Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Februar 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt, an welcher er im Wesentlichen ausführte, er sei syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde aus B._______, wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise auch gelebt habe. Er habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht und später den Beruf des (...) erlernt und ausgeübt. Den regulären Militärdienst habe er geleistet und am (...) 2003 abgeschlossen. A.b Im Rahmen des kurdischen Aufstandes im Jahr 2004 sei er festgenommen und für (...) Tage inhaftiert worden, währenddessen er auch gefoltert worden sei. A.c Von 2011 bis zirka 2014 habe er regelmässig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Dabei sei er ein einfacher Mitläufer gewesen, auf Autos gestiegen und habe «nieder mit dem Regime» skandiert. A.d Ungefähr im (...) 2019 sei ein Aufgebot zum Reservedienst an seine Mutter übergeben worden. Nachdem er dieses Aufgebot zunächst nicht ernst genommen habe, sei drei Monate später ein Anruf eingegangen, wobei seine Mutter darüber informiert worden sei, dass er zum Militärdienst anzutreten habe, ansonsten die Behörden ihn erwischen und umbringen würden. Weitere 20 bis 25 Tage später sei ein Haftbefehl in den Hof seines Hauses geworfen worden. Er habe dann während 15 Tagen bei einem Freund übernachtet. In dieser Zeit hätten mehrmals Männer des syrischen Regimes bei ihm zuhause nach ihm gefragt. Ein paar Tage nach seiner Rückkehr nachhause sei erneut ein Schreiben in den Hof geworfen worden, in welchem er aufgefordert worden sei, sich zwecks Rekrutierung für den Reservedienst umgehend bei der nächsten Militärbehörde zu melden. Er habe fortan nicht mehr zuhause übernachtet und sei schliesslich am (...) 2020 illegal in die Türkei ausgereist. A.e Er reichte folgende Ausweispapiere und Beweismittel, jeweils im Original, zu den Akten:
- Identitätskarte, ausgestellt am (...) 2011
- Militärbüchlein, übergeben am (...) 2000
- Bestätigung Militärdienst, ausgestellt am (...) 2003
- Aufgebot zum Reservedienst, undatiert (Einberufung am [...] 2019)
- Haftbefehl, ausgestellt am (...) 2020 B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Am 8. Juni 2021 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Akteneinsichtsgesuch beim SEM, welchem mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2021 entsprochen wurde. D. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf Seite 11 der Beschwerdeschrift findet sich - mitten im Fliesstext - der Antrag auf Fristansetzung für die Nachreichung eines weiteren Beweismittels. Des Weiteren wurde gerügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers nicht behandelt und dem Beschwerdeführer die ersuchten Akten nicht zugestellt. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:
- Vollmacht (Beilage 1)
- angefochtene Verfügung (Beilage 2)
- Kopie des Akteneinsichtsgesuchs vom 8. Juni 2021 (Beilage 3)
- Kopie einer Parteimitgliedskarte (Beilage 4) E. Am 24. Juni 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2021 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist an für die Bezahlung eines Kostenvorschusses. Der Antrag auf Nachreichung eines weiteren Beweismittels wurde abgewiesen. Die Instruktionsrichterin stellte im Weiteren fest, dass aus den Akten hervorgehe, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers am 28. Juni 2021 behandelt und die editionspflichtigen Akten herausgegeben habe, wobei die diesbezügliche Rüge gegenstandslos werde. G. Durch die Sozialberatung und Asylbetreuung C._______ wurde am 16. Juli 2021 ein Gesuch um Ratenzahlung hinsichtlich des Kostenvorschusses gestellt. Der erhobene Kostenvorschuss ging gleichentags, das heisst am 16. Juli 2021 und daher fristgerecht, beim Gericht ein. H. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel im Original zu den Akten:
- Unterlassungserklärung, mit Übersetzung auf Deutsch
- Parteimitgliedskarte, gültig bis (...) 2014, mit Übersetzung auf Deutsch
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde am 16. Juli 2021 an die Gerichtskasse überwiesen, wobei das gleichentags gestellte Gesuch um Ratenzahlung gegenstandslos geworden ist. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Er begründet seine Rügen damit, dass die Vorinstanz vor dem Abschluss des Asylverfahrens die notwendigen Abklärungen in seinem Fall nicht durchgeführt habe. Sie habe in ihrem Entscheid asylrelevante Tatsachen nicht beachtet und lediglich aufgrund von pauschalen Feststellungen und standardisierten Begründungen über sein Schicksal entschieden, ohne sich umfassend mit der Rechtsprechung und vertrauenswürdigen Berichten über die Lage in Syrien und die behördliche Suche nach Wehrdienstpflichtigen und Deserteuren auseinanderzusetzen.
E. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043).
E. 4.2.1 Das SEM ging aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. a und b VwVG) offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten kann und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen sind. So führte es in seinen Feststellungen die in der durchgeführten Anhörung vorgebrachten wesentlichen Sachverhaltselemente sowie die im Verlauf des Verfahrens eingereichten rechtserheblichen Beweismittel auf (vgl. SEM act. 1083285-30/8 [nachfolgend: A30] S. 5). In der Folge wurden die angeführten Vorkommnisse der Jahre 2004 (Behauptete Inhaftierung betreffend den kurdischen Aufstand), 2011 bis zirka 2014 (Behauptete Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime) und 2019 (Behauptete Einberufung in den aktiven Reservedienst) explizit geprüft und gewürdigt (vgl. A30 S. 3 ff.). Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Syrien einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel auch zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, als von ihm gefordert, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar.
E. 4.2.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess, und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern es durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.
E. 4.2.3 Mit dem Vorhalt, die Vorinstanz habe seine Argumente und Beweismittel nicht richtig gewürdigt, zumal im Lichte des geltend gemachten Sachverhalts von einer relevanten Gefährdung seiner Person infolge seiner politischen Tätigkeit und seiner Wehrdienstverweigerung ausgegangen werden müsse, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
E. 4.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen klarerweise als unbegründet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme im Jahr 2004 und die vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen von 2011 bis zirka 2014 seien nach Art. 3 AsylG nicht asylrelevant, folglich würde sich eine Prüfung betreffend Glaubhaftmachung erübrigen. Unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG seien die Aussagen betreffend das geltend gemachte Aufgebot zum Reservedienst und die anschliessende Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden.
E. 6.2 Bezüglich der vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004 hielt sie zur Begründung fest, dass für die Anerkennung als Flüchtling eine Verfolgung ausschlaggebend sei, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaats bestehe, entweder noch andauere oder hinreichende Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestünden. Seine Ausreise aus Syrien im (...) 2020 scheine nicht im Zusammenhang mit den Geschehnissen im Jahr 2004 zu stehen. Der Beschwerdeführer habe diese Vorfälle von 2004 im freien Bericht und auch auf Nachfrage, ob nun alle Asylgründe aufgezählt seien, spontan nicht erwähnt. Auch mache er keine weiteren Massnahmen geltend, welche sich auf diese Geschehnisse bezögen. Auf Konsequenzen für die aktuelle Ausreise aus Syrien angesprochen, habe er angegeben, dass man die aktuelle Suche nach ihm wohl nicht in Verbindung mit den Vorfällen von 2004 setzen könne. Eine Verfolgung aufgrund der Festnahme im Rahmen des kurdischen Aufstandes im Jahr 2004 erscheine zum Zeitpunkt der Ausreise folglich nicht aktuell, da eine solche weder andauere noch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe.
E. 6.3 Hinsichtlich der behaupteten Teilnahmen an den Demonstrationen gegen das syrische Regime von 2011 bis zirka 2014 sei anzumerken, dass er diese spontan und auf mehrfache Nachfrage zu den Fluchtgründen nicht erwähnt habe. Der Beschwerdeführer vermute einen Zusammenhang zwischen dem Haftbefehl, dessen Grund er nicht kenne, und der Demonstrationsteilnahme. Über eine allfällige Identifizierung durch die Behörden habe er indes nur mutmassen können. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Demonstrationsteilnahmen Jahre zuvor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer auslösen würden.
E. 6.4 Im Zusammenhang mit der behaupteten Einberufung in den aktiven Reservedienst hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe dazu kaum schlüssige Angaben machen können. Obschon darin als Einrückungstermin der (...) 2019 genannt werde, habe der Beschwerdeführer erklärt, das Aufgebot erst zirka im (...) 2019 erhalten zu haben. Eine schlüssige Erklärung zu dieser Ungereimtheit habe er nicht liefern können. Ebenso seien die Angaben zum mutmasslichen, gemäss Angabe des Beschwerdeführers drei Monate später zugestellten Haftbefehl wenig glaubhaft. Den fehlenden Ausstellungsort und das Fehlen einer Angabe eines zuständigen Gerichts auf dem Dokument habe er nicht überzeugend erklären können. Die Angaben zum angeblichen Aufgebot und der behördlichen Suche nach ihm würden insgesamt konstruiert wirken. Das eingereichte militärische Aufgebot vermöge an der Einschätzung nichts zu ändern, da das Dokument keine fälschungssicheren Merkmale aufweise. Gleiches gelte auch für den eingereichten Haftbefehl. Mehrere Indizien würden auf eine Fälschung der Dokumente hindeuten. Im Weiteren sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten und die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen sei. Ebenso könne auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Somit sei selbst bei einem formell echten amtlichen Dokument - was vorliegend in Zweifel zu ziehen sei - nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde, was aber vorliegend dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei. Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass Rekrutierungsmassnahmen für die syrische Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen als eher unwahrscheinlich erscheinen würden, da sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme von Teilen der Städte al-Hassaka und al-Qamishli - zurückgezogen habe.
E. 7 Mit umfangreicher Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe glaubhaft dargelegt, dass er in seiner Heimat an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe und im Jahr 2004 behördlich registriert und zum Reservedienst aufgefordert worden sei, dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, zur Haft ausgeschrieben worden sei und bis heute gesucht werde. Im Weiteren habe er aufgezeigt, inwiefern er unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Er habe sich nur durch Flucht den tödlichen Gefahren des syrischen Krieges und den Folgen seiner Teilnahmen an Protestaktionen gegen das syrische Regime entziehen können. Ebenfalls nur durch Flucht habe er sich der Willkür der Behörden und den Vergeltungsmassnahmen entziehen können. Insbesondere stehe seine Ausreise aus Syrien im (...) 2020 im Zusammenhang mit den Geschehnissen im Jahr 2004. Er sei bereits im Jahr 2004 als (möglicher) Gegner oder als (möglicher) potentieller Protestteilnehmer behördliche registriert und identifiziert worden. Wer einmal in Syrien in Haft gewesen sei, gelte als vorbestraft und seine Akten blieben lebenslang bei den Behörden aufbewahrt, dies, weil sie ihn als potenzielle Gefahr ansehen würden. Ein kleines Ereignis könne aufgrund des Hintergrunds einer Person eine erneute behördliche Verfolgung auslösen. Aufgrund der Geschehnisse im Jahr 2004 bliebe das behördliche Interesse an seiner Person bestehen. Beschwerdeseitig wird sodann erwähnt, dass er den Behörden seit 2004 bekannt sei, von 2011 bis 2014 an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und sich dem Reservedienst entzogen habe. Weshalb die Behörden nach ihm gesucht und ihn zur Haft ausgeschrieben hätten, könne offenbleiben. Zu den eingereichten Dokumenten führt er aus, dass in Kriegszeiten nicht das Ausstellungsdatum eines Dokuments relevant sei, sondern die Art und Weise der Rekrutierung. Mit der späten Zustellung wolle die Militärbehörde Angst und Schrecken verbreiten, um die Dienstunwilligen doch noch zum Einrücken zu bewegen. Des Weiteren habe er aus privaten/persönlichen Gründen seine politische und parteiliche Zugehörigkeit verheimlicht und diese nicht angegeben. Er gehöre der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien an und habe einen Mitgliedsausweis für diese Partei. Dieser Ausweis sei allerdings nur bis zum (...) 2014 gültig gewesen. Er sei aber bis heute Mitglied dieser Partei, den Ausweis habe er aber aus reisebedingten Gründen nicht erneuern können. Somit habe er einen politischen Hintergrund und habe sich aus politischer Überzeugung aktiv an Protesten gegen das syrische Regime beteiligt und sich dem aktiven Reservedienst entzogen. Im Weiteren wird auf die Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2021 verwiesen.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende festzuhalten:
E. 8.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfolgungssituation grundsätzlich aktuell sein muss, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1, m.w.H.).
E. 8.2.1 Anlässlich der Befragung bezeichnete der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe weder die Inhaftierung im Jahre 2004 noch die Teilnahme an den Demonstrationen in den Jahren 2011 bis zirka 2014 als ausschlaggebend für seine Jahre spätere Ausreise, sondern stützte sich ausschliesslich auf die Einberufung in den aktiven Reservedienst als Ausreisegrund (vgl. SEM act. 1083285-22/1 [nachfolgend: A22], F38). Auch auf Nachfrage hin, ob er alle Asylgründe genannt habe, sagte er: «Ja, Es geht vor allem um dieses Aufgebot zum Reservistendienst. Ich habe bereits den regulären Militärdienst geleistet. Wieso muss ich nochmals ins Militär gehen und unschuldige Zivilisten töten? Das will ich nicht machen.» (A22/F39). Auf die Frage, wieso er davon ausgehe, dass die Festnahme mit der Einberufung in den Militärdienst im Zusammenhang stehe, sagte er, dass er auch später noch an den Demonstrationen teilgenommen habe und es sein könne, dass er identifiziert worden sei (A22/F90). Auch die behaupteten Teilnahmen an den Demonstrationen in den Jahren 2011 bis zirka 2014 gab er in der Befragung zuerst nicht als ausreiserelevant an, sagte später hingegen, dass er nicht behaupte, er sei identifiziert worden, es aber gut sein könne, dass das Regime später Videoaufnahmen von ihm zu sehen bekommen habe oder er denunziert worden sei (A22/F95). Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 2014 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2020 weder durch die Behörden behelligt worden ist, noch konkrete Nachteile durch die syrischen Behörden erfahren hat. Es kann daher angenommen werden, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers - wenn sie überhaupt stattgefunden haben - niederschwellig gewesen sind. Hätten die Behörden ihn tatsächlich ins Visier genommen, wäre zu erwarten gewesen, dass er von den Behörden erneut aufgesucht worden wäre oder zumindest eine Vorladung erhalten hätte. Der Beschwerde wurde ein Parteiausweis der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien im Original beigelegt, der bis zum (...) 2014 gültig war und den Beschwerdeführer als Mitglied ausweisen soll. Dabei führt er aus, dass er auch heute noch Mitglied sei, aber eine Erneuerung des Parteiausweises aus reisebedingten Gründen nicht möglich gewesen sei. Er behauptet, ohne dies jedoch näher zu begründen, er habe an der Befragung aus privaten/persönlichen Gründen seine politische und parteiliche Zugehörigkeit verheimlicht, was deshalb wenig überzeugend erscheint. Aus den Akten ergeben sich im Weiteren keinerlei Hinweise auf politische Tätigkeiten des Beschwerdeführers, welche die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf ihn gezogen haben könnte. Die behauptete Parteimitgliedschaft bis heute ist im Übrigen nicht belegt. Es erschliesst sich daher nicht, inwiefern die Geschehnisse im Jahr 2004 und diejenigen in den Jahren 2011 bis zirka 2014 im Zusammenhang mit der geltend gemachten Einberufung in den aktiven Reservedienst stehen würden.
E. 8.2.2 Der zur Stützung seiner Asylvorbringen nachgereichten Unterlassungserklärung ist mit Blick auf das vorstehend Gesagte lediglich eine sehr eingeschränkte Beweiskraft beizumessen, zumal das Dokument nicht datiert und nummeriert ist (die entsprechenden Stellen auf dem Dokument sind nicht ausgefüllt worden) und im Allgemeinen solche Dokumente nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf illegalem Weg erhältlich gemacht werden können.
E. 8.2.3 Aus den Akten ergeben sich somit keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer politische Tätigkeiten, welche die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf ihn gezogen hätten, unternommen hat. Auch ist der beschwerdeseitigen Behauptung, dass ein kleines Ereignis betreffend den Hintergrund einer Person, eine erneute behördliche Verfolgung auslösen könne und aufgrund der Geschehnisse im Jahr 2004 das behördliche Interesse am Beschwerdeführer noch bestehe, nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer nahm trotz der Inhaftierung im Jahr 2004 an den Demonstrationen ab 2011 teil und blieb daraufhin von den Behörden unbehelligt. Daraus lässt sich schliessen, dass er für die Behörden uninteressant ist und daher auch kein derartiges Profil ersichtlich ist, als dass er von den syrischen Behörden ernsthaft als Regimegegner eingestuft wird und deshalb bei einer (hypothetischen) Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevante Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste. Auch sind keine anderen Fluchtgründe erkennbar, die den erforderlichen zeitlich und sachlich engen Kausalzusammenhang zu den Geschehnissen der Jahre 2004 und 2011 bis 2014 aufweisen. Diese Vorbringen sind daher nicht asylrelevant.
E. 8.3 Hinsichtlich der behaupteten Einberufung in den Militärdienst gab der Beschwerdeführer an, ihm sei das Aufgebot zum Reservedienst zirka im (...) 2019 zugestellt worden und man habe normalerweise zirka drei Monate Zeit, dem Aufgebot Folge zu leisten, ansonsten man auf einer Fahndungsliste eingetragen und überall gesucht werde (A22/F50, 51). Angesprochen darauf, dass auf dem Aufgebot stehe, die Einberufung sei am (...) 2019 und dieses Datum sei zirka ein halbes Jahr vor der Zustellung gewesen, erklärte er, beim Datum handle es sich nicht um das Einberufungsdatum, sondern um das Ausstellungsdatum. Es dauere manchmal sechs bis sieben Monate, bis man das Aufgebot bekomme (A22/F52). Auf die Frage, wann er sich denn zum Dienst hätte melden sollen, antwortete er, es sei im Aufgebot gestanden, er habe sich möglichst rasch zu melden, das hiesse, möglichst schnell, nachdem man das Aufgebot erhalten habe. Die Behörden würden nicht mitteilen, ob man in zwei Tagen oder drei Wochen erscheinen müsse (A22/F53,54). Er führte weiter aus, dass die auf dem Aufgebot erwähnte Meldefrist für die Einberufenen nicht interessant sei, die Behörden würden einfach eine Meldefrist eintragen, diese aber selber nicht einhalten (A22/F56). Auf die Frage, ob er wisse, was im Aufgebot stehe, sagte er, er habe das Schreiben nicht mal gelesen (A22/F57). Die Aussagen sind allesamt unglaubhaft. Aus der Übersetzung des Aufgebots ist zu entnehmen, dass die Einberufung am (...) 2019 stattgefunden hätte. Der genaue Wortlaut der Übersetzung des Aufgebots lautet: «Sie werden für die Einberufung, welche am (...)/2019 stattfindet, zwecks Einrücken, aufgeboten». Im Weiteren wird eine Meldefrist von 24 Stunden gewährt. Der Beschwerdeführer begründet sodann nicht, wieso diese Fristen, wie behauptet, unverbindlich oder zwecklos seien. Es ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ein genaues Datum - den (...) 2021 - und eine genaue Frist - die Meldefrist von 24 Stunden - hätten auf dem Aufgebot aufführen sollen, wenn diesen von vornhinein keine Verbindlichkeit zukommen. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, er habe soweit möglich detailliert, nachvollziehbar, ohne Übertreibungen, spontan und in zentralen Punkten logisch ausgesagt, weshalb keine Anhaltspunkte für eine erfundene Darstellung seiner Gesuchsgründe bestünden (vgl. Beschwerdeschrift S. 13), vermag weder die fehlende Substanz und Logik in seinen Ausführungen einleuchtend zu erklären noch den Sachverhaltsvortrag als glaubhaft gemacht erscheinen zu lassen. Da er in seiner Rechtsmitteleingabe keine weiteren konkreten Entgegnungen zu den vom SEM aufgezeigten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags anführt, vermag er die Geschehnisse um das Aufgebot zum Reservedienst respektive die daran anknüpfenden Ereignisse nicht glaubhaft darzulegen.
E. 8.4 Hinsichtlich des Begehrens um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz werden, sofern damit das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen behauptet wird, diese nicht genügend substantiiert begründet. Darauf wird nicht näher eingegangen, zumal den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
E. 8.5 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Juli 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2878/2021 Urteil vom 13. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Februar 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt, an welcher er im Wesentlichen ausführte, er sei syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde aus B._______, wo er geboren sei und bis zu seiner Ausreise auch gelebt habe. Er habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht und später den Beruf des (...) erlernt und ausgeübt. Den regulären Militärdienst habe er geleistet und am (...) 2003 abgeschlossen. A.b Im Rahmen des kurdischen Aufstandes im Jahr 2004 sei er festgenommen und für (...) Tage inhaftiert worden, währenddessen er auch gefoltert worden sei. A.c Von 2011 bis zirka 2014 habe er regelmässig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Dabei sei er ein einfacher Mitläufer gewesen, auf Autos gestiegen und habe «nieder mit dem Regime» skandiert. A.d Ungefähr im (...) 2019 sei ein Aufgebot zum Reservedienst an seine Mutter übergeben worden. Nachdem er dieses Aufgebot zunächst nicht ernst genommen habe, sei drei Monate später ein Anruf eingegangen, wobei seine Mutter darüber informiert worden sei, dass er zum Militärdienst anzutreten habe, ansonsten die Behörden ihn erwischen und umbringen würden. Weitere 20 bis 25 Tage später sei ein Haftbefehl in den Hof seines Hauses geworfen worden. Er habe dann während 15 Tagen bei einem Freund übernachtet. In dieser Zeit hätten mehrmals Männer des syrischen Regimes bei ihm zuhause nach ihm gefragt. Ein paar Tage nach seiner Rückkehr nachhause sei erneut ein Schreiben in den Hof geworfen worden, in welchem er aufgefordert worden sei, sich zwecks Rekrutierung für den Reservedienst umgehend bei der nächsten Militärbehörde zu melden. Er habe fortan nicht mehr zuhause übernachtet und sei schliesslich am (...) 2020 illegal in die Türkei ausgereist. A.e Er reichte folgende Ausweispapiere und Beweismittel, jeweils im Original, zu den Akten:
- Identitätskarte, ausgestellt am (...) 2011
- Militärbüchlein, übergeben am (...) 2000
- Bestätigung Militärdienst, ausgestellt am (...) 2003
- Aufgebot zum Reservedienst, undatiert (Einberufung am [...] 2019)
- Haftbefehl, ausgestellt am (...) 2020 B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Am 8. Juni 2021 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Akteneinsichtsgesuch beim SEM, welchem mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2021 entsprochen wurde. D. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf Seite 11 der Beschwerdeschrift findet sich - mitten im Fliesstext - der Antrag auf Fristansetzung für die Nachreichung eines weiteren Beweismittels. Des Weiteren wurde gerügt, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers nicht behandelt und dem Beschwerdeführer die ersuchten Akten nicht zugestellt. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:
- Vollmacht (Beilage 1)
- angefochtene Verfügung (Beilage 2)
- Kopie des Akteneinsichtsgesuchs vom 8. Juni 2021 (Beilage 3)
- Kopie einer Parteimitgliedskarte (Beilage 4) E. Am 24. Juni 2021 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2021 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund festgestellter Aussichtslosigkeit ab und setzte Frist an für die Bezahlung eines Kostenvorschusses. Der Antrag auf Nachreichung eines weiteren Beweismittels wurde abgewiesen. Die Instruktionsrichterin stellte im Weiteren fest, dass aus den Akten hervorgehe, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers am 28. Juni 2021 behandelt und die editionspflichtigen Akten herausgegeben habe, wobei die diesbezügliche Rüge gegenstandslos werde. G. Durch die Sozialberatung und Asylbetreuung C._______ wurde am 16. Juli 2021 ein Gesuch um Ratenzahlung hinsichtlich des Kostenvorschusses gestellt. Der erhobene Kostenvorschuss ging gleichentags, das heisst am 16. Juli 2021 und daher fristgerecht, beim Gericht ein. H. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer zwei Beweismittel im Original zu den Akten:
- Unterlassungserklärung, mit Übersetzung auf Deutsch
- Parteimitgliedskarte, gültig bis (...) 2014, mit Übersetzung auf Deutsch Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde am 16. Juli 2021 an die Gerichtskasse überwiesen, wobei das gleichentags gestellte Gesuch um Ratenzahlung gegenstandslos geworden ist. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Er begründet seine Rügen damit, dass die Vorinstanz vor dem Abschluss des Asylverfahrens die notwendigen Abklärungen in seinem Fall nicht durchgeführt habe. Sie habe in ihrem Entscheid asylrelevante Tatsachen nicht beachtet und lediglich aufgrund von pauschalen Feststellungen und standardisierten Begründungen über sein Schicksal entschieden, ohne sich umfassend mit der Rechtsprechung und vertrauenswürdigen Berichten über die Lage in Syrien und die behördliche Suche nach Wehrdienstpflichtigen und Deserteuren auseinanderzusetzen. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Rz. 1043). 4.2.1 Das SEM ging aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. a und b VwVG) offensichtlich und zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten kann und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen sind. So führte es in seinen Feststellungen die in der durchgeführten Anhörung vorgebrachten wesentlichen Sachverhaltselemente sowie die im Verlauf des Verfahrens eingereichten rechtserheblichen Beweismittel auf (vgl. SEM act. 1083285-30/8 [nachfolgend: A30] S. 5). In der Folge wurden die angeführten Vorkommnisse der Jahre 2004 (Behauptete Inhaftierung betreffend den kurdischen Aufstand), 2011 bis zirka 2014 (Behauptete Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime) und 2019 (Behauptete Einberufung in den aktiven Reservedienst) explizit geprüft und gewürdigt (vgl. A30 S. 3 ff.). Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Syrien einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel auch zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, als von ihm gefordert, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. 4.2.2 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess, und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern es durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sodann zeigt die Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 4.2.3 Mit dem Vorhalt, die Vorinstanz habe seine Argumente und Beweismittel nicht richtig gewürdigt, zumal im Lichte des geltend gemachten Sachverhalts von einer relevanten Gefährdung seiner Person infolge seiner politischen Tätigkeit und seiner Wehrdienstverweigerung ausgegangen werden müsse, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. 4.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen klarerweise als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5., 2010/57 E. 2). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme im Jahr 2004 und die vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen von 2011 bis zirka 2014 seien nach Art. 3 AsylG nicht asylrelevant, folglich würde sich eine Prüfung betreffend Glaubhaftmachung erübrigen. Unglaubhaft gemäss Art. 7 AsylG seien die Aussagen betreffend das geltend gemachte Aufgebot zum Reservedienst und die anschliessende Verfolgung durch die syrischen Sicherheitsbehörden. 6.2 Bezüglich der vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen im Jahr 2004 hielt sie zur Begründung fest, dass für die Anerkennung als Flüchtling eine Verfolgung ausschlaggebend sei, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaats bestehe, entweder noch andauere oder hinreichende Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestünden. Seine Ausreise aus Syrien im (...) 2020 scheine nicht im Zusammenhang mit den Geschehnissen im Jahr 2004 zu stehen. Der Beschwerdeführer habe diese Vorfälle von 2004 im freien Bericht und auch auf Nachfrage, ob nun alle Asylgründe aufgezählt seien, spontan nicht erwähnt. Auch mache er keine weiteren Massnahmen geltend, welche sich auf diese Geschehnisse bezögen. Auf Konsequenzen für die aktuelle Ausreise aus Syrien angesprochen, habe er angegeben, dass man die aktuelle Suche nach ihm wohl nicht in Verbindung mit den Vorfällen von 2004 setzen könne. Eine Verfolgung aufgrund der Festnahme im Rahmen des kurdischen Aufstandes im Jahr 2004 erscheine zum Zeitpunkt der Ausreise folglich nicht aktuell, da eine solche weder andauere noch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe. 6.3 Hinsichtlich der behaupteten Teilnahmen an den Demonstrationen gegen das syrische Regime von 2011 bis zirka 2014 sei anzumerken, dass er diese spontan und auf mehrfache Nachfrage zu den Fluchtgründen nicht erwähnt habe. Der Beschwerdeführer vermute einen Zusammenhang zwischen dem Haftbefehl, dessen Grund er nicht kenne, und der Demonstrationsteilnahme. Über eine allfällige Identifizierung durch die Behörden habe er indes nur mutmassen können. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die Demonstrationsteilnahmen Jahre zuvor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer auslösen würden. 6.4 Im Zusammenhang mit der behaupteten Einberufung in den aktiven Reservedienst hielt das SEM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe dazu kaum schlüssige Angaben machen können. Obschon darin als Einrückungstermin der (...) 2019 genannt werde, habe der Beschwerdeführer erklärt, das Aufgebot erst zirka im (...) 2019 erhalten zu haben. Eine schlüssige Erklärung zu dieser Ungereimtheit habe er nicht liefern können. Ebenso seien die Angaben zum mutmasslichen, gemäss Angabe des Beschwerdeführers drei Monate später zugestellten Haftbefehl wenig glaubhaft. Den fehlenden Ausstellungsort und das Fehlen einer Angabe eines zuständigen Gerichts auf dem Dokument habe er nicht überzeugend erklären können. Die Angaben zum angeblichen Aufgebot und der behördlichen Suche nach ihm würden insgesamt konstruiert wirken. Das eingereichte militärische Aufgebot vermöge an der Einschätzung nichts zu ändern, da das Dokument keine fälschungssicheren Merkmale aufweise. Gleiches gelte auch für den eingereichten Haftbefehl. Mehrere Indizien würden auf eine Fälschung der Dokumente hindeuten. Im Weiteren sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten und die Beweiskraft solcher Dokumente als entsprechend gering einzustufen sei. Ebenso könne auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abgerufen und ausgedruckt werden. Somit sei selbst bei einem formell echten amtlichen Dokument - was vorliegend in Zweifel zu ziehen sei - nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde, was aber vorliegend dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei. Die Vorinstanz wies weiter darauf hin, dass Rekrutierungsmassnahmen für die syrische Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen als eher unwahrscheinlich erscheinen würden, da sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme von Teilen der Städte al-Hassaka und al-Qamishli - zurückgezogen habe. 7. Mit umfangreicher Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe glaubhaft dargelegt, dass er in seiner Heimat an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe und im Jahr 2004 behördlich registriert und zum Reservedienst aufgefordert worden sei, dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, zur Haft ausgeschrieben worden sei und bis heute gesucht werde. Im Weiteren habe er aufgezeigt, inwiefern er unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Er habe sich nur durch Flucht den tödlichen Gefahren des syrischen Krieges und den Folgen seiner Teilnahmen an Protestaktionen gegen das syrische Regime entziehen können. Ebenfalls nur durch Flucht habe er sich der Willkür der Behörden und den Vergeltungsmassnahmen entziehen können. Insbesondere stehe seine Ausreise aus Syrien im (...) 2020 im Zusammenhang mit den Geschehnissen im Jahr 2004. Er sei bereits im Jahr 2004 als (möglicher) Gegner oder als (möglicher) potentieller Protestteilnehmer behördliche registriert und identifiziert worden. Wer einmal in Syrien in Haft gewesen sei, gelte als vorbestraft und seine Akten blieben lebenslang bei den Behörden aufbewahrt, dies, weil sie ihn als potenzielle Gefahr ansehen würden. Ein kleines Ereignis könne aufgrund des Hintergrunds einer Person eine erneute behördliche Verfolgung auslösen. Aufgrund der Geschehnisse im Jahr 2004 bliebe das behördliche Interesse an seiner Person bestehen. Beschwerdeseitig wird sodann erwähnt, dass er den Behörden seit 2004 bekannt sei, von 2011 bis 2014 an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und sich dem Reservedienst entzogen habe. Weshalb die Behörden nach ihm gesucht und ihn zur Haft ausgeschrieben hätten, könne offenbleiben. Zu den eingereichten Dokumenten führt er aus, dass in Kriegszeiten nicht das Ausstellungsdatum eines Dokuments relevant sei, sondern die Art und Weise der Rekrutierung. Mit der späten Zustellung wolle die Militärbehörde Angst und Schrecken verbreiten, um die Dienstunwilligen doch noch zum Einrücken zu bewegen. Des Weiteren habe er aus privaten/persönlichen Gründen seine politische und parteiliche Zugehörigkeit verheimlicht und diese nicht angegeben. Er gehöre der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien an und habe einen Mitgliedsausweis für diese Partei. Dieser Ausweis sei allerdings nur bis zum (...) 2014 gültig gewesen. Er sei aber bis heute Mitglied dieser Partei, den Ausweis habe er aber aus reisebedingten Gründen nicht erneuern können. Somit habe er einen politischen Hintergrund und habe sich aus politischer Überzeugung aktiv an Protesten gegen das syrische Regime beteiligt und sich dem aktiven Reservedienst entzogen. Im Weiteren wird auf die Beschwerdeschrift vom 21. Juni 2021 verwiesen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend ist das Folgende festzuhalten: 8.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Verfolgungssituation grundsätzlich aktuell sein muss, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1, m.w.H.). 8.2.1 Anlässlich der Befragung bezeichnete der Beschwerdeführer hinsichtlich der Fluchtgründe weder die Inhaftierung im Jahre 2004 noch die Teilnahme an den Demonstrationen in den Jahren 2011 bis zirka 2014 als ausschlaggebend für seine Jahre spätere Ausreise, sondern stützte sich ausschliesslich auf die Einberufung in den aktiven Reservedienst als Ausreisegrund (vgl. SEM act. 1083285-22/1 [nachfolgend: A22], F38). Auch auf Nachfrage hin, ob er alle Asylgründe genannt habe, sagte er: «Ja, Es geht vor allem um dieses Aufgebot zum Reservistendienst. Ich habe bereits den regulären Militärdienst geleistet. Wieso muss ich nochmals ins Militär gehen und unschuldige Zivilisten töten? Das will ich nicht machen.» (A22/F39). Auf die Frage, wieso er davon ausgehe, dass die Festnahme mit der Einberufung in den Militärdienst im Zusammenhang stehe, sagte er, dass er auch später noch an den Demonstrationen teilgenommen habe und es sein könne, dass er identifiziert worden sei (A22/F90). Auch die behaupteten Teilnahmen an den Demonstrationen in den Jahren 2011 bis zirka 2014 gab er in der Befragung zuerst nicht als ausreiserelevant an, sagte später hingegen, dass er nicht behaupte, er sei identifiziert worden, es aber gut sein könne, dass das Regime später Videoaufnahmen von ihm zu sehen bekommen habe oder er denunziert worden sei (A22/F95). Es ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 2014 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2020 weder durch die Behörden behelligt worden ist, noch konkrete Nachteile durch die syrischen Behörden erfahren hat. Es kann daher angenommen werden, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers - wenn sie überhaupt stattgefunden haben - niederschwellig gewesen sind. Hätten die Behörden ihn tatsächlich ins Visier genommen, wäre zu erwarten gewesen, dass er von den Behörden erneut aufgesucht worden wäre oder zumindest eine Vorladung erhalten hätte. Der Beschwerde wurde ein Parteiausweis der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien im Original beigelegt, der bis zum (...) 2014 gültig war und den Beschwerdeführer als Mitglied ausweisen soll. Dabei führt er aus, dass er auch heute noch Mitglied sei, aber eine Erneuerung des Parteiausweises aus reisebedingten Gründen nicht möglich gewesen sei. Er behauptet, ohne dies jedoch näher zu begründen, er habe an der Befragung aus privaten/persönlichen Gründen seine politische und parteiliche Zugehörigkeit verheimlicht, was deshalb wenig überzeugend erscheint. Aus den Akten ergeben sich im Weiteren keinerlei Hinweise auf politische Tätigkeiten des Beschwerdeführers, welche die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf ihn gezogen haben könnte. Die behauptete Parteimitgliedschaft bis heute ist im Übrigen nicht belegt. Es erschliesst sich daher nicht, inwiefern die Geschehnisse im Jahr 2004 und diejenigen in den Jahren 2011 bis zirka 2014 im Zusammenhang mit der geltend gemachten Einberufung in den aktiven Reservedienst stehen würden. 8.2.2 Der zur Stützung seiner Asylvorbringen nachgereichten Unterlassungserklärung ist mit Blick auf das vorstehend Gesagte lediglich eine sehr eingeschränkte Beweiskraft beizumessen, zumal das Dokument nicht datiert und nummeriert ist (die entsprechenden Stellen auf dem Dokument sind nicht ausgefüllt worden) und im Allgemeinen solche Dokumente nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch auf illegalem Weg erhältlich gemacht werden können. 8.2.3 Aus den Akten ergeben sich somit keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer politische Tätigkeiten, welche die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf ihn gezogen hätten, unternommen hat. Auch ist der beschwerdeseitigen Behauptung, dass ein kleines Ereignis betreffend den Hintergrund einer Person, eine erneute behördliche Verfolgung auslösen könne und aufgrund der Geschehnisse im Jahr 2004 das behördliche Interesse am Beschwerdeführer noch bestehe, nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer nahm trotz der Inhaftierung im Jahr 2004 an den Demonstrationen ab 2011 teil und blieb daraufhin von den Behörden unbehelligt. Daraus lässt sich schliessen, dass er für die Behörden uninteressant ist und daher auch kein derartiges Profil ersichtlich ist, als dass er von den syrischen Behörden ernsthaft als Regimegegner eingestuft wird und deshalb bei einer (hypothetischen) Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevante Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste. Auch sind keine anderen Fluchtgründe erkennbar, die den erforderlichen zeitlich und sachlich engen Kausalzusammenhang zu den Geschehnissen der Jahre 2004 und 2011 bis 2014 aufweisen. Diese Vorbringen sind daher nicht asylrelevant. 8.3 Hinsichtlich der behaupteten Einberufung in den Militärdienst gab der Beschwerdeführer an, ihm sei das Aufgebot zum Reservedienst zirka im (...) 2019 zugestellt worden und man habe normalerweise zirka drei Monate Zeit, dem Aufgebot Folge zu leisten, ansonsten man auf einer Fahndungsliste eingetragen und überall gesucht werde (A22/F50, 51). Angesprochen darauf, dass auf dem Aufgebot stehe, die Einberufung sei am (...) 2019 und dieses Datum sei zirka ein halbes Jahr vor der Zustellung gewesen, erklärte er, beim Datum handle es sich nicht um das Einberufungsdatum, sondern um das Ausstellungsdatum. Es dauere manchmal sechs bis sieben Monate, bis man das Aufgebot bekomme (A22/F52). Auf die Frage, wann er sich denn zum Dienst hätte melden sollen, antwortete er, es sei im Aufgebot gestanden, er habe sich möglichst rasch zu melden, das hiesse, möglichst schnell, nachdem man das Aufgebot erhalten habe. Die Behörden würden nicht mitteilen, ob man in zwei Tagen oder drei Wochen erscheinen müsse (A22/F53,54). Er führte weiter aus, dass die auf dem Aufgebot erwähnte Meldefrist für die Einberufenen nicht interessant sei, die Behörden würden einfach eine Meldefrist eintragen, diese aber selber nicht einhalten (A22/F56). Auf die Frage, ob er wisse, was im Aufgebot stehe, sagte er, er habe das Schreiben nicht mal gelesen (A22/F57). Die Aussagen sind allesamt unglaubhaft. Aus der Übersetzung des Aufgebots ist zu entnehmen, dass die Einberufung am (...) 2019 stattgefunden hätte. Der genaue Wortlaut der Übersetzung des Aufgebots lautet: «Sie werden für die Einberufung, welche am (...)/2019 stattfindet, zwecks Einrücken, aufgeboten». Im Weiteren wird eine Meldefrist von 24 Stunden gewährt. Der Beschwerdeführer begründet sodann nicht, wieso diese Fristen, wie behauptet, unverbindlich oder zwecklos seien. Es ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ein genaues Datum - den (...) 2021 - und eine genaue Frist - die Meldefrist von 24 Stunden - hätten auf dem Aufgebot aufführen sollen, wenn diesen von vornhinein keine Verbindlichkeit zukommen. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, er habe soweit möglich detailliert, nachvollziehbar, ohne Übertreibungen, spontan und in zentralen Punkten logisch ausgesagt, weshalb keine Anhaltspunkte für eine erfundene Darstellung seiner Gesuchsgründe bestünden (vgl. Beschwerdeschrift S. 13), vermag weder die fehlende Substanz und Logik in seinen Ausführungen einleuchtend zu erklären noch den Sachverhaltsvortrag als glaubhaft gemacht erscheinen zu lassen. Da er in seiner Rechtsmitteleingabe keine weiteren konkreten Entgegnungen zu den vom SEM aufgezeigten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags anführt, vermag er die Geschehnisse um das Aufgebot zum Reservedienst respektive die daran anknüpfenden Ereignisse nicht glaubhaft darzulegen. 8.4 Hinsichtlich des Begehrens um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz werden, sofern damit das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen behauptet wird, diese nicht genügend substantiiert begründet. Darauf wird nicht näher eingegangen, zumal den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. 8.5 Zusammenfassend ist auch in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. Juli 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: