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E-2918/2014

E-2918/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-10-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Januar 2013 im EVZ und der Anhörung vom 23. April 2014 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und tibetischer Muttersprache, ledig und stamme aus dem kleinen Dorf B._______ in der Autonomen Region Tibet. Dort habe sie stets mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt und im Haushalt sowie in der familieneigenen Landwirtschaft geholfen. Der Vater sei inzwischen gestorben. Sie habe nie eine Schule besucht und spreche kein Chinesisch. Sie habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie religiös oder politisch tätig gewesen. Am Abend des 3. Juli 2012 jedoch habe sie mit zwei Freundinnen Plakate mit chinesischkritischen beziehungsweise tibetautonomistischen Inhalten an ein chinesisches Verwaltungsgebäude im Bezirkshauptort C._______ angebracht. Ein beziehungsweise zwei Tage später sei die eine Freundin von der Geheimpolizei verhaftet worden. Auf Rat ihres Onkels habe sie sich in der Folge versteckt gehalten. Am 7. Juli 2012 sei sie in Begleitung ihres für die Organisation der Ausreise verantwortlichen Onkels nach C._______ und in der Folge nach Nepal gelangt, dessen Grenze sie illegal überschritten habe. Am 5. Dezember 2012 sei sie in Begleitung des Schleppers und im Besitze eines auf einen anderen Namen lautenden Reisepasses auf dem Luftweg von Nepal via ein unbekanntes Transitland an einen unbekannten Ort in einem unbekannten Land und mit dem Auto an einen wiederum unbekannten Ort gelangt, von wo aus sie am 7. Dezember 2012 per Zug in die Schweiz weitergereist sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr womöglich lebenslänglich Gefängnis. Die Beschwerdeführerin reichte trotz einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung vom 7. Dezember 2012, mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP und der Anhörung, keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte sie, ihre Identitätskarte befinde sich wie das Familienbüchlein zuhause beziehungsweise der Schlepper habe die Identitätskarte einbehalten. Weitere Dokumente besitze sie nicht. Sie könne keine beschaffen. B. Mit Verfügung vom 28. April 2014 - eröffnet 30. April 2014 - verneinte das damalige BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach China. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung und die Neubeurteilung der Sache, die Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen Sachverständigen, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung betreffend die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung aufschiebender Wirkung. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens fest. Ferner wies es deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 20. Juni 2014 auf. Am 19. Juni 2014 wurde der eingeforderte Vorschuss geleistet.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der Begründung seines Entscheides erachtete das BFM die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin zwar als wahrscheinlich. Hingegen qualifizierte es die Vorbringen betreffend ihre tibetische Herkunft und Sozialisation, chinesische Staatsangehörigkeit, Reiseumstände, Papierlosigkeit, illegale Ausreise aus China wie auch betreffend ihre Verfolgungsgründe als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts, von Art. 8 AsylG an die Mitwirkungspflicht und von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit - insbesondere jenen an das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe - nicht genügend. Ihre Ausführungen seien weder nachvollziehbar noch erlebnisecht und ferner - nebst wenigen zutreffenden Angaben - in vielerlei Hinsicht tatsachenwidrig, widersprüchlich, realitätsfremd, stereotyp, substanzarm, rudimentär, erfahrungswidrig und ausflüchtig ausgefallen. Ihre Stellungnahmen im Rahmen des ihr in der Anhörung offerierten rechtlichen Gehörs hätten die aufgetretenen Zweifel nicht zu entkräften vermocht. Den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen würde damit jegliche Grundlage entzogen. Es müsse davon ausgegangen werden, sie habe in ihrem Leben nie einen Fuss auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet gehabt, sei somit auch nicht von dort - legal oder illegal - ausgereist und verschleiere beziehungsweise täusche über ihre Identität und Staatsangehörigkeit. Damit seien gleichsam die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführungen betreffend die Frage des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe in ihrem Fall nicht anwendbar. Angesichts der erkannten Mitwirkungsverweigerung, Identitätstäuschung sowie Verheimlichung und Verschleierung von Herkunft, Sozialisation und Staatsangehörigkeit bestünden sodann praxisgemäss keine Hindernisse im Sinne einer Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Ein Vollzug nach China bleibe aber ausgeschlossen. Für den detaillierten Inhalt der Verfügung wird auf die Akten verwiesen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bekräftigt in ihrer Rechtsmitteleingabe ihre Vorbringen und insbesondere Herkunftsangaben und beanstandet die Interviewführung bei der Anhörung als unfair und geprägt von einem westlichen Verständnis. Der Befrager sei ihr gegenüber negativ eingestellt und seine Missbrauchsunterstellung allgegenwärtig gewesen. Er habe das Interview verwirrend gestaltet und sei thematisch umhergesprungen. Das Protokoll sei unvollständig und teilweise unrichtig, und aufgrund der für sie neuen Interviewsituation und ihrer Verwirrtheit habe sie einerseits elementare Dinge - beispielsweise ihre Krankheit - nicht erwähnt und anderseits Einwände bei der Rückübersetzung unterlassen. Es sei unzulässig, den vorliegenden Entscheid ohne vorgängigen Beizug eines sachverständigen Tibet-Spezialisten zu treffen, welcher ein linguistisches Gutachten und eine Herkunftsanalyse hätte vornehmen müssen; dies sei nunmehr nachzuholen. Ihre fehlenden Chinesischkenntnisse seien nachvollziehbar angesichts ihrer fehlenden Schulbildung und ihres rein tibetischen Umfelds in ihrem Dorf. Dieses sei sehr klein, abgelegen, unterentwickelt und kaum chinesisch beeinflusst, was hinsichtlich ihrer Angaben zum Dorfleben zu berücksichtigen sei. Auch ihre Ausführungen zu den Ausweispapieren seien zum Teil falsch protokolliert oder missverstanden worden. Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Identitätsdokumenten sei sodann angesichts der Überwachung von Post- und E-Mail-Verkehr und des Umstandes, dass ihre Familie kein Telefon besitze, nachvollziehbar; sie möchte ihre Angehörigen auch nicht gefährden. Weiter habe sie sich nicht für Autonummernschilder interessiert und ihre Angaben zum Salzpreis und zum Schulwesen seien durchaus nachvollziehbar. Dabei sei zu beachten, dass die chinesische Regierung die tibetischen Kinder nicht so ernst nehme. Ebenso seien betreffend ihre landwirtschaftlichen Kenntnisse ihre blosse Aushilfs- und fehlende Verantwortungsfunktion sowie die dörflichen Eigenheiten zu bedenken. Des Weiteren seien Protokollierungs- und Übersetzungsfehler im Zusammenhang mit ihren Asylgründen aufgetreten. Unstimmigkeiten bei den Reiseumständen seien ferner hauptsächlich auf ihre traumatische Erfahrung der Flucht und ihren damaligen absoluten Ausnahmezustand zurückzuführen. Ihre chinesische Staatsangehörigkeit dränge sich sodann praxisgemäss bereits aufgrund ihrer unbestrittenen tibetischen Ethnie auf. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand aufmerksam, den sie bei der Anhörung aus Nervosität und Eingeschüchtertheit unerwähnt belassen habe. Sie sei (...) und habe - wohl stressbedingt - eine (...) entwickelt. Beides habe behandelt werden müssen. Weiter bekräftigt die Beschwerdeführerin das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe, welche sich praxisgemäss aus ihrer illegalen Ausreise als Tibeterin aus China und der Asylgesuchstellung im Ausland ergäben, und zwar unbesehen der Dauer des Auslandaufenthaltes. Sie habe somit Anspruch auf Gewährung des Asyls oder zumindest der Flüchtlingseigenschaft. Ein Vollzug der Wegweisung nach China oder in ein anderes Land sei gleichsam undurchführbar, wogegen sie sich in der Schweiz integriert habe und hier wohl fühle. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin verschiedene tibetbezogene Berichte insbesondere der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und diverse Unterlagen und Berichte betreffend ihre Tuberkuloseerkrankung zu den Akten.

E. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit begründet (Zitat:), "dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, ausgewogener, hinlänglich auf die Akten abgestützter und überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Herkunft, Sozialisation, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände, Papierlosigkeit und Verfolgungsgründe würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts, von Art. 8 AsylG an die Mitwirkungspflicht und von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit - insbesondere auch jenen an das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe - nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges umfassend sowie gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein entscheidumstössliches Beanstandungspotenzial zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde und die beigelegten Beweismittel trotz ihres Umfanges und hohen Konkretisierungsgrades keinen wesentlich anderen Blickwinkel in qualitativer Hinsicht öffnet, dass sich die Beschwerdeführerin in der Hauptstossrichtung darauf beschränkt, die Wahrheitskonformität und die Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu bekräftigen, nunmehr die Interviewführung als unfair, die Protokollführung und die Übersetzungen als mangelhaft und die Vorinstanz als voreingenommen zu bezeichnen, dass sich diese Behauptungen aber auf die Akten (insb. Protokolle) nicht zureichend abstützen lassen, ihnen ferner das beanstandungslos gebliebene HWV-Blatt entgegen steht und auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese Vorbringen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten deponiert werden können, dass die Beschwerdeführerin daneben die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente unbeheflicherweise auf ihre Nervosität und Gefühlslage, die weitgehende Abgeschottetheit und Unterentwickeltheit ihres Herkunftsdorfes und Sozialisationsrayons, das Auftreten von Missverständnissen, ihre fehlende Schulbildung und auf verschiedene Mutmassungen und mögliche Eventualitäten zurückführt, dass sie sich ferner damit begnügt ihre Identität, ihre tibetische Herkunft und chinesische Staatszugehörigkeit sowie den geltend gemachten Verfolgungssachverhalt zu bekräftigen, ohne den umfassenden und fundierten Erkenntnisse gemäss angefochtener Verfügung substanziell und stichhaltig entgegentreten zu können, und sich ihre Gegenargumentation qualitativ weitgehend in blossen Gegenbehauptungen, Ausflüchten, Schutzbehauptungen und Anpassungen des Sachverhalts erschöpft, dass gleichsam die Erklärungsversuche für ihre nunmehr eineinhalb Jahre andauernde Papierlosigkeit und die gänzlich unplausibel ausgefallene Darlegung der Reiseumstände in der vorgelegten Form offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen, dass das Gericht angesichts dieser Einschätzungen keinen Anlass zur Beiziehung eines sachverständigen Tibet-Spezialisten als Gutachter erkennt, dass die Akten zudem zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente und Unstimmigkeiten, eine persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und bestätigende Hinweise auf eine eigentliche Mitwirkungsverweigerung offenlegen, deren Erörterung jedoch bei Notwendigkeit in einem allfällig ergehenden materiellen Urteil vorzunehmen wäre, dass die nunmehr erstmals geltend gemachte (...) vom Frühling 2013 zwar hinreichend dokumentiert wird, daraus aber offensichtlich kein Vollzugshindernis abzuleiten ist, da die Behandlung gemäss den Unterlagen weitgehend erfolgreich verlaufen ist, die Beschwerdeführerin sich selber in der Beschwerde (dort S. 14) als geheilt bezeichnet und offensichtlich kein aktueller Behandlungsbedarf besteht, dass daneben die in der Beschwerde (a.a.O.) ebenso erstmals behaupteten (...) Beeinträchtigungen weder ausgewiesen noch glaubhaft sind".

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt und die von ihr geltend gemachte tibetische Herkunft und Sozialisation, die chinesische Staatsangehörigkeit, die Verfolgungsvorbringen sowie die (Aus-)Reiseumstände und Papierlosigkeit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Es kann hierzu auf die zuvor zitierte, bereits ausführliche Würdigung gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 verwiesen werden. Diese hat nach wie vor Bestand, zumal sich die Aktenlage seither unverändert präsentiert. Auf die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente und zu bestätigender Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite sowie eine Mitwirkungsverweigerung und Täuschungsabsicht der Beschwerdeführerin kann angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet werden. Im Übrigen ist betreffend das behauptungsgemässe Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe auf eine Praxispräzisierung gemäss Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014, zwischenzeitlich publiziert unter BVGE 2014/12 aufmerksam zu machen. Danach ist einerseits bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10). Anderseits haben Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe und besitzen die Flüchtlingseigenschaft (insoweit Bestätigung von BVGE 2009/29). Angesichts der vorliegend nicht glaubhaft gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit, Herkunft und Ausreise aus China erübrigen sich aber nähere Erörterungen hierzu. Das vorliegende, klar zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Ergebnis hält gleichsam vor dem zwischenzeitlich ebenso ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 stand, und zwar bereits deshalb, weil die Beschwerdeführerin wie festgehalten völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben zu ihrer Herkunft aus Tibet gemacht hat (vgl. dazu a.a.O. E. 5.2.3.1). Ins Gewicht fallen dabei nebst den erkannten herkunftsbezogenen Unglaubhaftigkeitselementen insbesondere ihre nicht glaubhafte Papierlosigkeit, die bis zum heutigen Zeitpunkt gänzlich unterbliebenen Bemühungen zur Beschaffung irgendwelcher identitätsrelevanter Beweisdokumente und die in keiner Weise überzeugenden und nachvollziehbaren (Aus-)Reiseschil­derungen. Es handelt sich vorliegend um einen Fall, in dem die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5).

E. 6.2 Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem SEM der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin ist, aber nicht im Tibet sozialisiert wurde, nicht chinesische Staatsangehörige ist und die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise aus China basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr missachtet sie offensichtlich die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht, die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln (insbesondere Identitätsdokumenten) zu täuschen.

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend die Flüchtlingseigenschaft verneint hat, womit auch die Anspruchsgrundlage für eine Asylgewährung dahinfällt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung insb. E. III), ferner auf E. 6 oben und im Übrigen auf E. 6 des als Praxispräzisierung publizierten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. Unter Verweis auf die vorstehende E. 5.3. S. 8f. ist sodann festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegenstehen.

E. 8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug - mit dem zutreffend vermerkten Vorbehalt auf China - zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeeingabe näher einzugehen oder weitere Abklärungen in irgendeiner Form vorzunehmen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 ab. Der am 19. Juni 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der am 19. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2918/2014 Urteil vom 14. Oktober 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (angeblich China), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 7. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Januar 2013 im EVZ und der Anhörung vom 23. April 2014 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und tibetischer Muttersprache, ledig und stamme aus dem kleinen Dorf B._______ in der Autonomen Region Tibet. Dort habe sie stets mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt und im Haushalt sowie in der familieneigenen Landwirtschaft geholfen. Der Vater sei inzwischen gestorben. Sie habe nie eine Schule besucht und spreche kein Chinesisch. Sie habe nie Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie religiös oder politisch tätig gewesen. Am Abend des 3. Juli 2012 jedoch habe sie mit zwei Freundinnen Plakate mit chinesischkritischen beziehungsweise tibetautonomistischen Inhalten an ein chinesisches Verwaltungsgebäude im Bezirkshauptort C._______ angebracht. Ein beziehungsweise zwei Tage später sei die eine Freundin von der Geheimpolizei verhaftet worden. Auf Rat ihres Onkels habe sie sich in der Folge versteckt gehalten. Am 7. Juli 2012 sei sie in Begleitung ihres für die Organisation der Ausreise verantwortlichen Onkels nach C._______ und in der Folge nach Nepal gelangt, dessen Grenze sie illegal überschritten habe. Am 5. Dezember 2012 sei sie in Begleitung des Schleppers und im Besitze eines auf einen anderen Namen lautenden Reisepasses auf dem Luftweg von Nepal via ein unbekanntes Transitland an einen unbekannten Ort in einem unbekannten Land und mit dem Auto an einen wiederum unbekannten Ort gelangt, von wo aus sie am 7. Dezember 2012 per Zug in die Schweiz weitergereist sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihr womöglich lebenslänglich Gefängnis. Die Beschwerdeführerin reichte trotz einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung vom 7. Dezember 2012, mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP und der Anhörung, keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte sie, ihre Identitätskarte befinde sich wie das Familienbüchlein zuhause beziehungsweise der Schlepper habe die Identitätskarte einbehalten. Weitere Dokumente besitze sie nicht. Sie könne keine beschaffen. B. Mit Verfügung vom 28. April 2014 - eröffnet 30. April 2014 - verneinte das damalige BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach China. C. Mit Eingabe vom 27. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt sie deren Aufhebung und die Neubeurteilung der Sache, die Anordnung einer Herkunftsanalyse durch einen Sachverständigen, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung betreffend die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung aufschiebender Wirkung. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens fest. Ferner wies es deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- bis zum 20. Juni 2014 auf. Am 19. Juni 2014 wurde der eingeforderte Vorschuss geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Begründung seines Entscheides erachtete das BFM die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin zwar als wahrscheinlich. Hingegen qualifizierte es die Vorbringen betreffend ihre tibetische Herkunft und Sozialisation, chinesische Staatsangehörigkeit, Reiseumstände, Papierlosigkeit, illegale Ausreise aus China wie auch betreffend ihre Verfolgungsgründe als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts, von Art. 8 AsylG an die Mitwirkungspflicht und von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit - insbesondere jenen an das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe - nicht genügend. Ihre Ausführungen seien weder nachvollziehbar noch erlebnisecht und ferner - nebst wenigen zutreffenden Angaben - in vielerlei Hinsicht tatsachenwidrig, widersprüchlich, realitätsfremd, stereotyp, substanzarm, rudimentär, erfahrungswidrig und ausflüchtig ausgefallen. Ihre Stellungnahmen im Rahmen des ihr in der Anhörung offerierten rechtlichen Gehörs hätten die aufgetretenen Zweifel nicht zu entkräften vermocht. Den geltend gemachten Ausreise- und Asylgründen würde damit jegliche Grundlage entzogen. Es müsse davon ausgegangen werden, sie habe in ihrem Leben nie einen Fuss auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet gehabt, sei somit auch nicht von dort - legal oder illegal - ausgereist und verschleiere beziehungsweise täusche über ihre Identität und Staatsangehörigkeit. Damit seien gleichsam die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführungen betreffend die Frage des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe in ihrem Fall nicht anwendbar. Angesichts der erkannten Mitwirkungsverweigerung, Identitätstäuschung sowie Verheimlichung und Verschleierung von Herkunft, Sozialisation und Staatsangehörigkeit bestünden sodann praxisgemäss keine Hindernisse im Sinne einer Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Ein Vollzug nach China bleibe aber ausgeschlossen. Für den detaillierten Inhalt der Verfügung wird auf die Akten verwiesen. 5.2 Die Beschwerdeführerin bekräftigt in ihrer Rechtsmitteleingabe ihre Vorbringen und insbesondere Herkunftsangaben und beanstandet die Interviewführung bei der Anhörung als unfair und geprägt von einem westlichen Verständnis. Der Befrager sei ihr gegenüber negativ eingestellt und seine Missbrauchsunterstellung allgegenwärtig gewesen. Er habe das Interview verwirrend gestaltet und sei thematisch umhergesprungen. Das Protokoll sei unvollständig und teilweise unrichtig, und aufgrund der für sie neuen Interviewsituation und ihrer Verwirrtheit habe sie einerseits elementare Dinge - beispielsweise ihre Krankheit - nicht erwähnt und anderseits Einwände bei der Rückübersetzung unterlassen. Es sei unzulässig, den vorliegenden Entscheid ohne vorgängigen Beizug eines sachverständigen Tibet-Spezialisten zu treffen, welcher ein linguistisches Gutachten und eine Herkunftsanalyse hätte vornehmen müssen; dies sei nunmehr nachzuholen. Ihre fehlenden Chinesischkenntnisse seien nachvollziehbar angesichts ihrer fehlenden Schulbildung und ihres rein tibetischen Umfelds in ihrem Dorf. Dieses sei sehr klein, abgelegen, unterentwickelt und kaum chinesisch beeinflusst, was hinsichtlich ihrer Angaben zum Dorfleben zu berücksichtigen sei. Auch ihre Ausführungen zu den Ausweispapieren seien zum Teil falsch protokolliert oder missverstanden worden. Die Unmöglichkeit der Beschaffung von Identitätsdokumenten sei sodann angesichts der Überwachung von Post- und E-Mail-Verkehr und des Umstandes, dass ihre Familie kein Telefon besitze, nachvollziehbar; sie möchte ihre Angehörigen auch nicht gefährden. Weiter habe sie sich nicht für Autonummernschilder interessiert und ihre Angaben zum Salzpreis und zum Schulwesen seien durchaus nachvollziehbar. Dabei sei zu beachten, dass die chinesische Regierung die tibetischen Kinder nicht so ernst nehme. Ebenso seien betreffend ihre landwirtschaftlichen Kenntnisse ihre blosse Aushilfs- und fehlende Verantwortungsfunktion sowie die dörflichen Eigenheiten zu bedenken. Des Weiteren seien Protokollierungs- und Übersetzungsfehler im Zusammenhang mit ihren Asylgründen aufgetreten. Unstimmigkeiten bei den Reiseumständen seien ferner hauptsächlich auf ihre traumatische Erfahrung der Flucht und ihren damaligen absoluten Ausnahmezustand zurückzuführen. Ihre chinesische Staatsangehörigkeit dränge sich sodann praxisgemäss bereits aufgrund ihrer unbestrittenen tibetischen Ethnie auf. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand aufmerksam, den sie bei der Anhörung aus Nervosität und Eingeschüchtertheit unerwähnt belassen habe. Sie sei (...) und habe - wohl stressbedingt - eine (...) entwickelt. Beides habe behandelt werden müssen. Weiter bekräftigt die Beschwerdeführerin das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe, welche sich praxisgemäss aus ihrer illegalen Ausreise als Tibeterin aus China und der Asylgesuchstellung im Ausland ergäben, und zwar unbesehen der Dauer des Auslandaufenthaltes. Sie habe somit Anspruch auf Gewährung des Asyls oder zumindest der Flüchtlingseigenschaft. Ein Vollzug der Wegweisung nach China oder in ein anderes Land sei gleichsam undurchführbar, wogegen sie sich in der Schweiz integriert habe und hier wohl fühle. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin verschiedene tibetbezogene Berichte insbesondere der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und diverse Unterlagen und Berichte betreffend ihre Tuberkuloseerkrankung zu den Akten. 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit begründet (Zitat:), "dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, ausgewogener, hinlänglich auf die Akten abgestützter und überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Herkunft, Sozialisation, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände, Papierlosigkeit und Verfolgungsgründe würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts, von Art. 8 AsylG an die Mitwirkungspflicht und von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit - insbesondere auch jenen an das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe - nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges umfassend sowie gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein entscheidumstössliches Beanstandungspotenzial zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde und die beigelegten Beweismittel trotz ihres Umfanges und hohen Konkretisierungsgrades keinen wesentlich anderen Blickwinkel in qualitativer Hinsicht öffnet, dass sich die Beschwerdeführerin in der Hauptstossrichtung darauf beschränkt, die Wahrheitskonformität und die Asylrelevanz ihrer Vorbringen zu bekräftigen, nunmehr die Interviewführung als unfair, die Protokollführung und die Übersetzungen als mangelhaft und die Vorinstanz als voreingenommen zu bezeichnen, dass sich diese Behauptungen aber auf die Akten (insb. Protokolle) nicht zureichend abstützen lassen, ihnen ferner das beanstandungslos gebliebene HWV-Blatt entgegen steht und auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese Vorbringen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten deponiert werden können, dass die Beschwerdeführerin daneben die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente unbeheflicherweise auf ihre Nervosität und Gefühlslage, die weitgehende Abgeschottetheit und Unterentwickeltheit ihres Herkunftsdorfes und Sozialisationsrayons, das Auftreten von Missverständnissen, ihre fehlende Schulbildung und auf verschiedene Mutmassungen und mögliche Eventualitäten zurückführt, dass sie sich ferner damit begnügt ihre Identität, ihre tibetische Herkunft und chinesische Staatszugehörigkeit sowie den geltend gemachten Verfolgungssachverhalt zu bekräftigen, ohne den umfassenden und fundierten Erkenntnisse gemäss angefochtener Verfügung substanziell und stichhaltig entgegentreten zu können, und sich ihre Gegenargumentation qualitativ weitgehend in blossen Gegenbehauptungen, Ausflüchten, Schutzbehauptungen und Anpassungen des Sachverhalts erschöpft, dass gleichsam die Erklärungsversuche für ihre nunmehr eineinhalb Jahre andauernde Papierlosigkeit und die gänzlich unplausibel ausgefallene Darlegung der Reiseumstände in der vorgelegten Form offensichtlich keine Durchschlagskraft besitzen, dass das Gericht angesichts dieser Einschätzungen keinen Anlass zur Beiziehung eines sachverständigen Tibet-Spezialisten als Gutachter erkennt, dass die Akten zudem zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente und Unstimmigkeiten, eine persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und bestätigende Hinweise auf eine eigentliche Mitwirkungsverweigerung offenlegen, deren Erörterung jedoch bei Notwendigkeit in einem allfällig ergehenden materiellen Urteil vorzunehmen wäre, dass die nunmehr erstmals geltend gemachte (...) vom Frühling 2013 zwar hinreichend dokumentiert wird, daraus aber offensichtlich kein Vollzugshindernis abzuleiten ist, da die Behandlung gemäss den Unterlagen weitgehend erfolgreich verlaufen ist, die Beschwerdeführerin sich selber in der Beschwerde (dort S. 14) als geheilt bezeichnet und offensichtlich kein aktueller Behandlungsbedarf besteht, dass daneben die in der Beschwerde (a.a.O.) ebenso erstmals behaupteten (...) Beeinträchtigungen weder ausgewiesen noch glaubhaft sind". 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt und die von ihr geltend gemachte tibetische Herkunft und Sozialisation, die chinesische Staatsangehörigkeit, die Verfolgungsvorbringen sowie die (Aus-)Reiseumstände und Papierlosigkeit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Es kann hierzu auf die zuvor zitierte, bereits ausführliche Würdigung gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2014 verwiesen werden. Diese hat nach wie vor Bestand, zumal sich die Aktenlage seither unverändert präsentiert. Auf die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente und zu bestätigender Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite sowie eine Mitwirkungsverweigerung und Täuschungsabsicht der Beschwerdeführerin kann angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet werden. Im Übrigen ist betreffend das behauptungsgemässe Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe auf eine Praxispräzisierung gemäss Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014, zwischenzeitlich publiziert unter BVGE 2014/12 aufmerksam zu machen. Danach ist einerseits bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10). Anderseits haben Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe und besitzen die Flüchtlingseigenschaft (insoweit Bestätigung von BVGE 2009/29). Angesichts der vorliegend nicht glaubhaft gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit, Herkunft und Ausreise aus China erübrigen sich aber nähere Erörterungen hierzu. Das vorliegende, klar zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Ergebnis hält gleichsam vor dem zwischenzeitlich ebenso ergangenen und zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 stand, und zwar bereits deshalb, weil die Beschwerdeführerin wie festgehalten völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben zu ihrer Herkunft aus Tibet gemacht hat (vgl. dazu a.a.O. E. 5.2.3.1). Ins Gewicht fallen dabei nebst den erkannten herkunftsbezogenen Unglaubhaftigkeitselementen insbesondere ihre nicht glaubhafte Papierlosigkeit, die bis zum heutigen Zeitpunkt gänzlich unterbliebenen Bemühungen zur Beschaffung irgendwelcher identitätsrelevanter Beweisdokumente und die in keiner Weise überzeugenden und nachvollziehbaren (Aus-)Reiseschil­derungen. Es handelt sich vorliegend um einen Fall, in dem die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). 6.2 Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem SEM der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin zwar ethnische Tibeterin ist, aber nicht im Tibet sozialisiert wurde, nicht chinesische Staatsangehörige ist und die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise aus China basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr missachtet sie offensichtlich die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht, die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln (insbesondere Identitätsdokumenten) zu täuschen. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend die Flüchtlingseigenschaft verneint hat, womit auch die Anspruchsgrundlage für eine Asylgewährung dahinfällt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung insb. E. III), ferner auf E. 6 oben und im Übrigen auf E. 6 des als Praxispräzisierung publizierten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. Unter Verweis auf die vorstehende E. 5.3. S. 8f. ist sodann festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegenstehen. 8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug - mit dem zutreffend vermerkten Vorbehalt auf China - zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerdeeingabe näher einzugehen oder weitere Abklärungen in irgendeiner Form vorzunehmen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde­führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 ab. Der am 19. Juni 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der am 19. Juni 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: