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E-2882/2011

E-2882/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus (...) (Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...). Dezember 2007 über den Flughafen von Colombo und gelangte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Malaysia am 4. August 2008 in einem Auto in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Er wurde daselbst am 11. August 2008 zur Person, zu den Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 6. August 2009 in Bern-Wabern einlässlich angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer an, er sei im Jahre 2005 "Präfekt" einer Schule gewesen und habe in dieser Zeit - es habe damals Waffenstillstand geherrscht - das Nötige veranlasst, damit die Schüler an Anlässen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten teilnehmen können. Er habe engen Kontakt zu den LTTE gehabt und diesen Informationen geliefert. Als die A9 (Highway Kandy - Jaffna, Anm. BVGer) gesperrt worden sei, seien zwar die meisten LTTE-Leute ins Vanni-Gebiet gegangen, aber die politische Abteilung sei geblieben. Immer wieder sei er unter Drohungen gezwungen worden, diesen zu helfen. Am (...) 2007 sei er von der Armee festgenommen und in das (...)-Camp verbracht worden. Später habe man ihn in das Camp (...) gebracht und mit zwei Personen konfrontiert. Als er angegeben habe, diese nicht zu kennen, habe man ihn geschlagen. Man habe ihm gesagt, diese beiden hätten ihn verraten. Mit verbundenen Augen sei er dann irgendwohin gebracht worden, wo wisse er nicht. Dort habe man ihn gefoltert. Als er es nicht mehr ausgehalten habe, habe er den Soldaten zugesichert, andere Leute zu verraten. Am Tag darauf habe man ihn an einen Ort geführt, wo LTTE-Angehörige versteckt gewesen seien, die er verraten habe. Diese hätten zu fliehen versucht. Es sei zu einer Schiesserei gekommen, wobei einer der LTTE-Leute getötet worden sei. Am (...) 2007 habe man ihn unter der Bedingung freigelassen, dass er seine Unterschrift leiste, was er in der Folge mehrmals im Camp gemacht habe. Beim letzten Mal - am (...) 2007 - habe man ihm und den anderen, die ebenfalls ins Camp hätten gehen müssen, gesagt, sie müssten keine Unterschrift mehr leisten. Auf dem Weg nach Hause seien zwei Motorräder gekommen und man habe auf sie geschossen. Er habe sich bei der Flucht verletzt und deswegen immer noch Narben. Als er nach zwei Tagen erfahren habe, dass ein Junge erschossen worden sei und das Militär überall nach ihm suche, sei er untergetaucht und nach Colombo gegangen. A.c Im Empfangszentrum gab der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere ab. Er habe zwar einen Pass besessen, diesen aber dem Schlepper gegeben, welcher ihn zurückbehalten habe. Seine Identitätskarte sei bei ihm zu Hause. Seine Eltern hätten ihm auf seine Kontaktnahme hin gesagt, sie würden ihm bald Ausweispapiere schicken. B.Am 12. August 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. C.Mit Verfügung vom 19. April 2011 - eröffnet am 27. April 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D.Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 20. Mai 2011 unter Beilage mehrerer Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um eine dreissigtägige Nachfrist zum Einreichen von Beweismitteln und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. E.Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, dem Gericht innert dreissig Tagen die angezeigten Beweismittel zuzustellen und die bereits eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut, ebenso das Gesuch um Verzicht auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses. F.Die Beweismittel (vgl. Bst. D vorstehend) gingen dem Gericht mit Eingabe vom 17. August 2011 zu; es handelte sich um fünf Bestätigungen. G.Mit Eingabe vom 24. August 2011 liess der Beschwerdeführer Übersetzungen der vorgenannten Beweismittel einreichen. H.Vom Gericht mit Verfügung vom 31. August 2011 zur Vernehmlassung eingeladen, beschränkte sich das BFM in seiner Stellungnahme vom 5. September 2011 auf die Feststellung, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 3.1 Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die Schweiz gewähre einem Gesuchsteller Asyl, wenn dieser eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. Der Beschwerdeführer mache in zentralen Punkten seiner Asylbegründung widersprüchliche Angaben. So habe er die Ereignisse des (...) 2007 und der darauf folgenden Tage anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung in unterschiedlicher Weise geschildert. Das gelte auch für die Personen, die er verraten habe: Einmal habe er angegeben, beide zu kennen, ein anderes Mal wolle er aber nur eine erkannt haben. Unterschiedlich habe er sodann die Misshandlungen durch das Militär geschildert: Diese sollen ihm nach einer Version einen mit Benzin gefüllten Sack über den Kopf gestülpt haben, nach einer anderen Version hätten sie Wasser in den Sack gegossen. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe er schliesslich vorgebracht, der Sack sei zuerst mit Wasser und später mit Benzin gefüllt worden. Auch in Bezug auf seine Freilassung habe er unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er bei der Befragung vorgebracht, er habe mehrere Formulare unterschreiben müssen, und demgegenüber anlässlich der Anhörung ausgeführt, er habe ein leeres Blatt Papier unterschreiben müssen. Unterschiedliche Angaben habe er ebenso bezüglich der angeblichen Unterschriftspflicht gemacht, und schliesslich widerspreche er sich auch hinsichtlich der Flucht vor der Armee: Zunächst habe er angegeben, er habe sich nach dem Übergriff vom (...) 2007 bis zur Abreise aus Jaffna bei einem Onkel in (...) versteckt gehalten, später habe er zu Protokoll gegeben, sich bis zur Reise nach Colombo bei einem Verwandten eines Freundes in (...) aufgehalten zu haben. Angesichts dieser Widersprüche müssten die Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden. Es erübrige sich, weitere Unglaubhaftigkeitselemente aufzuführen. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, ihm könnte im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Die Lage in Sri Lanka habe sich seit Beendigung des bewaffneten Konfliktes kontinuierlich verbessert. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise in (...) wohnhaft gewesen, wo sich seine Eltern und Geschwister auch heute noch aufhielten; weitere Verwandte würden in der Nähe leben. Er könne dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. In Anbetracht dieser Ausführungen erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar. Ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 Diesen Erwägungen wird in der Rechtsmittelschrift unter Beilage zahlreicher Beweismittel (insbesondere Bestätigungen und Unterlagen zur Behandlung im Spital von Jaffna, vgl. Beilagenverzeichnis) nach einer Rekapitulation der Vorkommnisse Folgendes entgegengehalten: Die Vorinstanz halte die Aussagen des Beschwerdeführers für unglaubhaft, da sich diese widersprechen würden. Bezüglich der beiden Personen, mit denen er zusammengearbeitet haben wolle, habe er präzisiert, nur eine gekannt zu haben. Anzumerken sei, dass er eine Person mit Namen gekannt habe, die andere nur vom Sehen her. Zum angeblichen Widerspruch bezüglich des Sackes, den man ihm über den Kopf gestülpt habe, sei festzuhalten, dass es sich um zwei verschiedene Foltererlebnisse von zwei verschiedenen Tagen handle. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Freilassung Unterschriften für einige Formulare leisten und auch ein leeres Blatt unterschreiben müssen. Die Anzahl der Meldeunterschriften sei korrekt wiedergegeben worden. Was seinen Aufenthalt nach dem Übergriff vom (...) 2007 anbelange, so sei diese Frage zur Beurteilung der Asylgründe nicht zentral; es werde versucht, Beweismittel über Flucht und Fluchtweg beizubringen. Für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsamer als Wortklaubereien zum Fluchtweg sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im (...) 2007 gefoltert worden sei, wovon Narben zeugen würden. Entsprechende Dokumente würden dem Gericht nach Möglichkeit noch zugestellt, und es werde aufgefordert, diese Belege vor Ort überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen mit den LTTE Kontakte gehabt, er sei deswegen festgenommen und massiv gefoltert worden. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft. Falls die belegbare Erpressungshaft und Folter dem Gericht wider Erwarten nicht als hinreichender Grund persönlicher unmittelbarer Verfolgung erscheine, sei vom Vollzug nach Sri Lanka abzusehen. In Differenzierung der Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 5. Juli 2010 sei festzuhalten, dass sich die Lage für Leute, welche vor Ort in Zusammenhang mit kriegsführenden Gruppen gebracht werden könnten, noch nicht wesentlich verbessert habe. Armee und Polizei würden nach wie vor zur Folter greifen, zudem habe die Kriminalität in Jaffna gegen Ende des Jahres 2010 wieder zugenommen. Die Schutzunfähigkeit des Staates sei manifest. Da der Beschwerdeführer als "Schülerratspräsident" eines Gymnasiums stark im Schaufenster seiner Generation gestanden habe, müsse er damit rechnen, nach seiner Rückkehr in der ganzen Halbinsel als LTTE-Sympa-thisant zu gelten. Damit würden die Ausführungen des BFM, der Beschwerdeführer könne sich im Bezirk Jaffna persönlich und beruflich entfalten, bestritten. Im Gegenteil müsse er mit Schikanen und möglicherweise auch Racheakten rechnen. Da keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, sei bei Prüfung der konkreten und persönlichen Verhältnisse eine Rückschaffung in die Nordprovinz immer noch unzumutbar. Aus diesem Grunde sei gemäss Eventualantrag selbst bei allfälliger Abweisung des Asylantrags vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber bei der Ankunft in der Schweiz seine persönliche Lage deutlich anders eingeschätzt hat als dies in der Rechtsmittelschrift geschieht, gab er doch bei der Kurzbefragung an: "Bis dort (in Sri Lanka, Anm. BVGer) Frieden herrscht, behalten sie mich bitte hier." (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 22). Dies führt zum naheliegenden Schluss, dass er sich mit dem Gedanken trug, eines Tages zurückzukehren. Zwischenzeitlich ist in seinem Heimatstaat der blutige Konflikt beendet worden. 5.1 Sodann ist die neue Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt und neueren Datums ist als die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zitierte UNHCR-Richtlinie, entscheidrelevant. Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen (die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst: die Provinzen North Central, North Western, Central, Wes­tern [namentlich: Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Weg­wei­sungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3). 5.2 Gemäss dem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regime­kritischer Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechts­ver­stösse wurden oder diesbe­züglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kon­takte zu den LTTE unterstellt werden beziehungs­weise die über beträchtliche finan­zielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5). 5.3 Weiter ist festzustellen, dass die LTTE vernichtend geschlagen worden sind und heute für eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese Organisation kein Anlass mehr besteht. Der Beschwerdeführer gehört zu keiner der vorgenannten Risikogruppen. Er hat zwar als eine Art Schülerratspräsident gewirkt und ist zunächst freiwillig, später gemäss eigenen Angaben unter Todesdrohung zur Zusammenarbeit mit den LTTE gezwungen worden, aber diese hat sich offensichtlich im Wesentlichen auf die Weitergabe von Informationen und eine logistische Hilfestellung beschränkt. Weder droht ihm von dieser Seite Gefahr, noch ist einzusehen, welches Interesse die Sicherheitskräfte, deren Mittel beschränkt sind und wohl nach klaren Prioritäten eingesetzt werden, an ihm haben sollten. Dass er schliesslich damit rechnen müsste, bei einer Rückkehr in der ganzen Halbinsel als LTTE-Sympathisant zu gelten (vgl. Beschwerde S. 6), ist wohl eine Fehleinschätzung und kommt einer Überhöhung seiner Person gleich, war er doch weder Kader noch ein bekannter Kämpfer, sondern ein junger Mann, welcher wie Tausende anderer auch in die Wirren des Krieges hineingezogen wurde. Dass er dabei wie viele Zivilpersonen von der Armee misshandelt worden ist, wird vom Gericht nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich auch aus diesem Grunde eine Überprüfung vor Ort durch das Gericht (vgl. Beschwerde S. 5 oben) in keiner Weise rechtfertigt. Die geltend gemachten Übergriffe als solche führen nicht zum Schluss, der Beschwerdführer könnte in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Weitergehend und zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die mit der Einschätzung des Gerichts übereinstimmen. 5.4 Mit dieser Feststellung erhellt, dass dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund seiner neuen Lageanalyse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung - von welcher Seite auch immer - droht. Das Gericht geht nicht näher auf die von der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter angesprochenen Widersprüche und Ungereimtheiten ­- und solche sind tatsächlich auszumachen und nicht einfach als Wortklauberei abzutun - ein, weil sie für seinen Entscheid nicht von zentraler Bedeutung sind. Die Schlüsselfrage, die sich vorliegend stellt, lautet: Ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet? Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass er das nicht ist. Damit ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand zusammenfassend, dass das BFM zutreffend zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe kei­ne asylrelevante Verfolgung glaubhaft ge­macht und würde so­mit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Das Asylge­such wurde demnach zu Recht abgelehnt. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 7 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol­ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden. Der Beschwer­deführer wäre - wie vorstehend dargelegt - in Sri Lanka keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aus seinen Vorbringen ergeben sich keine konkre­ten und gewichti­gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf­fung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Ben-said, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit so­wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker­rechtlichen Be­stimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie ausgeführt, ist für Personen, die aus der Nordprovinz (ohne das Vanni-Gebiet) stammen und dorthin zurückkehren, der Weg­wei­sungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. vorstehend E. 5.1). Aus den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Hinzuweisen ist auf seine gute Ausbildung und den Umstand, dass dort seine Familie und zahlreiche Verwandte wohnen. Er wird also auf ein grosses und tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen können, falls er nicht sofort im Wirtschaftsleben oder bei der Wohnungssuche Fuss fassen kann. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass gesundheitliche Probleme in einem Ausmass vorliegen würden, die eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen. Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr allenfalls benötigte Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011 gutgeheissen wurde, ist jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2882/2011 Urteil vom 30. November 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Robert Galliker,Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus (...) (Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...). Dezember 2007 über den Flughafen von Colombo und gelangte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Malaysia am 4. August 2008 in einem Auto in die Schweiz. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Er wurde daselbst am 11. August 2008 zur Person, zu den Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 6. August 2009 in Bern-Wabern einlässlich angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer an, er sei im Jahre 2005 "Präfekt" einer Schule gewesen und habe in dieser Zeit - es habe damals Waffenstillstand geherrscht - das Nötige veranlasst, damit die Schüler an Anlässen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten teilnehmen können. Er habe engen Kontakt zu den LTTE gehabt und diesen Informationen geliefert. Als die A9 (Highway Kandy - Jaffna, Anm. BVGer) gesperrt worden sei, seien zwar die meisten LTTE-Leute ins Vanni-Gebiet gegangen, aber die politische Abteilung sei geblieben. Immer wieder sei er unter Drohungen gezwungen worden, diesen zu helfen. Am (...) 2007 sei er von der Armee festgenommen und in das (...)-Camp verbracht worden. Später habe man ihn in das Camp (...) gebracht und mit zwei Personen konfrontiert. Als er angegeben habe, diese nicht zu kennen, habe man ihn geschlagen. Man habe ihm gesagt, diese beiden hätten ihn verraten. Mit verbundenen Augen sei er dann irgendwohin gebracht worden, wo wisse er nicht. Dort habe man ihn gefoltert. Als er es nicht mehr ausgehalten habe, habe er den Soldaten zugesichert, andere Leute zu verraten. Am Tag darauf habe man ihn an einen Ort geführt, wo LTTE-Angehörige versteckt gewesen seien, die er verraten habe. Diese hätten zu fliehen versucht. Es sei zu einer Schiesserei gekommen, wobei einer der LTTE-Leute getötet worden sei. Am (...) 2007 habe man ihn unter der Bedingung freigelassen, dass er seine Unterschrift leiste, was er in der Folge mehrmals im Camp gemacht habe. Beim letzten Mal - am (...) 2007 - habe man ihm und den anderen, die ebenfalls ins Camp hätten gehen müssen, gesagt, sie müssten keine Unterschrift mehr leisten. Auf dem Weg nach Hause seien zwei Motorräder gekommen und man habe auf sie geschossen. Er habe sich bei der Flucht verletzt und deswegen immer noch Narben. Als er nach zwei Tagen erfahren habe, dass ein Junge erschossen worden sei und das Militär überall nach ihm suche, sei er untergetaucht und nach Colombo gegangen. A.c Im Empfangszentrum gab der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere ab. Er habe zwar einen Pass besessen, diesen aber dem Schlepper gegeben, welcher ihn zurückbehalten habe. Seine Identitätskarte sei bei ihm zu Hause. Seine Eltern hätten ihm auf seine Kontaktnahme hin gesagt, sie würden ihm bald Ausweispapiere schicken. B.Am 12. August 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. C.Mit Verfügung vom 19. April 2011 - eröffnet am 27. April 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D.Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 20. Mai 2011 unter Beilage mehrerer Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um eine dreissigtägige Nachfrist zum Einreichen von Beweismitteln und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. E.Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, dem Gericht innert dreissig Tagen die angezeigten Beweismittel zuzustellen und die bereits eingereichten Beweismittel in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut, ebenso das Gesuch um Verzicht auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses. F.Die Beweismittel (vgl. Bst. D vorstehend) gingen dem Gericht mit Eingabe vom 17. August 2011 zu; es handelte sich um fünf Bestätigungen. G.Mit Eingabe vom 24. August 2011 liess der Beschwerdeführer Übersetzungen der vorgenannten Beweismittel einreichen. H.Vom Gericht mit Verfügung vom 31. August 2011 zur Vernehmlassung eingeladen, beschränkte sich das BFM in seiner Stellungnahme vom 5. September 2011 auf die Feststellung, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf seine Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. 3.1 Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die Schweiz gewähre einem Gesuchsteller Asyl, wenn dieser eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft mache (Art. 7 AsylG) und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen würden. Der Beschwerdeführer mache in zentralen Punkten seiner Asylbegründung widersprüchliche Angaben. So habe er die Ereignisse des (...) 2007 und der darauf folgenden Tage anlässlich der Befragung beziehungsweise der Anhörung in unterschiedlicher Weise geschildert. Das gelte auch für die Personen, die er verraten habe: Einmal habe er angegeben, beide zu kennen, ein anderes Mal wolle er aber nur eine erkannt haben. Unterschiedlich habe er sodann die Misshandlungen durch das Militär geschildert: Diese sollen ihm nach einer Version einen mit Benzin gefüllten Sack über den Kopf gestülpt haben, nach einer anderen Version hätten sie Wasser in den Sack gegossen. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe er schliesslich vorgebracht, der Sack sei zuerst mit Wasser und später mit Benzin gefüllt worden. Auch in Bezug auf seine Freilassung habe er unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er bei der Befragung vorgebracht, er habe mehrere Formulare unterschreiben müssen, und demgegenüber anlässlich der Anhörung ausgeführt, er habe ein leeres Blatt Papier unterschreiben müssen. Unterschiedliche Angaben habe er ebenso bezüglich der angeblichen Unterschriftspflicht gemacht, und schliesslich widerspreche er sich auch hinsichtlich der Flucht vor der Armee: Zunächst habe er angegeben, er habe sich nach dem Übergriff vom (...) 2007 bis zur Abreise aus Jaffna bei einem Onkel in (...) versteckt gehalten, später habe er zu Protokoll gegeben, sich bis zur Reise nach Colombo bei einem Verwandten eines Freundes in (...) aufgehalten zu haben. Angesichts dieser Widersprüche müssten die Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden. Es erübrige sich, weitere Unglaubhaftigkeitselemente aufzuführen. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, ihm könnte im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen. Die Lage in Sri Lanka habe sich seit Beendigung des bewaffneten Konfliktes kontinuierlich verbessert. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise in (...) wohnhaft gewesen, wo sich seine Eltern und Geschwister auch heute noch aufhielten; weitere Verwandte würden in der Nähe leben. Er könne dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. In Anbetracht dieser Ausführungen erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar. Ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 Diesen Erwägungen wird in der Rechtsmittelschrift unter Beilage zahlreicher Beweismittel (insbesondere Bestätigungen und Unterlagen zur Behandlung im Spital von Jaffna, vgl. Beilagenverzeichnis) nach einer Rekapitulation der Vorkommnisse Folgendes entgegengehalten: Die Vorinstanz halte die Aussagen des Beschwerdeführers für unglaubhaft, da sich diese widersprechen würden. Bezüglich der beiden Personen, mit denen er zusammengearbeitet haben wolle, habe er präzisiert, nur eine gekannt zu haben. Anzumerken sei, dass er eine Person mit Namen gekannt habe, die andere nur vom Sehen her. Zum angeblichen Widerspruch bezüglich des Sackes, den man ihm über den Kopf gestülpt habe, sei festzuhalten, dass es sich um zwei verschiedene Foltererlebnisse von zwei verschiedenen Tagen handle. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Freilassung Unterschriften für einige Formulare leisten und auch ein leeres Blatt unterschreiben müssen. Die Anzahl der Meldeunterschriften sei korrekt wiedergegeben worden. Was seinen Aufenthalt nach dem Übergriff vom (...) 2007 anbelange, so sei diese Frage zur Beurteilung der Asylgründe nicht zentral; es werde versucht, Beweismittel über Flucht und Fluchtweg beizubringen. Für die Flüchtlingseigenschaft bedeutsamer als Wortklaubereien zum Fluchtweg sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im (...) 2007 gefoltert worden sei, wovon Narben zeugen würden. Entsprechende Dokumente würden dem Gericht nach Möglichkeit noch zugestellt, und es werde aufgefordert, diese Belege vor Ort überprüfen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen mit den LTTE Kontakte gehabt, er sei deswegen festgenommen und massiv gefoltert worden. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft. Falls die belegbare Erpressungshaft und Folter dem Gericht wider Erwarten nicht als hinreichender Grund persönlicher unmittelbarer Verfolgung erscheine, sei vom Vollzug nach Sri Lanka abzusehen. In Differenzierung der Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 5. Juli 2010 sei festzuhalten, dass sich die Lage für Leute, welche vor Ort in Zusammenhang mit kriegsführenden Gruppen gebracht werden könnten, noch nicht wesentlich verbessert habe. Armee und Polizei würden nach wie vor zur Folter greifen, zudem habe die Kriminalität in Jaffna gegen Ende des Jahres 2010 wieder zugenommen. Die Schutzunfähigkeit des Staates sei manifest. Da der Beschwerdeführer als "Schülerratspräsident" eines Gymnasiums stark im Schaufenster seiner Generation gestanden habe, müsse er damit rechnen, nach seiner Rückkehr in der ganzen Halbinsel als LTTE-Sympa-thisant zu gelten. Damit würden die Ausführungen des BFM, der Beschwerdeführer könne sich im Bezirk Jaffna persönlich und beruflich entfalten, bestritten. Im Gegenteil müsse er mit Schikanen und möglicherweise auch Racheakten rechnen. Da keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, sei bei Prüfung der konkreten und persönlichen Verhältnisse eine Rückschaffung in die Nordprovinz immer noch unzumutbar. Aus diesem Grunde sei gemäss Eventualantrag selbst bei allfälliger Abweisung des Asylantrags vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selber bei der Ankunft in der Schweiz seine persönliche Lage deutlich anders eingeschätzt hat als dies in der Rechtsmittelschrift geschieht, gab er doch bei der Kurzbefragung an: "Bis dort (in Sri Lanka, Anm. BVGer) Frieden herrscht, behalten sie mich bitte hier." (vgl. Befragungsprotokoll Ziff. 22). Dies führt zum naheliegenden Schluss, dass er sich mit dem Gedanken trug, eines Tages zurückzukehren. Zwischenzeitlich ist in seinem Heimatstaat der blutige Konflikt beendet worden. 5.1 Sodann ist die neue Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt und neueren Datums ist als die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zitierte UNHCR-Richtlinie, entscheidrelevant. Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen (die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst: die Provinzen North Central, North Western, Central, Wes­tern [namentlich: Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Weg­wei­sungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3). 5.2 Gemäss dem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge­setzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regime­kritischer Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechts­ver­stösse wurden oder diesbe­züglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kon­takte zu den LTTE unterstellt werden beziehungs­weise die über beträchtliche finan­zielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5). 5.3 Weiter ist festzustellen, dass die LTTE vernichtend geschlagen worden sind und heute für eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese Organisation kein Anlass mehr besteht. Der Beschwerdeführer gehört zu keiner der vorgenannten Risikogruppen. Er hat zwar als eine Art Schülerratspräsident gewirkt und ist zunächst freiwillig, später gemäss eigenen Angaben unter Todesdrohung zur Zusammenarbeit mit den LTTE gezwungen worden, aber diese hat sich offensichtlich im Wesentlichen auf die Weitergabe von Informationen und eine logistische Hilfestellung beschränkt. Weder droht ihm von dieser Seite Gefahr, noch ist einzusehen, welches Interesse die Sicherheitskräfte, deren Mittel beschränkt sind und wohl nach klaren Prioritäten eingesetzt werden, an ihm haben sollten. Dass er schliesslich damit rechnen müsste, bei einer Rückkehr in der ganzen Halbinsel als LTTE-Sympathisant zu gelten (vgl. Beschwerde S. 6), ist wohl eine Fehleinschätzung und kommt einer Überhöhung seiner Person gleich, war er doch weder Kader noch ein bekannter Kämpfer, sondern ein junger Mann, welcher wie Tausende anderer auch in die Wirren des Krieges hineingezogen wurde. Dass er dabei wie viele Zivilpersonen von der Armee misshandelt worden ist, wird vom Gericht nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich auch aus diesem Grunde eine Überprüfung vor Ort durch das Gericht (vgl. Beschwerde S. 5 oben) in keiner Weise rechtfertigt. Die geltend gemachten Übergriffe als solche führen nicht zum Schluss, der Beschwerdführer könnte in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Weitergehend und zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die mit der Einschätzung des Gerichts übereinstimmen. 5.4 Mit dieser Feststellung erhellt, dass dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund seiner neuen Lageanalyse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung - von welcher Seite auch immer - droht. Das Gericht geht nicht näher auf die von der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter angesprochenen Widersprüche und Ungereimtheiten ­- und solche sind tatsächlich auszumachen und nicht einfach als Wortklauberei abzutun - ein, weil sie für seinen Entscheid nicht von zentraler Bedeutung sind. Die Schlüsselfrage, die sich vorliegend stellt, lautet: Ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet? Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass er das nicht ist. Damit ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand zusammenfassend, dass das BFM zutreffend zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe kei­ne asylrelevante Verfolgung glaubhaft ge­macht und würde so­mit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Das Asylge­such wurde demnach zu Recht abgelehnt. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver­hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf­nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge­zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas­sung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol­ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor­fen werden. Der Beschwer­deführer wäre - wie vorstehend dargelegt - in Sri Lanka keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aus seinen Vorbringen ergeben sich keine konkre­ten und gewichti­gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf­fung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Ben-said, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit so­wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker­rechtlichen Be­stimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts­staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Wie ausgeführt, ist für Personen, die aus der Nordprovinz (ohne das Vanni-Gebiet) stammen und dorthin zurückkehren, der Weg­wei­sungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. vorstehend E. 5.1). Aus den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Hinzuweisen ist auf seine gute Ausbildung und den Umstand, dass dort seine Familie und zahlreiche Verwandte wohnen. Er wird also auf ein grosses und tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen können, falls er nicht sofort im Wirtschaftsleben oder bei der Wohnungssuche Fuss fassen kann. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass gesundheitliche Probleme in einem Ausmass vorliegen würden, die eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen. Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr allenfalls benötigte Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9.Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2011 gutgeheissen wurde, ist jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger