Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden und an die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Zustellung erfolgt an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden und an die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Zustellung erfolgt an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2855/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 2. Juni 2010 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, und deren Kinder B._______, C._______, Sri Lanka, alle vertreten durch Magda Zihlmann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende. gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die Beschwerdeführerin A._______ mit Eingabe vom 31. Oktober 2007 an die Schweizer Botschaft in Colombo wandte und dabei für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder um Bewilligung der Einreise und Asylgewährung in der Schweiz ersuchte, dass die Beschwerdeführerin dabei primär vorbrachte, ihr drohe in Sri Lanka eine Verfolgungssituation, nachdem ihr Ehemann D._______ in Sri Lanka Nachstellungen seitens Unbekannter erlitten und in der Folge in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass das Asylgesuch des Ehemannes (N _______) mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 21. April 2009 letztinstanzlich abgewiesen wurde, dass das Gericht diesen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit begründete, der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den vom Ehemann geltend gemachten Ereignissen in den neunziger Jahren und seiner Ausreise (im Jahr 2007) sei nicht mehr gegeben und die sonstigen Schilderungen seien unsubstanziiert ausgefallen und daher als unglaubhaft zu würdigen, dass der Wegweisungsvollzug des Ehemannes der Beschwerdeführerin wegen der dannzumal in Sri Lanka herrschenden allgemeinen Lage als unzumutbar qualifiziert und dieser in der Folge in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Urteil vom 21. April 2009 i.S. E-8381/2007, Dispositiv-Ziffer 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil gleichen Datums das von den Beschwerdeführenden eingereichte Asylgesuch aus dem Ausland ebenfalls letztinstanzlich ablehnte, dass dabei die Verfahrensakten des Ehemannes (_______) beigezogen wurden, dass das Gericht einerseits auf die wesentlichen Widersprüche und Ungereimtheiten zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______ und den Darstellungen ihres Ehemannes verwies, dass weiter erwogen wurde, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien ohne die zu erwartenden Realkennzeichen und äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen, weshalb sich die vorgetragene Verfolgungssituation als Konstrukt erweise (vgl. Erwägung 6.1), dass der Rechtsvertreter im Asylbeschwerdeverfahren des Ehemannes, lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, unter Vorlage einer Vollmacht, im Namen der Beschwerdeführerenden mit Eingabe vom 27. Januar 2010 ein zweites Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, dass im Rahmen dieses zweiten Asylgesuches im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka, auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) sowie auf den Umstand verwiesen wurde, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin mit einer Bewilligung "F" (vorläufige Aufnahme) in der Schweiz aufhalte, dass das BFM dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährte und namentlich darauf hinwies, dass das vorliegende zweite Asylgesuch aus dem Ausland voraussichtlich ohne persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden entschieden werde, nachdem der Eingabe vom 27. Januar 2010 nichts zu entnehmen sei, was nicht schon Gegenstand des ersten Asylgesuches (aus dem Ausland) gewesen sei, dass der damals mandatierte Rechtsvertreter auf die Einreichung einer Stellungnahme innert der ihm angesetzten Frist verzichtete, dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2010 - dem damaligen Rechtsvertreter am 26. März 2010 eröffnet - die Einreise der Beschwerdeführenden nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass dabei zur Begründung ausgeführt wurde, die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden lasse sich auf Grund der Aktenlage abschliessend beurteilen, dass das BFM und das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zum Schluss gekommen seien, dass sowohl das erste Asylgesuch der Beschwerdeführenden als auch dasjenige ihres Ehemannes und Vaters den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in keiner Weise zu genügen vermochten, dass den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführenden oder ihr Ehemann und Vater jemals einreiserelevante Nachteile erlitten hätten oder ihnen solche drohen würden, dass dem zweiten Asylgesuch der Beschwerdeführenden ausserdem nichts zu entnehmen sei, was nicht bereits Gegenstand des ersten Asylgesuches gewesen wäre, dass auf Grund der Dokumentation und der schriftlichen Ausführungen der Sachverhalt als erstellt zu betrachten sei und im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Einwände zur Tatsache, dass die Beschwerdeführenden voraussichtlich nicht angehört würden, erhoben worden seien, weshalb vorliegend auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden könne, dass die Beschwerdeführenden, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann, mit Beschwerdeeingabe vom 23. April 2010 in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der BFM-Verfügung vom 23. März 2010, die Durchführung einer persönlichen Anhörung der Beschwerdeführenden und die Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens beantragten, dass bei Beschwerdeerhebung zunächst eine vom Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführenden ausgestellte Vollmacht eingereicht wurde, die von der Beschwerdeführerin selber unterzeichnete Vollmacht indessen mit Eingabe vom 27. April 2010 nachgereicht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung i.S. von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen wurde, es sei zu Unrecht auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführenden verzichtet bzw. es sei auch keine rechtsgenügliche schriftliche Befragung durchgeführt worden, was den rechtlichen Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletze, dass im Weiteren auf die Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz respektive auf den Umstand, dass sich der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden als vorläufig Aufgenommener in der Schweiz aufhalte, verwiesen wurde, dass weiter vorgebracht wurde, seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens hätten sich Vorfälle zugetragen, welche eine Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG begründeten, dass die Beschwerdeführenden namentlich gezwungen worden seien, ihren Wohnort zu wechseln, dass im Weiteren bereits auf Grund der seit dem rechtskräftigen Abschluss des (ersten) Asylverfahrens veränderten Situation in Sri Lanka davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen ein weiterer Aufenthalt in Sri Lanka nicht zugemutet werden könne, wozu auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Dezember 2009 verwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz beurteilt und dabei endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), dass sich gemäss ständiger Praxis die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG erstreckt, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen, dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz in Betracht zu ziehen ist (vgl. die nach wie vor geltende, in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte Praxis: EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen), wobei für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte, dass die Beschwerdeführenden keiner Gefährdungssituation in Sri Lanka ausgesetzt und daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sind, dass im Weiteren das BFM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hinreichend dargelegt hat, weshalb vorliegend auf die Durchführung einer persönlichen Anhörung verzichtet wurde, dass der damals mit der Interessenwahrung der Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreter auf die Einreichung einer substanziierten Gegenargumentation verzichtet hat, weshalb das BFM zu Recht davon ausgehen durfte, dass auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden könne, dass - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht - die im publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts i.S. E-6148/2006 vom 27. November 2007 (BVGE 2007 Nr. 30) dargelegten, bei Auslandverfahren zu befolgenden Grundsätze eingehalten wurden (vgl. insbesondere: Erwägung 5.7 betreffend bereits durchlaufenes Asylverfahren), dass sich die heutige Rechtsvertreterin in ihrer Rechtsmitteleingabe auf den Standpunkt stellt, die persönliche Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden habe sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens verändert, ohne konkrete Vorfälle und Ereignisse darzutun, die den entsprechenden Schluss zulassen würden, dass die Sicherheitslage im derzeitigen Wohngebiet der Beschwerdeführenden, Vavuniya, zwar auch nach der im Mai 2009 erfolgten Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den srilankischen Sicherheitskräften und den LTTE im Norden von Sri Lanka als schwierig eingestuft werden muss, dass jedoch im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylgesuches keine persönlich erlittene Nachteile vorgetragen wurden, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführenden gezielten asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt worden seien oder solche inskünftig befürchten müssten, dass der Schluss gezogen werden muss, dass die Beschwerdeführenden nicht konkreter gefährdet sind als jeder andere Bewohner ihrer Heimatregion, dass nach dem Gesagten zusammenfassend festgehalten werden kann, dass die Beschwerdeführenden auf Grund der Aktenlage keine aktuelle Gefährdung im Sinne flüchtlingsrelevanter Verfolgung darzulegen vermochten, dass es sich daher erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, zumal diese keinen direkten Bezug auf die persönliche Situation der Beschwerdeführenden aufweisen, dass unter diesen Umständen das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen hat, das die angefochtene Verfügung daher Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bzw. das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden und an die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Zustellung erfolgt an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)