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E-2914/2013

E-2914/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste von Colombo auf dem Luftweg (...). Von dort gelangte er über einen ihm unbekannten Ort in einem Auto am 12. September 2011 in die Schweiz, wo er am 15. September 2011 um Asyl nachsuchte. Am 27. September 2011 wurde er zur Person befragt (BzP), und am 19. Februar 2013 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, sein Vater habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt und sei deshalb im (...) in B._______ gesucht worden, worauf die Familie in das von den LTTE kontrollierte Gebiet gezogen sei. Im (...) sei er zwangsweise von den LTTE rekrutiert worden; sie hätten ihn im (...) freigelassen. Als der Krieg ausgebrochen sei, sei seine Familie (...) nach C._______ geflüchtet. Bei der Rückreise nach Sri Lanka im (...) seien er und sein Vater von der sri-lankischen Marine festgenommen worden. Er sei vom Vater getrennt worden; man habe ihn befragt und geschlagen. Nach einer Woche sei er in ein Flüchtlingslager nach D._______ respektive E._______ gebracht worden. Sein Onkel, welcher in Kanada lebe, habe jemanden nach C._______ geschickt, um nach der Familie zu suchen. Nachdem er (...) freigekommen sei, habe der Onkel seine Ausreise organisiert. Seit er auf der Rückreise von C._______ den Kontakt zu seiner Mutter und seinen Schwestern verloren habe, wisse er nichts über deren Aufenthaltsort. Wegen der Aktivitäten seines Vaters wäre er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet; persönlich habe er keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer reichte seinen Geburtsschein vom (...) zu den Akten. B. Mit am 23. April 2013 eröffneter Verfügung vom 19. April 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftmachung stand. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D.Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der AOZ Zürich vom 28. Mai 2013 ein. F.In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 nahm das BFM ausführlich Stellung zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen sowie zur Zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges), hielt vollumfänglich an der Argumentation in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G.Mit Replik vom 11. Juli 2013 verwies der Beschwerdeführer auf die Beschwerdeschrift und hielt an den dortigen Ausführungen fest. Er versuche, seine Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln zu untermau-ern, und er werde Nachforschungen zur Freilassung seines Vaters und zu einem allfälligen Strafverfahren machen. Am 22. Juli 2013 reichte er als Beweismittel die Suchanfrage seines Verwandten F._______ an das Rote Kreuz Sri Lanka vom (...) und eine Bestätigung des Roten Kreuzes Sri Lanka vom (...) (inklusive Übersetzungen) zu den Akten. H.Das BFM liess sich zu den eingereichten Beweismitteln am 26. Juli 2013 vernehmen und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. I.In seiner Replik vom 15. August 2013 führte der Beschwerdeführer aus, F._______ sei kein Verwandter, sondern ein Nachbar. Er beantragte die Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).

E. 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb­nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf­zuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).

E. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch­zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf­wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

E. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben; die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit­telein­gabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeit­punkt nicht einzugehen.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

E. 4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 19. April wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2914/2013 Urteil vom 30. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) und reiste von Colombo auf dem Luftweg (...). Von dort gelangte er über einen ihm unbekannten Ort in einem Auto am 12. September 2011 in die Schweiz, wo er am 15. September 2011 um Asyl nachsuchte. Am 27. September 2011 wurde er zur Person befragt (BzP), und am 19. Februar 2013 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, sein Vater habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt und sei deshalb im (...) in B._______ gesucht worden, worauf die Familie in das von den LTTE kontrollierte Gebiet gezogen sei. Im (...) sei er zwangsweise von den LTTE rekrutiert worden; sie hätten ihn im (...) freigelassen. Als der Krieg ausgebrochen sei, sei seine Familie (...) nach C._______ geflüchtet. Bei der Rückreise nach Sri Lanka im (...) seien er und sein Vater von der sri-lankischen Marine festgenommen worden. Er sei vom Vater getrennt worden; man habe ihn befragt und geschlagen. Nach einer Woche sei er in ein Flüchtlingslager nach D._______ respektive E._______ gebracht worden. Sein Onkel, welcher in Kanada lebe, habe jemanden nach C._______ geschickt, um nach der Familie zu suchen. Nachdem er (...) freigekommen sei, habe der Onkel seine Ausreise organisiert. Seit er auf der Rückreise von C._______ den Kontakt zu seiner Mutter und seinen Schwestern verloren habe, wisse er nichts über deren Aufenthaltsort. Wegen der Aktivitäten seines Vaters wäre er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet; persönlich habe er keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer reichte seinen Geburtsschein vom (...) zu den Akten. B. Mit am 23. April 2013 eröffneter Verfügung vom 19. April 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftmachung stand. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Mai 2013 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D.Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung der AOZ Zürich vom 28. Mai 2013 ein. F.In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 nahm das BFM ausführlich Stellung zur Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen sowie zur Zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges), hielt vollumfänglich an der Argumentation in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G.Mit Replik vom 11. Juli 2013 verwies der Beschwerdeführer auf die Beschwerdeschrift und hielt an den dortigen Ausführungen fest. Er versuche, seine Vorbringen durch Beibringung von Beweismitteln zu untermau-ern, und er werde Nachforschungen zur Freilassung seines Vaters und zu einem allfälligen Strafverfahren machen. Am 22. Juli 2013 reichte er als Beweismittel die Suchanfrage seines Verwandten F._______ an das Rote Kreuz Sri Lanka vom (...) und eine Bestätigung des Roten Kreuzes Sri Lanka vom (...) (inklusive Übersetzungen) zu den Akten. H.Das BFM liess sich zu den eingereichten Beweismitteln am 26. Juli 2013 vernehmen und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. I.In seiner Replik vom 15. August 2013 führte der Beschwerdeführer aus, F._______ sei kein Verwandter, sondern ein Nachbar. Er beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb­nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf­zuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch­zuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf­wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben; die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit­telein­gabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeit­punkt nicht einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. 4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 19. April wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub