Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2894/2011 beu/pep/ris Urteil vom 9. Juni 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Kamil Tanriöven, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde türkischer Staatsangehörigkeit aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz Kahramanmaras), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. März 2011 verliess und per LKW durch unbekannte Länder in die Schweiz reiste, wo er am 21. März 2011 angekommen sei, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, wo er unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch aufgefordert wurde, dem BFM innert 48 Stunden amtliche Ausweisdokumente mit Foto im Original einzureichen, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2011 im Transitzentrum Altstätten zu den Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er vom Bundesamt am 11. April 2011 ein zweites Mal einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass er dabei vorbrachte, er sei im Besitz sowohl eines Reisepasses als auch einer Identitätskarte gewesen, welche er jedoch am Tag der Ausreise aus der Türkei dem Schlepper habe übergeben müssen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz seine Papiere verlangt habe, woraufhin der Schlepper ihm mitgeteilt habe, dass er diese verloren habe, weshalb er diese nicht einreichen könne, dass er hinsichtlich seiner Asylgründe im Wesentlichen geltend machte, in B._______ - wo er noch immer offiziell angemeldet sei - seien vor über zehn Jahren drei Lehrer durch Terroristen getötet worden, wobei die Polizei anschliessend die Bevölkerung verdächtigt habe, den Auftrag dazu gegeben zu haben, weshalb die Dorfbewohner als Terroristen betitelt worden seien, dass zwei bis drei Jahre danach in seinem Dorf drei versteckte Terroristen gefunden und durch das Militär umgebracht worden seien und dass aufgrund des Fundes die Bevölkerung (aufgrund des Verdachts der Kollaboration) ständig bedroht worden sei, dass der Beschwerdeführer überdies vorbrachte, er sei ausgereist, weil er durch die türkischen Behörden diskriminiert werde; in B._______ hätten Soldaten jeweils die Häuser gestürmt und sieben bis acht Mal Verhöre durchgeführt, da sie ihn und seine Familie verdächtigt hätten, Terroristen mit Lebensmitteln und sonstigem Material zu unterstützen und zu verstecken; sein Cousin väterlicherseits habe sich den Terroristen angeschlossen, weshalb der Beschwerdeführer und weitere Personen ständig durch Soldaten bedrängt und belästigt worden seien, dass er bei den Verhören einige Male mittels Stromstössen gefoltert worden sei, dass er vier bis fünf Jahre vor der Ausreise von zwei bis drei Soldaten so stark mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei, dass er hingefallen und sich den Arm gebrochen habe, den er bis heute nicht richtig bewegen könne, und dass man die Spuren des Gewehrkolbens auf seinem Rücken noch immer sehen könne, dass er zudem in C._______ aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Kurden und den Aleviten von der Bevölkerung beschimpft, belästigt und ausgegrenzt worden sei und dass er und sein Haus mit Steinen beworfen worden seien, so dass er sich nicht mehr auf die Strasse gewagt habe, dass er deswegen Anzeige erstattet habe, was jedoch nichts bewirkt habe, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität einen Versicherungsausweis zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2011 - eröffnet am 17. Mai 2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Versicherungsausweis handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) dass das Fehlen jeglichen nachvollziehbaren Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche Papiere zu belegen, den Schluss zulasse, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, solche Ausweisdokumente vorzulegen, dass weiter festzustellen sei, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, die nach dem Umzug nach C._______ stattgefunden hätten, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, dass die für die Zeit vor dem Umzug nach C._______ vorgebrachten Nachteile - insbesondere auch die letzte Mitnahme des Beschwerdeführers auf einen Polizeiposten - alle über eineinhalb Jahre zurückliegen würden, weshalb es am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen jenen Verfolgungen und der Flucht mangle, dass die Vorbringen somit asylrechtlich nicht relevant seien, dass das BFM aus den genannten Gründen schloss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, und es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete und diesen anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, die Wegweisung gemäss der Verfügung des BFM vom 10. Mai 2011 sei zu sistieren und es sei "aufschiebende Wirkung geltend zu machen", dass sinngemäss beantragt wurde, die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2011 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Bedrohung eine Bescheinigung des Dorfvorstandes von B._______ vom 28. Januar 2011 eingereichte, wonach er seit viereinhalb Monaten von der türkischen Gendarmerie und Polizei gesucht werde, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags den Eingang der Beschwerde vom 20. Mai 2011 bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2011 (Poststempel: 28. Mai 2011) seine Identitätskarte im Original sowie einen "Geburtsmelderegisterauszug" einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachstehender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der sinngemässe Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos zu erachten ist angesichts der Tatsache, dass einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), ausser diese werde - was vorliegend nicht der Fall ist - gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass daher auf das Beschwerdebegehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtete, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E.6) innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe dieser Nichtabgabe mit der Begründung verneinte, es fehle jegliches nachvollziehbare Bemühen des Beschwerdeführers, seine Identität durch rechtsgenügliche Papiere zu belegen, dass er zudem mehrere Geschwister in der Schweiz habe, von denen mindestens ein Bruder ein Schweizer Asylverfahren durchlaufen habe, so dass er hätte wissen müssen, wie wichtig das Einreichen von Ausweispapieren sei, und dass er demgemäss vor seiner Reise zumindest Kopien seiner Ausweispapiere hätte erstellen können, dass der Beschwerdeführer seit der Einreichung seines Asylgesuches in der Schweiz mehrfach aufgefordert worden sei, seinen Pass oder seine Identitätskarte einzureichen, was er bis dato nicht getan habe, dass er schliesslich angegeben habe, während seiner Reise von der Türkei bis in die Schweiz keine Kontrolle bemerkt zu haben, was realitätsfremd sei und der allgemeinen Erfahrung widerspreche, und dass er darüber hinaus nicht anzugeben vermocht habe, durch welche Staaten er bis in die Schweiz gereist sei, was ebenfalls nicht geglaubt werden könne, dass aufgrund der unglaubwürdigen (recte: unglaubhaften) Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe demgegenüber lediglich geltend machte, er habe keine Absicht gehabt, in die Schweiz zu kommen und Asyl zu beantragen, weshalb es nicht nötig gewesen sei, sich durch seinen Bruder zu informieren und sich in diesem Sinne auf das Asylverfahren vorzubereiten; da Unerwartetes passiert sei, habe er sich entschlossen, die Türkei so schnell wie möglich zu verlassen, dass asylsuchende Personen bei ihrer Einreise in die Schweiz verpflichtet sind, vorhandene Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass sich aus dieser Mitwirkungspflicht ergibt, dass die asylsuchenden Personen bei der Einreise nicht vorhandene Reise- oder Identitätsausweise innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) haben, dass eine asylsuchende Person die dieser Bestimmung zugrunde liegende Vermutung (sie würde über Reise- und Identitätspapiere verfügen, die sie innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abgeben könnte) widerlegen kann, indem sie glaubhaft darlegt, sie sei tatsächlich nicht in der Lage gewesen, Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, weil sie nicht in dessen Besitz gewesen sei, und es bestünden entschuldbare Gründe für ihr diesbezügliches Unvermögen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; BVGE 2010/2 E.5.5), dass der Beschwerdeführer einen Versicherungsausweis zu den voinstanzlichen Akten reichte, dass dieser weder durch eine heimatliche Behörde zum Zwecke des Identitätsnachweises des Beschwerdeführers ausgestellt worden ist, noch den Anforderungen im Sinne des engen Begriffs des Reise- und Identitätspapiers von Art. 1a Bst. c AsylV 1 zur zweifelsfreien Identifikation genügt (vgl. BVGE 2007/7 E. 4.2.1, E. 4.4.4 und E. 5.2, E. 6), dass folglich das BFM zu Recht zur selben Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer weiter angab, er habe sein Heimatland mit einem Reisepass und einem Identitätsausweis verlassen, die er dem Schlepper habe abgeben müssen, weil dieser gesagt habe, er müsse damit noch einige Sachen erledigen (A4/14 S. 4) bzw. er brauche die Papiere vielleicht (A8/16 S. 2), dass ihm der Schlepper bei der Ankunft gesagt habe, er habe die Papiere verloren (A4/14 S. 4; A8/16 S. 2f.), dass diese Erklärung als unglaubhaft erscheint und namentlich nicht überzeugend ist, dass der Beschwerdeführer seine Papiere oder zumindest eines seiner Papiere nicht auf sich selber getragen haben soll, dass sich an dieser Beurteilung auch dadurch nichts ändert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.; BVGE 2010/2), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2011 auf Beschwerdeebene einen Geburtsregisterauszug (recte: Familienregisterauszug) und seinen Identitätsausweis - ausgestellt am 13. Dezember 2010 - einreichte und dazu ausführte, sein Vater habe die ID-Karte mit eingeschriebenem Brief aus der Türkei an seinen (in der Schweiz wohnhaften) Bruder geschickt, nachdem diese anscheinend von der Schlepperbande im Briefkasten der Eltern deponiert worden sei, dass nämlich auch die nachträgliche Einreichung der ID-Karte die Erklärung des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erscheinen lässt, bzw. nicht plausibel ist, dass der Schlepper zunächst gesagt haben soll, er habe die Papiere verloren, um dann doch nachträglich den Aufwand auf sich zu nehmen, die ID-Karte im Briefkasten des Vaters des Beschwerdeführers zu deponieren, dass vielmehr davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine ID-Karte zu Hause gelassen und nicht innert der gesetzlichen Frist bei seiner Familie besorgt und eingereicht hat, wofür er keine entschuldbaren Gründe genannt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung seines Identitätsausweises im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), weshalb kein entschuldbarer Grund für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden besteht, dass ferner das BFM zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, weshalb vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen zu verweisen ist, dass die durch den Beschwerdeführer angeführten Vorfälle in B._______ - insbesondere die Tötung dreier Lehrer vor über zehn Jahren und anschliessende Verdächtigung der Dorfbewohner durch die Polizei vor über zehn Jahren, die Schläge mit einem Gewehrkolben vor vier bis fünf Jahren und die Verhöre auf den Gendarmerieposten, von denen das letzte zwei Monate vor dem Umzug nach C._______ stattgefunden habe und anlässlich derer der Beschwerdeführer einige Male mit Stromstössen gefoltert worden sei, wobei offen bleiben kann, ob die äusserst vagen bzw. nicht sehr substantiierten Ausführungen zur Folter (A8/16 S.8) als glaubhaft zu erachten sind - für die Flucht nicht als kausal anzusehen - und damit vorliegend nicht relevant - sind, da er gemäss eigenen Angaben mit seiner Familie bereits gegen Ende 2009 nach C._______ umgezogen sei (A8/16 S. 4), wo er keinen derartigen Behelligungen mehr ausgesetzt war, dass der Beschwerdeführer zu seiner (aktuellen) Gefährdung in C._______ lediglich in unsubstantiierter Weise vorbrachte, er werde als Kurde und Alevite durch die Bevölkerung ausgegrenzt und wage sich nicht auf die Strasse; mit den Behörden habe er dort jedoch keine Probleme gehabt (A4/14 S. 7) bzw. habe es einmal eine Auseinandersetzung mit der Polizei gegeben, als sich diese anlässlich des Newroz-Festes am 21. März 2010 eingemischt habe (A8/16 S. 9 und 11); der Beschwerdeführer habe sich gewehrt und zwangsweise auch Steine auf die Polizisten geworfen (A8/16 S. 9), dass er damit keine aktuelle, individuelle und ernsthafte Gefährdung im Sinne von Art. 3 des AsylG vorbrachte, dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, die kurdisch-alevitische Bevölkerung sei in der Türkei einer Kollektivverfolgung ausgesetzt, dass hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Kurden alevitischen Glaubens festzuhalten ist, dass die Schweizer Asylbehörden in konstanter Praxis nicht davon ausgehen, die kurdische Minderheit sei in der Türkei derart zahlreichen und umfassenden Repressionen ausgesetzt, dass bereits aus diesem Grund jedes Mitglied des Kollektivs Anlass habe, auch individuell eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu befürchten (EMARK 1993 Nr. 20 E. 3a; bestätigt etwa im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8360/2007 vom 26. März 2010 E. 4.7) und dies auch bezüglich Angehöriger des alevitischen Glaubens gilt, dass nicht bestritten wird, dass es zu Diskriminierungen oder Anfeindungen gegenüber Kurden kommen kann, dass diesen indessen kaum asylrelevante Intensität zukommt, dass auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen nicht über die Intensität von Nachteilen hinausgehen, die zwar weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen können, aber nicht als asylrelevant zu erachten sind, dass es dem Beschwerdeführer überdies offen steht, aus diesem Grund seinen Wohnsitz in der Türkei (wieder) zu wechseln, dass er in seiner Beschwerdeschrift schliesslich ausführte, er sei bei der türkischen Sicherheitsbehörde als aktives Mitglied der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) registriert und aus diesem Grund bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, dass er in diesem Zusammenhang eine Bescheinigung des Dorfvorstandes von B._______ vom 28. Januar 2011 einreichte, wonach der Beschwerdeführer seit viereinhalb Monaten von der türkischen Gendarmerie und Polizei gesucht werde, dass dieses Dokument nicht zu beweisen vermag, dass tatsächlich ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer besteht, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 1. April 2011 - mithin zwei Monate nach Ausstellung des Schreibens des Dorfvorstandes - angab, gegen ihn laufe in der Türkei zurzeit kein Strafverfahren und es sei auch niemals ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden (A4/14 S. 9); Gegenteiliges brachte er auch bei der Anhörung vom 11. April 2011 nicht vor, dass auf weitere Einwände in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers nicht näher eingegangen wird, weil sie nicht entscheidwesentlich sind und nicht zu einem anderen Resultat führen würden, dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom 1. April 2011 und der Direktanhörung vom 11. April 2011 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 S. 90), weshalb das BFM zu Recht auf weitere Abklärungen verzichten konnte (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass somit der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift - wonach er aufgrund seiner Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei um Leib und Leben fürchten müsste bzw. wonach ihm deshalb eine mehrjährige Haftstrafe drohen würde - unbehelflich ist, dass zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere die Situation der alevitischen Kurden - noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es dem jungen gesunden Beschwerdeführer, der während acht Jahren die Schule besucht und zuletzt acht Monate lang als E._______ in einem F._______ gearbeitet hat (A4/14 S. 2), zuzumuten ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und sich dort - allenfalls mit Hilfe seines vorhandenen Beziehungsnetzes (Eltern, Bruder und drei Schwestern in bzw. in der Nähe von C._______ sowie eine vierte Schwester in G._______, vgl. A4/14 S. 3) - eine neue Lebensgrundlage zu schaffen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge materieller Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: