Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine Roma aus B_______ (Kaliningrad), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Nichte und deren Tochter (N ... / E-...) am 11. November 2005 und reiste am 14. November 2005 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. November 2005 wurde sie im Empfangszentrum Basel summarisch befragt. Am 28. November 2005 folgte eine Direktanhörung durch das Bundesamt gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie und ihr Mann seien wie andere Roma von Banditen dazu angehalten worden, Rauschgift zu verkaufen. Da sie sich geweigert hätten, seien sie zusammengeschlagen worden, wobei die damals schwangere Beschwerdeführerin ihr Kind verloren und eine 8 cm lange Wunde am Kopf erlitten habe. Einige Zeit später seien die Banditen erneut gekommen und hätten die Beschwerdeführerin, die die Mitarbeit weiterhin verweigert habe, zusammengeschlagen und sie vergewaltigt. Dabei sei sie mit Hepatitis C infiziert worden. Danach habe ihr Ehemann sie verlassen. Ihre Nichte (N ...) sei am gleichen Abend ebenfalls geschlagen und vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Polizei gegen die Täter Anzeige erstattet, diese jedoch auf Verlangen der Täter wieder zurückgezogen. Aus diesen Gründen sei sie zu einer Bekannten nach C_______ gegangen. In der Folge habe sie sich zur Ausreise entschlossen und für die Bezahlung der Reise ihre Wertsachen verkauft. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Russland befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 1. März 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Dezember 2005. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, von Vollzugshandlungen sei abzusehen. Zur Begründung ihres Gesuches führte die Beschwerdeführerin an, sie suche seit August 2006 die Beratungsstelle D_______ auf, nachdem sie im Durchgangszentrum mehrere Zusammenbrüche erlitten und ihre prekäre psychische Verfassung zu Sorge Anlass gegeben habe. Am 24. November 2006 sei sie psychiatrisch untersucht worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E_______ vom 14. Dezember 2006, einen Bericht der Beratungsstelle D_______ vom 21. Dezember 2006, einen Arztbericht von Dr. med. F_______ vom 22. Februar 2007 sowie zwei Berichte zur Situation der Roma in Russland zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. März 2007 stellte das BFM fest, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Dieser Betrag wurde fristgerecht einbezahlt. E. Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 11. April 2007 - eröffnet am 17. April 2007 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 2. Dezember 2005 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.--, welche durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt sei, und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 23. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG (vorläufige Aufnahme) zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung eines Gutachtens der SFH betreffend den Zugang zu medizinischer Behandlung von Roma in Russland zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden zwei Berichte zur Lage der Roma in Russland (Internetausdrucke) als Beweismittel eingereicht. G. Mit Telefax vom 25. April 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die für den allfälligen Wegweisungsvollzug zuständige Behörde um Aussetzung des Vollzuges, bis über vorsorgliche Massnahmen entschieden werden könne. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus und gestattete der Beschwerdeführerin, das weitere Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis am 1. Juni 2007 das in Aussicht gestellte Gutachten sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in den Endentscheid verwiesen. I. Am 8. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung (von ...) ein. J. Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 wurde eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht. Gleichzeitig wurde um Erstreckung der Frist für die Einreichung des Gutachtens der SFH ersucht. K. Am 5. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Gutachten der SFH vom 4. Juni 2007 ("Russische Föderation: Roma-Frauen") zu den Akten. L. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Replik vom 8. August 2007 dazu ausführlich Stellung. N. Am 13. August 2007 wurde ein Schreiben der im Bericht der SFH erwähnten G_______ nachgereicht. O. Am 13. Dezember 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Vorliegend stellt der Entscheid des BFM vom 11. April 2007, gemäss dessen Dispositiv auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde, eine Verfügung dar, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann.
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f.; 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe.
E. 3.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 S. 240 f.). Demnach ist auf den Eventualantrag der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe ihr Wiedererwägungsgesuch zu spät eingereicht. Die darin angeführten psychischen Probleme ihrer Nichte seien bereits im ordentlichen Verfahren bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, weshalb sie auf eine Beschwerde verzichtet habe. Dies sei um so weniger nachvollziehbar, als im Beratungsbericht vom 21. Dezember 2006 erwähnt werde, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Sommer in erster Linie um das Wohl ihrer Nichte und Grossnichte gesorgt und die eigene Befindlichkeit verdrängt habe. Es gebe keine Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen, die es ihr verunmöglicht hätten, eine Beschwerde einzureichen. Im Weiteren seien die geltend gemachten eigenen psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin offensichtlich verspätet vorgebracht worden. Diese hätte sie innert 90 Tagen seit Entdeckung einreichen müssen. Offensichtlich sei sie im Stande gewesen, auf die Unterstützung von Fachpersonen zurückzugreifen. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb sie nicht innert der ersten drei Monate ihrer Therapie ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht habe. Wenn auch die psychischen Probleme nicht bestritten würden, so seien diese Schwierigkeiten jedoch nicht auf die von der Beschwerdeführerin angegebene Ursache zurückzuführen. Die angebliche Vergewaltigung sei mit Entscheid vom 2. Dezember 2005 als unglaubhaft beurteilt worden. Im Weiteren könne hinsichtlich der medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin festgehalten werden, dass eine ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in den Städten gewährleistet sei.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführerin sei bereits im ordentlichen Verfahren psychisch angespannt gewesen. Ihre psychische Belastung habe erst mit dem negativen Asylentscheid deutlich zugenommen. Die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel seien erst nach Ergehen der rechtskräftigen Verfügung rechtserheblich geworden. Im Weiteren sei die Beratungsstelle D_______ nicht auf asylrechtliche Belange spezialisiert, weshalb von der zuständigen Psychologin nicht habe erwartet werden können, dass sie die Beschwerdeführerin umgehend an eine Rechtsberatungsstelle verwiesen habe. Ausserdem sei es auch angemessen gewesen, eine gewisse Zeit abzuwarten, um die Krankheit zu diagnostizieren und deren Verlauf zu beobachten. Deshalb sei das Wiedererwägungsgesuch aus entschuldbaren Gründen erst sieben Monate nach Beginn der Therapie eingereicht worden. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Ursache der Beschwerden abgestellt. Massgebend bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen sei das Bestehen von gesundheitlichen Problemen und nicht deren Ursache. Der Beschwerdeführerin seien eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine chronische Hepatitis C attestiert worden, wobei in den Berichten dringend eine psychologische Bearbeitung der erlebten Gewalt empfohlen werde. Wegen der Schwere der gesundheitlichen Beschwerden sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Im Übrigen habe die Vorinstanz bezüglich der Beschwerdeführerin keinerlei Abklärungen über deren Zugang als alleinstehende Roma zur medizinischen Infrastruktur in Russland vorgenommen. Verschiedenen Berichten könne entnommen werden, dass Angehörige der ethnischen Volksgruppe der Roma in Russland massivsten Diskriminierungen seitens staatlicher und privater Seite ausgesetzt seien. Aus den dargelegten Gründen erscheine das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch als unangemessen. In dem von der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2007 eingereichten Gutachten der SFH vom 4. Juni 2007 ("Russische Föderation: Roma-Frauen") wird zur Lage der Roma-Minderheit in der russischen Föderation (Lage der Roma-Frauen, Situation in der Kaliningrad-Region), zur Behandlungsmöglichkeit von schwerwiegenden psychischen Problemen/Zugang zur medizinischen Infrastruktur für allein stehende Roma-Frauen, zur Gefährdung des Gesundheitszustandes und zur Situation nach einer Rückkehr (Beschäftigung, Wohnmöglichkeit, Registrierung, Probleme mit Behörden) ausführlich Stellung genommen. Dabei kommt der Bericht gestützt auf Auskünfte von G_______ - einer Kennerin der Roma-Situation im Kaliningrad-Bezirk - zum Schluss, dass die ehemaligen Einwohnerinnen aus dem Dorf B_______ nach einer Rückkehr in die Russische Föderation eine unsichere und schwierige Zukunft erwarte: Keine Arbeit, keine medizinische Versorgung, kein Schulzugang für Kinder, ethnische Diskriminierung und Verfolgung durch Gewalttäter und Behörden, wobei die Gefahr einer Vergewaltigung oder Misshandlung durch Angehörige der Mafia oder ehemalige Ehemänner als reales Risiko gelte.
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Besitzes eines Reisepasses an ihrem Wohnort registriert gewesen sei. Die Registrierung bleibe auch bei einem Wegzug gültig. Damit habe die Beschwerdeführerin Zugang zu kostenloser psychiatrisch-psychologischer Behandlung in Kaliningrad. Es könne nicht von einer generellen Diskriminierung der Roma im Gebiet Kaliningrad gesprochen werden. Fahrende Roma seien vermehrt Vorurteilen und diskriminierendem Verhalten ausgesetzt. Dies gelte jedoch nicht für sesshafte, vor allem russischstämmige Roma, denen die Beschwerdeführerin angehöre.
E. 4.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin demgegenüber fest, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob durch einen Auslandaufenthalt eine Registration allenfalls verloren gehen könne. Gemäss Auskünften der Menschenrechtsorganisation Memorial in Moskau würden Personen, die zur Miete wohnten oder nicht Eigentümer des bewohnten Grundstückes seien, ihre Registration verlieren. Zwar sei das Haus der Familie der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter auf sie und weitere Angehörige überschrieben worden. Jedoch habe die Mafia bereits zur Zeit ihrer Anwesenheit über dieses Haus verfügt. Es sei davon auszugehen, dass die Mafia das Haus dank der weit verbreiteten Korruption unterdessen habe verkaufen können. Schliesslich könne die Vorinstanz ihre Ansicht, wonach nicht von einer generellen Diskriminierung der Roma im Gebiet Kaliningrad gesprochen werden könne, mit keiner Quelle belegen. Demgegenüber werde im Gutachten der SFH vom 4. Juni 2007 in keiner Weise zwischen "fahrenden Roma" und "sesshaften, russischstämmigen Roma" unterschieden. Dagegen könne dem Bericht eine generelle, gegen die ethnische Volksgruppe der Roma gerichtete Diskriminierung entnommen werden. Schliesslich sei im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsgebiet der dringend benötigte Zugang zu einer medizinischen Infrastruktur nicht gewährleistet.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Insbesondere stellt sich die Frage, ob sie das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als verspätet bezeichnet hat.
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung unterliegt ein Begehren um Wiedererwägung wegen nachträglicher Veränderung der Sachlage keiner bestimmten Frist. Für die Frage der zeitlichen Beschränkung eines Wiedererwägungsbegehrens ist jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben massgebend (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2000 Nr. 5 E. 3g S. 48f.). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz in Art. 5 Abs. 3 BV festgelegt, verbietet dieser Behörden und Privaten rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten (vgl. EMARK 2003 Nr. 25 E. 3c S. 163 f. mit weiteren Hinweisen). Von Rechtssuchenden verlangt er, Rügen so früh wie möglich nach Kenntnisnahme des Rügegrundes vorzubringen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 126). Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin entschuldbare Gründe dafür vorbringen kann, dass sie das vorliegende Wiedererwägungsgesuch nicht früher eingereicht hat, oder ob ihr Vorgehen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist.
E. 5.2 Wie den zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 1. März 2007 eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, suchte die Beschwerdeführerin im August 2006 die Beratungsstelle D_______ auf. Dem von dieser Stelle erstellten Bericht von H_______ vom 21. Dezember 2006 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin lange Zeit ihre eigene Befindlichkeit zugunsten ihrer Nichte und ihrer Grossnichte zurückgestellt hat. Im Sommer 2006 sei es bei ihr vermehrt zu Zusammenbrüchen gekommen, worauf sie von Mitarbeiterinnen des Durchgangszentrums (...) an die Beratungsstelle verwiesen worden sei. Sie sei erstmals am 25. August 2006 auf die Beratungsstelle gekommen. Dabei habe sie von ihrer Ausbildung (...) und ihren Auftritten in einem Roma-Theater sowie dem mit dem Zusammenbruch der UdSSR aufkommenden Nationalismus erzählt, mit dem die Roma als Minderheit zusehends an den gesellschaftlichen Rand gedrängt worden seien. Die Beschwerdeführerin leide an starken depressiven Verstimmungen. Es komme zu Panikzuständen. Sie sei dringend auf eine angemessene psychologische Behandlung angewiesen, wobei ein Abbruch der jetzigen Behandlung zu einer Chronifizierung führen würde. Im Falle einer Trennung von ihrer Restfamilie könne ein Suizid nicht ausgeschlossen werden. Die Sorge um ihre Nichte sei eine Belastung und gleichzeitig ein sinnstiftender Stabilisierungsfaktor. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. E_______ vom 14. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung und depressive Reaktionen attestiert und auf die Behandlung bei H_______ verwiesen. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. F_______ vom 22. Februar 2007 wurde bei der Beschwerdeführerin eine chronische Hepatitis C festgestellt, wobei diesbezüglich aktuell keine dringende Therapieindikation bestehe.
E. 5.3 Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin erst im Verlaufe des Sommers 2006 verschlechtert hat. Durch die übermässige Belastung in der Betreuung ihrer Nichte und ihrer Grossnichte haben sich bei ihr Krankheitssymptome (häufige Zusammenbrüche) gezeigt, welche schliesslich eine psychiatrische Behandlung nahe legten. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. E_______ vom 14. Dezember 2006 und im Bericht von H_______ vom 21. Dezember 2006 wurden die psychischen Leiden erstmals erwähnt respektive diagnostiziert und auf deren Behandlungsbedürftigkeit hingewiesen. Das Wiedererwägungsgesuch datiert vom 1. März 2007 und wurde somit nach weniger als drei Monaten eingereicht. Dass die Beschwerdeführerin nicht bereits zu Beginn ihrer Behandlung ein solches eingereicht hat, kann ihr entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr darf, wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt worden ist, davon ausgegangen werden, dass es eine gewisse Zeit brauchte, um die Krankheit der Beschwerdeführerin zu diagnostizieren und deren Verlauf abschätzen zu können sowie geeignete Beweismittel für das Wiedererwägungsgesuch zu beschaffen.
E. 5.4 Den vorliegenden Akten kann schliesslich entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens deutlich verschlechtert hat. So soll es im Sommer 2006 vermehrt zu Zusammenbrüchen der Beschwerdeführerin gekommen sein, worauf sie sich auf Rat der Zentrumsleitung erstmals am 25. August 2006 an eine Beratungsstelle gewendet hat. Am 24. November 2006 wurde sie erstmals psychiatrisch untersucht. Unter diesen Umständen gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch das Vorliegen einer nachträglich massgeblich veränderten Sachlage genügend substanziiert vorgebracht hat. Das BFM wäre deshalb gehalten gewesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses einer materiellen Prüfung zu unterziehen.
E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Begehrens um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 11. April 2007 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
E. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. Dezember 2007 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 580.-- aus. Dieser Aufwand erscheint aufgrund der Aktenlage als angemessen. Das BFM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 580.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 11. April 2007 wird aufgehoben.
- Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 580.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie) - (Kanton) Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2888/2007/ {T 0/2} Urteil vom 27. Dezember 2007 Besetzung Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Daniel Dubey Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A_______, geboren (...), Russland, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch), Verfügung des BFM vom 11. April 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Roma aus B_______ (Kaliningrad), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrer Nichte und deren Tochter (N ... / E-...) am 11. November 2005 und reiste am 14. November 2005 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. November 2005 wurde sie im Empfangszentrum Basel summarisch befragt. Am 28. November 2005 folgte eine Direktanhörung durch das Bundesamt gemäss Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie und ihr Mann seien wie andere Roma von Banditen dazu angehalten worden, Rauschgift zu verkaufen. Da sie sich geweigert hätten, seien sie zusammengeschlagen worden, wobei die damals schwangere Beschwerdeführerin ihr Kind verloren und eine 8 cm lange Wunde am Kopf erlitten habe. Einige Zeit später seien die Banditen erneut gekommen und hätten die Beschwerdeführerin, die die Mitarbeit weiterhin verweigert habe, zusammengeschlagen und sie vergewaltigt. Dabei sei sie mit Hepatitis C infiziert worden. Danach habe ihr Ehemann sie verlassen. Ihre Nichte (N ...) sei am gleichen Abend ebenfalls geschlagen und vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Polizei gegen die Täter Anzeige erstattet, diese jedoch auf Verlangen der Täter wieder zurückgezogen. Aus diesen Gründen sei sie zu einer Bekannten nach C_______ gegangen. In der Folge habe sie sich zur Ausreise entschlossen und für die Bezahlung der Reise ihre Wertsachen verkauft. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung nach Russland befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 1. März 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Dezember 2005. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, von Vollzugshandlungen sei abzusehen. Zur Begründung ihres Gesuches führte die Beschwerdeführerin an, sie suche seit August 2006 die Beratungsstelle D_______ auf, nachdem sie im Durchgangszentrum mehrere Zusammenbrüche erlitten und ihre prekäre psychische Verfassung zu Sorge Anlass gegeben habe. Am 24. November 2006 sei sie psychiatrisch untersucht worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E_______ vom 14. Dezember 2006, einen Bericht der Beratungsstelle D_______ vom 21. Dezember 2006, einen Arztbericht von Dr. med. F_______ vom 22. Februar 2007 sowie zwei Berichte zur Situation der Roma in Russland zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 15. März 2007 stellte das BFM fest, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Dieser Betrag wurde fristgerecht einbezahlt. E. Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 11. April 2007 - eröffnet am 17. April 2007 - auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 2. Dezember 2005 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1'200.--, welche durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt sei, und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 23. April 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG (vorläufige Aufnahme) zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Im Weiteren sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung eines Gutachtens der SFH betreffend den Zugang zu medizinischer Behandlung von Roma in Russland zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden zwei Berichte zur Lage der Roma in Russland (Internetausdrucke) als Beweismittel eingereicht. G. Mit Telefax vom 25. April 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die für den allfälligen Wegweisungsvollzug zuständige Behörde um Aussetzung des Vollzuges, bis über vorsorgliche Massnahmen entschieden werden könne. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2007 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung aus und gestattete der Beschwerdeführerin, das weitere Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis am 1. Juni 2007 das in Aussicht gestellte Gutachten sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in den Endentscheid verwiesen. I. Am 8. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung (von ...) ein. J. Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 wurde eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht eingereicht. Gleichzeitig wurde um Erstreckung der Frist für die Einreichung des Gutachtens der SFH ersucht. K. Am 5. Juni 2007 reichte die Beschwerdeführerin ein Gutachten der SFH vom 4. Juni 2007 ("Russische Föderation: Roma-Frauen") zu den Akten. L. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Replik vom 8. August 2007 dazu ausführlich Stellung. N. Am 13. August 2007 wurde ein Schreiben der im Bericht der SFH erwähnten G_______ nachgereicht. O. Am 13. Dezember 2007 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Vorliegend stellt der Entscheid des BFM vom 11. April 2007, gemäss dessen Dispositiv auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde, eine Verfügung dar, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch wird nicht eingetreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f.; 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). Ausserdem fällt eine Wiedererwägung dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe. 3.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 S. 240 f.). Demnach ist auf den Eventualantrag der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe ihr Wiedererwägungsgesuch zu spät eingereicht. Die darin angeführten psychischen Probleme ihrer Nichte seien bereits im ordentlichen Verfahren bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, weshalb sie auf eine Beschwerde verzichtet habe. Dies sei um so weniger nachvollziehbar, als im Beratungsbericht vom 21. Dezember 2006 erwähnt werde, dass sich die Beschwerdeführerin bis zum Sommer in erster Linie um das Wohl ihrer Nichte und Grossnichte gesorgt und die eigene Befindlichkeit verdrängt habe. Es gebe keine Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen, die es ihr verunmöglicht hätten, eine Beschwerde einzureichen. Im Weiteren seien die geltend gemachten eigenen psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin offensichtlich verspätet vorgebracht worden. Diese hätte sie innert 90 Tagen seit Entdeckung einreichen müssen. Offensichtlich sei sie im Stande gewesen, auf die Unterstützung von Fachpersonen zurückzugreifen. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb sie nicht innert der ersten drei Monate ihrer Therapie ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht habe. Wenn auch die psychischen Probleme nicht bestritten würden, so seien diese Schwierigkeiten jedoch nicht auf die von der Beschwerdeführerin angegebene Ursache zurückzuführen. Die angebliche Vergewaltigung sei mit Entscheid vom 2. Dezember 2005 als unglaubhaft beurteilt worden. Im Weiteren könne hinsichtlich der medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin festgehalten werden, dass eine ambulante Betreuung psychisch kranker Menschen in den Städten gewährleistet sei. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu eingewendet, die Beschwerdeführerin sei bereits im ordentlichen Verfahren psychisch angespannt gewesen. Ihre psychische Belastung habe erst mit dem negativen Asylentscheid deutlich zugenommen. Die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel seien erst nach Ergehen der rechtskräftigen Verfügung rechtserheblich geworden. Im Weiteren sei die Beratungsstelle D_______ nicht auf asylrechtliche Belange spezialisiert, weshalb von der zuständigen Psychologin nicht habe erwartet werden können, dass sie die Beschwerdeführerin umgehend an eine Rechtsberatungsstelle verwiesen habe. Ausserdem sei es auch angemessen gewesen, eine gewisse Zeit abzuwarten, um die Krankheit zu diagnostizieren und deren Verlauf zu beobachten. Deshalb sei das Wiedererwägungsgesuch aus entschuldbaren Gründen erst sieben Monate nach Beginn der Therapie eingereicht worden. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht auf die Ursache der Beschwerden abgestellt. Massgebend bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen sei das Bestehen von gesundheitlichen Problemen und nicht deren Ursache. Der Beschwerdeführerin seien eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine chronische Hepatitis C attestiert worden, wobei in den Berichten dringend eine psychologische Bearbeitung der erlebten Gewalt empfohlen werde. Wegen der Schwere der gesundheitlichen Beschwerden sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Im Übrigen habe die Vorinstanz bezüglich der Beschwerdeführerin keinerlei Abklärungen über deren Zugang als alleinstehende Roma zur medizinischen Infrastruktur in Russland vorgenommen. Verschiedenen Berichten könne entnommen werden, dass Angehörige der ethnischen Volksgruppe der Roma in Russland massivsten Diskriminierungen seitens staatlicher und privater Seite ausgesetzt seien. Aus den dargelegten Gründen erscheine das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch als unangemessen. In dem von der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2007 eingereichten Gutachten der SFH vom 4. Juni 2007 ("Russische Föderation: Roma-Frauen") wird zur Lage der Roma-Minderheit in der russischen Föderation (Lage der Roma-Frauen, Situation in der Kaliningrad-Region), zur Behandlungsmöglichkeit von schwerwiegenden psychischen Problemen/Zugang zur medizinischen Infrastruktur für allein stehende Roma-Frauen, zur Gefährdung des Gesundheitszustandes und zur Situation nach einer Rückkehr (Beschäftigung, Wohnmöglichkeit, Registrierung, Probleme mit Behörden) ausführlich Stellung genommen. Dabei kommt der Bericht gestützt auf Auskünfte von G_______ - einer Kennerin der Roma-Situation im Kaliningrad-Bezirk - zum Schluss, dass die ehemaligen Einwohnerinnen aus dem Dorf B_______ nach einer Rückkehr in die Russische Föderation eine unsichere und schwierige Zukunft erwarte: Keine Arbeit, keine medizinische Versorgung, kein Schulzugang für Kinder, ethnische Diskriminierung und Verfolgung durch Gewalttäter und Behörden, wobei die Gefahr einer Vergewaltigung oder Misshandlung durch Angehörige der Mafia oder ehemalige Ehemänner als reales Risiko gelte. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Besitzes eines Reisepasses an ihrem Wohnort registriert gewesen sei. Die Registrierung bleibe auch bei einem Wegzug gültig. Damit habe die Beschwerdeführerin Zugang zu kostenloser psychiatrisch-psychologischer Behandlung in Kaliningrad. Es könne nicht von einer generellen Diskriminierung der Roma im Gebiet Kaliningrad gesprochen werden. Fahrende Roma seien vermehrt Vorurteilen und diskriminierendem Verhalten ausgesetzt. Dies gelte jedoch nicht für sesshafte, vor allem russischstämmige Roma, denen die Beschwerdeführerin angehöre. 4.4 In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin demgegenüber fest, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob durch einen Auslandaufenthalt eine Registration allenfalls verloren gehen könne. Gemäss Auskünften der Menschenrechtsorganisation Memorial in Moskau würden Personen, die zur Miete wohnten oder nicht Eigentümer des bewohnten Grundstückes seien, ihre Registration verlieren. Zwar sei das Haus der Familie der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter auf sie und weitere Angehörige überschrieben worden. Jedoch habe die Mafia bereits zur Zeit ihrer Anwesenheit über dieses Haus verfügt. Es sei davon auszugehen, dass die Mafia das Haus dank der weit verbreiteten Korruption unterdessen habe verkaufen können. Schliesslich könne die Vorinstanz ihre Ansicht, wonach nicht von einer generellen Diskriminierung der Roma im Gebiet Kaliningrad gesprochen werden könne, mit keiner Quelle belegen. Demgegenüber werde im Gutachten der SFH vom 4. Juni 2007 in keiner Weise zwischen "fahrenden Roma" und "sesshaften, russischstämmigen Roma" unterschieden. Dagegen könne dem Bericht eine generelle, gegen die ethnische Volksgruppe der Roma gerichtete Diskriminierung entnommen werden. Schliesslich sei im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsgebiet der dringend benötigte Zugang zu einer medizinischen Infrastruktur nicht gewährleistet. 5. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Insbesondere stellt sich die Frage, ob sie das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als verspätet bezeichnet hat. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung unterliegt ein Begehren um Wiedererwägung wegen nachträglicher Veränderung der Sachlage keiner bestimmten Frist. Für die Frage der zeitlichen Beschränkung eines Wiedererwägungsbegehrens ist jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben massgebend (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2000 Nr. 5 E. 3g S. 48f.). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz in Art. 5 Abs. 3 BV festgelegt, verbietet dieser Behörden und Privaten rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten (vgl. EMARK 2003 Nr. 25 E. 3c S. 163 f. mit weiteren Hinweisen). Von Rechtssuchenden verlangt er, Rügen so früh wie möglich nach Kenntnisnahme des Rügegrundes vorzubringen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 126). Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin entschuldbare Gründe dafür vorbringen kann, dass sie das vorliegende Wiedererwägungsgesuch nicht früher eingereicht hat, oder ob ihr Vorgehen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist. 5.2 Wie den zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 1. März 2007 eingereichten Unterlagen entnommen werden kann, suchte die Beschwerdeführerin im August 2006 die Beratungsstelle D_______ auf. Dem von dieser Stelle erstellten Bericht von H_______ vom 21. Dezember 2006 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin lange Zeit ihre eigene Befindlichkeit zugunsten ihrer Nichte und ihrer Grossnichte zurückgestellt hat. Im Sommer 2006 sei es bei ihr vermehrt zu Zusammenbrüchen gekommen, worauf sie von Mitarbeiterinnen des Durchgangszentrums (...) an die Beratungsstelle verwiesen worden sei. Sie sei erstmals am 25. August 2006 auf die Beratungsstelle gekommen. Dabei habe sie von ihrer Ausbildung (...) und ihren Auftritten in einem Roma-Theater sowie dem mit dem Zusammenbruch der UdSSR aufkommenden Nationalismus erzählt, mit dem die Roma als Minderheit zusehends an den gesellschaftlichen Rand gedrängt worden seien. Die Beschwerdeführerin leide an starken depressiven Verstimmungen. Es komme zu Panikzuständen. Sie sei dringend auf eine angemessene psychologische Behandlung angewiesen, wobei ein Abbruch der jetzigen Behandlung zu einer Chronifizierung führen würde. Im Falle einer Trennung von ihrer Restfamilie könne ein Suizid nicht ausgeschlossen werden. Die Sorge um ihre Nichte sei eine Belastung und gleichzeitig ein sinnstiftender Stabilisierungsfaktor. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. E_______ vom 14. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung und depressive Reaktionen attestiert und auf die Behandlung bei H_______ verwiesen. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. F_______ vom 22. Februar 2007 wurde bei der Beschwerdeführerin eine chronische Hepatitis C festgestellt, wobei diesbezüglich aktuell keine dringende Therapieindikation bestehe. 5.3 Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin erst im Verlaufe des Sommers 2006 verschlechtert hat. Durch die übermässige Belastung in der Betreuung ihrer Nichte und ihrer Grossnichte haben sich bei ihr Krankheitssymptome (häufige Zusammenbrüche) gezeigt, welche schliesslich eine psychiatrische Behandlung nahe legten. Im ärztlichen Bericht von Dr. med. E_______ vom 14. Dezember 2006 und im Bericht von H_______ vom 21. Dezember 2006 wurden die psychischen Leiden erstmals erwähnt respektive diagnostiziert und auf deren Behandlungsbedürftigkeit hingewiesen. Das Wiedererwägungsgesuch datiert vom 1. März 2007 und wurde somit nach weniger als drei Monaten eingereicht. Dass die Beschwerdeführerin nicht bereits zu Beginn ihrer Behandlung ein solches eingereicht hat, kann ihr entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr darf, wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt worden ist, davon ausgegangen werden, dass es eine gewisse Zeit brauchte, um die Krankheit der Beschwerdeführerin zu diagnostizieren und deren Verlauf abschätzen zu können sowie geeignete Beweismittel für das Wiedererwägungsgesuch zu beschaffen. 5.4 Den vorliegenden Akten kann schliesslich entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens deutlich verschlechtert hat. So soll es im Sommer 2006 vermehrt zu Zusammenbrüchen der Beschwerdeführerin gekommen sein, worauf sie sich auf Rat der Zentrumsleitung erstmals am 25. August 2006 an eine Beratungsstelle gewendet hat. Am 24. November 2006 wurde sie erstmals psychiatrisch untersucht. Unter diesen Umständen gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch das Vorliegen einer nachträglich massgeblich veränderten Sachlage genügend substanziiert vorgebracht hat. Das BFM wäre deshalb gehalten gewesen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und dieses einer materiellen Prüfung zu unterziehen. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Begehrens um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 11. April 2007 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. Dezember 2007 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 580.-- aus. Dieser Aufwand erscheint aufgrund der Aktenlage als angemessen. Das BFM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 580.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 11. April 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 580.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- (Kanton) Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: