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E-2792/2011

E-2792/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die ungari­schen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh­rers vorgehend rechtzeitig zu informieren.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-2792/2011

Urteil vom 16. Juni 2011

Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher,

mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (...),

ohne Nationalität,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Un­garn (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N._______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer, ein aus dem Gazastreifen stammender Sun­nit arabischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge den Gazastreifen im Jahre (...) verliess und nach längeren Aufenthalten in Syrien, Libyen so­wie der Türkei im Jahre 2002 nach Griechenland gelangte, wo er dakty­loskopisch erfasst worden sei und eine Weg­weisungsverfügung erhalten habe (vgl. A5/12 S. 2),

dass er daraufhin am (...) März 2010 nach Ungarn reiste, wo er verhaftet wor­den sei und ein Asylgesuch gestellt habe, welches von den ungari­schen Behörden im Oktober 2010 abgelehnt worden sei,

dass er gegen diesen Entscheid zwar Beschwerde erhoben habe, sich in der Folge jedoch nach Öster­reich abgesetzt habe, wo er ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, und von den öster­reichischen Behörden inhaftiert worden sei sowie eine Wegweisungsverfügung erhalten habe,

dass er danach via Italien am 1. Januar 2011 illegal in die Schweiz ge­langt sei, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte,

dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde,

dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Anhörung im EVZ vom 5. Januar 2011 insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälli­gen Wegweisung nach Ungarn, Österreich sowie Griechenland ge­währt wurde und er dabei zu Protokoll gab, er wolle weder nach Ungarn, weil er dort eine Haftstrafe wegen illegaler Einreise sowie illegalen Aufent­haltes verbüssen müsse, noch nach Österreich, da er dort keine Auf­ent­haltsbewilligung besitze, und die österreichischen Behörden ihn so­fort nach Ungarn ausschaffen würden, zurückkehren (vgl. A5/12, S. 9),

dass das Bundesamt gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 12. März 2010 am 18. April 2011 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdefüh­rers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO an Un­garn stellte,

dass am 29. April 2011 eine Antwort der ungarischen Behörden beim BFM einging, wonach Ungarn dem Ersuchen um Übernahme des Beschwer­deführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zustimme,

dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2011 - eröffnet am 10. Mai 2011 - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be­schwer­deführers vom 1. Januar 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn anord­nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas­sen,

dass das BFM gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte, dem Beschwerdeführer seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver­zeichnis auszuhändigen,

dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die ein­schlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkom­men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah­ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei­nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Asso­ziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite­rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü­fung ei­nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestell­ten Asyl­antrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungs­be­stimmun­gen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra­tes [DVO Dublin]) sei Un­garn für die Durchführung des Asylverfahrens zu­ständig,

dass Ungarn dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdefüh­rers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zustimme,

dass die Rückführung nach Ungarn - vorbehältlich einer allfälligen Unterbre­chung oder Verlängerung - bis spätestens am 29. Oktober 2011 zu erfolgen habe,

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge­hörs vom 5. Januar 2011 grundsätzlich keine Einwände vorgebracht habe, die gegen die Zuständigkeit Ungarns im vorliegenden Asylver­fah­ren sprechen würden oder Hindernisse für den Vollzug der Weg­weisung nach Ungarn darzustellen vermöchten,

dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in wel­chem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und daher das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,

dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Be­schwerdeführers nach Ungarn bestehen würden,

dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn somit zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (Datum Post­stempel: 16. Mai 2011) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 17. Mai 2011 ge­stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. Mai 2011 fest­hielt, der Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Be­schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab­warten,

dass gleichzeitig der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert der ge­setzlich festgelegten Frist (vgl. Art. 110 Abs. 1 AsylG) eine Beschwerdever­besserung (Rechtsbe­geh­ren und Begrün­dung klar formu­liert) in einer Amtssprache nachzureichen,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2011 an das BFM, welche das Bundesamt dem Gericht am 8. Juni 2011 zustellte, eine Be­schwerde­verbesserung einreichte,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeschrift einstweilen von Amtes wegen übersetzen liess,

dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführte, er leide an einer Nervenkrankheit, weshalb die Haftzeit in Ungarn für ihn be­sonders schlimm gewesen sei und er, wenn er nicht in der Schweiz blei­ben könne, darum bitte, in ein anderes Land - mit Ausnahme von Un­garn - überstellt zu werden,

dass er ferner um Fristansetzung zur Beschaffung und Einreichung seiner notwendigen Reise- und Personaldokumente so­wie seiner Geburtsur­kunde ersuchte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens­entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständi­gen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent­scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass das BFM aufgrund der Akten und der bezüglich Dublin-Verfahren gelten­den Verträge und Übereinkommen zu Recht und mit zutreffender Be­gründung feststellte, dass Ungarn für die Durchführung des Asylverfah­rens des Beschwerdeführers zuständig ist,

dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner Ein­reise in die Schweiz in Griechenland, Ungarn, Österreich sowie Italien auf­gehal­ten habe,

dass gemäss Fingerabdruckvergleich mit der Zentraleinheit Eurodac der Be­schwerdeführer nur in Ungarn (am 12. März 2010) und Österreich (am 8. November 2010) daktyloskopisch erfasst wurde,

dass Ungarn in seinem Schreiben vom 29. April 2011 an das BFM fest­hielt, es stimme zwar dem Ersuchen des Bundesamtes vom 18. April 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers zu, die Zuständigkeit Un­garns für das vorliegende Asylverfahren stütze sich jedoch nicht - wie vom BFM angenommen - auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO, sondern auf Bst. c der soeben genannten Bestimmung,

dass demnach davon ausgegangen werden darf, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn sei derzeit noch hängig,

dass Ungarn unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür beste­hen, dieses Land werde sich im vorliegen­den Fall nicht an die aus die­sen Übereinkommen resultierenden Verpflich­tungen halten,

dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwer­deführer würde von Ungarn ohne korrekte Prüfung seiner Ge­suchsgründe in die Heimat zurückgeführt,

dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er wolle nicht nach Un­garn zurückkehren, da ihm dort eine Haftstrafe drohe, die Zuständigkeit Un­garns - wie das BFM richtig feststellte - nicht zu widerlegen vermöch­ten,

dass auch seine Angaben in Bezug auf seine Eltern sowie [Geschwisterteil] an­lässlich der Befragung im EVZ (vgl. A5/12 S. 4) nichts an der Zuständig­keit Un­garns für das vorliegende Asylverfahren ändern können (vgl. Art. 7 und Art. 8 Dublin-II-VO),

dass des Weiteren die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesund­heitlichen Beeinträchtigungen nicht gegen den Vollzug der Überstel­lung nach Ungarn sprechen,

dass im Übrigen den Akten kein Arztzeugnis beigelegt wurde, welches nähe­ren Aufschluss über die Krankheit des Beschwerdeführers geben könnte,

dass es dem Dublin-System immanent ist, dass grundsätzlich davon ausge­gangen werden kann, der betreffende Dublinstaat könne die nöti­gen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja­nuar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asyl­bewerbern in den Mitgliedstaaten), welche medizinische Versorgung garan­tiert, gebunden,

dass deshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Ungarn eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist,

dass ein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Ungarn grundsätzlich aufgrund seiner psychischen Leiden nicht angenommen wird und davon ausgegangen werden kann, er werde in Ungarn adäquate medizinische Betreuung finden,

dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sowie si­cherzustellen ist, dass die ungarischen Behörden über die Ankunft so­wie die gesundheitliche Problematik und die diesbezüglichen Schutzbedürf­nisse des Beschwerdeführers umfassend informiert sind und er auch tat­sächlich den Behörden übergeben wird, wel­che die Verantwortung für ihn übernehmen können,

dass es dem BFM obliegt, den gesundheitlichen Problemen des Beschwer­deführers bei der Organisation der konkreten Überstellungsmoda­litäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen,

dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die Vorinstanz anzu­weisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu erklären,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass im Übrigen das Gesuch um Fristansetzung zur Beschaffung und Einrei­chung der notwen­digen Reise- und Personaldokumente sowie der Ge­burtsurkunde zum Nachweis der Identität abgelehnt wird, zumal das Feh­len von Identitätspapieren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü­gung ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine aus­länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein An­spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegwei­sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstel­lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi­gen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz­massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat,

dass in diesem Sinn das BFM zu Recht keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn feststellte, weshalb dieser zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb­lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei­sen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die ungari­schen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh­rers vorgehend rechtzeitig zu informieren.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher

Natasa Stankovic

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