Beschwerdeführenden weisen letztlich auch kein geschärftes Risikoprofil auf. Das politische Engagement der Beschwerdeführenden hat sich auf niederschwellige Tätigkeiten (Teilnahme an Demonstrationen der HDP sowie an Aktivitäten des F._______ als auch Beiträgen in den sozialen Medien) beschränkt. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie seitens der türkischen Behörden als exponierte Verfechter der kurdischen Sache wahrgenommen werden. Daran ändert auch das Schreiben des «G._______» vom 2. Mai 2024, welches auf politische Aktivitäten der Beschwerdeführenden in der Türkei verweist, nichts, zumal sich dieses auf ihre Aussagen abstützt und als reines Gefälligkeitsschreiben zu werten ist. Des Weiteren ist den eingereichten Bildern ist einzig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden an einer Demonstration in der Schweiz teilnahmen, allerdings heben sie sich dabei nicht von den anderen einfachen Teilnehmenden ab. 7.5 Auch die vorgetragenen Razzien, die bei den Beschwerdeführenden zuhause durchgeführt sein sollen, vermögen keine Asylrelevanz zu entfalten. Es wurde nicht schlüssig dargelegt, dass diese durchgeführten behördlichen Massnahmen abgesehen von der Befragung nach dem Verbleib des (...) respektive (...) für sie weitergehende Konsequenzen gehabt hätten. 7.6 Sodann kann sich das Gericht auch den Ausführungen der Vorinstanz betreffend subjektive Nachfluchtgründe (vgl. angefochtene Verfügung S. 7) insofern anschliessen, als die Vorinstanz vermutlich zutreffend davon ausgeht, angesichts der zeitlichen Konnexität zwischen den Posts und der Ausreise wären die Beschwerdeführenden in der Lage, allfällig drohende Nachteile auf geeignetem Weg abzuwenden. Es besteht nicht nur aufgrund der wenig plausiblen Erklärung, wonach der Anwalt der Beschwerdeführenden während ihres (...) Aufenthalts in Bosnien versucht haben soll, ihr «Dossier zu schliessen», der begründete Eindruck, dass die - gegen die Beschwerdeführenden erst nach ihrer Ausreise am aus der Türkei ([...]) - eröffneten Ermittlungsverfahren mutmasslich mit ihrem Wissen initiiert wurden, um auf diese Weise asylrechtliche Vorteile in der Schweiz zu erlangen. Für diese Sichtweise spricht auch entscheidend, dass auf sämtlichen drei Vorführbefehlen das Deliktsdatum ([...]) vermerkt ist (vgl. Beschwerdebeilage 5, S. 4, vorinstanzliche Akten. [...]-2/21 ID-008, vorinstanzliche Akten [...]-2/30 ID-005). Im Resultat kann dies aber letztlich auch offengelassen werden, da Vorführbefehle - wie bereits erwähnt - für sich praxisgemäss ohne Asylrelevanz verbleiben und aufgrund der übrigen Aktenlage auch keine Sachumstände vorliegen, die insgesamt auf eine asylrelevante Verfolgungslage schliessen liessen. 7.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen keine begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermögen. Die Beschwerdeführenden verfügen, wie aufgezeigt, über kein politisches Profil. Die erlebten Schikanen im Alltag sind nicht geeignet, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Ebenso führt die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gilt trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei, von der auch die Kurden, insbesondere im Südosten der Türkei, betroffen sind. 7.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4175/2018 vom 19. Februar 2020 E.7.2.2). Ferner ergeben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 8.2.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr der Beschwerdeführenden unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). B._______ vermag diesen Argumenten mit ihrem pauschalen Hinweis auf psychische Beschwerden nichts entgegenzusetzen, zumal sie diese weder substantiiert noch mit Arztberichten untermauert hat. Es ist davon auszugehen, dass die vorinstanzliche Würdigung des medizinischen Sachverhalts nach wie vor zutreffend ist. Unter den gegebenen Umständen ist nicht von einer vollzugshindernden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen) auszugehen. 8.3 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 9. 9.1 Die Rechtsbegehren in den drei Beschwerden erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der vereinigten Verfahren den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1150.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren E-2926/2024, 2929/2024 und 2930/2024 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden (in den Verfahren E-2926/2024, 2929/2024 und 2930/2024) werden abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1150.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: