Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein kongolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Kinshasa/Demokratische Republik Kongo (DRK) - reichte am 1. November 2002 an der ehemaligen Empfangsstelle des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch ein. Am 12. November 2002 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso summarisch und am 18. Dezember 2002 vom zuständigen kantonalen Amt einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit von dessen Vorbringen ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Mit Eingabe vom 19. März 2003 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) über seinen damaligen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2003. Dabei beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl oder eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Urteil vom 22. September 2006 wies die ARK die Beschwerde in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz mit der Begründung ab, dass es dem Beschwerdeführer - auch in Berücksichtigung der von ihm eingereichten Beweismittel - nicht gelungen sei, die geltend gemachten Asylgründe glaubhaft zu machen. Am 11. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK ein mit "Apport de nouveaux éléments contre la décision de l'ODR (recte: Urteil der ARK) du 22.09.06" betiteltes Schreiben mit weiteren Beweismitteln und mit dem Begehren, den Entscheid vom 22. September 2006 in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme sowie die Familienzusammenführung zu gewähren, ein. Die ARK nahm dieses Schreiben mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2006 als sinngemässes Revisionsgesuch entgegen und stellte fest, dass die eingereichten Schriftstücke revisionsrechtlich nicht relevant seien, weshalb das Gesuch als aussichtslos zu betrachten und ein Kostenvorschuss zu erheben sei. Am 7. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine mit "le retrait de toutes mes preuves suite au dérapage dans votre procédure" betitelte Eingabe ein, mit welcher er den Rückzug seines Asylgesuchs mit folgenden Worten mitteilte: "...je juge utile de mettre un terme à cette demande d'asile. Sur ce, je vous prie de me retourner toutes mes preuves, j'irai ailleurs demander l'asile, ...". Mit Schreiben vom 16. November 2006 an das UNHCHR in Genf - wovon der Beschwerdeführer eine Kopie an die ARK richtete - wiederholte er seine Absicht, woanders um Asyl nachzusuchen ("Ils [ARK] n'ont qu'à me retourner ces preuves j'irai ailleurs reformuler la même demande d'asile"). Aus diesen Gründen schrieb die ARK mit Beschluss vom 20. November 2006 das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2006 als durch Rückzug erledigt ab. Mit Schreiben vom 25. November 2006 (Poststempel: 22. November 2006) ersuchte der Beschwerdeführer die ARK um Erlaubnis ("Demande d'autorisation"), beim Internationalen Strafgerichtshof eine Klage gegen kongolesische Persönlichkeiten einzureichen. Im Weiteren bat er um eine Antwort auf Französisch, da seine Deutschkenntnisse ungenügend seien und legte diverse Originaldokumente (Beschluss der ARK vom 20. November 2006; Zwischenverfügung der ARK vom 24. Oktober 2006; Urteil der ARK vom 22. September 2006; Schreiben des BFM vom 29. September 2006; diverse Einzahlungsscheine) bei. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass sie für das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zuständig sei. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 an das BFM (betitelt mit "Demande d'information") verdankte der Beschwerdeführer die Zustellung der von ihm zurückgeforderten Beweismittel durch das BFM und teilte mit, dass seine Schwester beim IKRK/Delegierten des UNHCR ein Asylgesuch eingereicht habe, was er mit der Eingabe von zwei Beweismitteln (Eingabe von Frau B._______. vom 7. November 2006 an das IKRK/Kinshasa, Monsieur le Délégué du H.C.R.; Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2006 an das UNHCR in Genf, beide in Kopie) belegte. Im Übrigen fügte er an, mit dem heutigen Präsidenten (Joseph Kabila) der DRK Schwierigkeiten zu haben, da dieser als damaliger General der kongolesischen Armee verhindere, dass die Hintergründe des Verschwindens C._______ - Ehemann der Schwester B._______. des Beschwerdeführers - aufgedeckt würden. Er müsse in diesem Zusammenhang als wichtiger Zeuge mit Benachteiligungen rechnen. Das BFM nahm diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen. C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006, eröffnet am 11. Dezember 2006, wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 17. Februar 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen würde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass zum einen Joseph Kabila bereits seit Januar 2001 die Präsidentschaft des Landes inne habe, und insofern nicht nachvollziehbar sei, inwiefern seine Wiederwahl eine neue Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer darstelle. Zum anderen sei das von der Schwester des Beschwerdeführers verfasste Schreiben vom 7. November 2006 nicht geeignet, die behauptete Verfolgungssituation zu belegen, da es sich vorerst lediglich um eine schriftliche Eingabe an das IKRK handle, deren Wahrheitsgehalt von diesem noch nicht geprüft worden sei. D. Mit Eingabe vom 9. Januar 2007 (Poststempel: 10. Januar 2007) an die ARK beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug. Die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen. Dabei erwähnte er unter anderem, er habe nie beabsichtigt, sein Asylgesuch zurück zu ziehen. Im Übrigen machte er gesundheitliche Beschwerden geltend. Auf die weitere Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. F. Am 6. Februar 2007 stellte Dr. med. D._______, eine ärztliche Bestätigung unklarer Schluckstörungen mit der Bemerkung zu, der untersuchende Facharzt habe den Beschwerdeführer zu einer Röntgenuntersuchung angemeldet. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 17. März 2007 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine weitere ärztliche Bestätigung von Dr. med. D._______ ein, welche attestiert, dass die unklaren Schluckbeschwerden des Beschwerdeführers weiter abgeklärt würden. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit dem Jahr 2004 unter starken Schmerzen im Halsbereich leide, was er auf einen Wechsel seines Bettes zurückführe, weshalb er nach ärztlichen Abklärungen bereits damals ein erneutes Auswechseln seines Bettes beantragt habe, was indessen bis heute nicht erfolgt sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Bescherdeführer auf, ausführliche aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte, Entbindungserklärungen von deren Schweigepflicht, sowie ein von ihm in seiner Replikschrift in Aussicht gestelltes Schreiben (von) E.________ betreffend seine gesundheitlichen Beschwerden einzureichen. J. Am 12. April 2007 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben von Dr. med. F._______, vom 26. April 2005 an Dr. med. D._______ und einen schriftlichen Sprechstundentermin mit Dr. med. G._______ sowie eine Patientenanmeldung beim (Name des Spitals), beide für den 28. Juni 2007, nach.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Als letztinstanzliche Behörde im Asylbereich ist das Bundesverwaltungsgericht sodann auch zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide des BFM und von Revisionsgesuchen.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen, wobei grundsätzlich das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 4. Dezember 2006 als sinngemässes "Gesuch um wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme" entgegen genommen.
E. 3.2 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit vorerst die Frage, ob das Bundesamt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2006 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen hat oder ob es sich eher um ein Revisionsgesuch beziehungsweise um ein zweites Asylgesuch handelte.
E. 3.3 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regula Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 50 und 198).
E. 3.4 Der Begriff der Wiedererwägung wird in zweifachem - nachfolgend erläutertem - Sinne verwendet. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission /EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Zum einen bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist. Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Wurde der erstinstanzliche Entscheid hingegen angefochten und ein materieller Entscheid erlassen, liegt ein Revisionsgesuch vor, welches von der Beschwerdeinstanz zu behandeln ist. Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121 - 128 BGG anwendbar. Dieser Gesetzesverweis gilt allerdings nicht für Revisionsgesuche gegen Urteile der ARK, deren Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde. Wie nämlich mit Beschluss des Plenums der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2007 bestimmt wurde, sind Revisionsgesuche gegen Entscheide der ARK weiterhin nach den Bestimmungen des VwVG zu beurteilen (vgl. im Einzelnen das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007). Gemäss dem in EMARK 1998 Nr. 1 publizierten Grundsatzentscheid der ARK (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 20), welchen das Bundesverwaltungsgericht als weiterhin zutreffend erachtet, ist zudem eine Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und zweitem Asylgesuch vorzunehmen. Stellt ein Asylbewerber, nachdem er bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ein weiteres Mal ein Gesuch, mit welchem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist dieses zweite Gesuch - unabhängig von seiner Bezeichnung - nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Zeitpunkt, zu welchem sich eine "neue" behauptete Tatsache zugetragen hat, entscheidend ist, um festzustellen, ob es sich um ein (einfaches) Wiedererwägungs- oder ein Revisionsgesuch handelt und ob Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe vorliegen.
E. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits ein Beschwerdeverfahren durchlaufen hat, welches mit Urteil der ARK vom 22. September 2006 abgeschlossen worden war. Dieses Datum ist folglich für die Feststellung der Neuheit von Beweismitteln beziehungsweise von Tatsachen ausschlaggebend. Im Übrigen steht damit fest, dass bei allfälligem Vorliegen einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung diese nicht in einem so genannten qualifizierten Wiedererwägungsverfahren von der Vorinstanz, sondern in einem Revisionsverfahren von der Beschwerdeinstanz zu überprüfen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.a. S. 11). Im Fall einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung hingegen müsste überdies geprüft werden, ob eine allfällig nachträglich eingetretene Sachlage für die Flüchtlingseigenschaft relevant wäre, was - wie oben dargestellt - unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen wäre. Die Formulierung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 7. November 2006 im Zusammenhang mit dem am 11. Oktober 2006 eingeleiteten Revisionsverfahren "...je juge utile de mettre un terme à cette demande d'asile. ..." wurde entgegen der Behauptung in der Eingabe vom 9. Januar 2007 von der ARK zu Recht als Rückzug seines sinngemässen Revisionsgesuchs vom 11. Oktober 2006 erachtet und das Revisionsgesuch wurde in der Folge zu Recht mit Beschluss der ARK vom 20. November 2006 abgeschrieben. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2006 an das BFM kann aufgrund der voranstehenden Ausführungen demnach als sinngemässes Gesuch um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beziehungsweise als zweites Asylgesuch oder als Revisionsgesuch verstanden werden, da er diesem zwei Dokumente beilegte, mit welchen er seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen versucht.
E. 4.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob es sich bei den am 4. Dezember 2006 vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen (Asylgesuch seiner Schwester vom 7. November 2006 beim IKRK und Wiederwahl des kongolesischen Präsidenten Joseph Kabila im November 2006) um revisionsrechtlich relevante "neue" Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (Sachverhaltselement bestand vor Abschluss des früheren Verfahrens) oder um eine nachträglich - nach dem Abschluss des letzten Verfahrens - veränderte Sachlage handelt.
E. 4.3 Zuerst sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs zu würdigen, da sie als solches vom BFM entgegengenommen wurden. Es ist dabei durchaus nachvollziehbar, dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers nicht zur Prüfung als Revisionsgesuch an die ARK weiterleitete, nachdem dieser kurz zuvor sein hängiges Revisionsgesuch zurückgezogen hatte.
E. 4.3.1 Wie das BFM zutreffend feststellt, hat Joseph Kabila die Präsidentschaft bereits seit Januar 2001 inne. Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Angaben sein Heimatland am 1. November 2002, nachdem er im August 2002 erfahren habe, dass er gesucht werde, also über eineinhalb Jahre nach dem Beginn der Präsidentschaft von Joseph Kabila. Dessen Wiederwahl im Spätherbst 2006, die sich nach dem ARK-Urteil vom 22. September 2006 ereignete, kann demnach lediglich Gegenstand eines Wiedererwägungsverfahrens vor der Vorinstanz beziehungsweise eines neuen Asylgesuchs darstellen. Aus den Akten ist indessen nicht ersichtlich, in welcher Weise dieses Vorkommnis als ein seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens eingetretenes Ereignis erachtet werden müsste, welches die bis anhin geschilderten Vorbringen des Beschwerdeführers in einem neuen Licht erscheinen lassen könnte. Die Wiederwahl vermag weder hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung noch in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft eine Veränderung des dargelegten Sachverhalts darzustellen. Demzufolge war aufgrund der Wiederwahl von Kabila weder im Sinne eines zweiten Asylgesuchs infolge von Nachfluchtgründen noch im Sinne eines Wiedererwägungsgesuches betreffend den Vollzug der Wegweisung von einer veränderten Sachlage auszugehen. Das BFM hat demnach in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2006 diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich durch die bestätigte Wiederwahl eine veränderte Sachlage ergeben haben soll. Dass das BFM dabei auch eine veränderte Sachlage betreffend die behauptete Verfolgungssituation verneint hat, wäre zwar im Rahmen eines zweiten Asylgesuches zu prüfen gewesen. Vorliegend erscheint jedoch eine Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz zwecks einer solchen Prüfung angesichts der offensichtlich fehlenden Veränderung der Sachlage und der Haltlosigkeit der geltend gemachten Verfolgung nicht angebracht.
E. 4.3.2 Ferner sind den ärztlich bestätigten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers - Schluckbeschwerden beziehungsweise Hals-Nacken-Verspannungen - keine Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen.
E. 4.4 Mit seiner Eingabe vom 4. Dezember 2006 sowie mit der Beschwerde vom 9. Januar 2007 macht der Beschwerdeführer - zumindest teilweise - auch Revisionsgründe geltend, indem er vorbringt, neue Beweismittel für den seit je behaupteten und nie als glaubhaft gemacht anerkannten Sachverhalt vorlegen zu können.
E. 4.4.1 Als "neue" Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne können das an das IKRK beziehungsweise UNHCR gerichtete Asylgesuch der Schwester des Beschwerdeführers vom 7. November 2006 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers an das UNHCR vom 9. Dezember 2006, mit welchen der Beschwerdeführer bereits bekannte Tatsachen - nämlich seine angeblich asylrelevante Gefährdung im Heimatland - zu belegen versucht, erachtet werden. Die Schilderung in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2006, seine Schwester habe erst im November 2006 um Asyl ersucht, nachdem sie Schwierigkeiten erhalten habe, weil sie am 19. Mai 2006 diverse Regierungsstellen um eine Stellungnahme zum Verschwinden ihres Ehemannes gebeten hatte (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2006), soll offenbar zusammen mit den diesbezüglichen Beweismitteln dazu dienen, die früheren Angaben - welche weder von der Vorinstanz noch von der ARK geglaubt wurden - zu belegen. Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der kantonalen Befragung vom 18. Dezember 2002 zu Protokoll, dass sich seine Schwester versteckt halte (vgl. A6, S. 10), weil sie gefährdet sei, und er selbst wäre der gleichen Gefährdung ausgesetzt, wenn er in sein Heimatland zurückkehren müsste. Das Schreiben der Schwester vom 7. November 2006 an das IKRK sowie das Schreiben des Beschwerdeführers an das UNHCR vom 9. Dezember 2006 sind indessen in keiner Weise geeignet, die bisher weder von der Vorinstanz noch von der ARK als glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Es handelt sich dabei um Schreiben, deren Inhalt nicht auf seinen Wahrheitsgehalt überprüft werden kann und welche überdies nichts über die Situation des Beschwerdeführers selbst aussagen. Darin wird lediglich festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz befinde und seine Schwester zu ihm kommen möchte, weil er aus denselben Gründen wie sie das Heimatland verlassen habe. Diese Beweismittel sind aus diesen Gründen als im revisionsrechtlichen Sinne - gemäss dem vorliegend weiterhin anzuwendenden Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG - nicht erheblich zu bezeichnen.
E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2006 nichts vorbrachte, was unter dem Titel eines Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuches oder eines zweiten Asylgesuches zu einer anderen rechtlichen Würdigung der früheren Entscheide des BFM und der ARK hätten führen können. Die Anwendung der obgenannten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass weder die ins Recht gelegten Beweismittel ungeachtet der Frage der Neuheit als erheblich zu bewerten sind noch durch die Wiederwahl des kongolesischen Präsidenten eine neue Verfolgungssituation hätte entstanden sein können. Die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stellen ebenfalls keine veränderte Sachlage dar, welche geeignet wäre, zu einer Wiedererwägung der vorangegangenen Entscheide zu führen, zumal es sich offenbar um geringe gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt. Folglich hat das BFM das Wiedererwägungsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen und es liegen aufgrund der Akten auch keine Revisionsgründe vor. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte, welche nahe legen würden, die Eingabe vom 9. Januar 2007 als zweites Asylgesuch an die Vorinstanz zu überweisen.
E. 5 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Somit ist die Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2006 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die revisionsweise geltend gemachten Vorbringen sind ebenfalls abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Februar 2003 sowie das Urteil der ARK vom 22. September 2006 sind rechtskräftig und vollstreckbar.
E. 6 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sowie der Revisionsvorbringen sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Soweit sich die Vorbringen als Revisionsgesuch darstellen, wird dieses abgewiesen.
- Die Beschwerde wird - soweit die Vorbringen von der Vorinstanz als Wiederwägungsgesuch behandelt wurden - abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: folgende Originalunterlagen früherer Verfahren: Beschluss der ARK vom 20. November 2006, Zwischenverfügung der ARK vom 24. Oktober 2006, Urteil der ARK vom 22. September 2006, Schreiben des BFM vom 29. September 2006, diverse Einzahlungs-scheine; Einzahlungsschein des Bundesverwaltungsgerichts) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - (zuständiges kantonales Amt) Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-275/2007 koh/beu {T 0/2} Urteil vom 30. August 2007 Mitwirkung: Richterinnen Therese Kojic, Christa Luterbacher, Jenny De Coulon, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima A._______, geboren (...), Demokratische Republik Kongo, wohnhaft (...) Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 7. Dezember 2006 in Sachen Wiedererwägung/Revision, Asyl und Vollzug der Wegweisung / N _______ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein kongolesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Kinshasa/Demokratische Republik Kongo (DRK) - reichte am 1. November 2002 an der ehemaligen Empfangsstelle des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch ein. Am 12. November 2002 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Chiasso summarisch und am 18. Dezember 2002 vom zuständigen kantonalen Amt einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit von dessen Vorbringen ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Mit Eingabe vom 19. März 2003 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) über seinen damaligen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 17. Februar 2003. Dabei beantragte er, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl oder eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Urteil vom 22. September 2006 wies die ARK die Beschwerde in Bestätigung des Entscheids der Vorinstanz mit der Begründung ab, dass es dem Beschwerdeführer - auch in Berücksichtigung der von ihm eingereichten Beweismittel - nicht gelungen sei, die geltend gemachten Asylgründe glaubhaft zu machen. Am 11. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK ein mit "Apport de nouveaux éléments contre la décision de l'ODR (recte: Urteil der ARK) du 22.09.06" betiteltes Schreiben mit weiteren Beweismitteln und mit dem Begehren, den Entscheid vom 22. September 2006 in Wiedererwägung zu ziehen und dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme sowie die Familienzusammenführung zu gewähren, ein. Die ARK nahm dieses Schreiben mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2006 als sinngemässes Revisionsgesuch entgegen und stellte fest, dass die eingereichten Schriftstücke revisionsrechtlich nicht relevant seien, weshalb das Gesuch als aussichtslos zu betrachten und ein Kostenvorschuss zu erheben sei. Am 7. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine mit "le retrait de toutes mes preuves suite au dérapage dans votre procédure" betitelte Eingabe ein, mit welcher er den Rückzug seines Asylgesuchs mit folgenden Worten mitteilte: "...je juge utile de mettre un terme à cette demande d'asile. Sur ce, je vous prie de me retourner toutes mes preuves, j'irai ailleurs demander l'asile, ...". Mit Schreiben vom 16. November 2006 an das UNHCHR in Genf - wovon der Beschwerdeführer eine Kopie an die ARK richtete - wiederholte er seine Absicht, woanders um Asyl nachzusuchen ("Ils [ARK] n'ont qu'à me retourner ces preuves j'irai ailleurs reformuler la même demande d'asile"). Aus diesen Gründen schrieb die ARK mit Beschluss vom 20. November 2006 das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2006 als durch Rückzug erledigt ab. Mit Schreiben vom 25. November 2006 (Poststempel: 22. November 2006) ersuchte der Beschwerdeführer die ARK um Erlaubnis ("Demande d'autorisation"), beim Internationalen Strafgerichtshof eine Klage gegen kongolesische Persönlichkeiten einzureichen. Im Weiteren bat er um eine Antwort auf Französisch, da seine Deutschkenntnisse ungenügend seien und legte diverse Originaldokumente (Beschluss der ARK vom 20. November 2006; Zwischenverfügung der ARK vom 24. Oktober 2006; Urteil der ARK vom 22. September 2006; Schreiben des BFM vom 29. September 2006; diverse Einzahlungsscheine) bei. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 teilte die ARK dem Beschwerdeführer mit, dass sie für das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zuständig sei. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 an das BFM (betitelt mit "Demande d'information") verdankte der Beschwerdeführer die Zustellung der von ihm zurückgeforderten Beweismittel durch das BFM und teilte mit, dass seine Schwester beim IKRK/Delegierten des UNHCR ein Asylgesuch eingereicht habe, was er mit der Eingabe von zwei Beweismitteln (Eingabe von Frau B._______. vom 7. November 2006 an das IKRK/Kinshasa, Monsieur le Délégué du H.C.R.; Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2006 an das UNHCR in Genf, beide in Kopie) belegte. Im Übrigen fügte er an, mit dem heutigen Präsidenten (Joseph Kabila) der DRK Schwierigkeiten zu haben, da dieser als damaliger General der kongolesischen Armee verhindere, dass die Hintergründe des Verschwindens C._______ - Ehemann der Schwester B._______. des Beschwerdeführers - aufgedeckt würden. Er müsse in diesem Zusammenhang als wichtiger Zeuge mit Benachteiligungen rechnen. Das BFM nahm diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen. C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006, eröffnet am 11. Dezember 2006, wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 17. Februar 2003 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen würde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass zum einen Joseph Kabila bereits seit Januar 2001 die Präsidentschaft des Landes inne habe, und insofern nicht nachvollziehbar sei, inwiefern seine Wiederwahl eine neue Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer darstelle. Zum anderen sei das von der Schwester des Beschwerdeführers verfasste Schreiben vom 7. November 2006 nicht geeignet, die behauptete Verfolgungssituation zu belegen, da es sich vorerst lediglich um eine schriftliche Eingabe an das IKRK handle, deren Wahrheitsgehalt von diesem noch nicht geprüft worden sei. D. Mit Eingabe vom 9. Januar 2007 (Poststempel: 10. Januar 2007) an die ARK beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug. Die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen. Dabei erwähnte er unter anderem, er habe nie beabsichtigt, sein Asylgesuch zurück zu ziehen. Im Übrigen machte er gesundheitliche Beschwerden geltend. Auf die weitere Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen. F. Am 6. Februar 2007 stellte Dr. med. D._______, eine ärztliche Bestätigung unklarer Schluckstörungen mit der Bemerkung zu, der untersuchende Facharzt habe den Beschwerdeführer zu einer Röntgenuntersuchung angemeldet. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 17. März 2007 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine weitere ärztliche Bestätigung von Dr. med. D._______ ein, welche attestiert, dass die unklaren Schluckbeschwerden des Beschwerdeführers weiter abgeklärt würden. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit dem Jahr 2004 unter starken Schmerzen im Halsbereich leide, was er auf einen Wechsel seines Bettes zurückführe, weshalb er nach ärztlichen Abklärungen bereits damals ein erneutes Auswechseln seines Bettes beantragt habe, was indessen bis heute nicht erfolgt sei. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Bescherdeführer auf, ausführliche aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte, Entbindungserklärungen von deren Schweigepflicht, sowie ein von ihm in seiner Replikschrift in Aussicht gestelltes Schreiben (von) E.________ betreffend seine gesundheitlichen Beschwerden einzureichen. J. Am 12. April 2007 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben von Dr. med. F._______, vom 26. April 2005 an Dr. med. D._______ und einen schriftlichen Sprechstundentermin mit Dr. med. G._______ sowie eine Patientenanmeldung beim (Name des Spitals), beide für den 28. Juni 2007, nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Als letztinstanzliche Behörde im Asylbereich ist das Bundesverwaltungsgericht sodann auch zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide des BFM und von Revisionsgesuchen. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen, wobei grundsätzlich das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 4. Dezember 2006 als sinngemässes "Gesuch um wiedererwägungsweise vorläufige Aufnahme" entgegen genommen. 3.2 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit vorerst die Frage, ob das Bundesamt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2006 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen hat oder ob es sich eher um ein Revisionsgesuch beziehungsweise um ein zweites Asylgesuch handelte. 3.3 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden ist (vgl. Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regula Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 254 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 50 und 198). 3.4 Der Begriff der Wiedererwägung wird in zweifachem - nachfolgend erläutertem - Sinne verwendet. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission /EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Zum einen bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist. Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Wurde der erstinstanzliche Entscheid hingegen angefochten und ein materieller Entscheid erlassen, liegt ein Revisionsgesuch vor, welches von der Beschwerdeinstanz zu behandeln ist. Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Artikel 121 - 128 BGG anwendbar. Dieser Gesetzesverweis gilt allerdings nicht für Revisionsgesuche gegen Urteile der ARK, deren Beurteilung vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde. Wie nämlich mit Beschluss des Plenums der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2007 bestimmt wurde, sind Revisionsgesuche gegen Entscheide der ARK weiterhin nach den Bestimmungen des VwVG zu beurteilen (vgl. im Einzelnen das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12. Juli 2007). Gemäss dem in EMARK 1998 Nr. 1 publizierten Grundsatzentscheid der ARK (bestätigt in EMARK 2006 Nr. 20), welchen das Bundesverwaltungsgericht als weiterhin zutreffend erachtet, ist zudem eine Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und zweitem Asylgesuch vorzunehmen. Stellt ein Asylbewerber, nachdem er bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sein Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ein weiteres Mal ein Gesuch, mit welchem er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, ist dieses zweite Gesuch - unabhängig von seiner Bezeichnung - nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Zeitpunkt, zu welchem sich eine "neue" behauptete Tatsache zugetragen hat, entscheidend ist, um festzustellen, ob es sich um ein (einfaches) Wiedererwägungs- oder ein Revisionsgesuch handelt und ob Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe vorliegen. 4. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits ein Beschwerdeverfahren durchlaufen hat, welches mit Urteil der ARK vom 22. September 2006 abgeschlossen worden war. Dieses Datum ist folglich für die Feststellung der Neuheit von Beweismitteln beziehungsweise von Tatsachen ausschlaggebend. Im Übrigen steht damit fest, dass bei allfälligem Vorliegen einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung diese nicht in einem so genannten qualifizierten Wiedererwägungsverfahren von der Vorinstanz, sondern in einem Revisionsverfahren von der Beschwerdeinstanz zu überprüfen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.a. S. 11). Im Fall einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung hingegen müsste überdies geprüft werden, ob eine allfällig nachträglich eingetretene Sachlage für die Flüchtlingseigenschaft relevant wäre, was - wie oben dargestellt - unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen wäre. Die Formulierung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 7. November 2006 im Zusammenhang mit dem am 11. Oktober 2006 eingeleiteten Revisionsverfahren "...je juge utile de mettre un terme à cette demande d'asile. ..." wurde entgegen der Behauptung in der Eingabe vom 9. Januar 2007 von der ARK zu Recht als Rückzug seines sinngemässen Revisionsgesuchs vom 11. Oktober 2006 erachtet und das Revisionsgesuch wurde in der Folge zu Recht mit Beschluss der ARK vom 20. November 2006 abgeschrieben. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2006 an das BFM kann aufgrund der voranstehenden Ausführungen demnach als sinngemässes Gesuch um Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beziehungsweise als zweites Asylgesuch oder als Revisionsgesuch verstanden werden, da er diesem zwei Dokumente beilegte, mit welchen er seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen versucht. 4.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob es sich bei den am 4. Dezember 2006 vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schilderungen (Asylgesuch seiner Schwester vom 7. November 2006 beim IKRK und Wiederwahl des kongolesischen Präsidenten Joseph Kabila im November 2006) um revisionsrechtlich relevante "neue" Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (Sachverhaltselement bestand vor Abschluss des früheren Verfahrens) oder um eine nachträglich - nach dem Abschluss des letzten Verfahrens - veränderte Sachlage handelt. 4.3 Zuerst sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs zu würdigen, da sie als solches vom BFM entgegengenommen wurden. Es ist dabei durchaus nachvollziehbar, dass das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers nicht zur Prüfung als Revisionsgesuch an die ARK weiterleitete, nachdem dieser kurz zuvor sein hängiges Revisionsgesuch zurückgezogen hatte. 4.3.1 Wie das BFM zutreffend feststellt, hat Joseph Kabila die Präsidentschaft bereits seit Januar 2001 inne. Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Angaben sein Heimatland am 1. November 2002, nachdem er im August 2002 erfahren habe, dass er gesucht werde, also über eineinhalb Jahre nach dem Beginn der Präsidentschaft von Joseph Kabila. Dessen Wiederwahl im Spätherbst 2006, die sich nach dem ARK-Urteil vom 22. September 2006 ereignete, kann demnach lediglich Gegenstand eines Wiedererwägungsverfahrens vor der Vorinstanz beziehungsweise eines neuen Asylgesuchs darstellen. Aus den Akten ist indessen nicht ersichtlich, in welcher Weise dieses Vorkommnis als ein seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens eingetretenes Ereignis erachtet werden müsste, welches die bis anhin geschilderten Vorbringen des Beschwerdeführers in einem neuen Licht erscheinen lassen könnte. Die Wiederwahl vermag weder hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung noch in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft eine Veränderung des dargelegten Sachverhalts darzustellen. Demzufolge war aufgrund der Wiederwahl von Kabila weder im Sinne eines zweiten Asylgesuchs infolge von Nachfluchtgründen noch im Sinne eines Wiedererwägungsgesuches betreffend den Vollzug der Wegweisung von einer veränderten Sachlage auszugehen. Das BFM hat demnach in seinem Entscheid vom 7. Dezember 2006 diesbezüglich zu Recht festgestellt, dass nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich durch die bestätigte Wiederwahl eine veränderte Sachlage ergeben haben soll. Dass das BFM dabei auch eine veränderte Sachlage betreffend die behauptete Verfolgungssituation verneint hat, wäre zwar im Rahmen eines zweiten Asylgesuches zu prüfen gewesen. Vorliegend erscheint jedoch eine Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz zwecks einer solchen Prüfung angesichts der offensichtlich fehlenden Veränderung der Sachlage und der Haltlosigkeit der geltend gemachten Verfolgung nicht angebracht. 4.3.2 Ferner sind den ärztlich bestätigten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers - Schluckbeschwerden beziehungsweise Hals-Nacken-Verspannungen - keine Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen. 4.4 Mit seiner Eingabe vom 4. Dezember 2006 sowie mit der Beschwerde vom 9. Januar 2007 macht der Beschwerdeführer - zumindest teilweise - auch Revisionsgründe geltend, indem er vorbringt, neue Beweismittel für den seit je behaupteten und nie als glaubhaft gemacht anerkannten Sachverhalt vorlegen zu können. 4.4.1 Als "neue" Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne können das an das IKRK beziehungsweise UNHCR gerichtete Asylgesuch der Schwester des Beschwerdeführers vom 7. November 2006 sowie das Schreiben des Beschwerdeführers an das UNHCR vom 9. Dezember 2006, mit welchen der Beschwerdeführer bereits bekannte Tatsachen - nämlich seine angeblich asylrelevante Gefährdung im Heimatland - zu belegen versucht, erachtet werden. Die Schilderung in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2006, seine Schwester habe erst im November 2006 um Asyl ersucht, nachdem sie Schwierigkeiten erhalten habe, weil sie am 19. Mai 2006 diverse Regierungsstellen um eine Stellungnahme zum Verschwinden ihres Ehemannes gebeten hatte (vgl. Beilagen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2006), soll offenbar zusammen mit den diesbezüglichen Beweismitteln dazu dienen, die früheren Angaben - welche weder von der Vorinstanz noch von der ARK geglaubt wurden - zu belegen. Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der kantonalen Befragung vom 18. Dezember 2002 zu Protokoll, dass sich seine Schwester versteckt halte (vgl. A6, S. 10), weil sie gefährdet sei, und er selbst wäre der gleichen Gefährdung ausgesetzt, wenn er in sein Heimatland zurückkehren müsste. Das Schreiben der Schwester vom 7. November 2006 an das IKRK sowie das Schreiben des Beschwerdeführers an das UNHCR vom 9. Dezember 2006 sind indessen in keiner Weise geeignet, die bisher weder von der Vorinstanz noch von der ARK als glaubhaft erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Es handelt sich dabei um Schreiben, deren Inhalt nicht auf seinen Wahrheitsgehalt überprüft werden kann und welche überdies nichts über die Situation des Beschwerdeführers selbst aussagen. Darin wird lediglich festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz befinde und seine Schwester zu ihm kommen möchte, weil er aus denselben Gründen wie sie das Heimatland verlassen habe. Diese Beweismittel sind aus diesen Gründen als im revisionsrechtlichen Sinne - gemäss dem vorliegend weiterhin anzuwendenden Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG - nicht erheblich zu bezeichnen. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Dezember 2006 nichts vorbrachte, was unter dem Titel eines Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuches oder eines zweiten Asylgesuches zu einer anderen rechtlichen Würdigung der früheren Entscheide des BFM und der ARK hätten führen können. Die Anwendung der obgenannten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass weder die ins Recht gelegten Beweismittel ungeachtet der Frage der Neuheit als erheblich zu bewerten sind noch durch die Wiederwahl des kongolesischen Präsidenten eine neue Verfolgungssituation hätte entstanden sein können. Die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stellen ebenfalls keine veränderte Sachlage dar, welche geeignet wäre, zu einer Wiedererwägung der vorangegangenen Entscheide zu führen, zumal es sich offenbar um geringe gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt. Folglich hat das BFM das Wiedererwägungsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen und es liegen aufgrund der Akten auch keine Revisionsgründe vor. Ebenso gibt es keine Anhaltspunkte, welche nahe legen würden, die Eingabe vom 9. Januar 2007 als zweites Asylgesuch an die Vorinstanz zu überweisen.
5. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Somit ist die Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2006 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Die revisionsweise geltend gemachten Vorbringen sind ebenfalls abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Februar 2003 sowie das Urteil der ARK vom 22. September 2006 sind rechtskräftig und vollstreckbar.
6. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sowie der Revisionsvorbringen sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Soweit sich die Vorbringen als Revisionsgesuch darstellen, wird dieses abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird - soweit die Vorbringen von der Vorinstanz als Wiederwägungsgesuch behandelt wurden - abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: folgende Originalunterlagen früherer Verfahren: Beschluss der ARK vom 20. November 2006, Zwischenverfügung der ARK vom 24. Oktober 2006, Urteil der ARK vom 22. September 2006, Schreiben des BFM vom 29. September 2006, diverse Einzahlungs-scheine; Einzahlungsschein des Bundesverwaltungsgerichts)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- (zuständiges kantonales Amt) Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand am: