opencaselaw.ch

E-2752/2011

E-2752/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-18 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die zuletzt in B._______ wohnhaft gewesene, der bosniakischen Ethnie zugehörende und seit (...) zivilrechtlich geschiedene Beschwerdeführerin - von Beruf angelernte (...) - reiste am 5. August 1992 in die Schweiz ein. In der Folge wurde sie durch gemeinsame Verfügung vom 1. Dezember 1992 des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005 BFM) und des damaligen Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA; seit 1. Januar 2005 ebenfalls BFM) zwar aus der Schweiz weggewiesen, jedoch in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 28. Oktober 1992 (gruppenweise vorläufige Aufnahme für bestimmte Kategorien von Ausländern aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien) vorläufig aufgenommen. Die Verfügung blieb unangefochten. Mittels Schreiben vom (...) 1997 setzte die damalige Fremdenpolizei (heute Migrationsamt) des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin über die Beschlüsse des Bundesrates vom 3. April 1996, 26. Juni 1996 und 29. Januar 1997 betreffend Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahmen per 30. April 1997 in Kenntnis und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 30. April 1997. Verschiedene, unter anderem mit medizinischen Rückkehrhindernissen (kriegsbedingte Depression und Posttraumatische Belastungsstörung, Epilepsie, Asthma) begründete rechtliche Schritte im Hinblick auf die Erstreckung der Ausreisefrist wurden in der Folge abschlägig beurteilt, zuletzt mit Entscheid des Regierungsrates des Kantons C._______ vom (...) 1997 betreffend "Ausreisefrist/Fristerstreckung (Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Aufsichtsbeschwerde/Rekurs)". Seither erfolgte weder eine freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin noch wurde die Wegweisung zwangsweise vollzogen. B. Mit Eingabe an das BFF vom 24. Juni 1998 ersuchte die Beschwerdeführerin um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gewährung der individuellen vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Das Gesuch begründete sie mit ihrer Herkunft aus einem Minderheitengebiet in Bosnien, ihrer psychosozialen Situation nach kriegsbedingtem Verlust des (Ex-)Ehemannes und fünf weiterer Familienangehöriger, ferner mit ihrer eigenen Lagergefangenschaft und dabei erlittenen Misshandlungen sowie mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen (schwere Depression und Posttraumatische Belastungsstörung, Epilepsie, Asthma) und ihrer akuten Suizidgefährdung. Das Gesuch wurde umfassend durch Beweismittel (darunter vier Arzt- beziehungsweise Hospitalisationsberichte) dokumentiert. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Juli 1998 ordnete das BFF nach positiver Stellungnahme des BFA antragsgemäss die (individuelle) vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. In der Begründung verwies das BFF auf die dokumentierten schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und massive Suizidgefährdung der Beschwerdeführerin sowie auf ethnische Gründe. C. Das Migrationsamt des Kantons C._______ lehnte mit Verfügung vom (...) 2005 ein härtefallgestütztes Gesuch der Beschwerdeführerin vom (...) 2005 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. In der Begründung verwies das Amt auf die nur kurzzeitige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, deren Fürsorgeabhängigkeit und das in Aussicht stehende Fürsorgerisiko für den Kanton C._______. D. Im Jahre 2009 wurden angesichts der von der Beschwerdeführerin geäusserten Absicht zur freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland umfangreiche Abklärungen (medizinische Situation, soziales Beziehungsnetz, Unterkunft, Erwerbsmöglichkeiten usw.) und begleitende Vorbereitungsmassnahmen mit Involvierung insbesondere der Rückkehrhilfeabteilungen des BFM und des Kantons C._______ sowie der Internationalen Organisation für Migration (IOM) getroffen. Diese führten am (...) 2009 zur Unterzeichnung einer Rückkehrhilfevereinbarung, welche hauptsächlich finanzielle und medizinische Rückkehrhilfe sowie Begleitung und Monitoring durch das IOM zum Gegenstand hatte. Am (...) 2009 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig und kontrolliert auf dem Luftweg nach Bosnien-Herzegowina aus. E. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat um den 10. Februar 2011 erneut und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie sich zunächst notfallmässig in Spitalpflege begab. Bei der dabei durchgeführten medizinischen Untersuchung wurden - gemäss Bericht vom (...) - "multiple Kontusionen bei anamnetisch tätlichem Angriff am (...)", chronisch-obstruktive Pneumopathie, Epilepsie, Diabetes mellitus Typ 2 und chronische Lumboischialgie diagnostiziert. Am 14. Februar 2011 begab sie sich ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______, um ein Asylgesuch zu stellen. Am folgenden Tag wurde sie nach einem epileptischen Anfall erneut für drei Tage ins Spital eingeliefert. Im Austrittsbericht wurden nebst einer Gehirnerschütterung, verschiedenen Kontusionen, chronischen Wirbelsäulenproblemen, Epilepsie und Diabetes mellitus Typ 2 auch Bronchialasthma sowie Depressionen diagnostiziert. Anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Februar 2011 im EVZ und der Anhörung vom 9. März 2011 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe sich nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat als nicht willkommene Ausländerin gefühlt und in einer zunehmend rechtlosen Situation insbesondere gegenüber IOM und den Sozialbehörden wiedergefunden. Abgesehen von einem finanziellen Beitrag für die kaum bewohnbare Unterkunft sei ihr nach rund einem halben Jahr weitere Unterstützung weitgehend verweigert worden und man habe ihr gar die Prostitution als Erwerbsquelle empfohlen. Sie habe sich dann zum Verkauf ihrer zum Teil vom IOM erhaltenen Habseligkeiten veranlasst gesehen. Verschiedentlich habe sie auch medizinische und psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, mit der Zeit aber kein Geld mehr für die benötigten Medikamente gehabt. Ein Sozialhilfebeamter habe Anfang 2011 für seine in Aussicht gestellten Bemühungen um Erhalt einer Wohnung und Ausrichtung einer Rente sexuelle Gegenleistungen von ihr verlangt. Solche habe sie indessen verweigert und stattdessen den Beamten beschimpft. Bei ihrer Intervention beim Sozialzentrum sei sie nur ausgelacht worden. Weiter habe sie Probleme mit ihrem Bruder bekommen, mit dem sie in Streit um die gemeinsam geerbte, aber von ihm im Jahre 2009 eigenmächtig verkaufte elterliche Wohnung geraten sei und der sie geschlagen habe. Im Dezember 2010 sei sie zudem mehrmals von Unbekannten belästigt worden, die ihr Angst hätten einjagen wollen. Die eingeschaltete Polizei habe ihr keinen wirksamen Schutz bieten wollen. Im Februar 2011 sei sie von ihrem Vermieter auf die Strasse gestellt worden, da laut diesem die IOM den Mietzins nicht weiter bezahlt habe. Sie habe sich nunmehr der gänzlichen Verarmung und Verwahrlosung ausgesetzt gesehen. Ein IOM-Mitarbeiter - dieser sei stets ihre einzige Kontaktstelle zur IOM gewesen - habe sie schliesslich zur erneuten Reise in die Schweiz bewegen können und ihr hierzu auch Geld gegeben. Am Abend vor der Ausreise sei sie von zwei unbekannten Männern überfallen und geschlagen worden. Der Versuch, sie zu vergewaltigen, sei misslungen. Sie vermute, der erwähnte IOM-Mitarbeiter stecke als Anstifter hinter dem Überfall. Da sie überhaupt kein Geld mehr gehabt habe, hätte sie weder polizeilichen Schutz noch medizinische Hilfe beanspruchen können. In körperlich und psychisch angeschlagenem Zustand habe sie dann die Reise in einem Bus in die Schweiz unternommen, wo sie zunächst medizinische Hilfe in Anspruch genommen und sich in der Folge auf Empfehlung einer Asylorganisation in das EVZ begeben habe. Ergänzend machte sie auf ihre verschiedenen körperlichen und psychischen Krankheiten und auf Teile ihrer Lebensgeschichte aufmerksam und erwähnte dabei insbesondere die Scheidung von ihrem alkoholkranken und gewalttätigen Mann sowie den Tod ihrer gemeinsamen Tochter an Leukämie im Alter von (...) Jahren. In Bosnien habe sie nur noch ihren psychisch kranken Bruder, zu dem sie aber keinen Kontakt mehr habe. Ihre Eltern und eine Schwester seien im Krieg umgekommen. Zu einer weiteren Schwester habe sie schon seit dem Tod der Mutter keinen Kontakt mehr. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihren Reisepass und ihre Identitätskarte zu den Akten. F. Am 22. März 2011 erhielt die Beschwerdeführerin in mündlicher Form das rechtliche Gehör zu zwischenzeitlichen Abklärungen des BFM in Bosnien und Herzegowina, gemäss welchen sie seitens der IOM und der örtlichen Sozialbehörden durchaus Unterstützung für Unterkunft und Lebensunterhalt oder zumindest entsprechende Angebote, hingegen keine finanzielle Unterstützung im Hinblick auf ihre erneute Reise in die Schweiz bekommen habe; zudem habe sie im Jahre 2009 ihre (...) und ihre (...) geschlagen, welcher Vorfall der Polizei und der IOM zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin widersprach dem ihr vorgelegten Abklärungsergebnis vehement und bekräftigte mit Nachdruck die von ihr geltend gemachte Sachverhaltsversion. Insbesondere sei sie aufgrund ihrer Krankheiten körperlich schlicht nicht in der Lage, jemanden anzugreifen. G. Mit Verfügung vom 5. April 2011 - eröffnet am 15. April 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Insbesondere sei der Überfall vor der Ausreise von nichtstaatlichen Akteuren ausgegangen, gegen welche die Beschwerdeführerin bei den staatlichen Behörden hätte Schutz in Anspruch nehmen können; zudem seien die schlechte wirtschaftliche Situation und schwierigen Lebensbedingungen nicht asylrelevant, wobei die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben und aufgrund der vorgenommenen Abklärungen durchaus Unterstützung und Betreuung (angeboten) erhalten habe. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt ihre Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung betreffend den angeordneten Vollzug der Wegweisung wird in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung vom 5. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie deren Aufhebung im Wegweisungspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2011 wurde der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens festgestellt, antragsgemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. J. Mit Eingaben vom 16. und 30. Juli 2012 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerdeakten mit zwei psychiatrieärztlichen Berichten. Auf die Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2012 wurde der Vorinstanz Frist gesetzt zur Einreichung einer Vernehmlassung. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2013, welche der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet gemäss den Beschwerdeanträgen die Prüfung der Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzuges. Demgegenüber wurden die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) nicht angefochten; diese sind somit in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Hinsichtlich des gegenständlich zu beurteilenden Wegweisungsvollzuges ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz am 5. April 2011 verfügten Vollzugsanordnung die mit Entscheid vom 7. Juli 1998 gewährte individuelle vorläufige Aufnahme nicht entgegenstand, weil diese vorläufige Aufnahme durch die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin automatisch erloschen ist (vgl. Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) und somit keiner zwischenzeitlichen formellen Aufhebungsverfügung bedurfte.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Dies wird denn auch seitens der Beschwerdeführerin substanziell nicht bestritten.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 6.1 In seiner Verfügung vom 5. April 2011 erkannte das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Die Zulässigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und somit der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde, sowie mangels Anhaltspunkten für eine der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden und durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung. Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erkannte das Bundesamt weder die in Bosnien und Herzegowina herrschende politische Situation noch andere, insbesondere individuelle Gründe als vollzugshinderlich. So habe die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht der IOM in ihrer Heimat adäquate medizinische Betreuung erhalten, weshalb sie in die bestehenden Strukturen zurückkehren könne. Auch sei ihr damals eine Wohnmöglichkeit in einer sozialen Einrichtung angeboten worden, die sich - gegebenenfalls nach einer gewissen Wartezeit - realisieren liesse. Zudem verfüge sie im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung erscheine somit zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wendet sich die Beschwerdeführerin substanziell einzig gegen die vom BFM festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Hierzu macht sie geltend, dass sie im Jahre 2009 trotz physischer und psychischer Angeschlagenheit den Schritt der Rückkehr gewagt und anfänglich auch nicht bereut habe. Die Probleme hätten mit dem Ende der Unterstützung durch die IOM und mit den geschilderten Vorfällen auf dem Sozialamt begonnen. Mit der minimalen und - wie auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt - für die Sicherung des Existenzminimums in keiner Weise ausreichenden staatlichen Sozialhilfe von monatlich 100 KM (entspricht ca. 50 Euro) habe ihr ein Leben auf der Strasse und ohne Unterstützung bevorgestanden, welcher Situation sie habe entfliehen wollen. Sie könne nachvollziehen, dass das BFM den Angaben seiner Partnerorganisation IOM mehr Glauben schenke. Es entspreche aber der Wahrheit, dass ihr seitens der IOM und des Sozialamtes in Sarajewo weitere Hilfe insbesondere auch in Form einer Unterkunft vorenthalten worden sei; es sei ihr nie eine solche - nicht einmal in einer sozialen Einrichtung - angeboten worden. Entgegen der Annahme des BFM habe sie keine Verwandten mehr in Bosnien, die in der Lage wären, sie zu unterstützen; insbesondere habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Schwester, von der sie ohnehin keine Unterstützung erwarten könne. In Betracht zu ziehen seien sodann ihre zahleichen körperlichen und psychischen Leiden und die damit einhergehende Medikamentenabhängigkeit. Ihre mit der freiwilligen Rückkehr verbundene Hoffnung auf Besserung des Gesundheitszustandes habe sich gänzlich zerschlagen und mit den geschilderten Vorfällen, vor allem jenen mit dem Sozialhilfebeamten, hätten sich die soziale und medizinische Unsicherheit und ihre Angstzustände weiter verschärft, zumal sie über keine Krankenversicherung verfüge, mangels eigener finanzieller Mittel keinen Zugang mehr zu medizinischer Behandlung und Medikamenten gehabt und dringend benötigte Medikamente einzig noch aus der Schweiz habe erhältlich machen können. Eine Rückkehr nach Bosnien sei für sie heute nicht mehr denkbar, da sie dort nicht menschenwürdig leben könne.

E. 6.3 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 16. Juli 2012 macht die Beschwerdeführerin auf ihre erneute Einweisung in eine psychiatrische Klinik und ihren aktuellen stationären Aufenthalt aufmerksam. Ferner verweist sie auf einen Austrittsbericht der psychiatrischen Universitätsklinik C._______ betreffend ihre (achte) stationäre Behandlung dort vom (...) September 2011 bis zum (...) März 2012. Aus dem (offensichtlich versehentlich vom [...] datierenden) Dokument geht hervor, dass die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation umfangreich abgeklärt und behandelt wurde. Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung, Epilepsie, Asthma bronchiale und Diabetes mellitus Typ2 (insulinpflichtig). Gemäss dem Bericht konnte eine Stabilisierung der Patientin erreicht werden und im Entlassungszeitpunkt wurden eine umfangreiche Medikamentenbedürftigkeit, aber keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung (mehr) festgestellt. Die unterzeichnenden Ärzte erachten insbesondere eine längerfristige Psychotherapie "bei dieser komplexen psychischen Problematik" als klar indiziert. Gemäss dem mit weiterer Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2012 eingereichten "Kurzaustrittsbericht" der (...) war die Beschwerdeführerin vom (...) Juni 2012 bis zum (...) Juli 2012 erneut in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik E._______. Dabei wurden die oben erwähnten Diagnosen bestätigt und zudem eine Stuhlinkontinenzproblematik und ein Verdacht auf Herzinsuffizienz festgestellt.

E. 6.4 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 verweist das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne sich substanziell mit dem Inhalt der Beschwerde und der Beschwerdeergänzungen auseinanderzusetzen. Wie oben (Bst. F) erwähnt, erhielt die Beschwerdeführerin am 22. März 2011 in mündlicher Form das rechtliche Gehör zu zwischenzeitlichen Abklärungen des BFM in Bosnien und Herzegowina, gemäss welchen sie seitens der IOM und der örtlichen Sozialbehörden durchaus Unterstützung für Unterkunft, Lebensunterhalt oder zumindest entsprechende Angebote, hingegen keine finanzielle Unterstützung im Hinblick auf ihre erneute Reise in die Schweiz bekommen habe. Zudem habe sie im Jahre 2009 ihre (...) und ihre (...) geschlagen, welcher Vorfall der Polizei und der IOM zur Kenntnis gebracht worden sei. In diesem Zusammenhang stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung von Amtes wegen die Frage, ob diese vom BFM getätigten weiteren Abklärungen im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts richtig und vollständig durchgeführt wurden und ob die der Beschwerdeführerin am 22. März 2011 offerierte Gelegenheit zur Stellungnahme ihren Anspruch auf rechtliches Gehör genügend wahrt. Dazu ist festzuhalten, dass im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gilt; das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des oder der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des oder der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat erhebliche Zweifel, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im dargelegten Sinn vorliegend rechtsgenüglich gewahrt ist. Wird auf ein Abklärungsergebnis abgestellt und dieses zulasten der Partei verwendet, müssen die Abklärungserkenntnisse derart substanziell begründet sein, dass ihnen - selbst unter Berücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 f. VwVG - sachgerecht mit eigenen Argumenten begegnet werden kann. Dies dürfte vorliegend kaum der Fall sein. Es fällt auf, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in überaus kurzen Erwägungen auf einen Abklärungsbericht der IOM verweist, gemäss welchem die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat adäquate medizinische Betreuung erhalten und eine Wohnmöglichkeit in einer sozialen Einrichtung angeboten bekommen habe, weshalb sie in die bestehenden Strukturen zurückkehren könne und - gegebenenfalls nach einer gewissen Wartezeit - das damalige Unterkunftsangebot sich werde realisieren lassen, zumal sie im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge. Das ihr am 22. März 2011 gewährte rechtliche Gehör zum Abklärungsbericht erstreckt sich über zwei Protokollseiten (C15), wovon die Kenntnisgabe des IOM-Berichts im Vergleich zu den mündlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sogar nur einen kleinen Teil einnimmt. Der in Form einer E-Mail-Korrespondenz aktenkundige IOM-Bericht selber (C21) enthält indessen umfangreiche substanzielle Inhalte als Abklärungsergebnis. Diese befassen sich beispielsweise auch mit der für die Beschwerdeführerin schwierigen sozialen, psychosozialen, finanziellen und medizinischen Situation, in der sie sich nach der Rückkehr in ihre Heimat und bis zu ihrer Ausreise befand. Ohne den Inhalt des Abklärungsauftrages, die Qualität des Berichts und die Erheblichkeit der substanziellen Inhalte kommentieren zu wollen, erscheint es offensichtlich, dass die Wiedergabe dieser Inhalte durch das BFM im Rahmen des rechtlichen Gehörs und der Würdigung in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich Umfang und Gehalt des Berichts unzureichend ist. So wurde der im Detail recherchierte Bericht der Beschwerdeführerin nur äusserst fragmentarisch, unausgewogen, einseitig und auch suggestiv zur Kennt­nis gebracht und deren Gegenargumente wurden nicht in die Würdigung mit einbezogen beziehungsweise gar nicht gehört. Dies wiegt deshalb besonders schwer, weil der Originalbericht der Beschwerdeführerin mit dem Code B (gemäss Aktenverzeichnis "interne Akte") zur Edition verweigert wurde. Inwiefern das Dokument amtsintern sein soll, lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen. Zwar bestehen durchaus gewisse Geheimhaltungsinteressen, denen das BFM aber mittels Abdeckung oder einer substanziell gehaltvolleren Zusammenfassung ohne Weiteres angemessen hätte Rechnung tragen können und müssen. Vorliegend erübrigen sich jedoch in Anbetracht der folgenden Überlegungen weitere Erörterungen zu diesem Thema. Ein Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina erscheint für die Beschwerdeführerin unabhängig von den seitens des BFM getätigten Abklärungen als nicht zumutbar. Angesichts des Verfahrensverlaufs und des sogleich darzulegenden labilen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin drängt sich unbesehen einer allfällig ihr gegenüber durch das BFM begangenen Gehörsverletzung ein materieller reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht auf. Da dem Anliegen der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und dem daraus fliessenden Anspruch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme vollauf zu entsprechen ist, erwächst ihr durch dieses Vorgehen kein Nachteil. 8.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina ist gemäss seit Jahren konstanter Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und in Stützung der diesbezüglichen Erwägungen des BFM zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer dort herrschenden allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Diese Feststellung wird denn auch seitens der Beschwerdeführerin, welche sich auf Beschwerdestufe einzig auf individuelle Rückführungshindernisse beruft, nicht bestritten. Kritischer präsentiert sich die Lage in Bezug auf das Gesundheitssystem, die medizinische Infrastruktur und die Behandlungsmöglichkeiten sowie den Zugang zu diesen in Bosnien und Herzegowina. Dabei ist zum einen vorauszuschicken, dass in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich ein Gesundheitssystem besteht, wenngleich eine medizinische Versorgung vor allem bei psychischen Erkrankung lediglich auf niedrigem Niveau vorhanden ist, und zum anderen, dass nicht bereits dann von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem hohen schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten insbesondere bei psychischen Erkrankungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Entscheiden ausführlich geäussert, so beispielsweise in den Urteilen E-4943/2008 vom 19. März 2012 (dort insb. E. 6.4.4 und 6.4.6 ) und E-6041/2006 vom 20. Dezember 2010 (dort E. 6.3.9), je mit weiteren Hinweisen. Danach sind Behandlungsmöglichkeiten in beiden Entitäten (Serbische Republik und Föderation Bosnien und Herzegowina) auf niedrigem Niveau vorhanden. In den grösseren Städten (Sarajevo, Banja Luka, Tuzla, Zenica, Mostar, Bijeljina) gibt es psychiatrische Kliniken. Zwar arbeiten in diesen Kliniken qualifizierte Fachleute, doch ist die Arbeitsbelastung und der Bedarf an Therapieplätzen derart gross, dass es einen dauernden Notstand gibt. Eine systematische und kontinuierliche Behandlung ist deshalb in Frage gestellt. Abgesehen von den Kliniken haben nur die Mental-Health-Zentren in grösseren Städten (Sarajevo, Tuzla, Zenica, Mostar, Banja Luka, eventuell Brcko) regelmässige Angebote, wobei vor allem medikamentös behandelt wird. Es bestehen lange Wartezeiten. Die Situation in den psychiatrischen Einrichtungen ist in der Regel schlechter als in den Gefängnissen. Weiter haben breite Bevölkerungsteile und insbesondere die meisten Rückkehrenden keine Krankenversicherung und sind dadurch von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Um staatliche Unterstützungsleistungen beziehen zu können oder sich bei einer Krankenkasse anzumelden, müssen sich Rückkehrer und Rückkehrerinnen möglichst schnell bei einer Gemeinde in Bosnien-Herzegowina registrieren lassen. Dabei ist es üblich, dass eine Gemeinde eine Registrierung vom Vorhandensein von Wohnraum (Eigentum, Miete oder Unterkunft bei Verwandten) abhängig macht. Falls nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um eine Wohnung zu kaufen oder anzumieten, kann eine Registrierung bereits scheitern. Die Registrierung ist entscheidend für jegliche Art sozialer Unterstützung. Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe bilden Arbeitsunfähigkeit sowie das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes. Es kann aber mehrere Monate oder sogar Jahre dauern, bis eine Bewilligung der Sozialhilfe erteilt wird. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn sich eine Person innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung zu verantworten hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem Ende des Bosnienkriegs) einbezahlt haben. Entsprechend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen. 8.2 Mit Bezugnahme auf die Beschwerdeführerin ist aufgrund der gesamten Akten festzuhalten, dass diese bereits vor ihrer ersten Einreise in die Schweiz im Jahre 1992, ferner während ihres gesamten 17-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz und ebenso während des nachfolgenden 20-monatigen Aufenthaltes in Bosnien und Herzegowina wie schliesslich auch seither wieder in der Schweiz ein umfangreich dokumentiertes komplexes Krankheitsbild psychischer, physischer und psychosomatischer Art aufweist. Dieses führte bislang zu unzähligen ärztlichen und therapeutischen Behandlungen, umfangreichen Medikamenteneinnahmen und -abhängigkeiten sowie verschiedenen Hospitalisierungen. Dieses kritische Krankheitsbild herrschte insbesondere auch im Vorfeld der freiwilligen Rückkehr im Jahre 2009 vor, was das BFM zurecht zu intensiven Abklärungen und Rückkehrhilfevorbereitungen veranlasste. Dass sich die Beschwerdeführerin in dieser schwierigen und trotz Abklärungen kaum verlässlich abwägbaren Situation zum Entschluss der freiwilligen Rückkehr durchrang - nicht zuletzt in der Hoffnung auf eine Verbesserung oder zumindest Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes - zeugt von einem durchaus bestandenen Willen zur Reintegration und Etablierung einer neuen Existenz in ihrer ursprünglichen Heimat. Dass sich ihre Hoffnungen dennoch zerschlagen haben, ist nicht nur angesichts der beschriebenen Lage in Bezug auf das Sozial- und Gesundheitssystem, die medizinische Infrastruktur und Behandlungsmöglichkeiten sowie den Zugang zu diesen in Bosnien und Herzegowina wenig erstaunlich, sondern ebenso unter Berücksichtigung der offensichtlich zu optimistisch eingeschätzten Erwerbs- und Unterkunftsmöglichkeiten sowie angesichts der zwischenzeitlich veränderten Verhältnisse beim verwandtschaftlichen Beziehungsnetz. Retrospektiv betrachtet wäre - hätte die Beschwerdeführerin nicht ihre Absicht zum Versuch einer Rückkehr in ihre Heimat geäussert - im Jahre 2009 seitens des BFM höchstwahrscheinlich auch nicht ansatzweise in Betracht gezogen worden, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin aufzuheben und sie gegebenenfalls zwangsweise in ihre Heimat zurückzuführen. Davon zeugen insbesondere auch die Dokumente in den Fürsorge- und Rückkehrhilfeakten, aus welchen in aller Deutlichkeit hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits zu jener Zeit vom BFM und den weiteren involvierten Behörden als besonders vulnerabel eingestuft wurde. Die aktuelle Situation, wie sie sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens entwickelt hat, präsentiert sich hinsichtlich des Krankheitsbildes als zusätzlich akzentuiert. Dieses Krankheitsbild (bestehend insbesondere aus rezidivierender depressiver Störung, Posttraumatischer Belastungsstörung, andauernder Persönlichkeitsveränderung, Epilepsie, chronisch-obstruktiver Pneumopathie, Asthma bronchiale, chronischer Lumboischialgie, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2, Stuhlinkontinenz, phasenweiser Suizidalität sowie weiterer Verdachtsmomente insbesondere hinsichtlich Herzinsuffizienz) reicht im Zusammenwirken mit der beschriebenen Lage in Bezug auf das Sozial- und Gesundheitssystem, die medizinische Infrastruktur und Behandlungsmöglichkeiten sowie den Zugang zu diesen in Bosnien und Herzegowina zur Annahme einer vollzugshinderlichen konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ohne Weiteres aus, zumal es mit einer umfangreichen Medikamentenbedürftigkeit und der ausgewiesenen Indikation längerfristiger fachärztlicher Therapien einhergeht. Überdies sind der Vollständigkeit halber die weiteren Vulnerabilitätsfaktoren betreffend die Beschwerdeführerin in die Erwägungen mit einzubeziehen. Hierzu gehören das fortgeschrittene Alter von (...) Jahren, die faktische Aussichtslosigkeit auf eine Erwerbsmöglichkeit, der todesfall- oder streitbedingt weitgehende Verlust familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte und die infolge jahrzehntelanger Abwesenheit eingetretene soziale und kulturelle Entwurzelung aus der bosnischen Heimat. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit hoher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, da sie wegen der vorherrschenden Verhältnisse die benötigte medizinische und psychiatrische Behandlung und Betreuung nicht erhalten würde, keine reelle Aussicht auf Erwerbstätigkeit und existenzwürdige minimale soziale Unterstützung hätte und dadurch alsbald anhaltender Armut, dem Hunger und einer weiteren ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgeliefert wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass sich vorliegend die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geradezu aufdrängt. 8.3 Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus­schluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. 8.4 Aufgrund des alternativen Verhältnisses der gesetzlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges) zueinander sind angesichts der erkannten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die anderen Teilaspekte der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges nicht mehr zu prüfen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind somit aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung anordnet, Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Hinsichtlich des (rein formell beantragten, aber nicht substanziell bestrittenen) Antrags auf Aufhebung des Wegweisungsentscheids als solchen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der (ohnehin unentgeltliche Rechtspflege geniessenden) Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hätte angesichts ihres weitgehenden Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten der Beschwerdeführung. Angesichts des Umstandes, dass sie eine Parteientschädigung nicht beantragt, nicht vertreten ist und aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte für möglicherweise entstandene verhältnismässig hohen Kosten zu entnehmen sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2752/2011 Urteil vom 18. Februar 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Wegweisung;Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die zuletzt in B._______ wohnhaft gewesene, der bosniakischen Ethnie zugehörende und seit (...) zivilrechtlich geschiedene Beschwerdeführerin - von Beruf angelernte (...) - reiste am 5. August 1992 in die Schweiz ein. In der Folge wurde sie durch gemeinsame Verfügung vom 1. Dezember 1992 des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005 BFM) und des damaligen Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA; seit 1. Januar 2005 ebenfalls BFM) zwar aus der Schweiz weggewiesen, jedoch in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 28. Oktober 1992 (gruppenweise vorläufige Aufnahme für bestimmte Kategorien von Ausländern aus dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien) vorläufig aufgenommen. Die Verfügung blieb unangefochten. Mittels Schreiben vom (...) 1997 setzte die damalige Fremdenpolizei (heute Migrationsamt) des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin über die Beschlüsse des Bundesrates vom 3. April 1996, 26. Juni 1996 und 29. Januar 1997 betreffend Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahmen per 30. April 1997 in Kenntnis und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 30. April 1997. Verschiedene, unter anderem mit medizinischen Rückkehrhindernissen (kriegsbedingte Depression und Posttraumatische Belastungsstörung, Epilepsie, Asthma) begründete rechtliche Schritte im Hinblick auf die Erstreckung der Ausreisefrist wurden in der Folge abschlägig beurteilt, zuletzt mit Entscheid des Regierungsrates des Kantons C._______ vom (...) 1997 betreffend "Ausreisefrist/Fristerstreckung (Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Aufsichtsbeschwerde/Rekurs)". Seither erfolgte weder eine freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin noch wurde die Wegweisung zwangsweise vollzogen. B. Mit Eingabe an das BFF vom 24. Juni 1998 ersuchte die Beschwerdeführerin um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gewährung der individuellen vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Das Gesuch begründete sie mit ihrer Herkunft aus einem Minderheitengebiet in Bosnien, ihrer psychosozialen Situation nach kriegsbedingtem Verlust des (Ex-)Ehemannes und fünf weiterer Familienangehöriger, ferner mit ihrer eigenen Lagergefangenschaft und dabei erlittenen Misshandlungen sowie mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen (schwere Depression und Posttraumatische Belastungsstörung, Epilepsie, Asthma) und ihrer akuten Suizidgefährdung. Das Gesuch wurde umfassend durch Beweismittel (darunter vier Arzt- beziehungsweise Hospitalisationsberichte) dokumentiert. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Juli 1998 ordnete das BFF nach positiver Stellungnahme des BFA antragsgemäss die (individuelle) vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges an. In der Begründung verwies das BFF auf die dokumentierten schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und massive Suizidgefährdung der Beschwerdeführerin sowie auf ethnische Gründe. C. Das Migrationsamt des Kantons C._______ lehnte mit Verfügung vom (...) 2005 ein härtefallgestütztes Gesuch der Beschwerdeführerin vom (...) 2005 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. In der Begründung verwies das Amt auf die nur kurzzeitige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, deren Fürsorgeabhängigkeit und das in Aussicht stehende Fürsorgerisiko für den Kanton C._______. D. Im Jahre 2009 wurden angesichts der von der Beschwerdeführerin geäusserten Absicht zur freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland umfangreiche Abklärungen (medizinische Situation, soziales Beziehungsnetz, Unterkunft, Erwerbsmöglichkeiten usw.) und begleitende Vorbereitungsmassnahmen mit Involvierung insbesondere der Rückkehrhilfeabteilungen des BFM und des Kantons C._______ sowie der Internationalen Organisation für Migration (IOM) getroffen. Diese führten am (...) 2009 zur Unterzeichnung einer Rückkehrhilfevereinbarung, welche hauptsächlich finanzielle und medizinische Rückkehrhilfe sowie Begleitung und Monitoring durch das IOM zum Gegenstand hatte. Am (...) 2009 reiste die Beschwerdeführerin freiwillig und kontrolliert auf dem Luftweg nach Bosnien-Herzegowina aus. E. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat um den 10. Februar 2011 erneut und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie sich zunächst notfallmässig in Spitalpflege begab. Bei der dabei durchgeführten medizinischen Untersuchung wurden - gemäss Bericht vom (...) - "multiple Kontusionen bei anamnetisch tätlichem Angriff am (...)", chronisch-obstruktive Pneumopathie, Epilepsie, Diabetes mellitus Typ 2 und chronische Lumboischialgie diagnostiziert. Am 14. Februar 2011 begab sie sich ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______, um ein Asylgesuch zu stellen. Am folgenden Tag wurde sie nach einem epileptischen Anfall erneut für drei Tage ins Spital eingeliefert. Im Austrittsbericht wurden nebst einer Gehirnerschütterung, verschiedenen Kontusionen, chronischen Wirbelsäulenproblemen, Epilepsie und Diabetes mellitus Typ 2 auch Bronchialasthma sowie Depressionen diagnostiziert. Anlässlich der Kurzbefragung vom 22. Februar 2011 im EVZ und der Anhörung vom 9. März 2011 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe sich nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat als nicht willkommene Ausländerin gefühlt und in einer zunehmend rechtlosen Situation insbesondere gegenüber IOM und den Sozialbehörden wiedergefunden. Abgesehen von einem finanziellen Beitrag für die kaum bewohnbare Unterkunft sei ihr nach rund einem halben Jahr weitere Unterstützung weitgehend verweigert worden und man habe ihr gar die Prostitution als Erwerbsquelle empfohlen. Sie habe sich dann zum Verkauf ihrer zum Teil vom IOM erhaltenen Habseligkeiten veranlasst gesehen. Verschiedentlich habe sie auch medizinische und psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, mit der Zeit aber kein Geld mehr für die benötigten Medikamente gehabt. Ein Sozialhilfebeamter habe Anfang 2011 für seine in Aussicht gestellten Bemühungen um Erhalt einer Wohnung und Ausrichtung einer Rente sexuelle Gegenleistungen von ihr verlangt. Solche habe sie indessen verweigert und stattdessen den Beamten beschimpft. Bei ihrer Intervention beim Sozialzentrum sei sie nur ausgelacht worden. Weiter habe sie Probleme mit ihrem Bruder bekommen, mit dem sie in Streit um die gemeinsam geerbte, aber von ihm im Jahre 2009 eigenmächtig verkaufte elterliche Wohnung geraten sei und der sie geschlagen habe. Im Dezember 2010 sei sie zudem mehrmals von Unbekannten belästigt worden, die ihr Angst hätten einjagen wollen. Die eingeschaltete Polizei habe ihr keinen wirksamen Schutz bieten wollen. Im Februar 2011 sei sie von ihrem Vermieter auf die Strasse gestellt worden, da laut diesem die IOM den Mietzins nicht weiter bezahlt habe. Sie habe sich nunmehr der gänzlichen Verarmung und Verwahrlosung ausgesetzt gesehen. Ein IOM-Mitarbeiter - dieser sei stets ihre einzige Kontaktstelle zur IOM gewesen - habe sie schliesslich zur erneuten Reise in die Schweiz bewegen können und ihr hierzu auch Geld gegeben. Am Abend vor der Ausreise sei sie von zwei unbekannten Männern überfallen und geschlagen worden. Der Versuch, sie zu vergewaltigen, sei misslungen. Sie vermute, der erwähnte IOM-Mitarbeiter stecke als Anstifter hinter dem Überfall. Da sie überhaupt kein Geld mehr gehabt habe, hätte sie weder polizeilichen Schutz noch medizinische Hilfe beanspruchen können. In körperlich und psychisch angeschlagenem Zustand habe sie dann die Reise in einem Bus in die Schweiz unternommen, wo sie zunächst medizinische Hilfe in Anspruch genommen und sich in der Folge auf Empfehlung einer Asylorganisation in das EVZ begeben habe. Ergänzend machte sie auf ihre verschiedenen körperlichen und psychischen Krankheiten und auf Teile ihrer Lebensgeschichte aufmerksam und erwähnte dabei insbesondere die Scheidung von ihrem alkoholkranken und gewalttätigen Mann sowie den Tod ihrer gemeinsamen Tochter an Leukämie im Alter von (...) Jahren. In Bosnien habe sie nur noch ihren psychisch kranken Bruder, zu dem sie aber keinen Kontakt mehr habe. Ihre Eltern und eine Schwester seien im Krieg umgekommen. Zu einer weiteren Schwester habe sie schon seit dem Tod der Mutter keinen Kontakt mehr. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihren Reisepass und ihre Identitätskarte zu den Akten. F. Am 22. März 2011 erhielt die Beschwerdeführerin in mündlicher Form das rechtliche Gehör zu zwischenzeitlichen Abklärungen des BFM in Bosnien und Herzegowina, gemäss welchen sie seitens der IOM und der örtlichen Sozialbehörden durchaus Unterstützung für Unterkunft und Lebensunterhalt oder zumindest entsprechende Angebote, hingegen keine finanzielle Unterstützung im Hinblick auf ihre erneute Reise in die Schweiz bekommen habe; zudem habe sie im Jahre 2009 ihre (...) und ihre (...) geschlagen, welcher Vorfall der Polizei und der IOM zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin widersprach dem ihr vorgelegten Abklärungsergebnis vehement und bekräftigte mit Nachdruck die von ihr geltend gemachte Sachverhaltsversion. Insbesondere sei sie aufgrund ihrer Krankheiten körperlich schlicht nicht in der Lage, jemanden anzugreifen. G. Mit Verfügung vom 5. April 2011 - eröffnet am 15. April 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab. In der Begründung qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Insbesondere sei der Überfall vor der Ausreise von nichtstaatlichen Akteuren ausgegangen, gegen welche die Beschwerdeführerin bei den staatlichen Behörden hätte Schutz in Anspruch nehmen können; zudem seien die schlechte wirtschaftliche Situation und schwierigen Lebensbedingungen nicht asylrelevant, wobei die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben und aufgrund der vorgenommenen Abklärungen durchaus Unterstützung und Betreuung (angeboten) erhalten habe. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt ihre Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung betreffend den angeordneten Vollzug der Wegweisung wird in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung vom 5. April 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie deren Aufhebung im Wegweisungspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2011 wurde der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens festgestellt, antragsgemäss das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. J. Mit Eingaben vom 16. und 30. Juli 2012 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerdeakten mit zwei psychiatrieärztlichen Berichten. Auf die Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2012 wurde der Vorinstanz Frist gesetzt zur Einreichung einer Vernehmlassung. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2013, welche der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet gemäss den Beschwerdeanträgen die Prüfung der Rechtmässigkeit der verfügten Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzuges. Demgegenüber wurden die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) nicht angefochten; diese sind somit in Rechtskraft erwachsen.

2. Hinsichtlich des gegenständlich zu beurteilenden Wegweisungsvollzuges ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz am 5. April 2011 verfügten Vollzugsanordnung die mit Entscheid vom 7. Juli 1998 gewährte individuelle vorläufige Aufnahme nicht entgegenstand, weil diese vorläufige Aufnahme durch die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin automatisch erloschen ist (vgl. Art. 84 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) und somit keiner zwischenzeitlichen formellen Aufhebungsverfügung bedurfte.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Dies wird denn auch seitens der Beschwerdeführerin substanziell nicht bestritten. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 6. 6.1 In seiner Verfügung vom 5. April 2011 erkannte das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Die Zulässigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und somit der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde, sowie mangels Anhaltspunkten für eine der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden und durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung. Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erkannte das Bundesamt weder die in Bosnien und Herzegowina herrschende politische Situation noch andere, insbesondere individuelle Gründe als vollzugshinderlich. So habe die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht der IOM in ihrer Heimat adäquate medizinische Betreuung erhalten, weshalb sie in die bestehenden Strukturen zurückkehren könne. Auch sei ihr damals eine Wohnmöglichkeit in einer sozialen Einrichtung angeboten worden, die sich - gegebenenfalls nach einer gewissen Wartezeit - realisieren liesse. Zudem verfüge sie im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Der Vollzug der Wegweisung erscheine somit zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe wendet sich die Beschwerdeführerin substanziell einzig gegen die vom BFM festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Hierzu macht sie geltend, dass sie im Jahre 2009 trotz physischer und psychischer Angeschlagenheit den Schritt der Rückkehr gewagt und anfänglich auch nicht bereut habe. Die Probleme hätten mit dem Ende der Unterstützung durch die IOM und mit den geschilderten Vorfällen auf dem Sozialamt begonnen. Mit der minimalen und - wie auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt - für die Sicherung des Existenzminimums in keiner Weise ausreichenden staatlichen Sozialhilfe von monatlich 100 KM (entspricht ca. 50 Euro) habe ihr ein Leben auf der Strasse und ohne Unterstützung bevorgestanden, welcher Situation sie habe entfliehen wollen. Sie könne nachvollziehen, dass das BFM den Angaben seiner Partnerorganisation IOM mehr Glauben schenke. Es entspreche aber der Wahrheit, dass ihr seitens der IOM und des Sozialamtes in Sarajewo weitere Hilfe insbesondere auch in Form einer Unterkunft vorenthalten worden sei; es sei ihr nie eine solche - nicht einmal in einer sozialen Einrichtung - angeboten worden. Entgegen der Annahme des BFM habe sie keine Verwandten mehr in Bosnien, die in der Lage wären, sie zu unterstützen; insbesondere habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Schwester, von der sie ohnehin keine Unterstützung erwarten könne. In Betracht zu ziehen seien sodann ihre zahleichen körperlichen und psychischen Leiden und die damit einhergehende Medikamentenabhängigkeit. Ihre mit der freiwilligen Rückkehr verbundene Hoffnung auf Besserung des Gesundheitszustandes habe sich gänzlich zerschlagen und mit den geschilderten Vorfällen, vor allem jenen mit dem Sozialhilfebeamten, hätten sich die soziale und medizinische Unsicherheit und ihre Angstzustände weiter verschärft, zumal sie über keine Krankenversicherung verfüge, mangels eigener finanzieller Mittel keinen Zugang mehr zu medizinischer Behandlung und Medikamenten gehabt und dringend benötigte Medikamente einzig noch aus der Schweiz habe erhältlich machen können. Eine Rückkehr nach Bosnien sei für sie heute nicht mehr denkbar, da sie dort nicht menschenwürdig leben könne. 6.3 In ihrer Beschwerdeergänzung vom 16. Juli 2012 macht die Beschwerdeführerin auf ihre erneute Einweisung in eine psychiatrische Klinik und ihren aktuellen stationären Aufenthalt aufmerksam. Ferner verweist sie auf einen Austrittsbericht der psychiatrischen Universitätsklinik C._______ betreffend ihre (achte) stationäre Behandlung dort vom (...) September 2011 bis zum (...) März 2012. Aus dem (offensichtlich versehentlich vom [...] datierenden) Dokument geht hervor, dass die Beschwerdeführerin während der Hospitalisation umfangreich abgeklärt und behandelt wurde. Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung, Epilepsie, Asthma bronchiale und Diabetes mellitus Typ2 (insulinpflichtig). Gemäss dem Bericht konnte eine Stabilisierung der Patientin erreicht werden und im Entlassungszeitpunkt wurden eine umfangreiche Medikamentenbedürftigkeit, aber keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung (mehr) festgestellt. Die unterzeichnenden Ärzte erachten insbesondere eine längerfristige Psychotherapie "bei dieser komplexen psychischen Problematik" als klar indiziert. Gemäss dem mit weiterer Beschwerdeergänzung vom 30. Juli 2012 eingereichten "Kurzaustrittsbericht" der (...) war die Beschwerdeführerin vom (...) Juni 2012 bis zum (...) Juli 2012 erneut in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Klinik E._______. Dabei wurden die oben erwähnten Diagnosen bestätigt und zudem eine Stuhlinkontinenzproblematik und ein Verdacht auf Herzinsuffizienz festgestellt. 6.4 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 verweist das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne sich substanziell mit dem Inhalt der Beschwerde und der Beschwerdeergänzungen auseinanderzusetzen. Wie oben (Bst. F) erwähnt, erhielt die Beschwerdeführerin am 22. März 2011 in mündlicher Form das rechtliche Gehör zu zwischenzeitlichen Abklärungen des BFM in Bosnien und Herzegowina, gemäss welchen sie seitens der IOM und der örtlichen Sozialbehörden durchaus Unterstützung für Unterkunft, Lebensunterhalt oder zumindest entsprechende Angebote, hingegen keine finanzielle Unterstützung im Hinblick auf ihre erneute Reise in die Schweiz bekommen habe. Zudem habe sie im Jahre 2009 ihre (...) und ihre (...) geschlagen, welcher Vorfall der Polizei und der IOM zur Kenntnis gebracht worden sei. In diesem Zusammenhang stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung von Amtes wegen die Frage, ob diese vom BFM getätigten weiteren Abklärungen im Hinblick auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts richtig und vollständig durchgeführt wurden und ob die der Beschwerdeführerin am 22. März 2011 offerierte Gelegenheit zur Stellungnahme ihren Anspruch auf rechtliches Gehör genügend wahrt. Dazu ist festzuhalten, dass im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gilt; das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des oder der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Die Begründungsdichte hat sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des oder der Betroffenen zu richten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des oder der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat erhebliche Zweifel, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im dargelegten Sinn vorliegend rechtsgenüglich gewahrt ist. Wird auf ein Abklärungsergebnis abgestellt und dieses zulasten der Partei verwendet, müssen die Abklärungserkenntnisse derart substanziell begründet sein, dass ihnen - selbst unter Berücksichtigung von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 27 f. VwVG - sachgerecht mit eigenen Argumenten begegnet werden kann. Dies dürfte vorliegend kaum der Fall sein. Es fällt auf, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in überaus kurzen Erwägungen auf einen Abklärungsbericht der IOM verweist, gemäss welchem die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat adäquate medizinische Betreuung erhalten und eine Wohnmöglichkeit in einer sozialen Einrichtung angeboten bekommen habe, weshalb sie in die bestehenden Strukturen zurückkehren könne und - gegebenenfalls nach einer gewissen Wartezeit - das damalige Unterkunftsangebot sich werde realisieren lassen, zumal sie im Heimatstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge. Das ihr am 22. März 2011 gewährte rechtliche Gehör zum Abklärungsbericht erstreckt sich über zwei Protokollseiten (C15), wovon die Kenntnisgabe des IOM-Berichts im Vergleich zu den mündlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin sogar nur einen kleinen Teil einnimmt. Der in Form einer E-Mail-Korrespondenz aktenkundige IOM-Bericht selber (C21) enthält indessen umfangreiche substanzielle Inhalte als Abklärungsergebnis. Diese befassen sich beispielsweise auch mit der für die Beschwerdeführerin schwierigen sozialen, psychosozialen, finanziellen und medizinischen Situation, in der sie sich nach der Rückkehr in ihre Heimat und bis zu ihrer Ausreise befand. Ohne den Inhalt des Abklärungsauftrages, die Qualität des Berichts und die Erheblichkeit der substanziellen Inhalte kommentieren zu wollen, erscheint es offensichtlich, dass die Wiedergabe dieser Inhalte durch das BFM im Rahmen des rechtlichen Gehörs und der Würdigung in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich Umfang und Gehalt des Berichts unzureichend ist. So wurde der im Detail recherchierte Bericht der Beschwerdeführerin nur äusserst fragmentarisch, unausgewogen, einseitig und auch suggestiv zur Kennt­nis gebracht und deren Gegenargumente wurden nicht in die Würdigung mit einbezogen beziehungsweise gar nicht gehört. Dies wiegt deshalb besonders schwer, weil der Originalbericht der Beschwerdeführerin mit dem Code B (gemäss Aktenverzeichnis "interne Akte") zur Edition verweigert wurde. Inwiefern das Dokument amtsintern sein soll, lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen. Zwar bestehen durchaus gewisse Geheimhaltungsinteressen, denen das BFM aber mittels Abdeckung oder einer substanziell gehaltvolleren Zusammenfassung ohne Weiteres angemessen hätte Rechnung tragen können und müssen. Vorliegend erübrigen sich jedoch in Anbetracht der folgenden Überlegungen weitere Erörterungen zu diesem Thema. Ein Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina erscheint für die Beschwerdeführerin unabhängig von den seitens des BFM getätigten Abklärungen als nicht zumutbar. Angesichts des Verfahrensverlaufs und des sogleich darzulegenden labilen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin drängt sich unbesehen einer allfällig ihr gegenüber durch das BFM begangenen Gehörsverletzung ein materieller reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht auf. Da dem Anliegen der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und dem daraus fliessenden Anspruch auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme vollauf zu entsprechen ist, erwächst ihr durch dieses Vorgehen kein Nachteil. 8.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina ist gemäss seit Jahren konstanter Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts und in Stützung der diesbezüglichen Erwägungen des BFM zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer dort herrschenden allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen. Diese Feststellung wird denn auch seitens der Beschwerdeführerin, welche sich auf Beschwerdestufe einzig auf individuelle Rückführungshindernisse beruft, nicht bestritten. Kritischer präsentiert sich die Lage in Bezug auf das Gesundheitssystem, die medizinische Infrastruktur und die Behandlungsmöglichkeiten sowie den Zugang zu diesen in Bosnien und Herzegowina. Dabei ist zum einen vorauszuschicken, dass in Bosnien und Herzegowina grundsätzlich ein Gesundheitssystem besteht, wenngleich eine medizinische Versorgung vor allem bei psychischen Erkrankung lediglich auf niedrigem Niveau vorhanden ist, und zum anderen, dass nicht bereits dann von einer Unzumutbarkeit auszugehen ist, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem hohen schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten insbesondere bei psychischen Erkrankungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Entscheiden ausführlich geäussert, so beispielsweise in den Urteilen E-4943/2008 vom 19. März 2012 (dort insb. E. 6.4.4 und 6.4.6 ) und E-6041/2006 vom 20. Dezember 2010 (dort E. 6.3.9), je mit weiteren Hinweisen. Danach sind Behandlungsmöglichkeiten in beiden Entitäten (Serbische Republik und Föderation Bosnien und Herzegowina) auf niedrigem Niveau vorhanden. In den grösseren Städten (Sarajevo, Banja Luka, Tuzla, Zenica, Mostar, Bijeljina) gibt es psychiatrische Kliniken. Zwar arbeiten in diesen Kliniken qualifizierte Fachleute, doch ist die Arbeitsbelastung und der Bedarf an Therapieplätzen derart gross, dass es einen dauernden Notstand gibt. Eine systematische und kontinuierliche Behandlung ist deshalb in Frage gestellt. Abgesehen von den Kliniken haben nur die Mental-Health-Zentren in grösseren Städten (Sarajevo, Tuzla, Zenica, Mostar, Banja Luka, eventuell Brcko) regelmässige Angebote, wobei vor allem medikamentös behandelt wird. Es bestehen lange Wartezeiten. Die Situation in den psychiatrischen Einrichtungen ist in der Regel schlechter als in den Gefängnissen. Weiter haben breite Bevölkerungsteile und insbesondere die meisten Rückkehrenden keine Krankenversicherung und sind dadurch von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen. Um staatliche Unterstützungsleistungen beziehen zu können oder sich bei einer Krankenkasse anzumelden, müssen sich Rückkehrer und Rückkehrerinnen möglichst schnell bei einer Gemeinde in Bosnien-Herzegowina registrieren lassen. Dabei ist es üblich, dass eine Gemeinde eine Registrierung vom Vorhandensein von Wohnraum (Eigentum, Miete oder Unterkunft bei Verwandten) abhängig macht. Falls nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um eine Wohnung zu kaufen oder anzumieten, kann eine Registrierung bereits scheitern. Die Registrierung ist entscheidend für jegliche Art sozialer Unterstützung. Voraussetzungen für die Bewilligung von Sozialhilfe bilden Arbeitsunfähigkeit sowie das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerkes. Es kann aber mehrere Monate oder sogar Jahre dauern, bis eine Bewilligung der Sozialhilfe erteilt wird. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn sich eine Person innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung zu verantworten hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem Ende des Bosnienkriegs) einbezahlt haben. Entsprechend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen. 8.2 Mit Bezugnahme auf die Beschwerdeführerin ist aufgrund der gesamten Akten festzuhalten, dass diese bereits vor ihrer ersten Einreise in die Schweiz im Jahre 1992, ferner während ihres gesamten 17-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz und ebenso während des nachfolgenden 20-monatigen Aufenthaltes in Bosnien und Herzegowina wie schliesslich auch seither wieder in der Schweiz ein umfangreich dokumentiertes komplexes Krankheitsbild psychischer, physischer und psychosomatischer Art aufweist. Dieses führte bislang zu unzähligen ärztlichen und therapeutischen Behandlungen, umfangreichen Medikamenteneinnahmen und -abhängigkeiten sowie verschiedenen Hospitalisierungen. Dieses kritische Krankheitsbild herrschte insbesondere auch im Vorfeld der freiwilligen Rückkehr im Jahre 2009 vor, was das BFM zurecht zu intensiven Abklärungen und Rückkehrhilfevorbereitungen veranlasste. Dass sich die Beschwerdeführerin in dieser schwierigen und trotz Abklärungen kaum verlässlich abwägbaren Situation zum Entschluss der freiwilligen Rückkehr durchrang - nicht zuletzt in der Hoffnung auf eine Verbesserung oder zumindest Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes - zeugt von einem durchaus bestandenen Willen zur Reintegration und Etablierung einer neuen Existenz in ihrer ursprünglichen Heimat. Dass sich ihre Hoffnungen dennoch zerschlagen haben, ist nicht nur angesichts der beschriebenen Lage in Bezug auf das Sozial- und Gesundheitssystem, die medizinische Infrastruktur und Behandlungsmöglichkeiten sowie den Zugang zu diesen in Bosnien und Herzegowina wenig erstaunlich, sondern ebenso unter Berücksichtigung der offensichtlich zu optimistisch eingeschätzten Erwerbs- und Unterkunftsmöglichkeiten sowie angesichts der zwischenzeitlich veränderten Verhältnisse beim verwandtschaftlichen Beziehungsnetz. Retrospektiv betrachtet wäre - hätte die Beschwerdeführerin nicht ihre Absicht zum Versuch einer Rückkehr in ihre Heimat geäussert - im Jahre 2009 seitens des BFM höchstwahrscheinlich auch nicht ansatzweise in Betracht gezogen worden, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin aufzuheben und sie gegebenenfalls zwangsweise in ihre Heimat zurückzuführen. Davon zeugen insbesondere auch die Dokumente in den Fürsorge- und Rückkehrhilfeakten, aus welchen in aller Deutlichkeit hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin bereits zu jener Zeit vom BFM und den weiteren involvierten Behörden als besonders vulnerabel eingestuft wurde. Die aktuelle Situation, wie sie sich im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens entwickelt hat, präsentiert sich hinsichtlich des Krankheitsbildes als zusätzlich akzentuiert. Dieses Krankheitsbild (bestehend insbesondere aus rezidivierender depressiver Störung, Posttraumatischer Belastungsstörung, andauernder Persönlichkeitsveränderung, Epilepsie, chronisch-obstruktiver Pneumopathie, Asthma bronchiale, chronischer Lumboischialgie, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2, Stuhlinkontinenz, phasenweiser Suizidalität sowie weiterer Verdachtsmomente insbesondere hinsichtlich Herzinsuffizienz) reicht im Zusammenwirken mit der beschriebenen Lage in Bezug auf das Sozial- und Gesundheitssystem, die medizinische Infrastruktur und Behandlungsmöglichkeiten sowie den Zugang zu diesen in Bosnien und Herzegowina zur Annahme einer vollzugshinderlichen konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ohne Weiteres aus, zumal es mit einer umfangreichen Medikamentenbedürftigkeit und der ausgewiesenen Indikation längerfristiger fachärztlicher Therapien einhergeht. Überdies sind der Vollständigkeit halber die weiteren Vulnerabilitätsfaktoren betreffend die Beschwerdeführerin in die Erwägungen mit einzubeziehen. Hierzu gehören das fortgeschrittene Alter von (...) Jahren, die faktische Aussichtslosigkeit auf eine Erwerbsmöglichkeit, der todesfall- oder streitbedingt weitgehende Verlust familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte und die infolge jahrzehntelanger Abwesenheit eingetretene soziale und kulturelle Entwurzelung aus der bosnischen Heimat. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina mit hoher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, da sie wegen der vorherrschenden Verhältnisse die benötigte medizinische und psychiatrische Behandlung und Betreuung nicht erhalten würde, keine reelle Aussicht auf Erwerbstätigkeit und existenzwürdige minimale soziale Unterstützung hätte und dadurch alsbald anhaltender Armut, dem Hunger und einer weiteren ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgeliefert wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass sich vorliegend die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geradezu aufdrängt. 8.3 Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus­schluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. 8.4 Aufgrund des alternativen Verhältnisses der gesetzlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges) zueinander sind angesichts der erkannten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die anderen Teilaspekte der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges nicht mehr zu prüfen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind somit aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung anordnet, Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Hinsichtlich des (rein formell beantragten, aber nicht substanziell bestrittenen) Antrags auf Aufhebung des Wegweisungsentscheids als solchen ist die Beschwerde abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der (ohnehin unentgeltliche Rechtspflege geniessenden) Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hätte angesichts ihres weitgehenden Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten der Beschwerdeführung. Angesichts des Umstandes, dass sie eine Parteientschädigung nicht beantragt, nicht vertreten ist und aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte für möglicherweise entstandene verhältnismässig hohen Kosten zu entnehmen sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: