Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-2791/2024
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2024.
E-2791/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach- suchte, dass er am 29. November 2023 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er geltend machte, er sei türkischer Alevit und stamme aus der Ge- meinde B._______ in der Provinz C._______, wo er – wenn er nicht saiso- nal in D._______ gearbeitet –, auch gelebt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass die Gründe politisch seien, er wegen solchen (…) oder (…) das Gymnasium abgebrochen habe und sich – ohne Mitglied zu sein – seit (…) oder (…) aktiv für die (…) engagiert habe und infolgedessen oft grund- los stundenlang in Haft genommen sowie auch drei- bis viermal verprügelt worden sei, wobei das letzte Mal 20(…) in D._______ geschehen sei, dass er seit (…) politisch aktiv auf den sozialen Medien sei und deshalb (…) von der Gendarmerie in C._______ vorgeladen –, die damit verbun- dene Klage jedoch fallengelassen worden sei, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen beziehungsweise es möglich sei, dass ein solcher erlassen worden sei, dass er nebst den politischen Gründen ausführte, er habe einerseits infolge des Erdbebens ausreisen müssen und sei andererseits aufgrund seines (…) in der Türkei verspottet worden und wünsche sich deswegen in der Schweiz eine Behandlung zu bekommen, dass ihn im Falle einer Rückkehr eine Festnahme in der Türkei erwarte, dass am 4. Dezember 2023 die Zuteilung in das erweiterte Verfahren zwecks weiterer Abklärungen erfolgte, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Februar 2024 den Beschwer- deführer aufforderte innert Frist Dokumente nachzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2024 zur Stüt- zung seiner Vorbringen Unterlagen einreichte und um Fristerstreckung für die aus der Türkei noch nicht eingetroffenen Dokumente ersuchte,
E-2791/2024 Seite 3 dass die Vorinstanz am 1. März 2024 die Fristerstreckung bis zum 22. März 2024 gewährte, der Beschwerdeführer diese jedoch ungenutzt verstrei- chen liess, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. April 2024 feststellte, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihm die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2024 gegen diese Ver- fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm den Flüchtlings- status zuzuerkennen, das Asylgesuch gutzuheissen und auf die Wegwei- sung zu verzichten sowie dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als amt- licher Rechtsbeistand ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem eine Fotokopie von einem UYAP- Auszug sowie eine Fotokopie von verschiedenen Terminvereinbarungen mit (…) in E._______ beilagen,
und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
E-2791/2024 Seite 4 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit stand, dass die Vorinstanz im Besonderen darlegt hat, weshalb die Vorbringen im Zusammenhang mit seiner Aktivität für die (…), seiner Ethnie als auch zu seinem (…) nicht flüchtlingsrechtlich relevant oder nicht die nötige Intensi- tät erfüllen würden, um ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei zu verunmöglichen und ihn zur Ausreise zu zwingen, dass sie von wirtschaftlichen Gründen als Hauptmotiv für das Verlassen der Türkei ausgeht, dass aus den eingereichten Beweismitteln nicht hervorgehe, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten einen Festnahme- beziehungsweise Vor- führ- oder Haftbefehl gegen ihn erlassen oder es sei dort ein Gerichtsver- fahren gegen ihn hängig und dass es sich höchstens um Ermittlungen in- folge seiner Beiträge auf den sozialen Medien wegen Propaganda für eine
E-2791/2024 Seite 5 Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung handeln könne, wobei zum jetzigen Zeitpunkt offen sei, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit über- haupt zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen nicht geeig- net seien die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die hän- gige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet oder einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und dass bei einem solchen rechtsmissbräuchlichen Vorgehen nicht vorschnell auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden dürfe, dass sie die Einleitung-/Untersuchungsverfahren aufgrund der ehrverlet- zenden Äusserungen auf den sozialen Medien als rechtsstaatlich legitim erachtet, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur gefälschten (…) Iden- titätskarte, zu seinen türkischen Ausweispapieren, seiner Ausreise bezie- hungsweise Einreise in die Schweiz und der hier erst nach drei Monate erfolgten Meldung bei der Polizei offenlegen würden, er habe in der Anhö- rung mehrere Elemente frei erfunden, weshalb seinen Asylgründen nur we- nig Glaubhaftigkeit zukomme, dass schliesslich die eingereichten Beweismittel alle aus dem Folgemonat der Anhörung (Dezember 2023) stammen würden und obwohl der Be- schwerdeführer seit (…) auf den sozialen Medien aktiv sein soll, keine äl- teren Einträge vorgelegt worden seien, weshalb die Vorinstanz davon aus- gehe, er habe neue Tatsachen schaffen müssen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen daran festhält, dass gegen ihn in der Türkei ein Haftbefehl vorliege und diesbezüglich erklärt, dass das entsprechende Verfahren nicht öffentlich einsehbar sei, die bestehenden Verfahren dem eingereichten UYAP-Aus- druck entnommen werden könnten (vgl. Beschwerdebeilage 3) und zwi- schenzeitlich ein Rechtsanwalt mit der Beschaffung der Originalunterlagen beauftragt worden sei, dass er nicht bewusst ein Strafverfahren gegen sich habe einleiten lassen wollen,
E-2791/2024 Seite 6 dass er nebst der politischen Verfolgung aufgrund seiner Persönlichkeit und seines Aussehens verspottet, angegriffen und verfolgt worden sei, wo- bei dies entgegen seinen früheren Vorbringen nicht nur auf (…) zurückzu- führen sei, sondern darauf, dass er nicht dem türkischen Männerbild ent- spreche, einem (…) ähnlich sehe und in (…) Hinsicht nicht der Norm ent- sprechen würde, dass er aus diesen Gründen auch von seiner Familie und dem Umfeld in seiner Heimat, wie auch von Familienangehörigen in der Schweiz nicht ak- zeptiert, gemieden und sogar verstossen worden sei und um den unerträg- lichen psychischen Druck los zu werden nun eine Psychotherapie mache, dass er anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren nun bereit sei über die Misshandlung und Verfolgung aufgrund seiner Andersartigkeit zu spre- chen und die entsprechenden Berichte von Arzt/Psychiater/Psychologe dem Gericht offenzulegen, dass ihm allein schon aufgrund der geschilderten Zugehörigkeit zu einer speziellen Menschengruppe die Anerkennung des Asylstatus zu gewähren sei, eventualiter zumindest die vorläufige Aufnahme, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begrün- dung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flücht- lingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten et- was Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal er sich nicht mit den vor- instanzlichen Ausführungen zur gefälschten (…) Identitätskarte, den nicht eingereichten türkischen Ausweispapieren und den Ungereimtheiten be- züglich der Reise und Meldung in der Schweiz sowie dem Motiv des wirt- schaftlichen Ausreisegrundes auseinandersetzt, dass auch die mit der Beschwerde eingereichte Fotokopie eines UYAP- Auszuges und die dazu pauschal gemachten Vorbringen die vorinstanzli- chen Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, dass in Bezug auf seine vorgebrachte Andersartigkeit zum einen nicht sub- stantiiert dargelegt wurde, wie er vor seiner Ausreise Opfer von
E-2791/2024 Seite 7 asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen geworden war und zum anderen das Vorbringen vor dem Hintergrund, dass er in der Anhörung ausführte, er sei in seinen Ferien jeweils zu seiner Familie nach C._______ zurück- gereist und bei dieser auch gewohnt habe (vgl. SEM-eAkten 19/18 F22 ff., F42 f. und F72 f.), als unglaubhaft erscheint, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu beweisen sind, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Feb- ruar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete – wie die Provinz C._______ – nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfall- weise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des
E-2791/2024 Seite 8 BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation vorge- sehen]), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage gesund ist und über mehr- jährige Berufserfahrung sowie über ein internationales Zertifikat als (…) verfügt, in seiner Heimat intakte Beziehungen zu seinen Verwandten un- terhält und vor seiner Ausreise bereits in C._______ zeitweise mit diesen zusammenlebte und auch in D._______ einen Wohnsitz hatte (vgl. SEM- eAkten 19/18 F20 ff., F34 ff., F40 ff. und F72 f.), dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme weder ausreichend begründet noch belegt sind, da diesbezüglich insbe- sondere auch die eingereichten Terminvereinbarungen unbehelflich sind (vgl. Beschwerdebeilage 4), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und mithin das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da sich die Be- schwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als von Anfang an aus- sichtslos erwiesen hat, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – welche praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-2791/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Nassim Safai-Rad
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