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E-2770/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-24 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Flüchtlingseigenschaft); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-2770/2022

U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Flüchtlingseigenschaft); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2022 / N (…).

E-2770/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Oktober 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 18. Oktober 2019, der Anhörung vom 2. Dezember 2019 und der aufgrund von Instruktionen ein- gereichten diversen Schreiben gab er im Wesentlichen an, er sei ethni- scher Kurde und sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Er sei nie Mitglied einer Partei gewesen, habe jedoch die Demokratische Partei der Völker (HDP) unterstützt. Am 21. März 2008 habe er während der Newroz- Feier Poster von Abdullah Öcalan hochgehalten, welche die damalige kur- dische Partei des Friedens und der Demokratie (Partiya Aştî û Demo- krasiyê; BDP) verteilt habe. Am (…) März 2008 sei er festgenommen und der Staatsanwaltschaft sowie dem Gericht vorgeführt worden. Daraufhin habe er sechs Monate und 20 Tage in Untersuchungshaft verbracht. Nach der Entlassung im Jahr 2009 habe er sich acht Monate in C._______ auf- gehalten, in der Hoffnung, dort von den türkischen Behörden in Ruhe ge- lassen zu werden. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei er nach B._______ zurückgekehrt. Am (…) März 2015 sei er wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und 20 Tagen verurteilt und einer wöchentlichen Meldepflicht für die Dauer von drei Jahren unterstellt worden, wobei die Untersuchungshaft ange- rechnet worden sei. Im Strafregisterauszug sei dieses Urteil vermerkt, wes- halb er bei Strassenkontrollen von den türkischen Behörden häufig schika- niert worden sei. Er sei mehrfach festgenommen, befragt und geschlagen worden. Im Jahr 2016 seien drei Cousins väterlicherseits (vs) als Terroris- ten beschuldigt und getötet worden. Sein Onkel vs (der Vater der drei Cous- ins) sei Mitglied im Gemeindeparlament gewesen und viele seiner Ver- wandten, welche sich der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kur- distanê; PKK) angeschlossen hätten, seien als Märtyrer gefallen. Im Juli 2019 habe er (der Beschwerdeführer) ein Betretungsverbot für den Hafen von D._______ erhalten. Aufgrund der Schikanen und der wöchentlichen Meldepflicht sei er an seiner Arbeit als Lastwagenfahrer gehindert worden, weshalb er am 16. September 2019 aus der Türkei ausgereist sei. Da er zum Zeitpunkt der Ausreise weiterhin der Meldepflicht unterstanden habe, habe die türkische Polizei am (…) 2019 nach ihm gesucht. Er befürchte deshalb, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert werde. Aufgrund eines von ihm veröffentlichten Facebookeintrages sei inzwischen ein Er- mittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden wegen "Propaganda für eine Terrororganisation". Am (…) 2020 habe eine Hausdurchsuchung statt- gefunden.

E-2770/2022 Seite 3 Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte, seinen türki- schen Reisepass, einen Zivilregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung, das Betretungsverbot bezüglich den Hafen von D._______, einen USB- Stick sowie diverse Dokumente betreffend das gerichtliche Verfahren aus dem Jahr 2015 und das laufende Ermittlungsverfahren aufgrund des Face- bookeintrages ins Recht. In den Akten befindet sich zudem ein Schreiben der türkischen Botschaft in E._______ vom 19. November 2020 und des Forensischen Instituts F._______ vom 1. Dezember 2020, wonach der tür- kische Führerschein des Beschwerdeführers authentisch und gültig sei respektive keine Fälschungsmerkmale aufweise. B. Am 14. September 2021 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele- genheit, sich zur Dokumentenanalyse zu äussern. Am 4. Oktober 2021 reichte er eine Stellungnahme sowie zusätzliche Beweismittel ein. In der Folge reichte er aufgrund von Instruktionen weitere Schreiben und Beweis- mittel ins Recht. C. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 (eröffnet am 25. Mai 2022) stellte die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Sie schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzulässigkeit auf und nahm den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es seien die Dispositivzif- fern 2 und 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Mai 2022 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und die unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung mit dem Unterzeichnenden sei zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt.

E-2770/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die Facebookeinträge des Beschwerdeführers seien erst nach seiner Ausreise aus der Türkei am 16. September 2019 erfolgt und somit als exilpolitische Aktivitäten zu qualifizieren. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachflucht- gründen im Sinne von Art. 54 AsylG. Das Vorliegen von Asylgründen sei hingegen zu verneinen.

E-2770/2022 Seite 5 4.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens machte der Beschwerde- führer geltend, am (…) 2019 habe ein virtueller Streifendienst der türki- schen Behörden gemäss dem gleichentags ergangenen Untersuchungs- bericht der Sicherheitsdirektion von G._______ von ihm veröffentlichte Fa- cebookeinträge entdeckt (Beweismittel Nr. 28). Aufgrund der Facebookein- träge sei nach seiner Ausreise aus der Türkei am (…) 2019 von den türki- schen Behörden ein – noch hängiges – Ermittlungsverfahren mit dem Vor- wurf der "Propaganda für eine Terrororganisation" gegen ihn eingeleitet worden. Eine Woche nach seiner Ausreise habe die Behörde bei ihm zu Hause nach ihm gesucht (vgl. elektronische SEM-Akten 1053694-18/24 F77 [nachfolgend SEM-Akte 12]). Am 14. Februar 2020 sei vom Friedens- richter von B._______ eine zweite Hausdurchsuchung für den darauffol- genden Tag angeordnet worden (Beweismittel Nr. 30). 4.3 Aus dem vorinstanzlichen Verfahren, den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers sowie der Beschwerde ist der genaue Zeitpunkt der Veröffentlichung der Facebookeinträge nicht ersichtlich. Auf Beschwer- deebene wird lediglich ausgeführt, die Aktivität auf Facebook habe – ent- gegen der Annahme der Vorinstanz – kurz vor der Ausreise stattgefunden; er habe diese dann auf seiner Flucht gelöscht. Die Vorinstanz hat den ge- nauen Zeitpunkt nicht weiter abgeklärt, obschon dieser entscheidwesent- lich ist, um Art. 54 AsylG zur Anwendung zu bringen. Die Vorinstanz be- gründete denn die Ablehnung des Asylgesuchs auch ohne weitere Ausfüh- rungen nur damit, die Facebookeinträge seien nach seiner Ausreise veröf- fentlicht worden. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtser- heblichen Sachverhalt hinsichtlich des Zeitpunkts der Veröffentlichung des Facebookeintrages ungenügend erfasst hat. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzu- heissen. Die Verfügung vom 24. Mai 2022 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Die Vorinstanz ist insbesondere gehalten, dem Beschwerdeführer vor ihrem erneuten Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme zum Zeit- punkt der Veröffentlichung des Facebookeintrages zu geben. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gegenstandslos geworden.

E-2770/2022 Seite 6 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfak- toren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar für Rechtsanwalt Ozan Polatli auf Fr. 750.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Be- schwerdeführer als Parteientschädigung zuzusprechen und durch die Vo- rinstanz zu entrichten. Damit ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung gegenstandslos gewor- den. (Dispositiv nächste Seite)

E-2770/2022 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zuge- sprochen, die ihm durch die Vorinstanz zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener