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E-2754/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-28 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-2754/2024

U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (…), Burundi, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, (…), Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. März 2024 / N (…).

E-2754/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 1. Dezember 2022 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. B. B.a Die Vorinstanz führte mit der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2023 die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch und hörte sie am selben Tag vertieft zu ihren Asylgründen an. Eine ergänzende Anhörung fand am 28. Februar 2024 statt. B.b Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei in B._______ geboren und im Alter von sechs Jahren mit ihrer Familie nach C._______ gezogen. Sie habe die Primarschule in C._______ bis zur sechsten Klasse besucht. Da ihre Eltern finanziell keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr den Schulbesuch weiterhin zu ermöglichen, sei sie im Jahr 2020 nach D._______ zu ihrer Schwester und ihrem Schwager gezogen, welche sie finanziell unterstützt hätten. An einem Abend im (…) seien fremde Män- ner zum Haus ihrer Schwester gekommen und hätten vor dem Haus be- gonnen um sich zu schiessen, wobei ihr Schwager und ihre Schwester ver- letzt worden seien. Als die Personen dann auch ins Haus eingedrungen seien, habe sie das Bewusstsein verloren und sei erst wieder in E._______, im Hause einer Cousine zu sich gekommen. Mit ihrer Schwes- ter, ihrem Bruder und einer Cousine sei sie dann über verschiedene Länder in die Schweiz gereist. In Burundi würden sich noch die Eltern sowie eine Tante mütterlicherseits befinden. Zum Vater habe sie seit ihrer Ausreise selten Kontakt, mit der Mutter telefoniere sie sporadisch. B.c Am 25. Januar 2023 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 28. März 2024 (eröffnet am 2. April 2024) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dis- positivziffern 3-5 der Verfügung und die Rückweisung der Sache an die

E-2754/2024 Seite 3 Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hin- sicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhe- bung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und es sei eine amtliche Rechtsvertretung zu bestellen. E. Das Gericht bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Dispositivziffern 1 und 2 (Vernei- nung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) der an- gefochtenen Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. 3.2 Mit der Beschwerde beziehungsweise dem ersten Rechtsbegehren wird die Aufhebung der Dispositivziffern 3 (Wegweisung), 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der Verfügung vom 28. März 2024 beantragt. Aus der

E-2754/2024 Seite 4 Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch, dass die verfügte Wegweisung nicht beanstandet wird. Demnach ist sie als solche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Beantragt wird ausschliesslich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Entsprechend ist vorliegend nur zu prüfen, ob die Vorinstanz diesbezüglich den rechtserheb- lichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bil- det im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts- punkt von gewichtiger Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sind bei der Prüfung der Zu- mutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdi- gen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkei- ten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaf- ten seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Bei unbeglei- teten minderjährigen Asylsuchenden ist das SEM zudem verpflichtet abzu- klären, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt wer- den können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2, m.w.H.).

E-2754/2024 Seite 5 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig erstellt und die Begründungspflicht verletzt. Sie habe ihre gesundheitlichen Probleme und insbesondere die psychischen Leiden in der Verfügung weder erwähnt noch im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstel- lung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Ferner sind die Behörden gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Diese Begründungs- pflicht stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar. 5.3 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, es würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs sprechen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gesunde Frau, welche die Schule bis zur achten Klasse besucht habe. In Burundi verfüge sie über eine grosse Verwandtschaft und daher über ein tragfähiges familiäres sowie soziales Beziehungsnetz. Namentlich würden ihre Eltern, eine Tante und deren Kinder dort leben. Nach einer Rückkehr könne sie bei ihren Eltern leben und auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen. Ihre zwei sich in der Schweiz aufhaltenden Brüder könnten ihr zudem finanziell unter die Arme greifen. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass sich der Sachverhalt vorliegend als nicht vollständig erstellt erweist. Allerdings ste- hen für das Gericht die offensichtlich fehlenden Abklärungen hinsichtlich des Kindeswohls im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin ist noch min- derjährig (Jahrgang 20[…]) und ohne Eltern oder andere Erziehungsbe- rechtigte in die Schweiz gereist. Diesem Umstand hat die Vorinstanz in ih- rer Begründung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs indessen nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere sind den Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung keine konkreten Hinweise darauf zu

E-2754/2024 Seite 6 entnehmen, dass die Vorinstanz die Situation der minderjährigen Be- schwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Kindeswohls gewürdigt und im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung sämtlicher vorerwähnter Kriterien (vgl. E. 4.3) einbezogen hätte, die im Hinblick auf einen Wegwei- sungsvollzug wesentlich erscheinen. Der lediglich allgemeine Hinweis, die Beschwerdeführerin könne nach einer Rückkehr bei den Eltern wohnen und verfüge in Burundi über ein tragfähiges Beziehungsnetz, genügt nicht ansatzweise einer Prüfung der obgenannten Kriterien. Insbesondere ist von der Behörde abzuklären, ob die Beschwerdeführerin durch Angehörige empfangen und aufgenommen werden kann und ob die Angehörigen auch in der Lage sein werden, ihre finanziellen Bedürfnisse zu decken. Schliess- lich sind im Zusammenhang mit dem Kindeswohl durchaus auch gesund- heitliche Aspekte zu berücksichtigten. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt hat und der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht genügend nachge- kommen ist, womit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtli- ches Gehör verletzt hat. 5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivzif- fern 4 und 5 der Verfügung vom 28. März 2024 (Vollzug der Wegweisung) sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist gehalten, den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihren Gesundheitszustand im Rahmen der Neubeurteilung angemessen zu berücksichtigen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-2754/2024 Seite 7 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen las- sen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von einem Arbeitsaufwand von vier Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 200.– ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 800.– festzusetzen (inkl. Auslagen). 7.3 Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, amt- lichen Verbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses erweisen sich damit als gegenstandlos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2754/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 28. März 2024 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni

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