opencaselaw.ch

E-2773/2018

E-2773/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (der Vater und die Kinder sind ethnische Kurden, die Mutter ist ethnische Turkmenin) mit letztem Wohnsitz in F._______ (Bezirk Sinjar, Provinz Ninawa) verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2015 respektive Oktober 2015 auf legalem Weg. Am 30. Oktober 2015 sind sie in die Schweiz eingereist und stellten gleichentags ein Gesuch um Asyl. Die Befragungen zur Person (BzP) fand am 5. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel statt. Am 10. August 2017 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. Sie begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe von 2008 bis 2010 für eine (...) Unternehmung gearbeitet, welche für den Unterhalt des Stützpunktes der amerikanischen Soldaten in G._______ gesorgt habe (A14/20 F17 und 29 ff.). Schwager A. - ein Bruder der Beschwerdeführerin - habe ihm diese Arbeit besorgt und sei gleichzeitig sein Vorgesetzter gewesen (A14/20 F33). Die Beschwerdeführenden seien in dieser Zeit in G._______ wohnhaft gewesen - zuerst in einem Vorort und danach in einer Mietwohnung in der Stadt selbst (A14/20 F33). Ende 2010 seien der Beschwerdeführer und zwei Arbeitskollegen aufgrund ihrer Tätigkeit ins Visier von unbekannten Verfolgern geraten (A14/20 F34). Beide Arbeitskollegen seien bei gezielten Angriffen ums Leben gekommen (A14/20 F34). Die Fassade des Miethauses der Beschwerdeführenden sei zu dieser Zeit mit einer Drohschrift versehen worden (A14/20 F35). Nach diesen Ereignissen habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit aufgegeben und sei mit der Familie nach F._______ umgezogen (A14/20 F67), wo er als Kind aufgewachsen sei (A14/20 F16). Der Schwager A. habe seinen Job kurze Zeit später ebenfalls aufgeben müssen (A14/20 F73) und sei etwa ab dem Jahr 2015 erneut für dieselbe Unternehmung in H._______ und in I._______ tätig gewesen (A14/20 F72). Er sei bereits seit 2009 telefonisch bedroht worden (A14/20 F77). Diese Drohungen hätten auch den Beschwerdeführer eingeschlossen (A14/20 F76). 2014/2015 sei dem Schwager A. erneut gedroht worden (A14/20 F71). Im Jahr 2013 (A14/20 F18) habe die Nichte des Beschwerdeführers eine Stammesfehde ausgelöst, indem sie eine aussereheliche Liebschaft mit einem jungen Mann aus einer arabischen Familie eingegangen sei (A14/20 F21). Der Bruder des Beschwerdeführers - Vater dieser Nichte - habe seine Tochter, wie es der Ehrenkodex verlange, getötet (A14/20 F23). Die Familie des Geliebten habe sich nicht an ihren Teil der Absprache gehalten und ihren Sprössling am Leben gelassen (A14/20 F23). Rund vier Monate später sei der Schwager des Geliebten der Nichte auf die Familie des Beschwerdeführers zugekommen und habe Ihnen das Angebot gemacht, seinen Schwager gegen Geld zu töten (A14/20 F24), was er dann ausgeführt habe. Daraufhin habe die Familie des Geliebten den Beschwerdeführer und dessen Neffen (der gleichzeitig der Ehemann der Nichte gewesen sei, A14/20 F21) verdächtigt, ihren Sprössling getötet zu haben (A14/20 F78). Sie hätten wiederholt Todesdrohungen von den Brüdern des Getöteten erhalten (A14/20 F78). Der Neffe sei deshalb zuerst nach J._______ und anschliessend in I._______ geflohen (A14/20 F78). Der Beschwerdeführer habe immer in der Angst gelebt, dass die Familie des Getöteten eines Tages ins Dorf zurückkehren und ihre Rachepläne verwirklichen würden (A14/20 F79 ff.). Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter seien ebenfalls bedroht worden (A15/16 F37). Später habe es ausserdem geheissen, dass sich ein Grossteil der Familie dem sogenannten Islamischen Staat (IS) angeschlossen habe (A14/20 F88 f.; A15/16 F39). Im August 2014 seien Kämpfer des IS in die Region Sinjar vorgedrungen und ins Dorf F._______ eingerückt (A14/20 F56 f.). Die Beschwerdeführenden seien mit tausenden von anderen Flüchtlingen aus der Region ins Gebirge geflohen (A14/20 F57). Zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden seien damals vom IS gefangen genommen worden (A14/20 F58). Andere seien getötet worden (A14/20 F59). Die Beschwerdeführenden hätten sich zuerst in der syrischen Grenzregion und danach als Binnenvertriebene in einem Flüchtlingslager in K._______, in J._______, aufgehalten (A14/20 F9 ff.; A15/16 F51). Im (...) 2015 hätten sie im Flüchtlingslager an einer regierungskritischen Demonstration teilgenommen, welche von der Peschmerga gewaltsam aufgelöst worden sei (A15/16 F4 und 54 ff.). Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Anerkennungszertifikate der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers, Fotos von der Flucht, einen Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers (vom Flüchtlingslager in K._______), fünf Originalreisepässe und fünf Originalidentitätskarten zu den Akten. Mit Schreiben vom 29. November 2017 gaben sie bekannt, dass sie Anfang November 2017 von einem Video erfahren hätten, welches (...) 2014 auf Youtube aufgeschaltet wurde (...), abgerufen am 18.05.2018; vgl. A19/2). Dieses Video zeige den Beschwerdeführer, wie er die Untätigkeit der irakischen und kurdischen Behörden öffentlich anprangere (A19/2). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien ebenfalls im Video zu sehen (A19/2). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 13. April 2018 - eröffnet am 17. April 2018 - das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 30. Oktober 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR142.31) beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie müssten Racheakte wegen der Stammesfehde befürchten, seien unglaubhaft. Nicht nur seien diese Vorbringen ohne plausible Erklärung mit keinem Wort an der BzP erwähnt worden. Die Ausführungen seien ausserdem vage und schemenhaft ausgefallen und es würden insbesondere Komplikationsschilderungen und Realkennzeichen fehlen. Weiter stelle die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Arbeit bei einer (...) Unternehmung, welche für den Unterhalt des Stützpunktes der amerikanischen Soldaten in G._______ gesorgt habe, keine asylbeachtliche Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG dar und es sei auch in Zukunft keine zu befürchten. Es bestehe keine Aktualität der Verfolgung. Ende 2010 seien die Beschwerdeführenden nach F._______ zurückgekehrt, um einer Verfolgung zu entgehen. In den knapp vier Jahren bis zur Ausreise sei es zu keinen relevanten Behelligungen beziehungsweise Kontakten im vorgebrachten Kontext gekommen. Inwiefern die neuen Bedrohungen des Schwagers A. den Beschwerdeführer persönlich gefährden würden, habe nicht aufgezeigt werden können. Betreffend das Vorrücken des IS nach Sinjar im Jahr 2014 handle es sich um eine allgemeine Lage, welche viele Personen im Irak gleichermassen betroffen habe, weshalb ihr keine Asylrelevanz zukomme. Eine gezielte Anvisierung der Beschwerdeführenden sei unglaubhaft. Zudem sei keine Kollektivverfolgung der Kurden aus der Provinz Ninawa anzunehmen. Ferner sei die Bedrohungssituation durch den IS aufgrund der militärischen Zurückdrängung desselben vor einiger Zeit aufgelöst worden. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung sei schliesslich auch bezüglich des im (...) 2014 veröffentlichten Interviews und der Demonstration im Flüchtlingslager im (...) 2015 nicht gegeben. Diesbezüglich fehle es an einer öffentlichen besonderen Exponierung.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden dieser Argumentation entgegen, es sei nur deshalb zu keinen weiteren Behelligungen wegen der Arbeit des Beschwerdeführers gekommen, weil die Familie unmittelbar nach der Drohung aus G._______ geflohen sei. Der Schwager beziehungsweise Bruder A. sei hingegen im Jahr 2014 wegen seiner Arbeit erneut bedroht worden (diesmal allerdings vom IS). Da alle Brüder der Beschwerdeführerin für die amerikanischen Truppen tätig gewesen seien, sei von einer Reflexverfolgung auszugehen. Der Angriff des IS vom August 2014 stelle eine gezielte, konkrete und individuelle Verfolgung dar, die explizit auch gegen die Schiiten des Dorfes F._______ gerichtet gewesen sei. Weiter sei die Aktualität der Verfolgung gegeben. So sei es auch noch nach der Machtübernahme der PKK (namentlich im November 2015 und im Mai 2017) zu etlichen Angriffen des IS in der Region gekommen. Zudem sei in der Region Sinjar ein Angriff der Türkei auf die Peschmerga geplant, weshalb der IS wohl wieder vermehrt an Macht gewinnen werde. Sollte die Aktualität der Verfolgung verneint werden, so wären die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) trotzdem als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Beschwerdeführenden seien durch den Angriff des IS auf ihr Dorf traumatisiert und hätten keinerlei Vertrauen in die Behörden ihres Heimatlandes mehr. Schliesslich gäbe es auch keinen Schutz durch die staatlichen Behörden könne das ethnisch gemischte Ehepaar auch keine innerstaatliche Fluchtalternative finden (unter Verweis auf Urteil E-6352/2015 vom 7. März 2016).

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.1 Bezüglich der Stammesfehde und der allfälligen Blutrache halten die Beschwerdeführenden der Ansicht der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeschrift nichts entgegen. Dazu ist zu bemerken, dass eine Verfolgung durch die Familie des Geliebten nicht aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) erfolgt. Ersichtlich sind einzig rein private Rachegründe, womit die Beschwerdeführenden Betroffene von kriminellem Unrecht privater Natur sind. Ungeachtet einer etwaigen Glaubhaftigkeit ist daher die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu verneinen.

E. 6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Arbeit des Beschwerdeführers bei der (...) Unternehmung ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). In diesem Sinne ist die Beurteilung der Vorinstanz zu schützen, dass diesbezüglich keine aktuellen Nachteile geltend gemacht wurden. Dazu wurde in der Rechtsmittelschrift ausgeführt, es sei deshalb nicht zu Behelligungen gekommen, weil die Beschwerdeführenden unmittelbar nach der Drohung aus G._______ geflohen seien. Damit zeigen sie auf, dass sie auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen konnten. Zudem gaben sie in der BzP explizit an, aufgrund des Angriffs des IS im August 2014 (vgl. dazu Ziff. 6.3) den Nordirak verlassen zu haben (A4/12 S. 7; A3/11 S. 7). Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden, wonach der Schwager beziehungsweise Bruder A. 2014/2015 aufgrund seiner Tätigkeit erneut (diesmal aber vom IS) bedroht worden sei, vermag keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden zu begründen, zumal der Beschwerdeführer damals bereits vier Jahre nicht mehr für die (...) Unternehmung arbeitete und auch nicht mehr in G._______ lebte, mithin keine früheren Verbindungen zwischen ihm und seiner Arbeitsstelle bei der (...) Firma für Aussenstehende ersichtlich war. Die Drohanrufe, welche ausschliesslich A. erhalten habe (A14/20 F76) und nur in den Jahren 2009 und 2010 auch gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien (vgl. A14/20 F76 f.) bestärken diese Einschätzung. Weder das SEM noch das Gericht verkennt, dass Personen, welche tatsächlich oder vermeintlich für oder mit den multinationalen Besatzern arbeiten oder gearbeitet haben, im Irak einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, ins Blickfeld von nichtstaatlichen Verfolgern zu geraten. Die von den Beschwerdeführenden angeführten Berichte internationaler Organisationen bestätigen diese allgemein erhöhte Gefahr. Allerdings vermögen sie - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden - keine persönliche Gefährdung zu bestätigen. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit der Brüder der Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht substantiiert dargelegt werden.

E. 6.3 Weiter mangelt es in Bezug auf den Angriff des IS vom August 2014 an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Solch tragische Ereignisse sind typische Nebenfolgen von Bürgerkriegen respektive Situationen allgemeiner Gewalt mit wechselnden Frontverläufen von denen die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Es wird von den Beschwerdeführenden denn auch dargelegt, dass hiervon tausende Personen aus der Region (vgl. A14/20 F57) betroffen gewesen seien. Die schweizerische Asylpraxis trägt dem grundsätzlich nicht im Asylpunkt, sondern bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung. Andernfalls wäre in allen vom IS eroberten Gebieten von einer Kollektivverfolgung der gesamten betroffenen Bevölkerung auszugehen - was die schweizerische Praxis nur annimmt, wenn die Übergriffe sich gegen bestimmte Teile der Bevölkerung richten, die durch ein spezielles - insbesondere ethnisches oder religiöses - Merkmal gekennzeichnet ist (vgl. etwa das Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 betreffend Yeziden in der irakischen Provinz Ninawa). Die Beschwerdeführenden führen dazu in ihrer Rechtsmittelschrift explizit an, dass sie keine Kollektivverfolgung der Kurden geltend machen wollen, sondern eine gezielte, konkrete und individuelle Verfolgung. Eine solche vermögen sie allerdings - bereits mangels Gezieltheit und asylrelevanten Verfolgungsmotiven - nicht darzutun.

E. 6.4 Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer durch das Interview, welches im (...) 2014 auf Youtube veröffentlicht wurde, und durch die Demonstration im Flüchtlingslager im (...) 2015 nicht derart öffentlich exponiert hat, um eine Verfolgung im asylbeachtlichen Ausmass zu befürchten, zumal dies anlässlich der Befragungen und Anhörungen nicht geltend gemacht wurde.

E. 6.5 Sodann fällt auch die Anwendung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ausser Betracht. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine erlittene Vorverfolgung ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu erachten ist, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Allerdings setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass die Betroffenen als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A FK gelten, mithin eine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung gegeben ist. Vorliegend ist diese Bedingung - wie erwähnt - nicht erfüllt.

E. 7 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten, weshalb die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 13. April 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die gestellten Beschwerdebegehren als aussichtslos. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2773/2018 Urteil vom 25. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (der Vater und die Kinder sind ethnische Kurden, die Mutter ist ethnische Turkmenin) mit letztem Wohnsitz in F._______ (Bezirk Sinjar, Provinz Ninawa) verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2015 respektive Oktober 2015 auf legalem Weg. Am 30. Oktober 2015 sind sie in die Schweiz eingereist und stellten gleichentags ein Gesuch um Asyl. Die Befragungen zur Person (BzP) fand am 5. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel statt. Am 10. August 2017 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. Sie begründeten ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe von 2008 bis 2010 für eine (...) Unternehmung gearbeitet, welche für den Unterhalt des Stützpunktes der amerikanischen Soldaten in G._______ gesorgt habe (A14/20 F17 und 29 ff.). Schwager A. - ein Bruder der Beschwerdeführerin - habe ihm diese Arbeit besorgt und sei gleichzeitig sein Vorgesetzter gewesen (A14/20 F33). Die Beschwerdeführenden seien in dieser Zeit in G._______ wohnhaft gewesen - zuerst in einem Vorort und danach in einer Mietwohnung in der Stadt selbst (A14/20 F33). Ende 2010 seien der Beschwerdeführer und zwei Arbeitskollegen aufgrund ihrer Tätigkeit ins Visier von unbekannten Verfolgern geraten (A14/20 F34). Beide Arbeitskollegen seien bei gezielten Angriffen ums Leben gekommen (A14/20 F34). Die Fassade des Miethauses der Beschwerdeführenden sei zu dieser Zeit mit einer Drohschrift versehen worden (A14/20 F35). Nach diesen Ereignissen habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit aufgegeben und sei mit der Familie nach F._______ umgezogen (A14/20 F67), wo er als Kind aufgewachsen sei (A14/20 F16). Der Schwager A. habe seinen Job kurze Zeit später ebenfalls aufgeben müssen (A14/20 F73) und sei etwa ab dem Jahr 2015 erneut für dieselbe Unternehmung in H._______ und in I._______ tätig gewesen (A14/20 F72). Er sei bereits seit 2009 telefonisch bedroht worden (A14/20 F77). Diese Drohungen hätten auch den Beschwerdeführer eingeschlossen (A14/20 F76). 2014/2015 sei dem Schwager A. erneut gedroht worden (A14/20 F71). Im Jahr 2013 (A14/20 F18) habe die Nichte des Beschwerdeführers eine Stammesfehde ausgelöst, indem sie eine aussereheliche Liebschaft mit einem jungen Mann aus einer arabischen Familie eingegangen sei (A14/20 F21). Der Bruder des Beschwerdeführers - Vater dieser Nichte - habe seine Tochter, wie es der Ehrenkodex verlange, getötet (A14/20 F23). Die Familie des Geliebten habe sich nicht an ihren Teil der Absprache gehalten und ihren Sprössling am Leben gelassen (A14/20 F23). Rund vier Monate später sei der Schwager des Geliebten der Nichte auf die Familie des Beschwerdeführers zugekommen und habe Ihnen das Angebot gemacht, seinen Schwager gegen Geld zu töten (A14/20 F24), was er dann ausgeführt habe. Daraufhin habe die Familie des Geliebten den Beschwerdeführer und dessen Neffen (der gleichzeitig der Ehemann der Nichte gewesen sei, A14/20 F21) verdächtigt, ihren Sprössling getötet zu haben (A14/20 F78). Sie hätten wiederholt Todesdrohungen von den Brüdern des Getöteten erhalten (A14/20 F78). Der Neffe sei deshalb zuerst nach J._______ und anschliessend in I._______ geflohen (A14/20 F78). Der Beschwerdeführer habe immer in der Angst gelebt, dass die Familie des Getöteten eines Tages ins Dorf zurückkehren und ihre Rachepläne verwirklichen würden (A14/20 F79 ff.). Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter seien ebenfalls bedroht worden (A15/16 F37). Später habe es ausserdem geheissen, dass sich ein Grossteil der Familie dem sogenannten Islamischen Staat (IS) angeschlossen habe (A14/20 F88 f.; A15/16 F39). Im August 2014 seien Kämpfer des IS in die Region Sinjar vorgedrungen und ins Dorf F._______ eingerückt (A14/20 F56 f.). Die Beschwerdeführenden seien mit tausenden von anderen Flüchtlingen aus der Region ins Gebirge geflohen (A14/20 F57). Zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführenden seien damals vom IS gefangen genommen worden (A14/20 F58). Andere seien getötet worden (A14/20 F59). Die Beschwerdeführenden hätten sich zuerst in der syrischen Grenzregion und danach als Binnenvertriebene in einem Flüchtlingslager in K._______, in J._______, aufgehalten (A14/20 F9 ff.; A15/16 F51). Im (...) 2015 hätten sie im Flüchtlingslager an einer regierungskritischen Demonstration teilgenommen, welche von der Peschmerga gewaltsam aufgelöst worden sei (A15/16 F4 und 54 ff.). Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden zwei Anerkennungszertifikate der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers, Fotos von der Flucht, einen Flüchtlingsausweis des Beschwerdeführers (vom Flüchtlingslager in K._______), fünf Originalreisepässe und fünf Originalidentitätskarten zu den Akten. Mit Schreiben vom 29. November 2017 gaben sie bekannt, dass sie Anfang November 2017 von einem Video erfahren hätten, welches (...) 2014 auf Youtube aufgeschaltet wurde (...), abgerufen am 18.05.2018; vgl. A19/2). Dieses Video zeige den Beschwerdeführer, wie er die Untätigkeit der irakischen und kurdischen Behörden öffentlich anprangere (A19/2). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien ebenfalls im Video zu sehen (A19/2). Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 13. April 2018 - eröffnet am 17. April 2018 - das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 30. Oktober 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR142.31) beziehungsweise an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie müssten Racheakte wegen der Stammesfehde befürchten, seien unglaubhaft. Nicht nur seien diese Vorbringen ohne plausible Erklärung mit keinem Wort an der BzP erwähnt worden. Die Ausführungen seien ausserdem vage und schemenhaft ausgefallen und es würden insbesondere Komplikationsschilderungen und Realkennzeichen fehlen. Weiter stelle die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Arbeit bei einer (...) Unternehmung, welche für den Unterhalt des Stützpunktes der amerikanischen Soldaten in G._______ gesorgt habe, keine asylbeachtliche Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG dar und es sei auch in Zukunft keine zu befürchten. Es bestehe keine Aktualität der Verfolgung. Ende 2010 seien die Beschwerdeführenden nach F._______ zurückgekehrt, um einer Verfolgung zu entgehen. In den knapp vier Jahren bis zur Ausreise sei es zu keinen relevanten Behelligungen beziehungsweise Kontakten im vorgebrachten Kontext gekommen. Inwiefern die neuen Bedrohungen des Schwagers A. den Beschwerdeführer persönlich gefährden würden, habe nicht aufgezeigt werden können. Betreffend das Vorrücken des IS nach Sinjar im Jahr 2014 handle es sich um eine allgemeine Lage, welche viele Personen im Irak gleichermassen betroffen habe, weshalb ihr keine Asylrelevanz zukomme. Eine gezielte Anvisierung der Beschwerdeführenden sei unglaubhaft. Zudem sei keine Kollektivverfolgung der Kurden aus der Provinz Ninawa anzunehmen. Ferner sei die Bedrohungssituation durch den IS aufgrund der militärischen Zurückdrängung desselben vor einiger Zeit aufgelöst worden. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung sei schliesslich auch bezüglich des im (...) 2014 veröffentlichten Interviews und der Demonstration im Flüchtlingslager im (...) 2015 nicht gegeben. Diesbezüglich fehle es an einer öffentlichen besonderen Exponierung. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden dieser Argumentation entgegen, es sei nur deshalb zu keinen weiteren Behelligungen wegen der Arbeit des Beschwerdeführers gekommen, weil die Familie unmittelbar nach der Drohung aus G._______ geflohen sei. Der Schwager beziehungsweise Bruder A. sei hingegen im Jahr 2014 wegen seiner Arbeit erneut bedroht worden (diesmal allerdings vom IS). Da alle Brüder der Beschwerdeführerin für die amerikanischen Truppen tätig gewesen seien, sei von einer Reflexverfolgung auszugehen. Der Angriff des IS vom August 2014 stelle eine gezielte, konkrete und individuelle Verfolgung dar, die explizit auch gegen die Schiiten des Dorfes F._______ gerichtet gewesen sei. Weiter sei die Aktualität der Verfolgung gegeben. So sei es auch noch nach der Machtübernahme der PKK (namentlich im November 2015 und im Mai 2017) zu etlichen Angriffen des IS in der Region gekommen. Zudem sei in der Region Sinjar ein Angriff der Türkei auf die Peschmerga geplant, weshalb der IS wohl wieder vermehrt an Macht gewinnen werde. Sollte die Aktualität der Verfolgung verneint werden, so wären die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) trotzdem als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Beschwerdeführenden seien durch den Angriff des IS auf ihr Dorf traumatisiert und hätten keinerlei Vertrauen in die Behörden ihres Heimatlandes mehr. Schliesslich gäbe es auch keinen Schutz durch die staatlichen Behörden könne das ethnisch gemischte Ehepaar auch keine innerstaatliche Fluchtalternative finden (unter Verweis auf Urteil E-6352/2015 vom 7. März 2016). 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.1 Bezüglich der Stammesfehde und der allfälligen Blutrache halten die Beschwerdeführenden der Ansicht der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeschrift nichts entgegen. Dazu ist zu bemerken, dass eine Verfolgung durch die Familie des Geliebten nicht aus einem Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG (wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen) erfolgt. Ersichtlich sind einzig rein private Rachegründe, womit die Beschwerdeführenden Betroffene von kriminellem Unrecht privater Natur sind. Ungeachtet einer etwaigen Glaubhaftigkeit ist daher die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu verneinen. 6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der Arbeit des Beschwerdeführers bei der (...) Unternehmung ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). In diesem Sinne ist die Beurteilung der Vorinstanz zu schützen, dass diesbezüglich keine aktuellen Nachteile geltend gemacht wurden. Dazu wurde in der Rechtsmittelschrift ausgeführt, es sei deshalb nicht zu Behelligungen gekommen, weil die Beschwerdeführenden unmittelbar nach der Drohung aus G._______ geflohen seien. Damit zeigen sie auf, dass sie auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zurückgreifen konnten. Zudem gaben sie in der BzP explizit an, aufgrund des Angriffs des IS im August 2014 (vgl. dazu Ziff. 6.3) den Nordirak verlassen zu haben (A4/12 S. 7; A3/11 S. 7). Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden, wonach der Schwager beziehungsweise Bruder A. 2014/2015 aufgrund seiner Tätigkeit erneut (diesmal aber vom IS) bedroht worden sei, vermag keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführenden zu begründen, zumal der Beschwerdeführer damals bereits vier Jahre nicht mehr für die (...) Unternehmung arbeitete und auch nicht mehr in G._______ lebte, mithin keine früheren Verbindungen zwischen ihm und seiner Arbeitsstelle bei der (...) Firma für Aussenstehende ersichtlich war. Die Drohanrufe, welche ausschliesslich A. erhalten habe (A14/20 F76) und nur in den Jahren 2009 und 2010 auch gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen seien (vgl. A14/20 F76 f.) bestärken diese Einschätzung. Weder das SEM noch das Gericht verkennt, dass Personen, welche tatsächlich oder vermeintlich für oder mit den multinationalen Besatzern arbeiten oder gearbeitet haben, im Irak einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, ins Blickfeld von nichtstaatlichen Verfolgern zu geraten. Die von den Beschwerdeführenden angeführten Berichte internationaler Organisationen bestätigen diese allgemein erhöhte Gefahr. Allerdings vermögen sie - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden - keine persönliche Gefährdung zu bestätigen. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit der Brüder der Beschwerdeführerin konnte ebenfalls nicht substantiiert dargelegt werden. 6.3 Weiter mangelt es in Bezug auf den Angriff des IS vom August 2014 an flüchtlingsrechtlicher Relevanz. Solch tragische Ereignisse sind typische Nebenfolgen von Bürgerkriegen respektive Situationen allgemeiner Gewalt mit wechselnden Frontverläufen von denen die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Es wird von den Beschwerdeführenden denn auch dargelegt, dass hiervon tausende Personen aus der Region (vgl. A14/20 F57) betroffen gewesen seien. Die schweizerische Asylpraxis trägt dem grundsätzlich nicht im Asylpunkt, sondern bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung. Andernfalls wäre in allen vom IS eroberten Gebieten von einer Kollektivverfolgung der gesamten betroffenen Bevölkerung auszugehen - was die schweizerische Praxis nur annimmt, wenn die Übergriffe sich gegen bestimmte Teile der Bevölkerung richten, die durch ein spezielles - insbesondere ethnisches oder religiöses - Merkmal gekennzeichnet ist (vgl. etwa das Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 betreffend Yeziden in der irakischen Provinz Ninawa). Die Beschwerdeführenden führen dazu in ihrer Rechtsmittelschrift explizit an, dass sie keine Kollektivverfolgung der Kurden geltend machen wollen, sondern eine gezielte, konkrete und individuelle Verfolgung. Eine solche vermögen sie allerdings - bereits mangels Gezieltheit und asylrelevanten Verfolgungsmotiven - nicht darzutun. 6.4 Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer durch das Interview, welches im (...) 2014 auf Youtube veröffentlicht wurde, und durch die Demonstration im Flüchtlingslager im (...) 2015 nicht derart öffentlich exponiert hat, um eine Verfolgung im asylbeachtlichen Ausmass zu befürchten, zumal dies anlässlich der Befragungen und Anhörungen nicht geltend gemacht wurde. 6.5 Sodann fällt auch die Anwendung von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK ausser Betracht. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine erlittene Vorverfolgung ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu erachten ist, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist. Allerdings setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass die Betroffenen als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A FK gelten, mithin eine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung gegeben ist. Vorliegend ist diese Bedingung - wie erwähnt - nicht erfüllt.

7. In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten, weshalb die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 13. April 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Aufgrund des Gesagten erweisen sich die gestellten Beschwerdebegehren als aussichtslos. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind nicht gegeben. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: