Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2916/2020 Urteil vom 6. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Mai 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin A._______ und ihre drei Kinder) eigenen Angaben zufolge einen Monat vor ihrer Ankunft in der Schweiz Sri Lanka verlassen hätten und mit ihren Pässen von Colombo nach Kuwait geflogen seien, im Transit in Kuwait hätten sie gefälschte malaysische Pässe erhalten, seien über die Türkei nach Deutschland geflogen und schliesslich am 12. Juli 2017 mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Kurzbefragung vom 18. Juli 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Dezember 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Mann sei bei einem vorgetäuschten Verkehrsunfall vorsätzlich von den sri-lankischen Behörden getötet worden und sie habe in der Folge Probleme mit den Behörden gehabt, dass der älteste Sohn (B._______) am 13. März 2020 zu den Asylgründen angehört wurde und im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater sei bei einem Unfall mit einem Polizeifahrzeug verstorben und es seien immer wieder Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen, die Gründe dafür kenne er nicht, dass das SEM mit Verfügung vom 1. Mai 2020 (eröffnet am 5. Mai 2020) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuch vom 12. Juli 2017 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Juni 2020 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und beantragten, die Verfügung des SEM vom 1. Mai 2020 sei in den Dispositivziffern 1 - 3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt wurde, dass das Gericht am 9. Juni 2020 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2020 die Beschwerde als aussichtslos einstufte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 22. Juni 2020 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM namentlich die Beschwerdeführerin A._______ ausführlich befragt hat (vgl. SEM Akte A20), wobei während dieser Anhörung auch die eingereichten Beweismittel übersetzt und einlässlich erörtert wurden (SEM Akte A20 F 52 ff.), dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe nicht ausreichende Fragen gestellt und damit den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt (Beschwerde S. 5, 8, 9, 12), nach Durchsicht der Akten nicht stichhaltig ist und das Gericht vielmehr davon ausgeht, dass der Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt worden ist, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden in der Beschwerde nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass nach Durchsicht der Akten auch das Gericht zur Einschätzung gelangt, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Behörden den Mann der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 mittels eines vorgetäuschten Unfalls hätten töten sollen, dass aufgrund der Akten vom Tod des Mannes beziehungsweise des Vaters der Beschwerdeführenden ausgegangen werden kann und es auch durchaus möglich ist, dass ein Polizeifahrzeug in den tödlichen Unfall verwickelt war, dass jedoch auch das Gericht zum Ergebnis kommt, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene Kontext der Todesumstände objektiv nicht glaubhaft geworden ist und das SEM korrekt festgestellt hat, dass das Motiv der sri-lankischen Polizei, den Mann der Beschwerdeführerin mittels eines vorgetäuschten Verkehrsunfalls zu töten, von ihr nicht nachvollziehbar erläutert wurde, dass die Beschwerdeführerin an der BzP angab, ihr Mann sei ständig befragt worden, da man ihm vorgeworfen habe, er habe eine Frau (die Beschwerdeführerin) aus dem Vanni-Gebiet geheiratet, und sei deswegen im Verdacht gestanden, Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben, und dieser Verdacht sei durch seine geschäftlichen Reisen ins Vanni-Gebiet verstärkt worden (SEM Akte A5, Ziff. 7.01), während sie an der Anhörung aussagte, ihr Mann habe vor ihrer Hochzeit im Jahr 2004 während etwa zwei Jahren bei den LTTE in der Finanzabteilung gearbeitet und sei deshalb im Verdacht gestanden, Verbindungen zu den LTTE zu haben (SEM Akte A20, F117ff.), dass sie in der Anhörung des Weiteren anfügte, der Unfall könne auch mit einem Grundstückkauf ihres Mannes in Zusammenhang gestanden haben, da eine andere Person dieses Grundstück ebenfalls habe kaufen wollen und daraufhin einen Polizisten für die Tötung des Mannes bezahlt haben könnte (SEM Akte A20, F86f.), dass sie gleichzeitig angab, sie sei aufgrund der Belästigungen der Polizei auf das von ihrem Mann gekaufte Grundstück gezogen (SEM Akte A20, F96), was wenig nachvollziehbar ist, wenn genau dieses Grundstück ursächlich für den Tod des Mannes hätte sein sollen, dass sie auf Nachfrage des SEM angab, sie habe erst in der Schweiz von ihrer Mutter erfahren, dass es Probleme mit dem Grundstück gegeben habe und der Tod ihres Mannes einen Zusammenhang mit diesem habe (SEM Akte A20, F100), dass diese Erklärung nicht plausibel erscheint, insbesondere da sie offiziell auf dem Grundstück wohnhaft gewesen sei (SEM Akte A20, F98) und zu erwarten gewesen wäre, dass sie von den Schwierigkeiten aufgrund des Grundstückkaufs erfahren hätte, dass sich für das Gericht nach Durchsicht der Wortprotokolle nicht erschliesst, weshalb die Behörden im Jahr 2015 ein Interesse gehabt haben sollten, den Mann der Beschwerdeführerin vorsätzlich mittels eines fingierten Verkehrsunfalls zu töten, dass auch die eingereichte Todesurkunde des Mannes zu keiner anderen Einschätzung führt, da auf der Todesurkunde nicht - wie von der Beschwerdeführerin A._______ angegeben (SEM Akte A5, Ziff. 7.01) - vermerkt ist, dass er gegen einen Baum gefahren sei, sondern ein Verkehrsunfall als Todesursache aufgeführt wird und somit der Unfall von den Behörden als offizielle Todesursache anerkannt wurde (vgl. SEM Akte A20 F69), dass der Sohn der Beschwerdeführerin (B._______) in seiner Anhörung zum Tod seines Vaters in gewisser Weise widersprüchliche Angaben machte, indem er einerseits geltend machte, er habe vom Onkel erfahren, Polizisten hätten den Vater geschlagen und so sei er ums Leben gekommen (SEM Akte A24 F27); er wisse nichts davon, dass seine Eltern einmal einen Unfall erlebt hätten (a.a.O., F29); während er andererseits kurze Zeit später zu Protokoll gab, sein Vater sei bei einem Verkehrsunfall mit einem Polizeifahrzeug verstorben, wobei er sich jedoch nicht zu den Hintergründen beziehungsweise zu einem Tötungsmotiv äusserte (SEM Akte A24 F33ff.), dass er zwar auch angab, es seien immer wieder Polizisten zu ihrem Haus gekommen, er jedoch keine Einzelheiten darüber wusste und auch nicht angeben konnte, ob diese Besuche im Zusammenhang mit dem Unfall gestanden seien (SEM Akte A24, F22ff., F34), dass das Gericht zur Einschätzung gelangt, dass die geltend gemachten Polizeibesuche - bei Wahrunterstellung - aus einem anderen Grund als von der Beschwerdeführerin angegeben erfolgt sein könnten, dass die Beschwerdeführerin zudem keinerlei Dokumente der angeblich eingereichten Anzeige oder eines Verfahrens gegen die Polizei eingereicht hat, dass die in der Beschwerde dargelegte Begründung, die Polizei habe die Anzeige nicht entgegengenommen und es habe auch nie ein Gerichtsverfahren gegeben (Beschwerde S.6 und 7), weshalb sie keine Dokumente habe einreichen können, nicht überzeugt, da die Beschwerdeführerin in der BzP angab, sie habe im Januar 2016 ein Verfahren eingeleitet und sei von der Polizei danach aufgefordert worden, das Verfahren zurückzuziehen (SEM Akte A5, Ziff. 7.01), dass die Beschwerdeführerin zwar in der Anhörung an einer Stelle ebenfalls - wie in der Beschwerde dargelegt - ausführte, man habe die Anzeige nicht entgegennehmen wollen (SEM Akte A20, F78), jedoch gleichzeitig mehrfach angab, sie habe eine Anzeige eingereicht, ein Schreiben erhalten und sei daraufhin immer wieder für Befragungen vorgeladen worden, da man sie zur Rückziehung der Anzeige habe bewegen wollen (SEM Akte A20, F17, F49, F78, F84, F85), dass bei gegebener Aktenlage nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren, oder ihnen unmittelbar solche gedroht hätten oder sie begründete Furcht hätten, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen, dass insbesondere auch die Einschätzung des SEM, es bestünden keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu bestätigen ist, und dies auch im Lichte der jüngsten politischen Entwicklungen weiterhin zutrifft, dass der Machtwechsel im Oktober/November 2019 und die Rückkehr des Rajapaksa-Clans an die Macht nach Einschätzung des Gerichts zwar durchaus eine mögliche Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil bedeutet, dass aber nicht von einer kollektiven Verfolgungsgefahr für ganze Bevölkerungsgruppen auszugehen ist und im Einzelfall ein Bezug der asylsuchenden Person zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 und deren Folgen dargetan werden müsste (vgl. ausführlich beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5258/2019 vom 30. März 2020 E. 9.2), wovon vorliegend nicht auszugehen ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurden und sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht stellt, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: