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E-2903/2025

E-2903/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-01 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-2903/2025 Seite 8

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2903/2025 Urteil vom 1. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am 10. Mai 1976, B._______, geboren am 23. Dezember 2009, Kosovo, beide vertreten durch MLaw Sara Garcia, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - kosovarische Staatsangehörige und ethnische Roma aus C._______ - eigenen Angaben zufolge Mitte Februar 2025 ihren Heimatstaat verliessen und am 16. Februar 2025 in die Schweiz einreisten, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchten, dass anlässlich der Personalienaufnahme vom 21. Februar 2025 sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 11. März 2025 und 31. März 2025 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführenden seien obdachlos in ihrem Heimatstaat, der Beschwerdeführer B._______ werde dort durch unbekannte Männer bedroht und sie hätten gesundheitliche Probleme, für welche sie in ihrer Heimat keine Behandlung erhalten würden, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. April 2025 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand und der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges stünden keine Gründe entgegen, dass es hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung insbesondere festhielt, die Beschwerdeführenden hätten Zugang zu den notwendigen Medikamenten und Behandlungen in ihrem Heimatstaat, welche im Übrigen über ein gutes und funktionierendes Gesundheitssystem verfüge, dass zudem entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden davon auszugehen sei, sie würden in der Stadt C._______ über ein soziales Netzwerk verfügen, zumal sie bereits über zwanzig Jahre in dieser Stadt gelebt hätten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. April 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es seien die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2025 aufzuheben und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfügen, eventualiter sei die Verfügung der Vor-instanz vom 14. April 2025 aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aus den Rechtsbegehren und deren Begründung hervorgeht, dass sich die vorliegende Beschwerde inhaltlich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet, dass die Anfechtung der Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) zwar im Rechtsbegehren aufgeführt wurde, sinngemäss aber nicht weiter verfolgt wird, zumal in der Begründung keine Gründe genannt werden, die einer Anordnung der Wegweisung entgegenstünden wie etwa das Vorliegen einer anderweitigen Aufenthaltsbewilligung, dass die angefochtene Verfügung demnach - soweit die Dispositivziffern 1 - 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) betreffend - in Rechtskraft erwachsen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das SEM korrekt festhielt, der Bundesrat habe Kosovo als Staat bezeichnet, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar sei (Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281]) dass die Einschätzung der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden gelinge es nicht, diese Regelvermutung umzustossen, sich als zutreffend erweist und weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen erneut auf die Obdachlosigkeit und Hilflosigkeit sowie auf ihre gesundheitlichen Beschwerden hinwiesen, dass diese Vorbringen bereits in der Anhörung vorgebracht und in der vor-instanzlichen Verfügung überzeugend abgehandelt wurden, dass das Vorbringen, niemand hätte ihnen geholfen, angesichts des offenbar guten Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter und deren Ehemann und der Tatsache, dass diese über ein Zuhause in Kosovo verfügen, nicht plausibel erscheint (vgl. SEM-Akte 1397750-34/17 F39-42, F105-107; 1397750-46/17 F67-72, F91-121), dass das SEM in seiner Verfügung entsprechend zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführenden würden in C._______ über ein ausreichendes soziales Netz verfügen, dass vor diesem Hintergrund auch der Einwand, es handle sich bei den Beschwerdeführenden um äusserst vulnerable Personen und die Vorinstanz habe es unterlassen, auf die in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Reintegrationskriterien einzugehen, nicht zu überzeugen vermag, dass die Heranziehung und der Vergleich mit dem Urteil E-1778/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 unbehelflich ist, zumal im Gegensatz zum vorliegenden Fall in jenem Fall ein Kleinkind involviert war und sich zudem die Sicherheitslage und die Lebensbedingungen im Kosovo seither erheblich verbessert haben, dass im Wegweisungsvollzug nach Kosovo auch kein Verstoss gegen das Kindeswohl erblickt werden kann, da der Beschwerdeführer B._______ in C._______ geboren und sozialisiert wurde sowie angesichts des kurzen Aufenthalts in der Schweiz, er sich ohne Weiteres wieder in seinen Heimatstaat zu integrieren vermag, dass der Vollzug der Wegweisung entsprechend als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtlos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang Versand: