Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 3. Februar 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP, Akten SEM A4/10) zu seinen persönlichen Verhältnissen, summarisch zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt. Das SEM hörte ihn am 5. Oktober 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an (A15/10). Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, ethnischer Tamile und in B._______ geboren worden. Er habe an verschiedenen Orten gelebt. In den Jahren 1990 bis 2004 hätten er und seine Familie sich in Indien aufgehalten, von wo aus er wieder nach Hause zurückgekehrt sei. In den Jahren 2008 bis 2011 habe er in C._______ und D._______ gelebt. Vor seiner Ausreise habe er wieder im B._______-Distrikt gewohnt. Seine Ehefrau lebe dort mit den beiden gemeinsamen Töchtern nach wie vor an der angestammten Adresse. Sein Vater sei im Jahr 2006 beim Fischen verschwunden und habe bis heute nicht aufgefunden werden können, er (der Beschwerdeführer) habe jedoch mitbekommen, dass die Marine auf ihn geschossen habe. Seine Mutter und seine Schwester seien im Tsunami ums Leben gekommen. In Sri Lanka würden heute, neben seiner Ehefrau und den Kindern, insbesondere seine beiden Brüder, zwei Onkel und Verwandte seiner Ehefrau leben. Bis zu seiner Ausreise habe er als Fischer und gelegentlich als Maler gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, noch während seiner Schulzeit sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mehrere Monate lang in Sachen GPS (Global Positioning System) unterrichtet worden und nach den A-Level Prüfungen hätte er offiziell rekrutiert und eingesetzt werden sollen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da er die Region vorzeitig verlassen habe. Sein Onkel habe damals bei den LTTE eine gute Position innegehabt. Er gehe davon aus, dass dies der Grund dafür gewesen sei, dass er von den LTTE nicht besonders streng behandelt worden sei. Sein Onkel sei mittlerweile rehabilitiert worden. Als er (der Beschwerdeführer) das E._______-Gebiet mit anderen Personen Richtung C._______ verlassen habe, sei er von der Marine festgenommen und der Spionage zugunsten der LTTE verdächtigt worden. Er sei darauf zusammen mit sechs anderen jungen Männern drei Monate lang auf einem Polizeiposten festgehalten worden. Er und sein Schwager seien die einzigen der Gruppe gewesen, welche keine Mitglieder der LTTE gewesen seien. Schliesslich habe sich das IKRK für ihn eingesetzt und erwirkt, dass der Fall vor Gericht habe gelangen können, woraufhin alle Beteiligten freigelassen worden seien. Er sei auf Bezahlung einer Kaution und mit der Auflage entlassen worden, das Land nicht verlassen zu dürfen. Nach seiner Freilassung habe er mit seiner Ehefrau noch bis ins Jahr 2011 in C._______ und D._______ gelebt, wo er stets gearbeitet habe. Damals habe er keine Probleme gehabt. Zwar hätten Personen des CID (Criminal Investigation Departement) ab und zu nach ihm gesehen, ihn aber stets in Ruhe gelassen, sobald er die Gerichtsunterlagen vorgewiesen habe. Erst im Jahr 2015, als er zurück in B._______ gewesen sei, habe die Regierung angefangen, nach LTTE-Mitgliedern zu suchen, welche noch kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten. Einer der damaligen Mithäftlinge sei deshalb in Colombo verhaftet worden. Auch gegen ihn (den Beschwerdeführer) seien in der Folge entsprechende Ermittlungen aufgenommen worden. Sowohl seine Schwiegermutter als auch seine Schwester hätten ihn darüber orientiert, dass das CID nach ihm gesucht habe. Damals habe er sich bei einem Cousin in N. aufgehalten, wo er aufgrund der Umstände schliesslich solange geblieben sei, bis sein Onkel ihn nach Colombo begleitet habe. Dieser habe im Bereich Transport gearbeitet und habe seine Ausreise organisiert. In Colombo habe er (der Beschwerdeführer) einen Pass beantragt und erhalten, woraufhin er am (...) 2015 Sri Lanka auf dem Luftweg Richtung Iran verlassen habe. Seine Ehefrau sei in der Vergangenheit zweieinhalb Jahre lang Mitglied bei den LTTE gewesen. Sie sei deswegen aber weder im Gefängnis gewesen, noch sei sie rehabilitiert worden. Gegenüber Dritten würde sie stets behaupten, die Rehabilitation durchlaufen zu haben. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka jahrelang in Haft zu kommen. Der Beschwerdeführer reichte einen Führerschein sowie Kopien seiner Identitätskarte, seiner Geburtsurkunde, der Identitätskarte und der Geburtsurkunde seiner Ehefrau, des Ehescheins und des Todesscheins seiner Schwester zu den Akten. Zudem gab er ein Schreiben des Northern Provincial Council, eine Familienkarte, Gerichtsunterlagen in Kopie, Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters sowie zwei Karten des IKRK, wovon eine auf den Namen des Beschwerdeführers lautend, zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 24. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das SEM mit Verweisen auf die entsprechenden Aktenstellen im Wesentlichen aus, es sei vor dem Hintergrund der substanzlosen, widersprüchlichen und wenig nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu bezweifeln, dass eine persönliche Verbindung zu den LTTE auf die Art und Weise zustande gekommen sei, wie von ihm geltend gemacht. Schon deshalb könne vom SEM ein allfälliges Gefährdungsprofil nicht abschliessend beurteilt werden. Im Weiteren sei in Berücksichtigung der Aktenlage nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Oktober 2015 in einen negativen Fokus des CID hätten gelangen sollen, nachdem er zuvor jahrelang grösstenteils unbehelligt in der Heimat gelebt habe. Aus seinen Aussagen und den eingereichten Unterlagen ergebe sich bezüglich der entsprechenden Vorbringen insgesamt kein konsistentes Bild. Seine Aussage, es sei wieder nach ihm ermittelt worden, als das Militär im Jahr 2015 angefangen habe, nach nicht rehabilitierten LTTE-Mitgliedern zu suchen, erscheine zudem gestützt auf den Umstand, dass sowohl im Jahr 2015 als auch im Folgejahr vergleichsweise wenig Rehabilitationen stattgefunden hätten (dazu Staatssekretariat für Migration: Focus Sri Lanka, Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam, vom 15. März 2019, S. 14), realitätsfern. Auch zum Vorbringen, wonach Leute des CID schliesslich nach ihm persönlich gesucht hätten, und somit zu den Hintergründen des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses, habe er äusserst wenige und nur detailarme Angaben machen können, was nicht nachvollziehbar sei. In Anbetracht dessen, dass er derart wenig über die entsprechenden Umstände habe in Erfahrung bringen können, würden sich seine angeblichen Befürchtungen im rein spekulativen Rahmen bewegen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise in asylbeachtlicher Weise bedroht gewesen sei. An der Einschätzung des SEM würden auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nichts ändern. Die Gerichtsunterlagen aus dem Jahr 2008 würden teilweise nicht mit seinen Aussagen übereinstimmen. Zudem gäben diese keinen Hinweis darauf, dass er im Jahr 2015 und somit kurz vor seiner Ausreise Probleme hätte erhalten haben können. Dem eingereichten Schreiben seitens des Northern Provincial Parlaments aus dem Jahr 2016, das ein reines Gefälligkeitsschreiben darstellen könne und dem deshalb kein grosser Beweiswert zukomme, sei vor dem Hintergrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen auch keine massgebliche Bedeutung beizumessen. Aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr (...) verschwunden und vermutungsweise erschossen worden sei, könne keine Verbindung zu den übrigen Vorbringen erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Kontakt mit dem IKRK gestanden habe, werde nicht bezweifelt. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Karten würden aber sein fluchtbegründendes Vorbringen aus dem Jahr 2015 nicht zu belegen vermögen, sondern seien lediglich ein Hinweis auf einen allfälligen Kontakt mit dem IKRK, welcher seinen Angaben zufolge bereits im Jahr (...) anlässlich der geltend gemachten Festnahme stattgefunden habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatland würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Zudem lägen keine Risikofaktoren vor, wonach der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht hegen müsste, dort künftig Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Aufgrund der Aktenlagen sei nicht ersichtlich, dass ihm künftig die geltend gemachte LTTE-Vergangenheit von Verwandten (Ehefrau und Onkel) zum Nachteil erwachsen könnte. Gestützt auf seine Angaben müsse davon ausgegangen werden, dass er auf legalem Weg einen Pass beantragt und das Land verlassen habe. Auch dieser Umstand spreche nicht dafür, dass er bei einer Rückkehr in einen besonderen Fokus der Behörden gelangen könnte. Den Akten seien auch keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich in landes- und völkerrechtlicher Hinsicht als zulässig. Der Vollzug der Wegweisung sei in Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Sri Lanka und unter individuellen Aspekten auch zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 24. April 2020 aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Als Beschwerdegründe werden sodann angeführt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Zudem wird die Verletzung der Begründungspflicht gerügt und das SEM habe das geltende Recht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, Art. 83 AuG (SR 142.20), Art. 3 EMRK und Art. 33 GFK, sowie Art. 12 VwVG verletzt. In der Folge wird erklärt, als Hauptbegehren verlange der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2020 und damit die Feststellung der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz seien die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Die vorgebrachten Asylgründe und die vor der Vorinstanz gemachten Aussagen des Beschwerdeführers würden auch durch die neuen (noch nicht aktenkundigen) Dokumente untermauert. Mit der Beschwerde wurden mehrere als Beweismittel bezeichnete Beilagen je mit Übersetzung in die deutsche Sprache zu den Akten gereicht:
- Dokument "Northern Provincial Council" Nr. 19972 vom 30. Oktober 2017 (Bestätigungsschreiben eines Mitglieds des nördlichen Provinzrats)
- Eidesstattliche Erklärung vom 16. Mai 2020 der Schwägerin des Beschwerdeführers A.M.
- Dokument "Northern Provincial Council" vom 1. Oktober 2018 (Bestätigungsschreiben nördlicher Provinzrat)
- Beglaubigtes Bestätigungsschreiben der Schwägerin des Beschwerdeführers A. E. vom 16. Mai 2020
- Beglaubigtes Bestätigungsschreiben von J. Y. S. vom 21. Mai 2020 Die Dokumente würden bestätigen, was der Beschwerdeführer bereits bei den Anhörungen zu seinen Asylgründen stets vorgebracht habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner früheren Verbindung zu den LTTE in Sri Lanka einer unmittelbaren asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und mit langer Haft unter Anwendung von Folter rechnen müsste. D. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt, mit Kopie an die zuständige kantonale Behörde. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 wurde klargestellt, dass das Rechtsbegehren, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, obsolet sei, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG) und diese vom SEM auch nicht entzogen worden sei. Zudem dürfe der Beschwerdeführer vorliegend ebenso von Gesetzes wegen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Es wurde festgehalten, auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aktuell verzichtet. Das SEM wurde eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerdesache vernehmen zu lassen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es führte im Wesentlichen aus, es sei entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2015 vor einer Rehabilitation gefürchtet haben solle, wenngleich er zuvor bei Kontrollen oder Besuchen des CID lediglich Dokumente des Gerichts habe vorzeigen können, um danach in Ruhe gelassen zu werden. Die Angabe in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nach der Entlassung aus der Haft im Jahre 2008 Sri Lanka verlassen und bis ins Jahr 2011 in Indien gelebt, sei falsch. Vielmehr habe er angegeben, in den Jahren 2008 bis 2011 in C._______ und D._______ gelebt zu haben, um sich danach wieder in S. (seinem angestammten Wohnort) niederzulassen. In Indien habe er nach eigenen Angaben in den Jahren 1994 bis 2004 gelebt. Zu den auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumenten entgegnete das SEM, solche Schreiben könnten Gefälligkeitszeugnisse darstellen und seien darüber hinaus einfach zu fälschen. Zudem vermöchten die Dokumente einerseits die angeblichen Probleme des Beschwerdeführers weder zu belegen noch glaubhaft zu machen, ein weiteres Dokument bringe andererseits keine wesentlichen neuen Tatsachen hervor, welche nicht bereits gewürdigt worden seien, und die Vorbringen in einem anderen Dokument hätten als auf Beschwerdeebene nachgeschoben und unzulänglich zu gelten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik innert Frist eingeladen. H. Nach mehrmaligen bewilligten Gesuchen um Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2020 zur Vernehmlassung Stellung. Dabei brachte er vor, zur Diskrepanz zwischen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und seinen Aussagen betreffend die Zeitpunkte und die Dauer seines Aufenthalts in Indien sei klarzustellen, dass er nach der Haftentlassung im Jahr (...) nach Indien geflüchtet sei, da er bereits in den Jahren von 1994 bis 2004 dort gelebt und sich folglich ausgekannt habe. Er habe diesen Umstand bei den Anhörungen verschwiegen, da er nachteilige Auswirkungen auf das Asylverfahren befürchtet habe, weil er vorgängig bereits einmal beziehungsweise ein weiteres Mal aus Sri Lanka nach Indien und im Jahr 2011 wieder nach Sri Lanka eingereist sei. Richtig seien somit die Daten, wie sie in der Beschwerdeschrift wiedergegeben würden. Sollte dieser Umstand durch das Gericht als nicht erwiesen erachtet werden, so wäre die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerdeführer durch diese betreffend diese Angelegenheit neuerlich zu befragen, wobei auf das Rechtsbegehren Nr. 2 der Beschwerde vom 2. Juni 2020 verwiesen werde. Bezüglich der eingereichten Dokumente wurde ausgeführt, die Vorinstanz unterstelle dem Beschwerdeführer sinngemäss, gefälschte Dokumente zu den Akten gegeben zu haben. Dafür bestünden keinerlei Anhaltspunkte, womit ohne Weiteres von nicht gefälschten Beweismitteln auszugehen sei, sofern nicht das Gegenteil erwiesen sei. Ebenso wenig sei nachzuvollziehen, dass es sich bei diesen Urkunden um Gefälligkeitszeugnisse handeln könnte. Es gehe nicht an, sämtliche seitens des Beschwerdeführers eingereichten Dokumente als mutmassliche Fälschungen oder Gefälligkeitszeugnisse zu qualifizieren. Vielmehr würden die eingereichten Unterlagen die Aussagen des Beschwerdeführers stützen und seien gewichtige Indizien, dass diese eben glaubhaft seien und dass er ernstliche Nachteile zu befürchten hätte, würde er nach Sri Lanka zurückkehren.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Mit der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und habe somit Art. 12 VwVG verletzt. Zudem wird die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie, sollten sie sich als begründet erweisen, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E. 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des BVGer E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
E. 3.2.4 Die Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, wird vorliegend standartmässig und ohne nähere Begründung in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Aufgrund der korrekt verlaufenen Anhörungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM nicht pflichtgemäss dafür gesorgt hätte, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Es ist nicht erkennbar, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt wäre. Die Rüge ist unbegründet.
E. 3.2.5 In der Replikschrift wird sodann bezüglich der Sachverhaltserstellung vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bei den Anhörungen den Aufenthalt in Indien in den Jahren 2008 bis 2011 verschwiegen und beantragt, sollte dieser Umstand durch das Gericht als nicht erwiesen erachtet werden, so wäre die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerdeführer dazu neuerlich zu befragen. Dabei wird verkannt, dass sich die Sachlage gerade umgekehrt verhält. Denn sollte das Gericht den neu geltend gemachten Sachverhalt des Indienaufenthaltes als nicht glaubhaft und somit als nicht tatsächliche Gegebenheit erachten, gäbe es auch keinen Anlass, ihn hierzu zu befragen. Abgesehen davon wäre in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen auch bei Wahrunterstellung ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Indien im genannten Zeitraum in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht ausschlaggebend und somit kein Sachumstand von rechtserheblicher Bedeutung. Der Antrag auf neuerliche Befragung des Beschwerdeführers und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu diesem Zweck ist demnach abzuweisen.
E. 3.3.1 Mit der Beschwerde wird weiter gerügt, in der angefochtenen Verfügung werde nicht einmal ansatzweise ausgeführt beziehungsweise begründet, inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers substanzlos, widersprüchlich und wenig nachvollziehbar sein sollten. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei damit verletzt, zumal die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht standhalten würden.
E. 3.3.2 Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3.3 Das SEM hat die Begründungspflicht offenkundig nicht verletzt. In der angefochtenen Verfügung wird zum Teil gar unter Verweis auf die konkreten entsprechenden Aktenstellen nachvollziehbar ausgeführt, von welchen Überlegungen und Einschätzungen es sich zu den rechtlichen Folgerungen leiten liess. Zudem zeigt die Beschwerde selbst denn auch auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Soweit mit der Beschwerde die Würdigung des Sachverhaltes durch das SEM gerügt wird, tangiert dies nicht die Begründungspflicht. Darauf ist untenstehend einzugehen.
E. 3.4 Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 5.1 In Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung kommt das Gericht zum Schluss, dass den Akten keine hinreichend glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland verwirklicht hätten, im Sinne des Gesetzes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden oder müsste bei einer Rückkehr begründeterweise befürchten, solchen in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ausgesetzt zu werden. Die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und deren Folgerungen bieten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Anlass zu Beanstandungen und es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
E. 5.2.1 Namentlich ist entgegen den Einwänden in der Beschwerde die Einschätzung des SEM zu stützen, dass der Beschwerdeführer aufgrund substanzloser, widersprüchlicher und wenig nachvollziehbarer Angaben nicht in der Lage war, glaubhaft darzulegen, dass eine persönliche Verbindung zu den LTTE auf die Art und Weise zustande gekommen ist, wie von ihm geltend gemacht. So hat er in der Tat im Zusammenhang mit der angeblichen Ausbildung erhebliche unterschiedliche Angaben in Bezug auf deren Dauer gemacht und konnte den Widerspruch im Rahmen der Anhörung nicht auflösen (A 15/10, F 69). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, diesbezüglich sei kein relevanter Widerspruch ersichtlich, da der Beschwerdeführer betreffend die Ausbildungsdauer lediglich ungefähre Zeitspannen angegeben habe, vermag nicht zu überzeugen. Zudem wird angeführt, er habe in der ersten Anhörung konkret ausgeführt, er sei während etwa dreier Monate über GPS unterrichtet worden (A15/10, F60), und bei der BzP habe er ausgeführt, er sei insgesamt sechs bis sieben Monate in Ausbildung für GPS, Computer und so weiter gewesen (A4/13, Pt. 7.02), womit entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer insgesamt rund sechs bis sieben Monate bei den LTTE ausgebildet und davon rund drei Monate über GPS unterrichtet worden sei. Auch dieser weitere Einwand erscheint nicht stichhaltig und ist letztlich aktenwidrig. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben, neben der GPS-Ausbildung sei er auch in Basiskenntnissen über Computer unterrichtet worden (A15/10, F66), und bestätigte wiederholt entgegen der Angabe in der BzP, die Ausbildung habe etwa drei Monate (A15/10, F67) oder etwas mehr (A15/10, F69) gedauert. Der Widerspruch bleibt, wie das SEM zu Recht feststellte, bestehen. Es ist auch mit dem SEM einig zu gehen, dass ungeachtet dessen, ob der Unterricht über drei Monate oder ein halbes Jahr hinweg stattgefunden haben soll, nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer - in Anbetracht der nicht unwesentlich langen Zeitspanne und den besonderen Umständen des Unterrichts - dermassen wenige Angaben zum Inhalt der Ausbildung machen konnte. Die gegenteilige Sichtweise in der Beschwerde ist nicht überzeugend. Dass er etwa bezüglich der konkreten möglichen Auftragsziele, die mit GPS markiert worden seien, alles vergessen habe (A15/10, F63), ist in der Tat als unzulängliche Schutzbehauptung hinsichtlich der diesbezüglichen Unkenntnis zu bezeichnen. Dies wäre nicht zu erwarten, wenn er die entsprechende Ausbildung tatsächlich absolviert hätte, zumal es sich dabei um einfach zu merkende Sachverhalte gehandelt hätte. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht verlangt, etwa die technischen Funktionen der GPS-Systeme im Zeitpunkt der Anhörung im Detail wiedergeben zu können.
E. 5.2.2 Im Weiteren ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen in Berücksichtigung der Aktenlage nicht hinreichend dargetan, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2015 einem verfolgungsnahen Augenmerk des CID hätte ausgesetzt werden sollen, nachdem er zuvor jahrelang grösstenteils unbehelligt in der Heimat gelebt hat. Es ist die Einschätzung des SEM zu stützen, dass sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Unterlagen bezüglich der entsprechenden Vorbringen insgesamt kein konsistentes Bild ergibt und er auch zum Vorbringen, Leute des CID hätten nach ihm persönlich gesucht, nur spärliche und detailarme Angaben machen konnte. In Würdigung dieser Umstände ist die Folgerung des SEM nicht zu beanstanden, die entsprechenden angeblichen Befürchtungen würden sich im rein spekulativen Rahmen bewegen. Das SEM stellte zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage zur persönlichen Suche nach ihm durch das CID lediglich anzugeben vermochte, seine Schwester und seine Schwiegermutter hätten erzählt, dass nach ihm gesucht worden sei. Das CID habe dabei nach ihm und seinem Schwager gefragt. Auf die Frage, was seine konkreten Befürchtungen in diesem Zusammenhang gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Freund von ihm vor fünf Jahren auf diese Weise verhaftet worden sei, was ihm Angst bereiten würde (A15/14, F 107-108). Das SEM folgerte daraus zutreffend, dass es nicht glaubhaft erscheinen könne, der Beschwerdeführer habe das Land verlassen, ohne zuvor nähere Informationen zur Situation einzuholen. Der Beschwerdeführer war nicht im Stande, hinreichend substanziiert und nachvollziehbar darzulegen, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Weise bedroht gewesen wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er nie Mitglied der LTTE gewesen war, früher - wenn überhaupt - persönlich nur marginal mit den LTTE in Kontakt kam und über Jahre vor der letzten Ausreise an keinen sicherheitsrelevanten Aktivitäten beteiligt war. Zudem beantragte und erhielt er im Herbst 2015 offenbar auf legalem Weg einen Pass, mit dem er über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo sein Heimatland verlassen konnte. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass er in einer "Stop-List" vermerkt wäre. Dies spricht auch nicht dafür, er wäre im Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gestanden.
E. 5.2.3 Die Entgegnungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente vermögen diese Einschätzung in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht in einem anderem Licht erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht als realitätsfern zu betrachten, dass er erst im Jahr 2015 zum Zwecke der Rehabilitation gesucht worden sei. Er sei zwar bereits im Jahre (...) aus der Haft entlassen worden, aber mit der Auflage, ein Rehabilitationsprogramm zu durchlaufen, was auch aus den eingereichten Dokumenten hervorgehe. Neu und entgegen den Angaben im vorinstanzlichen Verfahren macht er nun geltend, er habe nach der Entlassung aus der Haft Sri Lanka jedoch verlassen und bis zum Jahr 2011 in Indien gelebt. Dies wird in der Replik bestätigt und dazu ausgeführt, er habe diesen Umstand bei den Anhörungen verschwiegen, da er nachteilige Auswirkungen auf das Asylverfahren befürchtet habe, weil er vorgängig bereits einmal aus Sri Lanka nach Indien ausgereist und im Jahr 2011 wieder nach Sri Lanka eingereist sei. In Anbetracht der Kenntnis des Beschwerdeführers, im Asylverfahren nur wahrheitsgemässe Angaben zu machen, erstaunt sein Aussageverhalten. Zudem ist die Begründung des Verschweigens des erneuten Indienaufenthaltes nicht einleuchtend, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitraum und zum nachfolgenden Zeitraum seines erneuten Aufenthaltes in Sri Lanka in den Jahren 2011 bis 2015 ohnehin keine flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteile darlegte. Damit ist auch - bei Wahrunterstellung - der nun neu geltend gemachte weitere Aufenthalt in Indien im genannten Zeitraum in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht ausschlaggebend und somit kein Sachumstand von rechtserheblicher Bedeutung.
E. 5.2.4 In der Vernehmlassung führte das SEM zu Recht aus, es habe in seinem Entscheid bereits dargelegt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Dokumente kein konsistentes Bild über die Wahrscheinlichkeit einer ausstehenden Rehabilitation ergäben und die diesbezüglichen «Präzisierungen» in der Beschwerde müssten als nachgeschobene Schutzbehauptungen bezeichnet werden. Aufgrund der oben erwogenen Einschätzungen vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer durch die Behörden von Sri Lanka erst im Jahr 2015 einer angeblich ausstehenden Rehabilitation hätte unterzogen werden sollen.
E. 5.2.5 Das SEM ging in der Vernehmlassung auf die mit der Beschwerde nachgereichten Dokumente explizit ein und führte im Einzelnen aus:
- Das Bestätigungsschreiben (Urkunden 4 und 5) eines Mitglieds des nördlichen Provinzrates würde die Probleme bestätigen, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers nach einem «Identitätsklau» zum Erwerb einer SIM-Karte gehabt habe. Solche Schreiben könnten Gefälligkeitszeugnisse darstellen und seien darüber hinaus einfach zu fälschen. Zudem vermöge das Dokument die angeblichen Probleme des Beschwerdeführers nicht zu belegen.
- Mit eidesstattlicher Erklärung vom 16. Mai 2020 (Urkunde 6 und 7) solle die Schwägerin des Beschwerdeführers bestätigt haben, dass der Beschwerdeführer gezwungen worden sei, den LTTE beizutreten. Weiter hätte er nach Kriegsende ein Rehabiliationsprogramm durchlaufen sollen. Auch nach seiner Flucht sei er vom CID gesucht worden. Auch dieses Dokument könne ein Gefälligkeitszeugnis darstellen, wovon im Zusammenhang mit den insgesamt unglaubhaften Angaben zu den Fluchtgründen auszugehen sei.
- Mit Schreiben vom 01. Oktober 2018 (Urkunden 8 und 9) bestätige der nördliche Provinzrat, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) von der Marine festgenommen worden sei. Dieser angebliche Umstand ändere nichts daran, dass die Fluchtgründe aus dem Jahr 2015 nicht glaubhaft dargelegt worden seien. Nach der Entlassung beziehungsweise seit dem Jahre 2015 würden bei ihm und der Schwiegermutter des Beschwerdeführers zudem Befragungen durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer wieder in Rehabilitation geschickt werden solle. Auch dieses Schreiben habe jedoch keinen Beweiswert. Solche Schreiben könnten leicht gefälscht werden und ebenfalls reine Gefälligkeitsschreiben darstellen. Zudem bringe das Dokument keine wesentlichen neuen Tatsachen hervor, welche nicht bereits gewürdigt worden seien.
- Gemäss beglaubigter Aussage der Schwägerin des Beschwerdeführers (Urkunde 10 und 11) habe dieser an keinem Rehabilitationsprogramm teilgenommen. Ihr Ehemann - und Bruder des Beschwerdeführers - sei deswegen ständig vom CID befragt worden. Am 14. Juli 2019 sei er erhängt aufgefunden worden. Zum Tod des Bruders und den angeblichen Umständen seien, neben diesem Schreiben, keine einschlägigen Beweismittel eingereicht worden. Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der angebliche Tod des Bruders in Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stehe. Zudem wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, das SEM über neue Entwicklungen im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren zu orientieren. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene sei somit nachgeschoben und unzulänglich.
- Mit «Urkunde 12 und 13» sei ein weiteres Dokument auf Beschwerdeebene eingereicht worden, in welchem dem Beschwerdeführer mittels beglaubigter Aussage attestiert werde, in Sri Lanka gesucht zu werden. Für dieses Dokument gelte dasselbe wie für die anderen obengenannten Dokumente. Auch dieses vermöge die Aussagen des Beschwerdeführers weder zu belegen noch glaubhaft zu machen. Das Gericht folgt den entsprechenden Ausführungen und Einschätzungen des SEM. Diese sind nicht zu beanstanden. Die Entgegnungen in der Replik, die sich inhaltlich im Wesentlichen auf die Aussage beschränken, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf Gefälligkeitszeugnisse schliessen liessen, sind in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und der daraus zu ziehenden Folgerungen nicht geeignet, eine andere Sichtweise ernsthaft in Betracht zu ziehen. Auch dem Hinweis auf eidesstattliche Beglaubigung gewisser Dokumentsinhalte kann kein entscheidwesentliches Gewicht beigemessen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass entsprechende Dokumente geradezu gewerbsmässig erstellt werden und leicht käuflich erworben werden können. Dies ist in Würdigung der gesamten Aktenlage auch vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Schliesslich vermag der Einwand in der Replik, es verstehe sich von selbst und sei geradezu exemplarisch, dass betreffend den Todesfall des Bruders des Beschwerdeführers keine weiteren und insbesondere keine amtlichen Dokumente beschafft werden könnten, nicht zu verfangen. Es ist ebenso gerichtsnotorisch, dass im sri-lankischen Kontext als authentisch zu erachtende amtliche Berichte und Todesbescheinigungen regelmässig beigebracht werden können. Es ist auch vorliegend davon auszugehen, dass ein amtlicher Bericht erstellt und eine Todesbestätigung ausgestellt worden wäre, wenn der Bruder des Beschwerdeführers, wie vorgebracht, in einem Waldgebiet aufgehängt gefunden worden wäre.
E. 5.3 In einer Gesamtbetrachtung der geltend gemachten Begründung des Asylgesuches des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland keinen ernsthaften Nachteilen wie der Gefährdung seines Leibes, seines Lebens oder seiner Freiheit oder in der Form von Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, ausgesetzt war.
E. 5.4 Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, der Beschwerdeführer wäre künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. Gemäss geltender Rechtsprechung werden eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers die massgeblichen Kriterien hinreichend dargelegt und abgewogen. Der Beschwerdeführer besitzt kein politisches Profil, das ernsthaft das Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte wecken könnte, und aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlicher Weise verfolgt werden sollte. Er war nie aktives Mitglied der LTTE und weist auch persönlich keine aktuelle massgebliche direkte Verbindung zu diesen auf, womit in seiner Person keine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder flüchtlingsrechtlich erhebliche vergangene Verbindung zu den LTTE ersichtlich ist. Es ist, wie bereits festgestellt, nicht davon auszugehen, dass er in einer "Stop-List" vermerkt wäre und es sind keine exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig, die darauf schliessen lassen könnten, die sri-lankischen Behörden hätten ein massgebliches Augenmerk auf ihn geworfen. In Berücksichtigung aller Aspekte trifft es auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu, dass er in den Augen und nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt gewesen wäre oder bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, vermag daran auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa nichts zu ändern. Das Gericht teilt die Einschätzung, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme gibt, ganze Volksgruppen wären unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 wäre ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person im Einzelfall zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen, was vorliegend nicht ansatzweise dargetan ist. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise erscheint aufgrund der Aktenlage eine Furcht, der Beschwerdeführer würde künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt, aus objektiver Sicht vernünftigerweise nicht begründet. Die entsprechenden Erklärungsversuche in der Beschwerde erscheinen nicht tauglich, den in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht erfolgversprechenden Sachschilderungen massgebliches Gewicht zu verleihen. Daran vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2018 zu Sri Lanka: Entführungen von tamilischen Personen mit LTTE-Verbindungen im Distrikt Jaffna und in der Nordprovinz" für den vorliegend zu beurteilenden Einzelfall in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern.
E. 5.5 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland glaubhaft machen. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerde. Es erübrigt sich, auf diese weiter einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und es sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Gemäss Aktenlage lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor an der angestammten Wohnadresse in Sri Lanka. Auch besteht für den Beschwerdeführer mit mehreren Verwandten ein breites familiäres Beziehungsnetz. Es ist somit davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr von seiner Verwandtschaft in verschiedener Hinsicht unterstützt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion. Gemäss eigenen Angaben konnte er in der Vergangenheit mit seiner Arbeit ein ausreichendes Einkommen generieren und für seine Ausreise gar beträchtliche finanzielle Mittel zur Seite legen (A 15/18, F121-122). Bei einer Rückkehr in sein Heimatland kann er von einer gesicherten Existenz- und Wohnsituation ausgehen. Auch in medizinischer Hinsicht besteht kein Vollzugshindernis. In der Beschwerde werden unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges entgegen der Gesetzessystematik wiederum Aspekte genannt, die der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG oder der Bestimmung von Art. 3 EMRK unterliegen. Es ist demnach darauf nicht mehr weiter einzugehen. Von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung kann bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. etwa Urteile der BVGer D-1557/2020 und D-1554/2020 vom 23. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6).
E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Entschädigt wird der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 VGKE in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.- ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Simon Bloch, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
- Der amtlichen Rechtsvertretung wird für das Verfahren ein Honorar von Fr. 1'300.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2860/2020 Urteil vom 6. Juli 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Simon Bloch, Rechtsanwalt, HAEFLIGER BLOCH, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 3. Februar 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP, Akten SEM A4/10) zu seinen persönlichen Verhältnissen, summarisch zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt. Das SEM hörte ihn am 5. Oktober 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an (A15/10). Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, ethnischer Tamile und in B._______ geboren worden. Er habe an verschiedenen Orten gelebt. In den Jahren 1990 bis 2004 hätten er und seine Familie sich in Indien aufgehalten, von wo aus er wieder nach Hause zurückgekehrt sei. In den Jahren 2008 bis 2011 habe er in C._______ und D._______ gelebt. Vor seiner Ausreise habe er wieder im B._______-Distrikt gewohnt. Seine Ehefrau lebe dort mit den beiden gemeinsamen Töchtern nach wie vor an der angestammten Adresse. Sein Vater sei im Jahr 2006 beim Fischen verschwunden und habe bis heute nicht aufgefunden werden können, er (der Beschwerdeführer) habe jedoch mitbekommen, dass die Marine auf ihn geschossen habe. Seine Mutter und seine Schwester seien im Tsunami ums Leben gekommen. In Sri Lanka würden heute, neben seiner Ehefrau und den Kindern, insbesondere seine beiden Brüder, zwei Onkel und Verwandte seiner Ehefrau leben. Bis zu seiner Ausreise habe er als Fischer und gelegentlich als Maler gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, noch während seiner Schulzeit sei er von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mehrere Monate lang in Sachen GPS (Global Positioning System) unterrichtet worden und nach den A-Level Prüfungen hätte er offiziell rekrutiert und eingesetzt werden sollen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, da er die Region vorzeitig verlassen habe. Sein Onkel habe damals bei den LTTE eine gute Position innegehabt. Er gehe davon aus, dass dies der Grund dafür gewesen sei, dass er von den LTTE nicht besonders streng behandelt worden sei. Sein Onkel sei mittlerweile rehabilitiert worden. Als er (der Beschwerdeführer) das E._______-Gebiet mit anderen Personen Richtung C._______ verlassen habe, sei er von der Marine festgenommen und der Spionage zugunsten der LTTE verdächtigt worden. Er sei darauf zusammen mit sechs anderen jungen Männern drei Monate lang auf einem Polizeiposten festgehalten worden. Er und sein Schwager seien die einzigen der Gruppe gewesen, welche keine Mitglieder der LTTE gewesen seien. Schliesslich habe sich das IKRK für ihn eingesetzt und erwirkt, dass der Fall vor Gericht habe gelangen können, woraufhin alle Beteiligten freigelassen worden seien. Er sei auf Bezahlung einer Kaution und mit der Auflage entlassen worden, das Land nicht verlassen zu dürfen. Nach seiner Freilassung habe er mit seiner Ehefrau noch bis ins Jahr 2011 in C._______ und D._______ gelebt, wo er stets gearbeitet habe. Damals habe er keine Probleme gehabt. Zwar hätten Personen des CID (Criminal Investigation Departement) ab und zu nach ihm gesehen, ihn aber stets in Ruhe gelassen, sobald er die Gerichtsunterlagen vorgewiesen habe. Erst im Jahr 2015, als er zurück in B._______ gewesen sei, habe die Regierung angefangen, nach LTTE-Mitgliedern zu suchen, welche noch kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hätten. Einer der damaligen Mithäftlinge sei deshalb in Colombo verhaftet worden. Auch gegen ihn (den Beschwerdeführer) seien in der Folge entsprechende Ermittlungen aufgenommen worden. Sowohl seine Schwiegermutter als auch seine Schwester hätten ihn darüber orientiert, dass das CID nach ihm gesucht habe. Damals habe er sich bei einem Cousin in N. aufgehalten, wo er aufgrund der Umstände schliesslich solange geblieben sei, bis sein Onkel ihn nach Colombo begleitet habe. Dieser habe im Bereich Transport gearbeitet und habe seine Ausreise organisiert. In Colombo habe er (der Beschwerdeführer) einen Pass beantragt und erhalten, woraufhin er am (...) 2015 Sri Lanka auf dem Luftweg Richtung Iran verlassen habe. Seine Ehefrau sei in der Vergangenheit zweieinhalb Jahre lang Mitglied bei den LTTE gewesen. Sie sei deswegen aber weder im Gefängnis gewesen, noch sei sie rehabilitiert worden. Gegenüber Dritten würde sie stets behaupten, die Rehabilitation durchlaufen zu haben. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka jahrelang in Haft zu kommen. Der Beschwerdeführer reichte einen Führerschein sowie Kopien seiner Identitätskarte, seiner Geburtsurkunde, der Identitätskarte und der Geburtsurkunde seiner Ehefrau, des Ehescheins und des Todesscheins seiner Schwester zu den Akten. Zudem gab er ein Schreiben des Northern Provincial Council, eine Familienkarte, Gerichtsunterlagen in Kopie, Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters sowie zwei Karten des IKRK, wovon eine auf den Namen des Beschwerdeführers lautend, zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 24. April 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das SEM mit Verweisen auf die entsprechenden Aktenstellen im Wesentlichen aus, es sei vor dem Hintergrund der substanzlosen, widersprüchlichen und wenig nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu bezweifeln, dass eine persönliche Verbindung zu den LTTE auf die Art und Weise zustande gekommen sei, wie von ihm geltend gemacht. Schon deshalb könne vom SEM ein allfälliges Gefährdungsprofil nicht abschliessend beurteilt werden. Im Weiteren sei in Berücksichtigung der Aktenlage nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer im Oktober 2015 in einen negativen Fokus des CID hätten gelangen sollen, nachdem er zuvor jahrelang grösstenteils unbehelligt in der Heimat gelebt habe. Aus seinen Aussagen und den eingereichten Unterlagen ergebe sich bezüglich der entsprechenden Vorbringen insgesamt kein konsistentes Bild. Seine Aussage, es sei wieder nach ihm ermittelt worden, als das Militär im Jahr 2015 angefangen habe, nach nicht rehabilitierten LTTE-Mitgliedern zu suchen, erscheine zudem gestützt auf den Umstand, dass sowohl im Jahr 2015 als auch im Folgejahr vergleichsweise wenig Rehabilitationen stattgefunden hätten (dazu Staatssekretariat für Migration: Focus Sri Lanka, Lage ehemaliger Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam, vom 15. März 2019, S. 14), realitätsfern. Auch zum Vorbringen, wonach Leute des CID schliesslich nach ihm persönlich gesucht hätten, und somit zu den Hintergründen des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses, habe er äusserst wenige und nur detailarme Angaben machen können, was nicht nachvollziehbar sei. In Anbetracht dessen, dass er derart wenig über die entsprechenden Umstände habe in Erfahrung bringen können, würden sich seine angeblichen Befürchtungen im rein spekulativen Rahmen bewegen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise in asylbeachtlicher Weise bedroht gewesen sei. An der Einschätzung des SEM würden auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nichts ändern. Die Gerichtsunterlagen aus dem Jahr 2008 würden teilweise nicht mit seinen Aussagen übereinstimmen. Zudem gäben diese keinen Hinweis darauf, dass er im Jahr 2015 und somit kurz vor seiner Ausreise Probleme hätte erhalten haben können. Dem eingereichten Schreiben seitens des Northern Provincial Parlaments aus dem Jahr 2016, das ein reines Gefälligkeitsschreiben darstellen könne und dem deshalb kein grosser Beweiswert zukomme, sei vor dem Hintergrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen auch keine massgebliche Bedeutung beizumessen. Aus dem Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers im Jahr (...) verschwunden und vermutungsweise erschossen worden sei, könne keine Verbindung zu den übrigen Vorbringen erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Kontakt mit dem IKRK gestanden habe, werde nicht bezweifelt. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Karten würden aber sein fluchtbegründendes Vorbringen aus dem Jahr 2015 nicht zu belegen vermögen, sondern seien lediglich ein Hinweis auf einen allfälligen Kontakt mit dem IKRK, welcher seinen Angaben zufolge bereits im Jahr (...) anlässlich der geltend gemachten Festnahme stattgefunden habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatland würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten. Zudem lägen keine Risikofaktoren vor, wonach der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht hegen müsste, dort künftig Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Aufgrund der Aktenlagen sei nicht ersichtlich, dass ihm künftig die geltend gemachte LTTE-Vergangenheit von Verwandten (Ehefrau und Onkel) zum Nachteil erwachsen könnte. Gestützt auf seine Angaben müsse davon ausgegangen werden, dass er auf legalem Weg einen Pass beantragt und das Land verlassen habe. Auch dieser Umstand spreche nicht dafür, dass er bei einer Rückkehr in einen besonderen Fokus der Behörden gelangen könnte. Den Akten seien auch keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Die Rückkehr nach Sri Lanka erweise sich in landes- und völkerrechtlicher Hinsicht als zulässig. Der Vollzug der Wegweisung sei in Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Sri Lanka und unter individuellen Aspekten auch zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 24. April 2020 aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Als Beschwerdegründe werden sodann angeführt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Zudem wird die Verletzung der Begründungspflicht gerügt und das SEM habe das geltende Recht, insbesondere Art. 3 und 7 AsylG, Art. 83 AuG (SR 142.20), Art. 3 EMRK und Art. 33 GFK, sowie Art. 12 VwVG verletzt. In der Folge wird erklärt, als Hauptbegehren verlange der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2020 und damit die Feststellung der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz seien die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Die vorgebrachten Asylgründe und die vor der Vorinstanz gemachten Aussagen des Beschwerdeführers würden auch durch die neuen (noch nicht aktenkundigen) Dokumente untermauert. Mit der Beschwerde wurden mehrere als Beweismittel bezeichnete Beilagen je mit Übersetzung in die deutsche Sprache zu den Akten gereicht:
- Dokument "Northern Provincial Council" Nr. 19972 vom 30. Oktober 2017 (Bestätigungsschreiben eines Mitglieds des nördlichen Provinzrats)
- Eidesstattliche Erklärung vom 16. Mai 2020 der Schwägerin des Beschwerdeführers A.M.
- Dokument "Northern Provincial Council" vom 1. Oktober 2018 (Bestätigungsschreiben nördlicher Provinzrat)
- Beglaubigtes Bestätigungsschreiben der Schwägerin des Beschwerdeführers A. E. vom 16. Mai 2020
- Beglaubigtes Bestätigungsschreiben von J. Y. S. vom 21. Mai 2020 Die Dokumente würden bestätigen, was der Beschwerdeführer bereits bei den Anhörungen zu seinen Asylgründen stets vorgebracht habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner früheren Verbindung zu den LTTE in Sri Lanka einer unmittelbaren asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und mit langer Haft unter Anwendung von Folter rechnen müsste. D. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt, mit Kopie an die zuständige kantonale Behörde. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 wurde klargestellt, dass das Rechtsbegehren, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, obsolet sei, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG) und diese vom SEM auch nicht entzogen worden sei. Zudem dürfe der Beschwerdeführer vorliegend ebenso von Gesetzes wegen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Es wurde festgehalten, auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aktuell verzichtet. Das SEM wurde eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerdesache vernehmen zu lassen. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es führte im Wesentlichen aus, es sei entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2015 vor einer Rehabilitation gefürchtet haben solle, wenngleich er zuvor bei Kontrollen oder Besuchen des CID lediglich Dokumente des Gerichts habe vorzeigen können, um danach in Ruhe gelassen zu werden. Die Angabe in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nach der Entlassung aus der Haft im Jahre 2008 Sri Lanka verlassen und bis ins Jahr 2011 in Indien gelebt, sei falsch. Vielmehr habe er angegeben, in den Jahren 2008 bis 2011 in C._______ und D._______ gelebt zu haben, um sich danach wieder in S. (seinem angestammten Wohnort) niederzulassen. In Indien habe er nach eigenen Angaben in den Jahren 1994 bis 2004 gelebt. Zu den auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumenten entgegnete das SEM, solche Schreiben könnten Gefälligkeitszeugnisse darstellen und seien darüber hinaus einfach zu fälschen. Zudem vermöchten die Dokumente einerseits die angeblichen Probleme des Beschwerdeführers weder zu belegen noch glaubhaft zu machen, ein weiteres Dokument bringe andererseits keine wesentlichen neuen Tatsachen hervor, welche nicht bereits gewürdigt worden seien, und die Vorbringen in einem anderen Dokument hätten als auf Beschwerdeebene nachgeschoben und unzulänglich zu gelten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik innert Frist eingeladen. H. Nach mehrmaligen bewilligten Gesuchen um Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2020 zur Vernehmlassung Stellung. Dabei brachte er vor, zur Diskrepanz zwischen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und seinen Aussagen betreffend die Zeitpunkte und die Dauer seines Aufenthalts in Indien sei klarzustellen, dass er nach der Haftentlassung im Jahr (...) nach Indien geflüchtet sei, da er bereits in den Jahren von 1994 bis 2004 dort gelebt und sich folglich ausgekannt habe. Er habe diesen Umstand bei den Anhörungen verschwiegen, da er nachteilige Auswirkungen auf das Asylverfahren befürchtet habe, weil er vorgängig bereits einmal beziehungsweise ein weiteres Mal aus Sri Lanka nach Indien und im Jahr 2011 wieder nach Sri Lanka eingereist sei. Richtig seien somit die Daten, wie sie in der Beschwerdeschrift wiedergegeben würden. Sollte dieser Umstand durch das Gericht als nicht erwiesen erachtet werden, so wäre die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerdeführer durch diese betreffend diese Angelegenheit neuerlich zu befragen, wobei auf das Rechtsbegehren Nr. 2 der Beschwerde vom 2. Juni 2020 verwiesen werde. Bezüglich der eingereichten Dokumente wurde ausgeführt, die Vorinstanz unterstelle dem Beschwerdeführer sinngemäss, gefälschte Dokumente zu den Akten gegeben zu haben. Dafür bestünden keinerlei Anhaltspunkte, womit ohne Weiteres von nicht gefälschten Beweismitteln auszugehen sei, sofern nicht das Gegenteil erwiesen sei. Ebenso wenig sei nachzuvollziehen, dass es sich bei diesen Urkunden um Gefälligkeitszeugnisse handeln könnte. Es gehe nicht an, sämtliche seitens des Beschwerdeführers eingereichten Dokumente als mutmassliche Fälschungen oder Gefälligkeitszeugnisse zu qualifizieren. Vielmehr würden die eingereichten Unterlagen die Aussagen des Beschwerdeführers stützen und seien gewichtige Indizien, dass diese eben glaubhaft seien und dass er ernstliche Nachteile zu befürchten hätte, würde er nach Sri Lanka zurückkehren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Mit der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt und habe somit Art. 12 VwVG verletzt. Zudem wird die Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie, sollten sie sich als begründet erweisen, zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz / Häner / Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des BVGer E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). 3.2.4 Die Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, wird vorliegend standartmässig und ohne nähere Begründung in der Beschwerdeschrift vorgebracht. Aufgrund der korrekt verlaufenen Anhörungen des Beschwerdeführers und der Aktenlage ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM nicht pflichtgemäss dafür gesorgt hätte, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Es ist nicht erkennbar, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt wäre. Die Rüge ist unbegründet. 3.2.5 In der Replikschrift wird sodann bezüglich der Sachverhaltserstellung vorgebracht, der Beschwerdeführer habe bei den Anhörungen den Aufenthalt in Indien in den Jahren 2008 bis 2011 verschwiegen und beantragt, sollte dieser Umstand durch das Gericht als nicht erwiesen erachtet werden, so wäre die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerdeführer dazu neuerlich zu befragen. Dabei wird verkannt, dass sich die Sachlage gerade umgekehrt verhält. Denn sollte das Gericht den neu geltend gemachten Sachverhalt des Indienaufenthaltes als nicht glaubhaft und somit als nicht tatsächliche Gegebenheit erachten, gäbe es auch keinen Anlass, ihn hierzu zu befragen. Abgesehen davon wäre in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen auch bei Wahrunterstellung ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Indien im genannten Zeitraum in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht ausschlaggebend und somit kein Sachumstand von rechtserheblicher Bedeutung. Der Antrag auf neuerliche Befragung des Beschwerdeführers und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu diesem Zweck ist demnach abzuweisen. 3.3 3.3.1 Mit der Beschwerde wird weiter gerügt, in der angefochtenen Verfügung werde nicht einmal ansatzweise ausgeführt beziehungsweise begründet, inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers substanzlos, widersprüchlich und wenig nachvollziehbar sein sollten. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei damit verletzt, zumal die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht standhalten würden. 3.3.2 Die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3.3 Das SEM hat die Begründungspflicht offenkundig nicht verletzt. In der angefochtenen Verfügung wird zum Teil gar unter Verweis auf die konkreten entsprechenden Aktenstellen nachvollziehbar ausgeführt, von welchen Überlegungen und Einschätzungen es sich zu den rechtlichen Folgerungen leiten liess. Zudem zeigt die Beschwerde selbst denn auch auf, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Soweit mit der Beschwerde die Würdigung des Sachverhaltes durch das SEM gerügt wird, tangiert dies nicht die Begründungspflicht. Darauf ist untenstehend einzugehen. 3.4 Es besteht demnach keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben. Das Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 In Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung kommt das Gericht zum Schluss, dass den Akten keine hinreichend glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer sei aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus dem Heimatland verwirklicht hätten, im Sinne des Gesetzes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt worden oder müsste bei einer Rückkehr begründeterweise befürchten, solchen in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ausgesetzt zu werden. Die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung und deren Folgerungen bieten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Anlass zu Beanstandungen und es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. 5.2 5.2.1 Namentlich ist entgegen den Einwänden in der Beschwerde die Einschätzung des SEM zu stützen, dass der Beschwerdeführer aufgrund substanzloser, widersprüchlicher und wenig nachvollziehbarer Angaben nicht in der Lage war, glaubhaft darzulegen, dass eine persönliche Verbindung zu den LTTE auf die Art und Weise zustande gekommen ist, wie von ihm geltend gemacht. So hat er in der Tat im Zusammenhang mit der angeblichen Ausbildung erhebliche unterschiedliche Angaben in Bezug auf deren Dauer gemacht und konnte den Widerspruch im Rahmen der Anhörung nicht auflösen (A 15/10, F 69). Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, diesbezüglich sei kein relevanter Widerspruch ersichtlich, da der Beschwerdeführer betreffend die Ausbildungsdauer lediglich ungefähre Zeitspannen angegeben habe, vermag nicht zu überzeugen. Zudem wird angeführt, er habe in der ersten Anhörung konkret ausgeführt, er sei während etwa dreier Monate über GPS unterrichtet worden (A15/10, F60), und bei der BzP habe er ausgeführt, er sei insgesamt sechs bis sieben Monate in Ausbildung für GPS, Computer und so weiter gewesen (A4/13, Pt. 7.02), womit entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer insgesamt rund sechs bis sieben Monate bei den LTTE ausgebildet und davon rund drei Monate über GPS unterrichtet worden sei. Auch dieser weitere Einwand erscheint nicht stichhaltig und ist letztlich aktenwidrig. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben, neben der GPS-Ausbildung sei er auch in Basiskenntnissen über Computer unterrichtet worden (A15/10, F66), und bestätigte wiederholt entgegen der Angabe in der BzP, die Ausbildung habe etwa drei Monate (A15/10, F67) oder etwas mehr (A15/10, F69) gedauert. Der Widerspruch bleibt, wie das SEM zu Recht feststellte, bestehen. Es ist auch mit dem SEM einig zu gehen, dass ungeachtet dessen, ob der Unterricht über drei Monate oder ein halbes Jahr hinweg stattgefunden haben soll, nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer - in Anbetracht der nicht unwesentlich langen Zeitspanne und den besonderen Umständen des Unterrichts - dermassen wenige Angaben zum Inhalt der Ausbildung machen konnte. Die gegenteilige Sichtweise in der Beschwerde ist nicht überzeugend. Dass er etwa bezüglich der konkreten möglichen Auftragsziele, die mit GPS markiert worden seien, alles vergessen habe (A15/10, F63), ist in der Tat als unzulängliche Schutzbehauptung hinsichtlich der diesbezüglichen Unkenntnis zu bezeichnen. Dies wäre nicht zu erwarten, wenn er die entsprechende Ausbildung tatsächlich absolviert hätte, zumal es sich dabei um einfach zu merkende Sachverhalte gehandelt hätte. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht verlangt, etwa die technischen Funktionen der GPS-Systeme im Zeitpunkt der Anhörung im Detail wiedergeben zu können. 5.2.2 Im Weiteren ist im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen in Berücksichtigung der Aktenlage nicht hinreichend dargetan, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2015 einem verfolgungsnahen Augenmerk des CID hätte ausgesetzt werden sollen, nachdem er zuvor jahrelang grösstenteils unbehelligt in der Heimat gelebt hat. Es ist die Einschätzung des SEM zu stützen, dass sich aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und den eingereichten Unterlagen bezüglich der entsprechenden Vorbringen insgesamt kein konsistentes Bild ergibt und er auch zum Vorbringen, Leute des CID hätten nach ihm persönlich gesucht, nur spärliche und detailarme Angaben machen konnte. In Würdigung dieser Umstände ist die Folgerung des SEM nicht zu beanstanden, die entsprechenden angeblichen Befürchtungen würden sich im rein spekulativen Rahmen bewegen. Das SEM stellte zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage zur persönlichen Suche nach ihm durch das CID lediglich anzugeben vermochte, seine Schwester und seine Schwiegermutter hätten erzählt, dass nach ihm gesucht worden sei. Das CID habe dabei nach ihm und seinem Schwager gefragt. Auf die Frage, was seine konkreten Befürchtungen in diesem Zusammenhang gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Freund von ihm vor fünf Jahren auf diese Weise verhaftet worden sei, was ihm Angst bereiten würde (A15/14, F 107-108). Das SEM folgerte daraus zutreffend, dass es nicht glaubhaft erscheinen könne, der Beschwerdeführer habe das Land verlassen, ohne zuvor nähere Informationen zur Situation einzuholen. Der Beschwerdeführer war nicht im Stande, hinreichend substanziiert und nachvollziehbar darzulegen, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Weise bedroht gewesen wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er nie Mitglied der LTTE gewesen war, früher - wenn überhaupt - persönlich nur marginal mit den LTTE in Kontakt kam und über Jahre vor der letzten Ausreise an keinen sicherheitsrelevanten Aktivitäten beteiligt war. Zudem beantragte und erhielt er im Herbst 2015 offenbar auf legalem Weg einen Pass, mit dem er über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo sein Heimatland verlassen konnte. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass er in einer "Stop-List" vermerkt wäre. Dies spricht auch nicht dafür, er wäre im Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gestanden. 5.2.3 Die Entgegnungen in der Beschwerde und die als Beweismittel eingereichten Dokumente vermögen diese Einschätzung in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht in einem anderem Licht erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht als realitätsfern zu betrachten, dass er erst im Jahr 2015 zum Zwecke der Rehabilitation gesucht worden sei. Er sei zwar bereits im Jahre (...) aus der Haft entlassen worden, aber mit der Auflage, ein Rehabilitationsprogramm zu durchlaufen, was auch aus den eingereichten Dokumenten hervorgehe. Neu und entgegen den Angaben im vorinstanzlichen Verfahren macht er nun geltend, er habe nach der Entlassung aus der Haft Sri Lanka jedoch verlassen und bis zum Jahr 2011 in Indien gelebt. Dies wird in der Replik bestätigt und dazu ausgeführt, er habe diesen Umstand bei den Anhörungen verschwiegen, da er nachteilige Auswirkungen auf das Asylverfahren befürchtet habe, weil er vorgängig bereits einmal aus Sri Lanka nach Indien ausgereist und im Jahr 2011 wieder nach Sri Lanka eingereist sei. In Anbetracht der Kenntnis des Beschwerdeführers, im Asylverfahren nur wahrheitsgemässe Angaben zu machen, erstaunt sein Aussageverhalten. Zudem ist die Begründung des Verschweigens des erneuten Indienaufenthaltes nicht einleuchtend, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitraum und zum nachfolgenden Zeitraum seines erneuten Aufenthaltes in Sri Lanka in den Jahren 2011 bis 2015 ohnehin keine flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteile darlegte. Damit ist auch - bei Wahrunterstellung - der nun neu geltend gemachte weitere Aufenthalt in Indien im genannten Zeitraum in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht ausschlaggebend und somit kein Sachumstand von rechtserheblicher Bedeutung. 5.2.4 In der Vernehmlassung führte das SEM zu Recht aus, es habe in seinem Entscheid bereits dargelegt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und die eingereichten Dokumente kein konsistentes Bild über die Wahrscheinlichkeit einer ausstehenden Rehabilitation ergäben und die diesbezüglichen «Präzisierungen» in der Beschwerde müssten als nachgeschobene Schutzbehauptungen bezeichnet werden. Aufgrund der oben erwogenen Einschätzungen vermögen die Ausführungen in der Beschwerde nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer durch die Behörden von Sri Lanka erst im Jahr 2015 einer angeblich ausstehenden Rehabilitation hätte unterzogen werden sollen. 5.2.5 Das SEM ging in der Vernehmlassung auf die mit der Beschwerde nachgereichten Dokumente explizit ein und führte im Einzelnen aus:
- Das Bestätigungsschreiben (Urkunden 4 und 5) eines Mitglieds des nördlichen Provinzrates würde die Probleme bestätigen, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers nach einem «Identitätsklau» zum Erwerb einer SIM-Karte gehabt habe. Solche Schreiben könnten Gefälligkeitszeugnisse darstellen und seien darüber hinaus einfach zu fälschen. Zudem vermöge das Dokument die angeblichen Probleme des Beschwerdeführers nicht zu belegen.
- Mit eidesstattlicher Erklärung vom 16. Mai 2020 (Urkunde 6 und 7) solle die Schwägerin des Beschwerdeführers bestätigt haben, dass der Beschwerdeführer gezwungen worden sei, den LTTE beizutreten. Weiter hätte er nach Kriegsende ein Rehabiliationsprogramm durchlaufen sollen. Auch nach seiner Flucht sei er vom CID gesucht worden. Auch dieses Dokument könne ein Gefälligkeitszeugnis darstellen, wovon im Zusammenhang mit den insgesamt unglaubhaften Angaben zu den Fluchtgründen auszugehen sei.
- Mit Schreiben vom 01. Oktober 2018 (Urkunden 8 und 9) bestätige der nördliche Provinzrat, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) von der Marine festgenommen worden sei. Dieser angebliche Umstand ändere nichts daran, dass die Fluchtgründe aus dem Jahr 2015 nicht glaubhaft dargelegt worden seien. Nach der Entlassung beziehungsweise seit dem Jahre 2015 würden bei ihm und der Schwiegermutter des Beschwerdeführers zudem Befragungen durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer wieder in Rehabilitation geschickt werden solle. Auch dieses Schreiben habe jedoch keinen Beweiswert. Solche Schreiben könnten leicht gefälscht werden und ebenfalls reine Gefälligkeitsschreiben darstellen. Zudem bringe das Dokument keine wesentlichen neuen Tatsachen hervor, welche nicht bereits gewürdigt worden seien.
- Gemäss beglaubigter Aussage der Schwägerin des Beschwerdeführers (Urkunde 10 und 11) habe dieser an keinem Rehabilitationsprogramm teilgenommen. Ihr Ehemann - und Bruder des Beschwerdeführers - sei deswegen ständig vom CID befragt worden. Am 14. Juli 2019 sei er erhängt aufgefunden worden. Zum Tod des Bruders und den angeblichen Umständen seien, neben diesem Schreiben, keine einschlägigen Beweismittel eingereicht worden. Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der angebliche Tod des Bruders in Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stehe. Zudem wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, das SEM über neue Entwicklungen im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren zu orientieren. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene sei somit nachgeschoben und unzulänglich.
- Mit «Urkunde 12 und 13» sei ein weiteres Dokument auf Beschwerdeebene eingereicht worden, in welchem dem Beschwerdeführer mittels beglaubigter Aussage attestiert werde, in Sri Lanka gesucht zu werden. Für dieses Dokument gelte dasselbe wie für die anderen obengenannten Dokumente. Auch dieses vermöge die Aussagen des Beschwerdeführers weder zu belegen noch glaubhaft zu machen. Das Gericht folgt den entsprechenden Ausführungen und Einschätzungen des SEM. Diese sind nicht zu beanstanden. Die Entgegnungen in der Replik, die sich inhaltlich im Wesentlichen auf die Aussage beschränken, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf Gefälligkeitszeugnisse schliessen liessen, sind in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und der daraus zu ziehenden Folgerungen nicht geeignet, eine andere Sichtweise ernsthaft in Betracht zu ziehen. Auch dem Hinweis auf eidesstattliche Beglaubigung gewisser Dokumentsinhalte kann kein entscheidwesentliches Gewicht beigemessen werden. Es ist gerichtsnotorisch, dass entsprechende Dokumente geradezu gewerbsmässig erstellt werden und leicht käuflich erworben werden können. Dies ist in Würdigung der gesamten Aktenlage auch vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Schliesslich vermag der Einwand in der Replik, es verstehe sich von selbst und sei geradezu exemplarisch, dass betreffend den Todesfall des Bruders des Beschwerdeführers keine weiteren und insbesondere keine amtlichen Dokumente beschafft werden könnten, nicht zu verfangen. Es ist ebenso gerichtsnotorisch, dass im sri-lankischen Kontext als authentisch zu erachtende amtliche Berichte und Todesbescheinigungen regelmässig beigebracht werden können. Es ist auch vorliegend davon auszugehen, dass ein amtlicher Bericht erstellt und eine Todesbestätigung ausgestellt worden wäre, wenn der Bruder des Beschwerdeführers, wie vorgebracht, in einem Waldgebiet aufgehängt gefunden worden wäre. 5.3 In einer Gesamtbetrachtung der geltend gemachten Begründung des Asylgesuches des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland keinen ernsthaften Nachteilen wie der Gefährdung seines Leibes, seines Lebens oder seiner Freiheit oder in der Form von Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten, ausgesetzt war. 5.4 Es sind auch keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, der Beschwerdeführer wäre künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt. Gemäss geltender Rechtsprechung werden eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen, hat jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers die massgeblichen Kriterien hinreichend dargelegt und abgewogen. Der Beschwerdeführer besitzt kein politisches Profil, das ernsthaft das Interesse der sri-lankischen Sicherheitskräfte wecken könnte, und aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlicher Weise verfolgt werden sollte. Er war nie aktives Mitglied der LTTE und weist auch persönlich keine aktuelle massgebliche direkte Verbindung zu diesen auf, womit in seiner Person keine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder flüchtlingsrechtlich erhebliche vergangene Verbindung zu den LTTE ersichtlich ist. Es ist, wie bereits festgestellt, nicht davon auszugehen, dass er in einer "Stop-List" vermerkt wäre und es sind keine exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers aktenkundig, die darauf schliessen lassen könnten, die sri-lankischen Behörden hätten ein massgebliches Augenmerk auf ihn geworfen. In Berücksichtigung aller Aspekte trifft es auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu, dass er in den Augen und nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt gewesen wäre oder bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährdet. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, vermag daran auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa nichts zu ändern. Das Gericht teilt die Einschätzung, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme gibt, ganze Volksgruppen wären unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 wäre ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person im Einzelfall zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen, was vorliegend nicht ansatzweise dargetan ist. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Sichtweise erscheint aufgrund der Aktenlage eine Furcht, der Beschwerdeführer würde künftig in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt, aus objektiver Sicht vernünftigerweise nicht begründet. Die entsprechenden Erklärungsversuche in der Beschwerde erscheinen nicht tauglich, den in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht erfolgversprechenden Sachschilderungen massgebliches Gewicht zu verleihen. Daran vermag auch die auf Beschwerdeebene eingereichte "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12. Januar 2018 zu Sri Lanka: Entführungen von tamilischen Personen mit LTTE-Verbindungen im Distrikt Jaffna und in der Nordprovinz" für den vorliegend zu beurteilenden Einzelfall in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. 5.5 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland glaubhaft machen. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen in der Beschwerde. Es erübrigt sich, auf diese weiter einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung und es sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend bejaht. Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation. Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Gemäss Aktenlage lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor an der angestammten Wohnadresse in Sri Lanka. Auch besteht für den Beschwerdeführer mit mehreren Verwandten ein breites familiäres Beziehungsnetz. Es ist somit davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr von seiner Verwandtschaft in verschiedener Hinsicht unterstützt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion. Gemäss eigenen Angaben konnte er in der Vergangenheit mit seiner Arbeit ein ausreichendes Einkommen generieren und für seine Ausreise gar beträchtliche finanzielle Mittel zur Seite legen (A 15/18, F121-122). Bei einer Rückkehr in sein Heimatland kann er von einer gesicherten Existenz- und Wohnsituation ausgehen. Auch in medizinischer Hinsicht besteht kein Vollzugshindernis. In der Beschwerde werden unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges entgegen der Gesetzessystematik wiederum Aspekte genannt, die der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG oder der Bestimmung von Art. 3 EMRK unterliegen. Es ist demnach darauf nicht mehr weiter einzugehen. Von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung kann bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Die aktuellen Massnahmen im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit (Covid-19) sind aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht geeignet, die obigen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Würden diese im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung vorübergehend verzögern, so würde dieser zwangsläufig zu einem späteren, angemessenen Zeitpunkt erfolgen (vgl. etwa Urteile der BVGer D-1557/2020 und D-1554/2020 vom 23. April 2020 E. 7.4, E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.6). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen, da von der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren sich nicht als aussichtlos darstellten. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Dem Beschwerdeführer ist sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Entschädigt wird der sachlich notwendige Aufwand (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 VGKE in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.- ist dem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Simon Bloch, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
5. Der amtlichen Rechtsvertretung wird für das Verfahren ein Honorar von Fr. 1'300.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: