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E-2841/2015

E-2841/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 19. Mai 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 16. März 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf C._______, Zoba D._______, welches (...) liege. Er habe die Schule nur während dreier Jahre besucht und sich danach hauptsächlich um die Viehherden seiner Familie gekümmert. Im (...) hätten Soldaten seiner Mutter ein für ihn bestimmtes schriftliches Aufgebot für den Militärdienst übergeben. Zudem hätten sie seine Mutter aufgefordert, dafür zu sorgen, dass er sich zu Hause für die Einberufung bereithalte. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und habe daher erst durch seine Mutter Kenntnis von dem Militärdienstaufgebot erhalten; dieses habe er jedoch nicht selber gesehen und kenne seinen genauen Inhalt nicht. Der Aufforderung, sich den Militärbehörden bereit zu halten, habe er nicht Folge geleistet, sondern habe sich weiterhin hauptsächlich beim Vieh seiner Familie auf den Weiden aufgehalten. In der Folgezeit seien die Soldaten noch zweimal, im (...) sowie (...), bei ihm zu Hause erschienen und hätten seine Mutter bedroht und sie aufgefordert, dafür zu sorgen, dass er sich ihnen stelle. Da er den Militärdienst nicht habe leisten wollen, habe er sich daraufhin zur Ausreise entschlossen. Einen Monat nach Erhalt des Aufgebots der Militärbehörden, mithin im (...), beziehungsweise (...) habe er zusammen mit einem Freund nachts die Grenze zu Äthiopien zu Fuss überquert. Aufgrund seiner Tätigkeit als Hirte habe er das Grenzgebiet gut gekannt. Am nächsten Morgen seien sie von äthiopischen Grenzwachtruppen aufgegriffen und nach E._______ gebracht worden, wo er registriert worden sei. Danach habe er eine Woche in einem Camp des Roten Kreuzes in F._______ verbracht und sei dann von dort aus in den Sudan weitergereist. Nach Aufenthalten von zwei Monaten im Sudan und einem Jahr in Libyen sei er im (...) per Schiff nach Italien gelangt, von wo er in die Schweiz weitergereist sei. Im Übrigen habe seine Mutter nach seiner illegalen Ausreise eine Geldstrafe von 50'000 Nakfas bezahlen müssen. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein. C. Mit Verfügung vom 27. März 2016 (nach ungenutzter postalischer Abholfrist rechtsgültig eröffnet am 7. April 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1-3 derselben seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe seines Rechtsbeistandes vom 11. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2015) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift vollumfänglich festhielt. Zudem wurde eine Kostennote des Rechtsbeistandes eingereicht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind nach dem Willen des Gesetzgebers keine Flüchtlinge, wobei auch hier die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz fest, die Asylvorringen des Beschwerdeführers seien von einer Vielzahl von Unstimmigkeiten geprägt. Seine Schilderungen seien im Wesentlichen sehr platt und undifferenziert. Er habe sich systematisch geweigert, ausführlich zu berichten, und damit die Klärung des Sachverhalts erschwert. Seine Angaben zum Aufgebot für den Militärdienst würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen, und die Beschreibung der Flucht nach Äthiopien sei sehr ungenau. Zudem sei er nicht bereit gewesen, sein Heimatdorf zu beschreiben. Es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich bewusst bedeckt halten wollen, um bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit "möglichst wenig Angriffsfläche" zu bieten. Im Weiteren würden seine Aussagen mehrere, nicht unwesentliche Widersprüche enthalten. So habe er auf dem Personalienblatt als Geburtsort "G._______" vermerkt, während er in den Anhörungen angegeben habe, im Dorf C._______ geboren zu sein. Seine Erklärung, es sei zu einem Missverständnis zwischen ihm und der Person gekommen, welche für ihn das Personalienblatt ausgefüllt habe, sei kaum nachvollziehbar. Widersprüchliche Angaben habe er auch zum Ort gemacht, wo er in die Schule gegangen sei. Dies verstärke die Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Region oder überhaupt in Eritrea sozialisiert worden sei. Zwar verfüge er über gewisse Länderkenntnisse zu Eritrea und habe korrekte Angaben zu den geographischen Gegebenheiten seiner angeblichen Heimatregion und des Grenzgebiets sowie zum eritreisch-äthiopischen Grenzkrieg gemacht. Dies sei aber kein Beleg dafür, dass er tatsächlich bis ins Jahr 2012 in der Zoba "D._______" gelebt habe. Seine Behauptung bei der Befragung zur Person, er habe sich weder in E._______ noch in F._______ registrieren lassen, widerspreche den gesicherten Erkenntnissen des SEM, wonach alle in den Flüchtlingslagern eintreffenden eritreischen Staatsbürger systematisch registriert würden. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen angegeben, registriert worden zu sein, habe aber divergierende Angaben zum Ort der Registrierung gemacht. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und des Unwillens des Beschwerdeführers, Angaben zu seinem Lebensabschnitt in Äthiopien zu machen, müsse auch bezweifelt werden, dass er je von Eritrea nach Äthiopien geflüchtet sei. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft darzulegen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen.

E. 4.1.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe Eritrea im Jahre 2012 im Alter von (...) verlassen, würde darauf schliessen lassen, dass seine Ausreise illegal erfolgt sei. Jedoch hätten sich seine Angaben zu den Ausreisegründen wie zum Reiseweg als unglaubhaft erwiesen und es gebe Anlass zu Zweifeln an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Demnach sei davon auszugehen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Es sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea schon zu einem viel früheren Zeitpunkt verlassen habe. Aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne zwar noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden; es obliege aber der gesuchstellenden Person, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, und es sei daher praxisgemäss davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe. Demnach vermöge der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass ihm gestützt auf Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeschrift zunächst auf den Standpunkt, seine Aussagen in den Befragungen seien zwar auffallend kurz gewesen, jedoch seien seine Antworten stets konkret und nie vage oder ausweichend ausgefallen. Die These der Vorinstanz, er habe seine Antworten aus strategischen Gründen absichtlich kurz gehalten, sei nicht haltbar. Es müsse berücksichtigt werden, dass er nur über eine minimale Schuldbildung verfüge und nicht lesen und schreiben könne. Er habe die letzten Jahre vor der Ausreise vorwiegend alleine als Hirte verbracht. Er sei es daher nicht gewohnt, viel zu sprechen, und habe eine ausgesprochen introvertierte, kommunikationsscheue, beinahe apathische Persönlichkeit. Dies zeige sich deutlich in seinen protokollierten Antworten, die durchwegs, auch an unverfänglichen Stellen, kurz und knapp seien. Er habe stets versucht, präzise zu antworten und sei den Fragen nicht ausgewichen. An mehreren Stellen der Anhörung habe er offenkundig Probleme mit der Erwartung des Befragers nach längeren Antworten beziehungsweise mit offenen Fragestellungen bekundet. Im Übrigen habe er jede Übertreibung oder Ausschmückung unterlassen und damit seine Ehrlichkeit dokumentiert. Zudem würden seine Aussagen durchaus gewisse Details enthalten. So habe er den Namen des Freundes, mit dem er geflohen sei, genannt und konkrete geographische Angaben zu seiner Flucht gemacht. Da seine Reise an die Grenze nur kurz gedauert habe und er diese bei Nacht überquert habe, habe es diesbezüglich weniger zu berichten gegeben, als bei jemandem, der tagelang unterwegs gewesen sei. Es sei für in Grenznähe wohnhafte Personen, welche die Grenzregion und die Patrouillen gut kennen würden, relativ gut möglich, die Grenze auch ohne Hilfe eines Schleppers zu überqueren. Die geschilderten Umstände seiner Ausreise seien durchaus wahrscheinlich.

E. 4.2.2 Betreffend den Vorwurf, er sei nicht willens gewesen, sein Heimatdorf näher zu beschreiben, müsse berücksichtigt werden, dass dieses aus Lehmhütten ohne richtige Strassen oder andere Infrastruktur bestehe und in einer sehr kargen Gegend liege. Es gebe daher wenige individuelle Kennzeichen, welche er bei einer Beschreibung des Dorfes hätte anbringen können. Die fehlende Detailliertheit der Angaben zu seinem Heimatdorf habe ohnehin keine relevante Bedeutung für den Verfahrensausgang. Die Vorinstanz habe denn auch seine Herkunft aus Eritrea nicht grundsätzlich bezweifelt, sondern vielmehr festgehalten, er habe korrekte Angaben zu Gegebenheiten seines Heimatlandes sowie zur Grenzregion gemacht. Es sei demnach nicht nachvollziehbar, weshalb daran gezweifelt werden sollte, dass er in der von ihm angegebenen Gegend sozialisiert worden sei. Es rechtfertige sich nicht, aus der fehlenden Detailliertheit und Differenziertheit seiner Ausführungen auf deren Unglaubhaftigkeit zu schliessen.

E. 4.2.3 Seine anlässlich der Anhörung vorgebrachte Begründung für die unterschiedlichen Angaben zu seinem Geburtsort sei entgegen der Einschätzung des SEM durchaus überzeugend. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, bei der Frage nach der Herkunftsort neben einem kleinen unbekannten Geburtsort auch noch den nächsten grösseren Ort zu nennen, und es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Person, welche für ihn das Personalienblatt ausgefüllt habe, nur die grössere Ortschaft eingetragen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass er selbst bei den Befragungen immer dieselben Angaben zum Geburtsort gemacht habe. Es liege somit diesbezüglich kein wesentlicher Widerspruch vor, zumal seine Herkunft aus Eritrea unbestritten sei. Auch seine Erklärung hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zum Ort des Schulbesuchs sei nicht abwegig. Ansonsten habe er seine Fluchtgründe und die Ausreise widerspruchsfrei geschildert. Der Vorhalt, er habe widersprüchliche Angaben zum Ort seiner Registrierung in Äthiopien gemacht, sei unrichtig und beruhe auf einer unrichtigen Wiedergabe des aktenkundigen Sachverhalts durch die Vor-instanz. Er habe stets und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er in E._______ registriert worden sei, nicht aber in F._______. Dass in Äthiopien ankommende Flüchtlinge in E._______ registriert und dann auf verschiedene Flüchtlingslager verteilt würden, werde durch verschiedene im Internet publizierte Berichte bestätigt. Es sei nicht davon auszugehen, dass im Flüchtlingslager eine weitere Registrierung erfolge. Seine Angaben seien in diesem Punkt demnach weder widersprüchlich noch tatsachenwidrig.

E. 4.2.4 Da er aufgrund der eritreischen Gesetzeslage von der Visums-erteilung grundsätzlich ausgeschlossen gewesen sei und die Geldmittel für eine ausnahmsweise Ausreisegenehmigung nicht hätte aufbringen können, sei sehr unwahrscheinlich, dass er legal ausgereist sei. Er habe zu sämtlichen Fragen konkrete und im Wesentlichen widerspruchfreie Auskunft gegeben und weder gefälschte Beweismittel eingereicht, noch wichtige Tatsachen unterdrückt, falsch dargestellt, nachgeschoben oder nachträglich abgeändert. Ferner sei der Vorwurf der Verweigerung der notwendigen Mitwirkung nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei zu bejahen.

E. 4.2.5 Er habe glaubhaft machen können, dass er ein Militärdienstaufgebot erhalten habe und aus Angst vor einer zwangsweisen Einberufung ausgereist sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung erfülle er wegen seiner Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm deswegen Asyl zu gewähren. Ferner sei davon auszugehen, dass ihm auch wegen seiner illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Es sei daher gemäss Art. 54 AsylG und Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen würde der Vollzug der Wegweisung im Widerspruch zu Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 5 AsylG stehen und wegen der bestehenden realen Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) verstossen. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig.

E. 4.3 Die Vorinstanz vertrat in ihrer Vernehmlassung insbesondere die Auffassung, die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Erklärungen betreffend das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie die Widersprüche in seinen Angaben zu seinem Geburtsort und dem Ort seines Schulbesuchs seien nicht überzeugend. Seine Aussagen zur Registrierung in Äthiopien seien zwar tatsächlich weder widersprüchlich noch tatsachenwidrig; es werde aber daran festgehalten, dass sein Unwille, seinen Lebensabschnitt in Äthiopien auch nur allgemein darzulegen, Zweifel daran aufkommen lasse, dass er sich tatsächlich in einem Flüchtlingslager dort aufgehalten habe. Im Weiteren genüge es nicht, sich auf die notorisch schwierige Ausreise aus Eritrea zu berufen, ohne konkrete Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Den Beschwerdeführer treffe die Beweis- und Substanziierungslast. Es sei ihm nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft darzutun.

E. 4.4 In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer fest, das SEM habe in seiner Vernehmlassung seinen Ausführungen betreffend sein Aussageverhalten und den ihm vorgehaltenen Widersprüchen keine objektiv nachvollziehbaren Gegenargumente entgegenzuhalten vermocht. Es werde im Weiteren daran festgehalten, dass er sich auch bezüglich seines Aufenthalts in Äthiopien nicht absichtlich bedeckt gehalten habe, sondern die knappen Antworten auf seine Biographie zurückzuführen seien. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung müssten die Gründe für und gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung abgewogen werden, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen sei. Gründe für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung würden sich dabei nicht nur aus den Aussagen der asylsuchenden Person, sondern auch aus gesicherten Länderkenntnissen ergeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Tatsache ausgeblendet werden müsse, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nach den vorhandenen Erkenntnissen sehr schwierig und für gewisse Personenkategorien grundsätzlich unmöglich sei. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) müssten die Behörden auch nach Anhaltspunkten suchen, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen würden. Im Übrigen habe sich die Situation betreffend die Möglichkeiten einer legalen Ausreise aus Eritrea für Personen im dienstpflichtigen Alter in keiner Weise verbessert.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Identität mit keinen Identitätsdokumenten belegt hat. Der von ihm eingereichten Kopie einer Identitätskarte seiner Mutter kann diesbezüglich kein reduzierter Beweiswert beigemessen werden. Aufgrund der Aktenlage besteht aber kein begründeter Anlass zu Zweifeln an seiner Herkunft aus Eritrea. Diese wurde denn auch von der Vorinstanz nicht grundsätzlich bestritten. Ob das SEM aufgrund der divergierenden und wenig substanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- sowie seinem Wohn- respektive Schulort zu Recht in Zweifel zog, dass er bis ins Jahr (...) in der von ihm genannten Herkunftsregion lebte, und die Vermutung äusserte, er sei schon viel früher ausgereist, kann letztlich offengelassen werden. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, erweisen sich seine Asylvorbringen schon aus anderen Gründen als unglaubhaft beziehungsweise kann ihnen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beigemessen werden.

E. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das angeblich an ihn ergangene Aufgebot zum Militärdienst und die Suche der Militärbehörden nach ihm als unglaubhaft zu erachten. Seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Befragungen sind auffallend detailarm und knapp ausgefallen und vermitteln insgesamt nicht den Eindruck einer Wiedergabe realer Erlebnisse. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe das schriftliche Militärdienstaufgebot nicht selber gesehen, und das von ihm geäusserte Desinteresse an dessen genauem Inhalt, sind in Anbetracht der einschneidenden Konsequenzen eines solchen Aufgebots für ihn nicht nachvollziehbar. Ebenso unrealistisch erscheint seine Darstellung, er sei ausgereist, ohne seine Mutter vorgängig über seinen Entschluss zu informieren (vgl. Akten SEM A15 S. 15). Ferner sind seine Angaben zur zeitlichen Einordnung des Militärdienstaufgebots sowie seiner Ausreise sehr vage und ausweichend. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise aufgrund seiner Persönlichkeit, geringen Bildung und früheren Lebensumstände mit der Befragungssituation Mühe bekundet hat, war zu erwarten, dass er die für seine Flucht aus dem Heimatstaat ausschlaggebenden Ereignisse substanziierter und anschaulicher schildern könnte. Insbesondere ist festzustellen, dass er auch auf die ihm konkret gestellten Fragen zumeist keine substanziierten Antworten zu geben vermochte.

E. 5.4 Insgesamt ist demnach von der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe auszugehen.

E. 5.5 Somit bleibt zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).

E. 6.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (E. 5).

E. 6.4 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzliche Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten liegen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Behördenkontakt im Zusammenhang mit einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst hatte, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise sowie seiner Aussagen zu seinen Lebensumständen in Äthiopien kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.

E. 7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 27. März 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 11 Mit der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 11. Juni 2015 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Gesamtbetrag von Fr. 1684.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1684.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2841/2015 Urteil vom 10. März 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 27. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 19. Mai 2014 fand die Kurzbefragung zur Person im EVZ und am 16. März 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf C._______, Zoba D._______, welches (...) liege. Er habe die Schule nur während dreier Jahre besucht und sich danach hauptsächlich um die Viehherden seiner Familie gekümmert. Im (...) hätten Soldaten seiner Mutter ein für ihn bestimmtes schriftliches Aufgebot für den Militärdienst übergeben. Zudem hätten sie seine Mutter aufgefordert, dafür zu sorgen, dass er sich zu Hause für die Einberufung bereithalte. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und habe daher erst durch seine Mutter Kenntnis von dem Militärdienstaufgebot erhalten; dieses habe er jedoch nicht selber gesehen und kenne seinen genauen Inhalt nicht. Der Aufforderung, sich den Militärbehörden bereit zu halten, habe er nicht Folge geleistet, sondern habe sich weiterhin hauptsächlich beim Vieh seiner Familie auf den Weiden aufgehalten. In der Folgezeit seien die Soldaten noch zweimal, im (...) sowie (...), bei ihm zu Hause erschienen und hätten seine Mutter bedroht und sie aufgefordert, dafür zu sorgen, dass er sich ihnen stelle. Da er den Militärdienst nicht habe leisten wollen, habe er sich daraufhin zur Ausreise entschlossen. Einen Monat nach Erhalt des Aufgebots der Militärbehörden, mithin im (...), beziehungsweise (...) habe er zusammen mit einem Freund nachts die Grenze zu Äthiopien zu Fuss überquert. Aufgrund seiner Tätigkeit als Hirte habe er das Grenzgebiet gut gekannt. Am nächsten Morgen seien sie von äthiopischen Grenzwachtruppen aufgegriffen und nach E._______ gebracht worden, wo er registriert worden sei. Danach habe er eine Woche in einem Camp des Roten Kreuzes in F._______ verbracht und sei dann von dort aus in den Sudan weitergereist. Nach Aufenthalten von zwei Monaten im Sudan und einem Jahr in Libyen sei er im (...) per Schiff nach Italien gelangt, von wo er in die Schweiz weitergereist sei. Im Übrigen habe seine Mutter nach seiner illegalen Ausreise eine Geldstrafe von 50'000 Nakfas bezahlen müssen. Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein. C. Mit Verfügung vom 27. März 2016 (nach ungenutzter postalischer Abholfrist rechtsgültig eröffnet am 7. April 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1-3 derselben seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe seines Rechtsbeistandes vom 11. Juni 2015 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2015) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift vollumfänglich festhielt. Zudem wurde eine Kostennote des Rechtsbeistandes eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind nach dem Willen des Gesetzgebers keine Flüchtlinge, wobei auch hier die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz fest, die Asylvorringen des Beschwerdeführers seien von einer Vielzahl von Unstimmigkeiten geprägt. Seine Schilderungen seien im Wesentlichen sehr platt und undifferenziert. Er habe sich systematisch geweigert, ausführlich zu berichten, und damit die Klärung des Sachverhalts erschwert. Seine Angaben zum Aufgebot für den Militärdienst würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen, und die Beschreibung der Flucht nach Äthiopien sei sehr ungenau. Zudem sei er nicht bereit gewesen, sein Heimatdorf zu beschreiben. Es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich bewusst bedeckt halten wollen, um bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit "möglichst wenig Angriffsfläche" zu bieten. Im Weiteren würden seine Aussagen mehrere, nicht unwesentliche Widersprüche enthalten. So habe er auf dem Personalienblatt als Geburtsort "G._______" vermerkt, während er in den Anhörungen angegeben habe, im Dorf C._______ geboren zu sein. Seine Erklärung, es sei zu einem Missverständnis zwischen ihm und der Person gekommen, welche für ihn das Personalienblatt ausgefüllt habe, sei kaum nachvollziehbar. Widersprüchliche Angaben habe er auch zum Ort gemacht, wo er in die Schule gegangen sei. Dies verstärke die Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Region oder überhaupt in Eritrea sozialisiert worden sei. Zwar verfüge er über gewisse Länderkenntnisse zu Eritrea und habe korrekte Angaben zu den geographischen Gegebenheiten seiner angeblichen Heimatregion und des Grenzgebiets sowie zum eritreisch-äthiopischen Grenzkrieg gemacht. Dies sei aber kein Beleg dafür, dass er tatsächlich bis ins Jahr 2012 in der Zoba "D._______" gelebt habe. Seine Behauptung bei der Befragung zur Person, er habe sich weder in E._______ noch in F._______ registrieren lassen, widerspreche den gesicherten Erkenntnissen des SEM, wonach alle in den Flüchtlingslagern eintreffenden eritreischen Staatsbürger systematisch registriert würden. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen angegeben, registriert worden zu sein, habe aber divergierende Angaben zum Ort der Registrierung gemacht. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und des Unwillens des Beschwerdeführers, Angaben zu seinem Lebensabschnitt in Äthiopien zu machen, müsse auch bezweifelt werden, dass er je von Eritrea nach Äthiopien geflüchtet sei. Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft darzulegen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. 4.1.2 Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe Eritrea im Jahre 2012 im Alter von (...) verlassen, würde darauf schliessen lassen, dass seine Ausreise illegal erfolgt sei. Jedoch hätten sich seine Angaben zu den Ausreisegründen wie zum Reiseweg als unglaubhaft erwiesen und es gebe Anlass zu Zweifeln an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Demnach sei davon auszugehen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Es sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea schon zu einem viel früheren Zeitpunkt verlassen habe. Aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne zwar noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden; es obliege aber der gesuchstellenden Person, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, und es sei daher praxisgemäss davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe. Demnach vermöge der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass ihm gestützt auf Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerdeschrift zunächst auf den Standpunkt, seine Aussagen in den Befragungen seien zwar auffallend kurz gewesen, jedoch seien seine Antworten stets konkret und nie vage oder ausweichend ausgefallen. Die These der Vorinstanz, er habe seine Antworten aus strategischen Gründen absichtlich kurz gehalten, sei nicht haltbar. Es müsse berücksichtigt werden, dass er nur über eine minimale Schuldbildung verfüge und nicht lesen und schreiben könne. Er habe die letzten Jahre vor der Ausreise vorwiegend alleine als Hirte verbracht. Er sei es daher nicht gewohnt, viel zu sprechen, und habe eine ausgesprochen introvertierte, kommunikationsscheue, beinahe apathische Persönlichkeit. Dies zeige sich deutlich in seinen protokollierten Antworten, die durchwegs, auch an unverfänglichen Stellen, kurz und knapp seien. Er habe stets versucht, präzise zu antworten und sei den Fragen nicht ausgewichen. An mehreren Stellen der Anhörung habe er offenkundig Probleme mit der Erwartung des Befragers nach längeren Antworten beziehungsweise mit offenen Fragestellungen bekundet. Im Übrigen habe er jede Übertreibung oder Ausschmückung unterlassen und damit seine Ehrlichkeit dokumentiert. Zudem würden seine Aussagen durchaus gewisse Details enthalten. So habe er den Namen des Freundes, mit dem er geflohen sei, genannt und konkrete geographische Angaben zu seiner Flucht gemacht. Da seine Reise an die Grenze nur kurz gedauert habe und er diese bei Nacht überquert habe, habe es diesbezüglich weniger zu berichten gegeben, als bei jemandem, der tagelang unterwegs gewesen sei. Es sei für in Grenznähe wohnhafte Personen, welche die Grenzregion und die Patrouillen gut kennen würden, relativ gut möglich, die Grenze auch ohne Hilfe eines Schleppers zu überqueren. Die geschilderten Umstände seiner Ausreise seien durchaus wahrscheinlich. 4.2.2 Betreffend den Vorwurf, er sei nicht willens gewesen, sein Heimatdorf näher zu beschreiben, müsse berücksichtigt werden, dass dieses aus Lehmhütten ohne richtige Strassen oder andere Infrastruktur bestehe und in einer sehr kargen Gegend liege. Es gebe daher wenige individuelle Kennzeichen, welche er bei einer Beschreibung des Dorfes hätte anbringen können. Die fehlende Detailliertheit der Angaben zu seinem Heimatdorf habe ohnehin keine relevante Bedeutung für den Verfahrensausgang. Die Vorinstanz habe denn auch seine Herkunft aus Eritrea nicht grundsätzlich bezweifelt, sondern vielmehr festgehalten, er habe korrekte Angaben zu Gegebenheiten seines Heimatlandes sowie zur Grenzregion gemacht. Es sei demnach nicht nachvollziehbar, weshalb daran gezweifelt werden sollte, dass er in der von ihm angegebenen Gegend sozialisiert worden sei. Es rechtfertige sich nicht, aus der fehlenden Detailliertheit und Differenziertheit seiner Ausführungen auf deren Unglaubhaftigkeit zu schliessen. 4.2.3 Seine anlässlich der Anhörung vorgebrachte Begründung für die unterschiedlichen Angaben zu seinem Geburtsort sei entgegen der Einschätzung des SEM durchaus überzeugend. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, bei der Frage nach der Herkunftsort neben einem kleinen unbekannten Geburtsort auch noch den nächsten grösseren Ort zu nennen, und es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Person, welche für ihn das Personalienblatt ausgefüllt habe, nur die grössere Ortschaft eingetragen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass er selbst bei den Befragungen immer dieselben Angaben zum Geburtsort gemacht habe. Es liege somit diesbezüglich kein wesentlicher Widerspruch vor, zumal seine Herkunft aus Eritrea unbestritten sei. Auch seine Erklärung hinsichtlich der unterschiedlichen Angaben zum Ort des Schulbesuchs sei nicht abwegig. Ansonsten habe er seine Fluchtgründe und die Ausreise widerspruchsfrei geschildert. Der Vorhalt, er habe widersprüchliche Angaben zum Ort seiner Registrierung in Äthiopien gemacht, sei unrichtig und beruhe auf einer unrichtigen Wiedergabe des aktenkundigen Sachverhalts durch die Vor-instanz. Er habe stets und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er in E._______ registriert worden sei, nicht aber in F._______. Dass in Äthiopien ankommende Flüchtlinge in E._______ registriert und dann auf verschiedene Flüchtlingslager verteilt würden, werde durch verschiedene im Internet publizierte Berichte bestätigt. Es sei nicht davon auszugehen, dass im Flüchtlingslager eine weitere Registrierung erfolge. Seine Angaben seien in diesem Punkt demnach weder widersprüchlich noch tatsachenwidrig. 4.2.4 Da er aufgrund der eritreischen Gesetzeslage von der Visums-erteilung grundsätzlich ausgeschlossen gewesen sei und die Geldmittel für eine ausnahmsweise Ausreisegenehmigung nicht hätte aufbringen können, sei sehr unwahrscheinlich, dass er legal ausgereist sei. Er habe zu sämtlichen Fragen konkrete und im Wesentlichen widerspruchfreie Auskunft gegeben und weder gefälschte Beweismittel eingereicht, noch wichtige Tatsachen unterdrückt, falsch dargestellt, nachgeschoben oder nachträglich abgeändert. Ferner sei der Vorwurf der Verweigerung der notwendigen Mitwirkung nicht gerechtfertigt. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei zu bejahen. 4.2.5 Er habe glaubhaft machen können, dass er ein Militärdienstaufgebot erhalten habe und aus Angst vor einer zwangsweisen Einberufung ausgereist sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung erfülle er wegen seiner Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm deswegen Asyl zu gewähren. Ferner sei davon auszugehen, dass ihm auch wegen seiner illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Es sei daher gemäss Art. 54 AsylG und Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen würde der Vollzug der Wegweisung im Widerspruch zu Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie Art. 5 AsylG stehen und wegen der bestehenden realen Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) verstossen. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig. 4.3 Die Vorinstanz vertrat in ihrer Vernehmlassung insbesondere die Auffassung, die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Erklärungen betreffend das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie die Widersprüche in seinen Angaben zu seinem Geburtsort und dem Ort seines Schulbesuchs seien nicht überzeugend. Seine Aussagen zur Registrierung in Äthiopien seien zwar tatsächlich weder widersprüchlich noch tatsachenwidrig; es werde aber daran festgehalten, dass sein Unwille, seinen Lebensabschnitt in Äthiopien auch nur allgemein darzulegen, Zweifel daran aufkommen lasse, dass er sich tatsächlich in einem Flüchtlingslager dort aufgehalten habe. Im Weiteren genüge es nicht, sich auf die notorisch schwierige Ausreise aus Eritrea zu berufen, ohne konkrete Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Den Beschwerdeführer treffe die Beweis- und Substanziierungslast. Es sei ihm nicht gelungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft darzutun. 4.4 In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer fest, das SEM habe in seiner Vernehmlassung seinen Ausführungen betreffend sein Aussageverhalten und den ihm vorgehaltenen Widersprüchen keine objektiv nachvollziehbaren Gegenargumente entgegenzuhalten vermocht. Es werde im Weiteren daran festgehalten, dass er sich auch bezüglich seines Aufenthalts in Äthiopien nicht absichtlich bedeckt gehalten habe, sondern die knappen Antworten auf seine Biographie zurückzuführen seien. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung müssten die Gründe für und gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung abgewogen werden, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen sei. Gründe für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung würden sich dabei nicht nur aus den Aussagen der asylsuchenden Person, sondern auch aus gesicherten Länderkenntnissen ergeben. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Tatsache ausgeblendet werden müsse, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nach den vorhandenen Erkenntnissen sehr schwierig und für gewisse Personenkategorien grundsätzlich unmöglich sei. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) müssten die Behörden auch nach Anhaltspunkten suchen, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen würden. Im Übrigen habe sich die Situation betreffend die Möglichkeiten einer legalen Ausreise aus Eritrea für Personen im dienstpflichtigen Alter in keiner Weise verbessert. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Identität mit keinen Identitätsdokumenten belegt hat. Der von ihm eingereichten Kopie einer Identitätskarte seiner Mutter kann diesbezüglich kein reduzierter Beweiswert beigemessen werden. Aufgrund der Aktenlage besteht aber kein begründeter Anlass zu Zweifeln an seiner Herkunft aus Eritrea. Diese wurde denn auch von der Vorinstanz nicht grundsätzlich bestritten. Ob das SEM aufgrund der divergierenden und wenig substanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- sowie seinem Wohn- respektive Schulort zu Recht in Zweifel zog, dass er bis ins Jahr (...) in der von ihm genannten Herkunftsregion lebte, und die Vermutung äusserte, er sei schon viel früher ausgereist, kann letztlich offengelassen werden. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, erweisen sich seine Asylvorbringen schon aus anderen Gründen als unglaubhaft beziehungsweise kann ihnen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beigemessen werden. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das angeblich an ihn ergangene Aufgebot zum Militärdienst und die Suche der Militärbehörden nach ihm als unglaubhaft zu erachten. Seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Befragungen sind auffallend detailarm und knapp ausgefallen und vermitteln insgesamt nicht den Eindruck einer Wiedergabe realer Erlebnisse. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe das schriftliche Militärdienstaufgebot nicht selber gesehen, und das von ihm geäusserte Desinteresse an dessen genauem Inhalt, sind in Anbetracht der einschneidenden Konsequenzen eines solchen Aufgebots für ihn nicht nachvollziehbar. Ebenso unrealistisch erscheint seine Darstellung, er sei ausgereist, ohne seine Mutter vorgängig über seinen Entschluss zu informieren (vgl. Akten SEM A15 S. 15). Ferner sind seine Angaben zur zeitlichen Einordnung des Militärdienstaufgebots sowie seiner Ausreise sehr vage und ausweichend. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Auch wenn der Beschwerdeführer möglicherweise aufgrund seiner Persönlichkeit, geringen Bildung und früheren Lebensumstände mit der Befragungssituation Mühe bekundet hat, war zu erwarten, dass er die für seine Flucht aus dem Heimatstaat ausschlaggebenden Ereignisse substanziierter und anschaulicher schildern könnte. Insbesondere ist festzustellen, dass er auch auf die ihm konkret gestellten Fragen zumeist keine substanziierten Antworten zu geben vermochte. 5.4 Insgesamt ist demnach von der überwiegenden Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe auszugehen. 5.5 Somit bleibt zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 6.2 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil zu publizieren) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam es zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (E. 5). 6.4 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzliche Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten liegen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Behördenkontakt im Zusammenhang mit einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst hatte, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise sowie seiner Aussagen zu seinen Lebensumständen in Äthiopien kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.

7. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 27. März 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.

11. Mit der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 11. Juni 2015 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 300.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Gesamtbetrag von Fr. 1684.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1684.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: