Widerruf vorübergehender Schutz (Asyl) | Widerruf des vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-2816/2023
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Widerruf des vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2023 / N (…).
E-2816/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 gewährte das SEM der Beschwerdefüh- rerin auf ihr entsprechendes Gesuch vom 13. April 2022 hin in der Schweiz in Anwendung von Art. 4 AsylG (SR 142.31) vorübergehenden Schutz. B. Mit Schreiben vom 11. April 2023 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, erfahren zu haben, dass sie am 2. März 2023 bei ihrem Rückflug von London in die Schweiz am Flughafen kontrolliert und dabei festgestellt wor- den sei, dass sie im Besitz einer britischen Aufenthalts- und Arbeitserlaub- nis sei, welche bis am 31. Dezember 2024 gültig sei. Diesen Umstand habe sie bei der Einreichung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz verschwiegen. Das SEM beabsichtige deshalb, die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu widerrufen und sie aus der Schweiz wegzuweisen. Es gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und forderte sie auf, allfällige Hindernisse für einen Wegweisungsvollzug nach Grossbritannien ausführlich darzulegen und gegebenenfalls Beweis- mittel einzureichen. Dieses per Einschreiben versandte Schreiben wurde von der Post am
24. April 2023 mit dem Verweis «Nicht abgeholt» retourniert. C. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 – eröffnet am 11. Mai 2023 – widerrief das SEM den vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführerin, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug derselben an, und ver- fügte die Einziehung ihres Ausweises S. D. Mit Eingabe vom 14. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte die erneute Überprüfung der Faktenlage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um umfassende Akteneinsicht. E. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Wei- ter lud sie die Vorinstanz zur Gewährung der Einsicht in die vorinstanzli- chen Akten sowie zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein.
E-2816/2023 Seite 3 F. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2023 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. G. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 erläuterte die Instruktionsrichterin, wes- halb das Gericht im vorliegenden Fall eine Motivsubstitution in Betracht ziehe, lud die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Stellungnahme zur beabsichtigten Motivsubstitution ein und stellte ihr die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. H. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin zur beab- sichtigten Motivsubstitution Stellung und ersuchte noch einmal um umfas- sende Akteneinsicht. I. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 wies die Instruktionsrichterin das SEM erneut an, der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren, und lud es zur Einreichung einer zweiten Vernehmlas- sung innert Frist ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 merkte die Vorinstanz an, dass sie der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2023 Akteneinsicht gewährt habe, und führte aus, weshalb sie vollumfänglich an ihren Erwägungen festhalte. K. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
27. Juni 2023 zur Replik zugestellt. Innert der angesetzten Frist wurde keine Replik eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-2816/2023 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- ziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für fol- gende Personenkategorien:
a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem
24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose so- wie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a,
E-2816/2023 Seite 5 welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder natio- nalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Hei- matländer zurückkehren können. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG kann das SEM den vorüberge- henden Schutz in der Schweiz widerrufen, wenn die ausländische Person den Schutzstatus durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. 3.3.2 Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG kann das SEM den vorüber- gehenden Schutz widerrufen, wenn die schutzbedürftige Person in einem Drittstaat ein ordentliches Aufenthaltsrecht hat, in den sie zurückkehren kann. 4. 4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, seine Abklärun- gen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in Besitz einer gültigen britischen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sei. Diesen Umstand habe sie den Schweizer Behörden verschwiegen. Zudem sei ihr bereits am 29. Au- gust 2020 in Grossbritannien ein Fahrausweis ausgestellt worden. Diese Umstände würden aufzeigen, dass sie sich ausserhalb der Ukraine vor- nehmlich in Grossbritannien aufgehalten habe, zumal ihre Tochter und En- keltochter dort wohnen würden. Sie habe ihren Schutzstatus in der Schweiz somit willentlich durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen er- schlichen. Damit seien die Voraussetzungen für einen Widerruf des vor- übergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die bis am 31. Dezember 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung für Grossbri- tannien könne sie im Bedarfsfall verlängern. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rück- kehr nach Grossbritannien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da die Beschwer- deführerin nach dem ihr am 11. April 2023 gewährten rechtlichen Gehör zu einem Widerruf des S-Status in der Schweiz und zu einer allfälligen Weg- weisung nach Grossbritannien nicht Stellung bezogen habe, seien keine
E-2816/2023 Seite 6 Hinweise aktenkundig, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Gross- britannien unzumutbar wäre. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei nicht am 2. März 2023, sondern am 12. März 2023 am Flughafen Zürich kontrolliert worden, wobei sie unter anderem ihr Visum für England in Form eines «Residence Permit» gezeigt habe. Dieses Dokument sei ihr als Fa- milienvisum ausgestellt worden. Ohne dieses englische Visum sei die Ein- reise für sie als ukrainische Staatsbürgerin nicht möglich. Die Frage der Zollbeamtin, ob sie in England arbeite, habe sie klar verneint. Ihre Tochter und ihr Enkelsohn seien am 6. April 2022 nach England ge- reist. Vorher hätten sie alle gemeinsam in der Ukraine gelebt. Als die Be- schwerdeführerin am 11. April 2022 aus der Ukraine in die Schweiz einge- reist sei und den Antrag auf vorübergehenden Schutz in der Schweiz ge- stellt habe, habe sie weder über ein englisches Visum noch über eine Auf- enthalts- oder Arbeitsbewilligung von einem anderen Land verfügt. Der vo- rübergehende Schutz sei ihr in der Schweiz am 4. August 2022 gewährt worden. Das Visum in England habe sie am 14. Oktober 2022 auf Antrag ihrer Familie erhalten. Da die Beschwerdeführerin vom 8. bis 22. April 2023 ferienhalber bei ihrer Tochter in England zu Besuch gewesen sei, habe sie das Schreiben des SEM vom 11. April 2023 nicht erhalten und deshalb zu den darin enthaltenen Vorwürfen betreffend die Täuschung nicht Stellung nehmen können. Sie habe aber nie falsche Angaben über ihren Status ge- macht oder etwas verschwiegen, insbesondere keine wesentlichen Tatsa- chen betreffend das Visum in England. Darüber hinaus sei sie über ihre Meldepflichten im Unklaren gewesen und von keiner Behörde darüber in- formiert worden. Über ihre drei kurzen Besuche in England sei das Sozial- amt immer informiert gewesen; sie habe immer ihre Betreuerin um Erlaub- nis gefragt, bevor sie nach England geflogen sei. Somit habe sie weder jemanden getäuscht noch etwas verschwiegen. Einen Fahrausweis habe sie in Grossbritannien nie besessen, diese Be- hauptung der Vorinstanz weise sie kategorisch zurück. Vor ihrem Besuch im 2022 sei sie zuletzt im Jahr 2018 in Grossbritannien gewesen. Sie habe zudem keine Informationen erhalten, dass das Residence Permit im Bedarfsfall erneuert werden könne. Da sie weder in England gelebt noch gearbeitet habe, könne sie dorthin nicht zurückkehren.
E-2816/2023 Seite 7 4.3 In ihrer Stellungnahme zur Motivsubstitution führt die Beschwerdefüh- rerin ergänzend aus, sie habe vom SEM keine Unterlagen erhalten, welche dessen Vorwürfe belegen würden. Sie habe in keinem anderen Land wis- sentlich um Aufenthalt oder vorübergehenden Schutz angefragt und keine Aufenthaltsalternative als in der Schweiz. In England habe sie keine Le- bensgrundlage. Das Familienvisum in England habe sie erhalten, um ihre Tochter und ihren Enkel besuchen zu können. England erteile grundsätz- lich solche Visa an ukrainische Personen, gebe jedoch kein Geld, Asyl oder andere Unterstützung. Sie sei fast (…) Jahre alt und werde nirgends mehr eine Arbeit finden, weshalb das Arbeitsvisum ihr nichts nütze. Insgesamt habe sie keine Möglichkeit gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG in einen Drittstaat zurückzukehren. 4.4 In seiner Vernehmlassung vom 26. Juni 2023 hält das SEM im Wesent- lichen entgegen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Stel- lungnahme vom 13. Juni 2023 würden keine stichhaltigen Gründe enthal- ten, welche gegen ihre Wegweisung nach Grossbritannien sprächen. Ins- besondere würden ihre genannten Vorbehalte ([…]-jährig, keine finanzielle Unterstützung in Grossbritannien) keine Anhaltspunkte dafür darstellen, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Grossbritannien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand- lung drohe. Offenbar verfüge sie über eine Tochter, die seit längerer Zeit in Grossbritannien lebe und die sie per Flugzeug von der Schweiz aus be- sucht habe. Diese Umstände würden aufzeigen, dass sie beziehungsweise ihre Tochter über entsprechende finanzielle Mittel verfügen dürften, um weiterhin in Grossbritannien zu leben. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht den vorübergehenden Schutz der Beschwerdeführerin widerrufen hat. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398).
E-2816/2023 Seite 8 5.3 Im Zeitpunkt der Gewährung des vorübergehenden Schutzes am
18. Mai 2022 durch das SEM war die Beschwerdeführerin noch nicht im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Grossbritannien. Das Residence Permit wurde ihr am 14. Oktober 2022 ausgestellt. Auch finden sich in den vorinstanzlichen Akten lediglich Kopien eines ukrainischen, nicht jedoch eines britischen Fahrausweises der Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin dem SEM Tatsachen verschwiegen und den Schutzsta- tus erschlichen hätte. Die Voraussetzungen für den Widerruf des der Be- schwerdeführerin gewährten vorübergehenden Schutzes gestützt auf Art. 78 Abs. 1 Bst. a AsylG sind damit nicht gegeben. 5.4 Mit Erhalt des Residence Permit, welches bis am 31. Dezember 2024 gültig ist, verfügt die Beschwerdeführerin indes nun über einen Aufenthalts- status in einem Drittstaat im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Bst. d AsylG. Sie be- streitet nicht, dass sie über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in Grossbritannien verfügt, obschon sie dort bislang weder gewohnt noch gearbeitet habe. Auf Beschwerdeebene macht sie auch keine objektiven Gründe geltend, dass sie sich dort nicht aufhalten kann. Ob ihre Aufent- halts- und Arbeitsbewilligung mit zusätzlichen Leistungen in Grossbritan- nien verknüpft ist oder nicht, ist vorliegend nicht entscheidend. Es sind den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die britischen Be- hörden ihre Bewilligung widerrufen hätten oder beabsichtigen, dies zu tun. Die Beschwerdeführerin macht sodann keine Asylgründe geltend. Die Voraussetzung für den Widerruf des der Beschwerdeführerin gewährten vorübergehenden Schutzes ist somit gegeben. 6. Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht im Besitz einer Aufent- haltsbewilligung ist und insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie Art. 74 Abs. 2 AsylG), sind die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte Wegweisung aus der Schweiz gegeben (Art. 69 Abs. 4 AsylG und Art. 76 Abs. 4 i.V.m. Art. 50 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] analog). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-2816/2023 Seite 9 Wegweisungsvollzugshindernisse sind gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Grossbritannien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. 7.3.2 Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Grossbritannien unzumut- bar wäre. Sie ist eine gesunde Frau und verfügt in Grossbritannien über ihre Tochter und ihren Enkel, welche sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz bereits mehrfach dort besucht hat. Die auf Beschwerdeebene geltend ge- machten schwierigen Umstände bei einer Überstellung nach Grossbritan- nien (keine Aussichten auf Arbeitstätigkeit aufgrund ihres Alters sowie keine [finanzielle] Unterstützung in Grossbritannien) stellen sodann keine Wegweisungsvollzugshindernisse dar, zumal davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gegenseitig bei der Bestrei- tung ihres Lebensunterhalts unterstützen können. 7.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die britische
E-2816/2023 Seite 10 Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung der Beschwerdeführerin bis am 31. De- zember 2024 gültig ist. 8. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Mai 2022 gewährten vorübergehenden Schutzes gegeben sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sodann als zuläs- sig, zumutbar und möglich. Die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2023 verletzt kein Bundesrecht und ist – soweit diesbezüglich überprüfbar – an- gemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2816/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
Versand: