opencaselaw.ch

E-2751/2007

E-2751/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-09 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a. Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 2. November 2000 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 7. Januar 2002 (Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder C._______, F._______, D._______ und E._______) und suchten am 6. November 2000 bezie­hungsweise 17. Januar 2002 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. A.b. Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu: Bundesamt für Migration, BFM) die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Juli 2002 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 13. März 2003 gutgeheissen, soweit sich die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung gerichtet hat; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Das BFM wurde angewiesen, den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. A.d. Die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden erfolgte mit Verfügung des BFM vom 25. März 2003. B.a. Am 29. August 2006 ersuchte das BFM das Amt für Ausländerfragen des Kantons (...), zum allfälligen Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne der damals geltenden asylgesetzlichen Bestimmung Stellung zu nehmen. B.b. Gemäss Bericht vom 28. September 2006 erachtete der angefragte Kanton die Voraussetzungen für das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage als erfüllt. B.c. Gleichwohl ersuchte das BFM das Schweizerische Verbindungsbüro in Kosovo am 7. November 2006 um Abklärungen, namentlich zur Zumut­barkeit des Wegweisungsvollzugs. B.d. Mit Schreiben vom 13. November 2006 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es beabsichtige, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und ersuchte sie um Mitteilung ihrer Gründe, die gegen einen Vollzug der Wegweisung ins Heimatland sprechen. B.e. Mit Schreiben vom 20. November 2006 teilte das Verbindungsbüro im Kosovo die folgenden Ergebnisse der Abklärungen dem BFM mit: In G._______ in der Nähe der von den Beschwerdeführenden angegebenen ursprünglichen Wohnadresse führe ein (...) des Beschwerdeführers ein Lebensmittelgeschäft. Das einstöckige und ziemlich alte Haus des ver­storbenen Vaters des Beschwerdeführers sei mittlerweile auf einen (...) übergegangen. Dieser wohne dort mit seiner (...) Familie. Am gleichen Ort befänden sich zwei weitere Häuser im Familienbesitz: Das eine gehöre einem (...) des Beschwerdeführers, der sich in H._______ aufhalte und sich lediglich zwei bis drei Monate pro Jahr im Kosovo aufhalte, und das andere, ein (...) Neubau unklaren Ausbaustandes, gehöre dessen (...) Söhnen, die in der Schweiz leben würden. Die Beschwerdeführenden hätten vor dem Krieg in einem gemieteten Haus in der Nachbarschaft dieser Objekte gelebt. Das Mietobjekt sei zur Zeit vermietet und in einem schlechten Zustand. Die grössten Probleme in der Region seien die Arbeitslosenquote von über 50 % und die verbreitete Armut. Bei der Vergabe der raren Arbeitsstellen würden Minderheiten stark diskriminiert. B.f. Die Beschwerdeführenden wendeten in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2006 gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein, sie hätten sich bis anhin korrekt und loyal in der Schweiz verhalten. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, in wenigen Monaten genug zu verdienen, um die finanzielle Unabhängigkeit der Familie zu erlangen. Er habe bereits ein wenig Deutsch gelernt, eine Arbeitsstelle gefunden und sei dabei, eine Vollzeitanstellung zu suchen. Er würde als Angehöriger einer Minderheit im Kosovo keine Arbeitsstelle finden. Er sei dort zudem von albanisch-stämmigen Männern angeschossen worden; Narben (...) zeugten von diesem Vorfall. Er habe deshalb panische Angst vor einer Rückkehr an den Ort des Geschehens. Er rechne, dort nicht einmal einige Tage überleben zu können. Eine andere Unterkunftsmöglichkeit bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin sei sehr krank, könne nicht arbeiten und müsse sich um die minderjährigen Kinder kümmern. Diese seien mittlerweile eingeschult, hätten die deutsche Spra­che erlernt und die albanische verlernt. Sie fühlten sich in der Schweiz wohl und hätten hier ihren Freundeskreis. Eine Rückkehr in den Kosovo, wo Gewalt herrsche und sie um ihre Leben fürchten müssten, sei unvorstellbar. Es liege ein Härtefall vor. B.g. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 ersuchte das BFM die Be­schwerdeführenden, sich zu den Abklärungen des Verbindungsbüros, zur schulischen Situation der Kinder sowie zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zu äussern und Beweismittel, namentlich ärztliche Berichte betreffend die Gesundheit der (...), einzureichen. B.h. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 erklärten die Beschwerdeführenden, am Herkunftsort nicht über den notwendigen Wohnraum zu verfü­gen; das für zwei Familien zu kleine Elternhaus gehöre dem (...). Der (...) überlasse ihnen seine Liegen­schaft nicht. Eine Rückkehr wäre für die Familie eine finanzielle und psy­chische Tragödie, zumal beide Eltern krank seien. Dennoch seien sie bestrebt, in der Schweiz zu arbeiten. Auf den Beschwerdeführer sei im Ko­sovo geschossen worden und er habe Verletzungen erlitten. Man habe ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht ausreise. Deshalb werde die Gewährung von Aufenthaltsbewilligungen oder Asyl beantragt. Eingereicht wurden Schulzeugnisse der Kinder, ein Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin, Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers, Arztberichte vom 24. August 2004 und 4. Februar 2006 den Beschwerdeführer betreffend und vom 18. Februar und 2. Juni 2004, 10. März 2006 sowie 19. und 27. Dezember 2006 die Beschwerdeführerin betreffend. C. Mit Verfügung vom 19. März 2007 hob das BFM die am 23. März 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis zum 19. Juni 2007 zu verlassen. Das BFM führte zur Lage im Kosovo einleitend aus, es herrsche dort eine allgemeine Verbesserung der Situation der Minderheiten. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung von Angehörigen von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali sowie Ägyptern sei die aktualisierte Rechtsprechung in EMARK 2006 Nr. 10 massgebend. So werde der Wegweisungsvollzug für Angehörige der erwähnten Minderheiten nicht mehr generell als unzumut­bar betrachtet. Sofern die Einzelabklärung ergebe, dass bestimmte sozio-ökonomische Kriterien als erfüllt betrachtet werden können, gelte der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Die positiven Entwicklungen im innerethnischen Umfeld in Kosovo hätten sich insbesondere auf Angehörige der Ashkali ausgewirkt. Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) betrachte Ashkali nicht mehr allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als schutzbedürftig. Mittlerweile sei ein Netz von Verbindungsbüros aufgebaut worden, die den Zugang zu den Gerichten erleichtern sollen. In Minderheitsgebieten würden gemischt-ethnische Polizeipatrouillen eingesetzt. Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr getötet werden könne, weil früher auf ihn geschossen worden sei, sei bereits im Asylentscheid vom 14. Juni 2002 gewürdigt worden. Mithin sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu betrachten. Die Einzelfallprüfung würde kein individuelles Wegweisungshindernis aufzeigen: Am früheren Wohnort würden zahlreiche nahe Verwandte leben, die über eigene Liegenschaften verfügen würden und diese, weil sie im Ausland wohnten, teilweise bloss während zwei bis drei Monaten im Jahr selber nutzen. Aufgrund dieser Sachlage könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden wenigstens vorübergehend in einem der Häuser ihrer Verwandten wohnen können. Allenfalls könne auch mit Unterstützung der in der Schweiz und in H._______ wohnenden Verwandten (darunter [...]) vor­übergehend Wohnraum gemietet werden. Die Beschwerdeführenden hätten mithin im Kosovo ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und genügend Wohnraum. Eine existenzgefährdende Situation sei bei dieser Sachlage nicht auszumachen, selbst wenn angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage in Kosovo zweifellos eine Existenzschaffung mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Beschwerdeführerin dürfte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation - sie leide an (...) und benötige keine regelmässige ärztliche Behandlung - und geringen schulischen Bildung wenig zur Existenzsicherung beitragen können. Dies im Unterschied zum Beschwerdeführer, der nach seiner Grundschule bis zur Ausreise als (...) tätig gewesen sei. Ausserdem könne er in einem traditionell von der Minderheit der Ashkali besetzten Erwerbsbereich ein Auskommen finden und Sozialhilfe bei den zuständigen Gemeindebehörden beantragen, was die Wiedereingliederung der Familie erleichtern dürfte. Zudem sei der Zugang zur ambulanten oder stationären medizinischen Versorgung für Angehörige der Ashkali in staatlichen Einrichtungen in G._______ gewährleistet. Einem allfälligen Vorrat an Medikamenten für die (...) für die erste Zeit nach der Rückkehr stehe nichts im Wege. Weiter könnten die Beschwerdeführenden Rückkehrhilfe beim Bund beantragen. Auch sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden innerhalb ihrer Anwesenheitsjahre in der Schweiz es nicht geschafft hätten, sich in den hiesigen Arbeitsmarkt einzugliedern und ausreichend erwerbstätig zu sein - sie dürften somit auch in der nächsten Zeit von Sozialhilfe abhängig sein. Der Schulübertritt der zwei jüngeren Kinder dürfte an ihrem Herkunftsort ohne grössere Probleme erfolgen. Der Einwand, wonach die Kinder mittlerweile ihre albanische Sprache verlernt hätten, widerspreche den Erfahrungen des Amtes. Mit Diskriminationen in der Schule müssten die Kinder nicht rechnen. Die älteren Kinder dürften hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Indessen sei aufgrund ihrer Ausgangslage (Schulbildung, Sprachfähigkeiten, Unterstützung durch Rückhilfeprogramm) davon auszugehen, dass sie den Einstieg ins Erwerbsleben im Kosovo schaffen dürften. Somit sprächen keine generellen und individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Wegweisungsvollzug sei somit durchführbar und die vorläufigen Aufnahmen aufzuheben. D. Mit Eingabe vom 18. April 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und beantragten deren Aufhebung; sie seien wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin in der vorläufigen Aufnahme zu belassen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Unterstützungsschreiben eines Sozialarbeiters vom 30. Januar 2007, die Bestätigung betreffend Entzug des Mandates des früheren Rechtvertreters vom 3. April 2007, die vom 3. April 2007 datierte Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung vom 12. April 2007 und ein Bericht über die Situation der Angehörigen der Roma im Kosovo vom Juni 2006 eingereicht. Im Wesentlichen verwies der Rechtsvertreter auf die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den Ashkali, die bekanntermassen wiederholten Diskriminierungen und Belästigungen durch die albanischstämmigen Nachbarn ausgesetzt sei. Ausserdem sei am (...) durch Maschinenpistolensalven gezielt auf den Beschwerdeführer und weitere seiner Verwandten geschossen worden. (...) seien schwer verletzt worden. Ein eingereichter Zeitungsartikel bestätige diese Vorfälle. Damals habe die KFOR den (...) Täter - dieser stamme aus einem Familienclan, der die Ushtria Çlirimtare e Kosovës (Befreiungsarmee des Kosovo, UçK) unterstütze und die Familie seit Jahren bewusst schikaniere - gefasst. Dieser und mehrere Mitglieder seines Clans seien aufgrund von Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Verwandten zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Die Beschwerdeführenden befürchteten deshalb Racheakte und hätten deshalb das Land verlassen. Aus heutiger Sicht sei das damalige Urteil der ARK vom 13. März 2003 nicht mehr haltbar, weil die Beschwerdeführenden wegen nichtstaatlicher Verfolgung durch Dritte die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Der UçK komme eine tragende und dominante Rolle im Kosovo zu und die KFOR und die UNMIK seien letztlich unfähig, ethnische Minderheiten - namentlich bei einem starken Rachebedürfnis eines gegnerischen albanischen Familienclans - vor gewaltsamen Übergriffen eines organisierten albanischen Mobs zu schützen. Der eingereichte Bericht der Rroma Foundation des Jahres 2006 spreche Klartext. Die zu erwartende Situation der Beschwerdeführenden in G._______ werde vom BFM schönfärberisch dargestellt. Weder sei ein tragfähiges verwandtschaftliches Netz vorhanden, noch lebten Verwandte in wohlhabenden Verhältnissen. Deren Häuser seien in einem bedenklich schlechten Zustand (Barackensiedlungen mit engen Platzverhältnissen mit prekären hygienischen Einrichtungen). Beim (...) Neubau handle es sich um einen Rohbau, der vor (...) Jahren in Angriff genommen und aus finanziellen Gründen nicht fertiggestellt worden sei. Es werde verschwiegen, unter welchen erbärmlichen Bedingungen der (...) Cousin dort mit seiner Familie lebe. Die in der Schweiz und in H._______ lebenden Verwandten hätten eigene Familien zu ernähren und könnten die weitere Verwandtschaft nur ganz wenig unterstützen. Die ökonomischen Verhältnisse für Angehörige der Ashkali seien katastrophal und die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr existenziell bedroht. Die vom BFM praktizierte schematische Vorgehensweise bei der Prüfung schwerwiegender persönlicher Härtefälle laufe dem Gebot der notwendigen Einzelfallprüfung zuwider. Der lange Aufenthalt in der Schweiz und die insgesamt gute schulische, wirtschaftliche und arbeitsmässige Integration der Beschwerdeführenden sprächen für die Fortführung der vorläufigen Aufnahmen. Die Eltern seien gesundheitlich belastet und die medizinische Versorgung im Kosovo sei nachweislich sehr prekär für ethnische Minderheiten (vgl. Bericht der Rroma Foundation des Jahres 2006). Die unfreiwillige Fürsorgeabhängigkeit der Familie dürfe bei der Beurteilung eines Integrationsprozesses kein ausschlaggebendes Kriterium darstellen. Die Familie habe sich stets an die Rechtsordnung gehalten. Die Kinder hätten sich schulisch integriert. Eine Versetzung in einen anderen Kulturkreis hätte für sie ernsthafte Folgen. Ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo sei nicht verantwortbar. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2007 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2007 hielt das BFM an der Abweisung der Beschwerde fest. Es seien keine Hinweise bekannt, dass die Beschwerdeführenden zu einer der Personengruppen - ehemalige Kollaborateure, Personen des politischen Ausdifferenzierungsprozesses, Personen mit begründeter Blutrache sowie Personen mit besonders exponierten Funktionen, die durch besondere Regimetreue oder Serbenfreundlichkeit aufgefallen seien - gehören würden, die durch Drittpersonen in Kosovo gefährdet sein könnten. Weiter seien KFOR und die internationale Polizei der UNMIK in Zusammenarbeit mit dem Kosovo Police Service (KPS) willens und fähig, ethnische Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die Polizeipräsenz sei flächendeckend und gut sichtbar. Bei Übergriffen würde regelmässig eingegriffen und Straftaten würden geahndet. G. Mit Replik vom 8. Juni 2007 (Poststempel) rügten die Beschwerdeführenden, dass das BFM auf die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Blutrache nicht eingegangen sei. Es begründe auch nicht, weshalb sie nicht der von Blutrache bedrohten verletzlichen Gruppe zuzurechnen seien. So hätten sie sinngemäss die Familienehre der Albaner befleckt, indem sie durch ihre Aussagen dazu beigetragen hätten, dass die Täter zu Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. Die Begründung des BFM reiche somit nicht für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahmen aus. H. H.a. Mit Schreiben vom 9. April 2010 lehnte die zuständige Stelle des Aufenthaltskantons das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) beziehungsweise Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ab. Sie begründete ihren Entscheid mit dem Verhalten des Sohnes E._______: Seine Integration sei weder erfolgreich noch weit fortgeschritten. Er sei nach der Einleitung eines mehrstufigen Disziplinarverfahrens (Verwarnung, Verweis) und der Erteilung eines Ultimatums am (...) vom ordentlichen Schulunterricht ausgeschlossen worden. Sein Verhalten im Schulhaus sei allgemein und während längerer Zeit störend, destruktiv und respektlos gewesen. Er habe Lehrpersonen beschimpft, Mobiliar beschädigt, die Kooperation mit dem Klassenlehrer, dem Schulleiter und dem Schulsozialarbeiter verweigert und es habe fast täglich heftige Auseinandersetzungen gegeben. H.b. Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 orientierte der Aufenthaltskanton das Gericht über das weitere Vorgehen des Kantons in der Angelegenheit der Familie . Es sei davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführenden - mit Ausnahme des Sohnes E._______ - auch aufgrund der besuchten Schuljahre in der Schweiz und der dauerhaften Erwerbstätigkeit der Eltern eher ein Härtefall vorliegen würde, sobald sich die Tochter C._______ auf dem Arbeitsmarkt integrieren und der Sohn D._______ erfolgreich eine Ausbildung absolvieren könnten. Der Aufenthaltskanton habe gegen einen Fortbestand der am 25. März 2003 angeordneten vorläufigen Aufnahme keine Einwände und erachte eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgerichts als nicht prioritär. I. Das Beschwerdeverfahren bezüglich des Sohnes F._______ (frühere Schreibweise: I._______) wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 zufolge Gegenstandslosigkeit wegen Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung abgeschrieben (E-8818/2007). J. J.a. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 teilte das zuständige kantonale Amt für Migration das Bundesverwaltungsgericht mit, dass die im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) abrufbaren Daten der Beschwerdeführenden keinen aktualisierten Stand ihrer Arbeitsverhältnisse aufzeigten. Die Situation präsentiere sich wie folgt:

- A._______ arbeite seit 6. Oktober 2010 als Reinigungskraft in einem Teilzeitpensum. Grundsätzlich sei er seit 1. Juli 2006 mit kleineren Unterbrüchen erwerbstätig.

- B._______ sei vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2011 in einem Hotel in einem Vollzeitpensum tätig. Sie suche mit Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungzentrums nach einer neuen Tätigkeit. Grundsätzlich sei sie seit 21. Dezember 2006 mit kleineren Unterbrüchen erwerbstätig.

- C._______ arbeite seit 1. Oktober 2010 in einem Restaurant in einem Vollzeitpensum.

- D._______ habe am 1. August 2011 eine zweijährige Ausbildung als (...) begonnen.

- E._______ habe nach heftigen Auseinandersetzungen aus den Schulen ausgeschlossen und im Rahmen eines Time-Out-Programms umplatziert werden müssen. Er habe am 1. August 2011 eine (...)-Aus­bildung als (...) begonnen. Die bisherigen Kündigungen von Arbeitsstellen der Beschwerdeführenden hätten auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Ihre bisherigen Härtefallgesuche seien mit Ausnahme desjenigen von F._______ vom Kanton abgelehnt worden, weil sämtliche Gesuchsteller die nötigen Voraussetzungen erfüllen müssen und diese Bedingung bezüglich E._______ nicht gegeben gewesen sei. Grundsätzlich scheine die Integration der Beschwerdeführenden nach teils erheblichen Anlaufschwierigkeiten bei den Kindern positiv zu verlaufen. Da E._______ am (...) volljährig werde, könne ein Härtefallgesuch der Beschwerdeführenden dannzumal von diesem unabhängig geprüft werden. J.b. In einem weiteren Schreiben vom 3. November 2011 orientierte die gleiche Amtsstelle das Gericht darüber, dass B._______ am 1. Dezember 2011 eine neue unbefristete Vollzeitstelle in einem Hotel antreten könne. Das kantonale Amt für Migration erachte eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im gegenwärtigen Zeitpunkt als suboptimal und gehe davon aus, dass die Familie die Härtefallkriterien erfüllen werde, sofern die am 1. August 2011 angetretene Ausbildung von E._______, der als Minderjähriger im Härtefall seiner Eltern integriert werde, erfolgreich verlaufe.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft; gleichzeitig wurde das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Die Beschwerdeführenden wurden mit Urteil der ARK vom 13. März 2003 respektive mit Verfügung des BFM vom 25. März 2003 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher das AuG anwendbar.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 1.5 Vorab ist der Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass die (im Vorverfahren mit Schreiben vom 9. Februar 2007 ausdrücklich beantragte und) in der Beschwerde mit der Formulierung "aus heutiger Sicht müsste meinen Mandanten die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden" sinngemäss für wünschbar erachtete Anerkennung als Flüchtling und Asylerteilung nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Dass die ARK in Bezug auf die rechtliche Qualifikation von Verfolgungshandlungen Dritter ihre Rechtsprechung geändert hat (Wechsel von der Anrechenbarkeits- auf die Schutztheorie; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ändert an der rechts­kräftigen Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nichts.

E. 2.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge­geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG) Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind dann nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich geworden ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).

E. 2.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind - entsprechend der Formulierung in Art. 7 AsylG - zu beweisen, wenn der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 2.3 Im Urteil der ARK vom 13. März 2003 wurde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden, deren Herkunft damals entsprechend der seinerzeitigen Bezeichnung ihres Heimatlandes mit der Herkunft "Serbien und Montenegro (Kosovo)" vermerkt wurde, als unzumutbar bezeichnet, und zwar hinsichtlich des Kosovos und jedes anderen Teils von Serbien und Montenegro (E. 5c.ccc). In der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2007 wird die Herkunft der Beschwerdeführenden entsprechend der Bezeichnung ihres Heimatlandes in jenem Zeitpunkt mit "Serbien" angegeben; die Rückkehr in das damals unter dem Schutz der KFOR und der UNMIK stehende Gebiet des Kosovos wurde als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet Die Beschwerdeführenden machen sowohl die Unzumutbarkeit wie auch sinngemäss die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung geltend. Folglich sind Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das inzwischen unabhängig gewordene Land Kosovo sowie nach Serbien, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden wegen der Nichtanerkennung der Sezession durch Serbien, ebenfalls besitzen, zu prüfen. 3.1. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass nach dem Rückzug der serbischen Truppen am 10. Juni 1999 der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 1244 die Einsetzung der UNMIK und die Entsendung der KFOR beschloss, zu deren Aufgaben die Gewährleistung der Rückkehr der Flüchtlinge, die Entwaffnung der Konfliktparteien und der Aufbau von Institutionen zur Selbstverwaltung des Kosovos gehörten. Das Gebiet des Kosovos wurde somit vorläufig eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende Provinz Serbiens. Am 17. Februar 2008 erklärte die Republik Kosovo ihre staatliche Unabhängigkeit in den Grenzen der vormaligen Provinz. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten - darunter die Schweiz (am 27. Februar 2008) - haben Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Kosovo gilt seit Frühjahr 1999 als sogenanntes verfolgungssicheres Land im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG. 3.2. Gemäss den allgemeinen Regelungen des kosovarischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 sind alle Personen - inklusive Angehörige von Minderheiten - kosovarische Staats­angehörige, falls sie am 1. Januar 1998 im Territorium der jetzigen Republik Kosovo ihren Wohnsitz hatten und die jugoslawische Staatsangehörigkeit besassen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden haben diese am Stichtag diese beiden Bedingungen erfüllt. Somit ist davon auszugehen, dass sie heute kosovarische Staatsangehörige sind. Folglich ist der Wegweisungsvollzug zuerst nach Kosovo zu prüfen (E.3.4) und, falls das Bestehen eines Wegweisungsvollzughindernisses bezüglich Kosovo bejaht wird, auch bezüglich Serbien, zumal aus der Sicht des serbischen Staates, welcher Kosovo nicht als unabhängigen Staat anerkannt hat, die Beschwerdeführenden ihre serbische Staatsangehörigkeit nicht verloren haben (E. 3.5). 3.3. Die in Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG formulierten Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur (so beispielhaft für die Weiterführung der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung der ARK: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6998/2006 vom 29. September 2008 E. 9.2.2, mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 6). Sobald eines von ihnen vorliegt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.4.2. In Bezug auf die wesentlichen Argumente des BFM und der Beschwerdeführenden wird auf den vorstehenden Sachverhalt verwiesen. 3.4.3. Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die ARK die Rückkehr für Angehörige der ethnischen Minderheiten in den Kosovo infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 - von einigen Ausnahmen abgesehen - zu jener Zeit als nicht zumutbar. Angesichts der eingesetzten Entwicklungen im Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehörigen von ethnischen Minderheiten, nahm die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 eine neue Einschätzung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind. Diese Einschätzung gilt jetzt, wo Kosovo ein souveräner Staat ist, gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). In Kosovo herrscht keine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 3.4.4. Die von der Vorinstanz veranlasste Einzelfallabklärung (Bericht der Botschaft vom 20. November 2006) hat im Wesentlichen zu den in der Rubrik Bst. B.e angeführten Ergebnissen geführt. Es kann diesbezüglich darauf verwiesen werden. Demnach werden die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr wegen ihrer Ethnie allein keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile befürchten müssen, welcher Gefahreneinschätzung sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Indessen werden sie angesichts ihrer rudimentären schulischen Ausbildung, ihrer einseitigen Berufsbildung - der Beschwerdeführer war als (...) tätig -, ihres Alters (...) mit grössten Schwierigkeiten bei der Stellensuche zu kämpfen haben. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind Angehörige der Ashkali noch immer erheblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt. Die Quote ihrer Arbeitslosigkeit in Kosovo soll 98% betragen, was weit über dem allgemeinen und auch schon erschreckend hohen Durchschnitt von Albanischstämmigen in Kosovo liegt. Zudem ist die ethnische Minderheit der Ashkali nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung konfrontiert (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2011 [E-1841/2008]). Angesichts dieser Voraussetzungen ist wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer jahrelangen Landesabwesenheit innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit finden würden, die ihnen ihren Unterhalt und denjenigen der drei im Beschwerdeverfahren eingeschlossenen Kinder ermöglichen würde. 3.4.5. Die Beschwerdeführenden werden in Kosovo nur noch ein ausgedünntes familiäres Beziehungsnetz vorfinden. Viele ihrer Verwandten sind ausgereist. Die in Kosovo zurückgebliebenen Verwandten fristen ihr Dasein in ärmlichen Verhältnissen. Sie haben kaum das Nötigste für sich und ihre eigenen Familien. Daher werden sie, selbst wenn sie noch wollten, kaum zusätzlich eine in Kosovo zurückkehrende Familie nachhaltig unterstützen können, ansonsten sie mit den eigenen Familien in weitere Not abzudriften drohen. Die übrigen, nicht in Kosovo lebenden Verwandten (H._______, [...] etc.) würden sich gemäss den Behauptungen der Beschwerdeführenden wenig kooperativ zeigen, sei es im Hinblick auf das Überlassen der offenbar meistens leer stehenden, angeblich in schlechtem Zustand befindlichen barackenartigen Liegenschaften oder Rohbauten, sei es bezüglich einer finanziellen Unterstützung aus dem Ausland. Diese Einschätzung eines künftigen Verhaltens von Drittpersonen entzieht sich naturgemäss der Überprüfbarkeit durch das Gericht - allerdings ist kein Hinweis aktenkundig, der den Erwartungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Verhaltens ihrer Verwandten widersprechen würde. Dass die ursprüngliche Mietwohnung an andere Personen weitervermietet ist, wurde vom Verbindungsbüro festgestellt. Die Vermutung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr in Liegenschaften der nächsten Verwandten zumindest vorübergehenden Unterschlupf finden sollten, erscheint mithin als wenig berechtigt. Eine bedeutsame Unterstützung des gemeinsamen Haushaltes durch den sozial auffälligen Sohn E._______ oder die beiden am Beginn von Lehren stehenden zwei anderen Kinder dürfte kaum realistisch sein. Dass die Wohngemeinde respektive die kosovarischen Behörden eine Wohngelegenheit zur Verfügung stellen oder im nötigen Umfang Sozialhilfe ausrichten würden, ist ebenfalls wenig wahrscheinlich. Auch eine allfällige Rückkehrhilfe des BFM dürfte kaum beziehungsweise nicht für lange ausreichen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 62 ff. und 73ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 3.4.6. Die Kinder selber haben - mit Ausnahme von E._______, welcher als knapp (...)-jähriger vom ordentlichen Schulunterricht ausgeschlossen wurde - die ordentlichen Schulen in der Schweiz absolviert, hier ihren Freundeskreis und ihr soziales Umfeld aufgebaut und stehen am Beginn von Lehren oder Arbeitsverhältnissen. Die Kinder sprechen zwar alle noch Albanisch und könnten sich demzufolge in Kosovo verständigen. Sie wären allerdings nach dem beinahe zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz mit enormen Schwierigkeiten konfrontiert, sich nur schon in die ihnen nach Jahren fremd gewordenen Kultur und Gesellschaft wieder einzufügen, abgesehen davon, dass eine Eingliederung in die dortige Arbeitswelt angesichts der hohen Arbeitslosigkeit ein kaum unüberwindbares Problem darstellen würde. Sie haben sich - wie ihre Eltern - in einem den Aufenthaltskanton offenbar zufriedenstellenden Mass in Gesellschaft und Arbeitsmarkt der Schweiz integriert (vgl. Stellungnahme des Kantons vom 3. November 2011). Angesichts der von E._______ am 1. August 2011 angetretenen Ausbildung scheint die zuständige kantonale Behörde sogar in Bezug auf ihn gedämpft optimistisch zu sein. Mit ihren Bemerkungen, eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahmen der Beschwerdeführenden wäre aktuell "suboptimal" (Schreiben vom 3. November 2011) und ihren früheren Anregungen, mit dem Abschluss des Verfahrens noch zuzuwarten (Schreiben vom 18. Oktober 2011 und 5. Mai 2010), signalisiert diese Behörde, dass eine Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung den Interessen des Kantons (...) und der Betroffenen zuwiderlaufen würde. 3.4.7. Weiter kann bei dieser Sachlage nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass beide Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme haben, die sie im kosovarischen Alltag gewiss mehr behindern dürften als bei einem Aufenthalt in der Schweiz. Indessen sind die Einschränkungen nicht von einer solchen Wichtigkeit, dass deswegen eine Rückkehr ins Heimatland zu unterbleiben hätte. Den Arztberichten vom 4. Februar 2005 und 24. August 2004 lässt sich unter anderem entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leidet. Aus dem Bericht des (...)spitals vom 27. Dezember 2006 geht zur Beschwerdeführerin hervor, dass diese sich in zirka zwei bis drei Jahren erneut einer Kontrolle der (...) und einer radiologischen (...)kontrolle zu unterziehen habe. Die weiteren Atteste datierten vom 19. Dezember 2006 (provisorischer Spitalaustrittsbericht), 10. März 2006 (...), 20. Juni 2006 (...), 2. Juni 2005 und 2. Juni 2004 (...) und 18. Februar 2004 (...). 3.4.8. Nach dem Gesagten kann nicht von der Existenz eines genügend tragfähigen sozialen und familiären Netzes im In- und Ausland ausgegangen werden, falls die Beschwerdeführenden nach Kosovo zurückkehren müssten. Gleichzeitig erwarten die minimal schulisch und beruflich gebildeten älteren Rückkehrenden und ihre Kinder grosse Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, auch aufgrund ihrer Ethnie. Aus eigener Kraft dürften sie beim Aufbau einer Existenz scheitern. Ohne eine stetige nachhaltige Unterstützung durch Dritte während längerer Zeit wäre ihr Neuanfang in Kosovo zur Zeit wohl nicht zu schaffen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Kindern seit knapp elf respektive fast zehn Jahren in der Schweiz wohnhaft und haben sich in der hiesigen Gesellschaft und Arbeitswelt mittlerweile in ansprechender Weise eingegliedert. Die Kinder haben den wichtigsten Teil ihrer schulischen und beruflichen Ausbildungen in der Schweiz erhalten. Die Beschwerdeführenden würden sich bei einer Rückkehr einerseits mit prekären wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen, massiven Problemen seitens ihrer unkooperativen Verwandtschaft und einer ungewissen Zukunft hinsichtlich ihres labilen Kindes E._______ und der übrigen zwei Kindern konfrontiert sehen. Bei Abwägung der staatlichen Interessen an einem Vollzug der Wegweisung und den individuellen Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ein Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt für die volljährigen Kinder C._______ und D._______ einerseits und die Eltern A._______ und B._______ anderseits, inklusive ihres noch minderjährigen und deshalb ohne weiteres in die Beurteilung der Situation der Eltern einzubeziehenden Sohnes E._______, als nicht zumutbar zu bezeichnen. Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, liegen - damals wie heute - keine vor. 3.5. Aufgrund der doppelten Staatsbürgerschaft (Kosovo und Serbien, vgl. E. 3.2) bleibt zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug nach Serbien zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden gehören bekanntlich der Ethnie der Ashkali an. Seit ihrer Verheiratung und bis zu ihrer Ausreise lebten sie stets im kosovarischen Dorf G._______, wo der Beschwerdeführer seit (...) wohnte. Es geht aus den Akten nicht hervor, dass sie jemals in der vormaligen Teilrepublik beziehungsweise im selbständigen Staat Serbien gewohnt oder gearbeitet haben. Ihre Muttersprache ist albanisch; bezüglich weiterer Sprachkenntnis gibt nur der Beschwerdeführer an, ein wenig serbokroatisch sprechen zu können. Angesichts der vorstehend unter dem Prüfungsgegenstand einer Rückkehr nach Kosovo geschilderten Situation der Beschwerdeführenden (E. 3.4.4 - 3.4.8) werden sie mit hoher Wahrscheinlichkeit schon kurz nach der Ankunft in Serbien grösseren Schwierigkeiten ausgesetzt sein, weil ihre soziale und finanzielle Abhängigkeit, ihr bescheidenes Bildungsniveau, ihr sprachliches Unvermögen und die bei einer Arbeitssuche zu beachtenden gesundheitlichen Einschränkungen schwer zu überwindende Schwierigkeiten beim Neubeginn darstellen. Hinzu kommt, dass gerade für Ashkali, welche in Serbien keineswegs wohlwollend aufgenommen werden, ein tragfähiges Beziehungsnetz für die Bejahung eines zumutbaren Aufenthalt unabdingbar ist. Von einem solchen tragfähigen Beziehungsnetz in Serbien kann nicht die Rede sein: Den Akten sind keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen zu in Serbien lebenden Personen zu entnehmen. Bei dieser Sachlage erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien ebenfalls als unzumutbar.

E. 4 Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 19. März 2007 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die am 25. März 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterzuführen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung hat auf Einreichung einer Kostennote verzichtet und das Gericht holt in der Regel, das heisst immer dann, wenn es glaubt, den Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen zu können, keine Kostennote ein (Art. 14 VGKE). Der Zeitaufwand des Rechtsvertreters ist angesichts seiner zwei Eingaben leicht abschätzbar und wird auf sechs Stunden geschätzt. Unter Beachtung der Bemessungsgrundsätze gemäss Art. 7 VGKE, der Anwendung eines Stundensatzes von Fr. 200.- und dem Umstand, dass ein Teil des Aufwandes (nämlich Fr. 150.-) bereits bei der Abschreibung des Verfahren E-8818/2007 entschädigt worden ist, ist den Beschwerdeführenden von Amtes wegen eine Parteientschädigung von Fr. 1050.- (inklusive Spesen und allfälliger Mehrwert­steueranteil) zuzusprechen und das BFM zu deren Ausrichtung zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Verfügung des BFM vom 19. März 2007 wird aufgehoben.
  2. Das BFM wird angewiesen, die am 25. März 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1050.-- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2751/2007 Urteil vom 9. Dezember 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), Kosovo und Serbien, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 19. März 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 2. November 2000 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 7. Januar 2002 (Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder C._______, F._______, D._______ und E._______) und suchten am 6. November 2000 bezie­hungsweise 17. Januar 2002 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. A.b. Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu: Bundesamt für Migration, BFM) die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Juli 2002 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 13. März 2003 gutgeheissen, soweit sich die Beschwerde gegen den Vollzug der Wegweisung gerichtet hat; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Das BFM wurde angewiesen, den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. A.d. Die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden erfolgte mit Verfügung des BFM vom 25. März 2003. B.a. Am 29. August 2006 ersuchte das BFM das Amt für Ausländerfragen des Kantons (...), zum allfälligen Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne der damals geltenden asylgesetzlichen Bestimmung Stellung zu nehmen. B.b. Gemäss Bericht vom 28. September 2006 erachtete der angefragte Kanton die Voraussetzungen für das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage als erfüllt. B.c. Gleichwohl ersuchte das BFM das Schweizerische Verbindungsbüro in Kosovo am 7. November 2006 um Abklärungen, namentlich zur Zumut­barkeit des Wegweisungsvollzugs. B.d. Mit Schreiben vom 13. November 2006 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es beabsichtige, die vorläufige Aufnahme aufzuheben und ersuchte sie um Mitteilung ihrer Gründe, die gegen einen Vollzug der Wegweisung ins Heimatland sprechen. B.e. Mit Schreiben vom 20. November 2006 teilte das Verbindungsbüro im Kosovo die folgenden Ergebnisse der Abklärungen dem BFM mit: In G._______ in der Nähe der von den Beschwerdeführenden angegebenen ursprünglichen Wohnadresse führe ein (...) des Beschwerdeführers ein Lebensmittelgeschäft. Das einstöckige und ziemlich alte Haus des ver­storbenen Vaters des Beschwerdeführers sei mittlerweile auf einen (...) übergegangen. Dieser wohne dort mit seiner (...) Familie. Am gleichen Ort befänden sich zwei weitere Häuser im Familienbesitz: Das eine gehöre einem (...) des Beschwerdeführers, der sich in H._______ aufhalte und sich lediglich zwei bis drei Monate pro Jahr im Kosovo aufhalte, und das andere, ein (...) Neubau unklaren Ausbaustandes, gehöre dessen (...) Söhnen, die in der Schweiz leben würden. Die Beschwerdeführenden hätten vor dem Krieg in einem gemieteten Haus in der Nachbarschaft dieser Objekte gelebt. Das Mietobjekt sei zur Zeit vermietet und in einem schlechten Zustand. Die grössten Probleme in der Region seien die Arbeitslosenquote von über 50 % und die verbreitete Armut. Bei der Vergabe der raren Arbeitsstellen würden Minderheiten stark diskriminiert. B.f. Die Beschwerdeführenden wendeten in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2006 gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein, sie hätten sich bis anhin korrekt und loyal in der Schweiz verhalten. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, in wenigen Monaten genug zu verdienen, um die finanzielle Unabhängigkeit der Familie zu erlangen. Er habe bereits ein wenig Deutsch gelernt, eine Arbeitsstelle gefunden und sei dabei, eine Vollzeitanstellung zu suchen. Er würde als Angehöriger einer Minderheit im Kosovo keine Arbeitsstelle finden. Er sei dort zudem von albanisch-stämmigen Männern angeschossen worden; Narben (...) zeugten von diesem Vorfall. Er habe deshalb panische Angst vor einer Rückkehr an den Ort des Geschehens. Er rechne, dort nicht einmal einige Tage überleben zu können. Eine andere Unterkunftsmöglichkeit bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin sei sehr krank, könne nicht arbeiten und müsse sich um die minderjährigen Kinder kümmern. Diese seien mittlerweile eingeschult, hätten die deutsche Spra­che erlernt und die albanische verlernt. Sie fühlten sich in der Schweiz wohl und hätten hier ihren Freundeskreis. Eine Rückkehr in den Kosovo, wo Gewalt herrsche und sie um ihre Leben fürchten müssten, sei unvorstellbar. Es liege ein Härtefall vor. B.g. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 ersuchte das BFM die Be­schwerdeführenden, sich zu den Abklärungen des Verbindungsbüros, zur schulischen Situation der Kinder sowie zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zu äussern und Beweismittel, namentlich ärztliche Berichte betreffend die Gesundheit der (...), einzureichen. B.h. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 erklärten die Beschwerdeführenden, am Herkunftsort nicht über den notwendigen Wohnraum zu verfü­gen; das für zwei Familien zu kleine Elternhaus gehöre dem (...). Der (...) überlasse ihnen seine Liegen­schaft nicht. Eine Rückkehr wäre für die Familie eine finanzielle und psy­chische Tragödie, zumal beide Eltern krank seien. Dennoch seien sie bestrebt, in der Schweiz zu arbeiten. Auf den Beschwerdeführer sei im Ko­sovo geschossen worden und er habe Verletzungen erlitten. Man habe ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er nicht ausreise. Deshalb werde die Gewährung von Aufenthaltsbewilligungen oder Asyl beantragt. Eingereicht wurden Schulzeugnisse der Kinder, ein Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin, Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers, Arztberichte vom 24. August 2004 und 4. Februar 2006 den Beschwerdeführer betreffend und vom 18. Februar und 2. Juni 2004, 10. März 2006 sowie 19. und 27. Dezember 2006 die Beschwerdeführerin betreffend. C. Mit Verfügung vom 19. März 2007 hob das BFM die am 23. März 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis zum 19. Juni 2007 zu verlassen. Das BFM führte zur Lage im Kosovo einleitend aus, es herrsche dort eine allgemeine Verbesserung der Situation der Minderheiten. Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung von Angehörigen von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali sowie Ägyptern sei die aktualisierte Rechtsprechung in EMARK 2006 Nr. 10 massgebend. So werde der Wegweisungsvollzug für Angehörige der erwähnten Minderheiten nicht mehr generell als unzumut­bar betrachtet. Sofern die Einzelabklärung ergebe, dass bestimmte sozio-ökonomische Kriterien als erfüllt betrachtet werden können, gelte der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Die positiven Entwicklungen im innerethnischen Umfeld in Kosovo hätten sich insbesondere auf Angehörige der Ashkali ausgewirkt. Auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) betrachte Ashkali nicht mehr allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als schutzbedürftig. Mittlerweile sei ein Netz von Verbindungsbüros aufgebaut worden, die den Zugang zu den Gerichten erleichtern sollen. In Minderheitsgebieten würden gemischt-ethnische Polizeipatrouillen eingesetzt. Die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr getötet werden könne, weil früher auf ihn geschossen worden sei, sei bereits im Asylentscheid vom 14. Juni 2002 gewürdigt worden. Mithin sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu betrachten. Die Einzelfallprüfung würde kein individuelles Wegweisungshindernis aufzeigen: Am früheren Wohnort würden zahlreiche nahe Verwandte leben, die über eigene Liegenschaften verfügen würden und diese, weil sie im Ausland wohnten, teilweise bloss während zwei bis drei Monaten im Jahr selber nutzen. Aufgrund dieser Sachlage könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden wenigstens vorübergehend in einem der Häuser ihrer Verwandten wohnen können. Allenfalls könne auch mit Unterstützung der in der Schweiz und in H._______ wohnenden Verwandten (darunter [...]) vor­übergehend Wohnraum gemietet werden. Die Beschwerdeführenden hätten mithin im Kosovo ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und genügend Wohnraum. Eine existenzgefährdende Situation sei bei dieser Sachlage nicht auszumachen, selbst wenn angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage in Kosovo zweifellos eine Existenzschaffung mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sei. Die Beschwerdeführerin dürfte aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation - sie leide an (...) und benötige keine regelmässige ärztliche Behandlung - und geringen schulischen Bildung wenig zur Existenzsicherung beitragen können. Dies im Unterschied zum Beschwerdeführer, der nach seiner Grundschule bis zur Ausreise als (...) tätig gewesen sei. Ausserdem könne er in einem traditionell von der Minderheit der Ashkali besetzten Erwerbsbereich ein Auskommen finden und Sozialhilfe bei den zuständigen Gemeindebehörden beantragen, was die Wiedereingliederung der Familie erleichtern dürfte. Zudem sei der Zugang zur ambulanten oder stationären medizinischen Versorgung für Angehörige der Ashkali in staatlichen Einrichtungen in G._______ gewährleistet. Einem allfälligen Vorrat an Medikamenten für die (...) für die erste Zeit nach der Rückkehr stehe nichts im Wege. Weiter könnten die Beschwerdeführenden Rückkehrhilfe beim Bund beantragen. Auch sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden innerhalb ihrer Anwesenheitsjahre in der Schweiz es nicht geschafft hätten, sich in den hiesigen Arbeitsmarkt einzugliedern und ausreichend erwerbstätig zu sein - sie dürften somit auch in der nächsten Zeit von Sozialhilfe abhängig sein. Der Schulübertritt der zwei jüngeren Kinder dürfte an ihrem Herkunftsort ohne grössere Probleme erfolgen. Der Einwand, wonach die Kinder mittlerweile ihre albanische Sprache verlernt hätten, widerspreche den Erfahrungen des Amtes. Mit Diskriminationen in der Schule müssten die Kinder nicht rechnen. Die älteren Kinder dürften hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Indessen sei aufgrund ihrer Ausgangslage (Schulbildung, Sprachfähigkeiten, Unterstützung durch Rückhilfeprogramm) davon auszugehen, dass sie den Einstieg ins Erwerbsleben im Kosovo schaffen dürften. Somit sprächen keine generellen und individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Wegweisungsvollzug sei somit durchführbar und die vorläufigen Aufnahmen aufzuheben. D. Mit Eingabe vom 18. April 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM Beschwerde und beantragten deren Aufhebung; sie seien wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin in der vorläufigen Aufnahme zu belassen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein Unterstützungsschreiben eines Sozialarbeiters vom 30. Januar 2007, die Bestätigung betreffend Entzug des Mandates des früheren Rechtvertreters vom 3. April 2007, die vom 3. April 2007 datierte Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung vom 12. April 2007 und ein Bericht über die Situation der Angehörigen der Roma im Kosovo vom Juni 2006 eingereicht. Im Wesentlichen verwies der Rechtsvertreter auf die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu den Ashkali, die bekanntermassen wiederholten Diskriminierungen und Belästigungen durch die albanischstämmigen Nachbarn ausgesetzt sei. Ausserdem sei am (...) durch Maschinenpistolensalven gezielt auf den Beschwerdeführer und weitere seiner Verwandten geschossen worden. (...) seien schwer verletzt worden. Ein eingereichter Zeitungsartikel bestätige diese Vorfälle. Damals habe die KFOR den (...) Täter - dieser stamme aus einem Familienclan, der die Ushtria Çlirimtare e Kosovës (Befreiungsarmee des Kosovo, UçK) unterstütze und die Familie seit Jahren bewusst schikaniere - gefasst. Dieser und mehrere Mitglieder seines Clans seien aufgrund von Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Verwandten zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Die Beschwerdeführenden befürchteten deshalb Racheakte und hätten deshalb das Land verlassen. Aus heutiger Sicht sei das damalige Urteil der ARK vom 13. März 2003 nicht mehr haltbar, weil die Beschwerdeführenden wegen nichtstaatlicher Verfolgung durch Dritte die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Der UçK komme eine tragende und dominante Rolle im Kosovo zu und die KFOR und die UNMIK seien letztlich unfähig, ethnische Minderheiten - namentlich bei einem starken Rachebedürfnis eines gegnerischen albanischen Familienclans - vor gewaltsamen Übergriffen eines organisierten albanischen Mobs zu schützen. Der eingereichte Bericht der Rroma Foundation des Jahres 2006 spreche Klartext. Die zu erwartende Situation der Beschwerdeführenden in G._______ werde vom BFM schönfärberisch dargestellt. Weder sei ein tragfähiges verwandtschaftliches Netz vorhanden, noch lebten Verwandte in wohlhabenden Verhältnissen. Deren Häuser seien in einem bedenklich schlechten Zustand (Barackensiedlungen mit engen Platzverhältnissen mit prekären hygienischen Einrichtungen). Beim (...) Neubau handle es sich um einen Rohbau, der vor (...) Jahren in Angriff genommen und aus finanziellen Gründen nicht fertiggestellt worden sei. Es werde verschwiegen, unter welchen erbärmlichen Bedingungen der (...) Cousin dort mit seiner Familie lebe. Die in der Schweiz und in H._______ lebenden Verwandten hätten eigene Familien zu ernähren und könnten die weitere Verwandtschaft nur ganz wenig unterstützen. Die ökonomischen Verhältnisse für Angehörige der Ashkali seien katastrophal und die Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr existenziell bedroht. Die vom BFM praktizierte schematische Vorgehensweise bei der Prüfung schwerwiegender persönlicher Härtefälle laufe dem Gebot der notwendigen Einzelfallprüfung zuwider. Der lange Aufenthalt in der Schweiz und die insgesamt gute schulische, wirtschaftliche und arbeitsmässige Integration der Beschwerdeführenden sprächen für die Fortführung der vorläufigen Aufnahmen. Die Eltern seien gesundheitlich belastet und die medizinische Versorgung im Kosovo sei nachweislich sehr prekär für ethnische Minderheiten (vgl. Bericht der Rroma Foundation des Jahres 2006). Die unfreiwillige Fürsorgeabhängigkeit der Familie dürfe bei der Beurteilung eines Integrationsprozesses kein ausschlaggebendes Kriterium darstellen. Die Familie habe sich stets an die Rechtsordnung gehalten. Die Kinder hätten sich schulisch integriert. Eine Versetzung in einen anderen Kulturkreis hätte für sie ernsthafte Folgen. Ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo sei nicht verantwortbar. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2007 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2007 hielt das BFM an der Abweisung der Beschwerde fest. Es seien keine Hinweise bekannt, dass die Beschwerdeführenden zu einer der Personengruppen - ehemalige Kollaborateure, Personen des politischen Ausdifferenzierungsprozesses, Personen mit begründeter Blutrache sowie Personen mit besonders exponierten Funktionen, die durch besondere Regimetreue oder Serbenfreundlichkeit aufgefallen seien - gehören würden, die durch Drittpersonen in Kosovo gefährdet sein könnten. Weiter seien KFOR und die internationale Polizei der UNMIK in Zusammenarbeit mit dem Kosovo Police Service (KPS) willens und fähig, ethnische Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die Polizeipräsenz sei flächendeckend und gut sichtbar. Bei Übergriffen würde regelmässig eingegriffen und Straftaten würden geahndet. G. Mit Replik vom 8. Juni 2007 (Poststempel) rügten die Beschwerdeführenden, dass das BFM auf die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Blutrache nicht eingegangen sei. Es begründe auch nicht, weshalb sie nicht der von Blutrache bedrohten verletzlichen Gruppe zuzurechnen seien. So hätten sie sinngemäss die Familienehre der Albaner befleckt, indem sie durch ihre Aussagen dazu beigetragen hätten, dass die Täter zu Freiheitsstrafen verurteilt worden seien. Die Begründung des BFM reiche somit nicht für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahmen aus. H. H.a. Mit Schreiben vom 9. April 2010 lehnte die zuständige Stelle des Aufenthaltskantons das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) beziehungsweise Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ab. Sie begründete ihren Entscheid mit dem Verhalten des Sohnes E._______: Seine Integration sei weder erfolgreich noch weit fortgeschritten. Er sei nach der Einleitung eines mehrstufigen Disziplinarverfahrens (Verwarnung, Verweis) und der Erteilung eines Ultimatums am (...) vom ordentlichen Schulunterricht ausgeschlossen worden. Sein Verhalten im Schulhaus sei allgemein und während längerer Zeit störend, destruktiv und respektlos gewesen. Er habe Lehrpersonen beschimpft, Mobiliar beschädigt, die Kooperation mit dem Klassenlehrer, dem Schulleiter und dem Schulsozialarbeiter verweigert und es habe fast täglich heftige Auseinandersetzungen gegeben. H.b. Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 orientierte der Aufenthaltskanton das Gericht über das weitere Vorgehen des Kantons in der Angelegenheit der Familie . Es sei davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführenden - mit Ausnahme des Sohnes E._______ - auch aufgrund der besuchten Schuljahre in der Schweiz und der dauerhaften Erwerbstätigkeit der Eltern eher ein Härtefall vorliegen würde, sobald sich die Tochter C._______ auf dem Arbeitsmarkt integrieren und der Sohn D._______ erfolgreich eine Ausbildung absolvieren könnten. Der Aufenthaltskanton habe gegen einen Fortbestand der am 25. März 2003 angeordneten vorläufigen Aufnahme keine Einwände und erachte eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgerichts als nicht prioritär. I. Das Beschwerdeverfahren bezüglich des Sohnes F._______ (frühere Schreibweise: I._______) wurde mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 zufolge Gegenstandslosigkeit wegen Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung abgeschrieben (E-8818/2007). J. J.a. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 teilte das zuständige kantonale Amt für Migration das Bundesverwaltungsgericht mit, dass die im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) abrufbaren Daten der Beschwerdeführenden keinen aktualisierten Stand ihrer Arbeitsverhältnisse aufzeigten. Die Situation präsentiere sich wie folgt:

- A._______ arbeite seit 6. Oktober 2010 als Reinigungskraft in einem Teilzeitpensum. Grundsätzlich sei er seit 1. Juli 2006 mit kleineren Unterbrüchen erwerbstätig.

- B._______ sei vom 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2011 in einem Hotel in einem Vollzeitpensum tätig. Sie suche mit Unterstützung des Regionalen Arbeitsvermittlungzentrums nach einer neuen Tätigkeit. Grundsätzlich sei sie seit 21. Dezember 2006 mit kleineren Unterbrüchen erwerbstätig.

- C._______ arbeite seit 1. Oktober 2010 in einem Restaurant in einem Vollzeitpensum.

- D._______ habe am 1. August 2011 eine zweijährige Ausbildung als (...) begonnen.

- E._______ habe nach heftigen Auseinandersetzungen aus den Schulen ausgeschlossen und im Rahmen eines Time-Out-Programms umplatziert werden müssen. Er habe am 1. August 2011 eine (...)-Aus­bildung als (...) begonnen. Die bisherigen Kündigungen von Arbeitsstellen der Beschwerdeführenden hätten auf wirtschaftlichen Gründen beruht. Ihre bisherigen Härtefallgesuche seien mit Ausnahme desjenigen von F._______ vom Kanton abgelehnt worden, weil sämtliche Gesuchsteller die nötigen Voraussetzungen erfüllen müssen und diese Bedingung bezüglich E._______ nicht gegeben gewesen sei. Grundsätzlich scheine die Integration der Beschwerdeführenden nach teils erheblichen Anlaufschwierigkeiten bei den Kindern positiv zu verlaufen. Da E._______ am (...) volljährig werde, könne ein Härtefallgesuch der Beschwerdeführenden dannzumal von diesem unabhängig geprüft werden. J.b. In einem weiteren Schreiben vom 3. November 2011 orientierte die gleiche Amtsstelle das Gericht darüber, dass B._______ am 1. Dezember 2011 eine neue unbefristete Vollzeitstelle in einem Hotel antreten könne. Das kantonale Amt für Migration erachte eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im gegenwärtigen Zeitpunkt als suboptimal und gehe davon aus, dass die Familie die Härtefallkriterien erfüllen werde, sofern die am 1. August 2011 angetretene Ausbildung von E._______, der als Minderjähriger im Härtefall seiner Eltern integriert werde, erfolgreich verlaufe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft; gleichzeitig wurde das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Die Beschwerdeführenden wurden mit Urteil der ARK vom 13. März 2003 respektive mit Verfügung des BFM vom 25. März 2003 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher das AuG anwendbar. 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.5. Vorab ist der Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass die (im Vorverfahren mit Schreiben vom 9. Februar 2007 ausdrücklich beantragte und) in der Beschwerde mit der Formulierung "aus heutiger Sicht müsste meinen Mandanten die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden" sinngemäss für wünschbar erachtete Anerkennung als Flüchtling und Asylerteilung nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Dass die ARK in Bezug auf die rechtliche Qualifikation von Verfolgungshandlungen Dritter ihre Rechtsprechung geändert hat (Wechsel von der Anrechenbarkeits- auf die Schutztheorie; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ändert an der rechts­kräftigen Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nichts. 2. 2.1. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge­geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG) Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind dann nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich geworden ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG). 2.2. Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind - entsprechend der Formulierung in Art. 7 AsylG - zu beweisen, wenn der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 2.3. Im Urteil der ARK vom 13. März 2003 wurde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden, deren Herkunft damals entsprechend der seinerzeitigen Bezeichnung ihres Heimatlandes mit der Herkunft "Serbien und Montenegro (Kosovo)" vermerkt wurde, als unzumutbar bezeichnet, und zwar hinsichtlich des Kosovos und jedes anderen Teils von Serbien und Montenegro (E. 5c.ccc). In der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2007 wird die Herkunft der Beschwerdeführenden entsprechend der Bezeichnung ihres Heimatlandes in jenem Zeitpunkt mit "Serbien" angegeben; die Rückkehr in das damals unter dem Schutz der KFOR und der UNMIK stehende Gebiet des Kosovos wurde als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet Die Beschwerdeführenden machen sowohl die Unzumutbarkeit wie auch sinngemäss die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung geltend. Folglich sind Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das inzwischen unabhängig gewordene Land Kosovo sowie nach Serbien, dessen Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführenden wegen der Nichtanerkennung der Sezession durch Serbien, ebenfalls besitzen, zu prüfen. 3.1. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass nach dem Rückzug der serbischen Truppen am 10. Juni 1999 der UN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 1244 die Einsetzung der UNMIK und die Entsendung der KFOR beschloss, zu deren Aufgaben die Gewährleistung der Rückkehr der Flüchtlinge, die Entwaffnung der Konfliktparteien und der Aufbau von Institutionen zur Selbstverwaltung des Kosovos gehörten. Das Gebiet des Kosovos wurde somit vorläufig eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende Provinz Serbiens. Am 17. Februar 2008 erklärte die Republik Kosovo ihre staatliche Unabhängigkeit in den Grenzen der vormaligen Provinz. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten - darunter die Schweiz (am 27. Februar 2008) - haben Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Kosovo gilt seit Frühjahr 1999 als sogenanntes verfolgungssicheres Land im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG. 3.2. Gemäss den allgemeinen Regelungen des kosovarischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 sind alle Personen - inklusive Angehörige von Minderheiten - kosovarische Staats­angehörige, falls sie am 1. Januar 1998 im Territorium der jetzigen Republik Kosovo ihren Wohnsitz hatten und die jugoslawische Staatsangehörigkeit besassen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden haben diese am Stichtag diese beiden Bedingungen erfüllt. Somit ist davon auszugehen, dass sie heute kosovarische Staatsangehörige sind. Folglich ist der Wegweisungsvollzug zuerst nach Kosovo zu prüfen (E.3.4) und, falls das Bestehen eines Wegweisungsvollzughindernisses bezüglich Kosovo bejaht wird, auch bezüglich Serbien, zumal aus der Sicht des serbischen Staates, welcher Kosovo nicht als unabhängigen Staat anerkannt hat, die Beschwerdeführenden ihre serbische Staatsangehörigkeit nicht verloren haben (E. 3.5). 3.3. Die in Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG formulierten Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur (so beispielhaft für die Weiterführung der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung der ARK: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6998/2006 vom 29. September 2008 E. 9.2.2, mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 6). Sobald eines von ihnen vorliegt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.4.2. In Bezug auf die wesentlichen Argumente des BFM und der Beschwerdeführenden wird auf den vorstehenden Sachverhalt verwiesen. 3.4.3. Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die ARK die Rückkehr für Angehörige der ethnischen Minderheiten in den Kosovo infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 - von einigen Ausnahmen abgesehen - zu jener Zeit als nicht zumutbar. Angesichts der eingesetzten Entwicklungen im Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehörigen von ethnischen Minderheiten, nahm die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 eine neue Einschätzung zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von albanisch-sprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind. Diese Einschätzung gilt jetzt, wo Kosovo ein souveräner Staat ist, gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). In Kosovo herrscht keine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 3.4.4. Die von der Vorinstanz veranlasste Einzelfallabklärung (Bericht der Botschaft vom 20. November 2006) hat im Wesentlichen zu den in der Rubrik Bst. B.e angeführten Ergebnissen geführt. Es kann diesbezüglich darauf verwiesen werden. Demnach werden die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr wegen ihrer Ethnie allein keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile befürchten müssen, welcher Gefahreneinschätzung sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Indessen werden sie angesichts ihrer rudimentären schulischen Ausbildung, ihrer einseitigen Berufsbildung - der Beschwerdeführer war als (...) tätig -, ihres Alters (...) mit grössten Schwierigkeiten bei der Stellensuche zu kämpfen haben. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind Angehörige der Ashkali noch immer erheblichen sozialen und ökonomischen Diskriminierungen ausgesetzt. Die Quote ihrer Arbeitslosigkeit in Kosovo soll 98% betragen, was weit über dem allgemeinen und auch schon erschreckend hohen Durchschnitt von Albanischstämmigen in Kosovo liegt. Zudem ist die ethnische Minderheit der Ashkali nach wie vor mit Diskriminierungen in den Bereichen Wohnen, Schulbildung, Fürsorge, Gesundheitsvorsorge sowie bei der Registrierung konfrontiert (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2011 [E-1841/2008]). Angesichts dieser Voraussetzungen ist wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer jahrelangen Landesabwesenheit innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit finden würden, die ihnen ihren Unterhalt und denjenigen der drei im Beschwerdeverfahren eingeschlossenen Kinder ermöglichen würde. 3.4.5. Die Beschwerdeführenden werden in Kosovo nur noch ein ausgedünntes familiäres Beziehungsnetz vorfinden. Viele ihrer Verwandten sind ausgereist. Die in Kosovo zurückgebliebenen Verwandten fristen ihr Dasein in ärmlichen Verhältnissen. Sie haben kaum das Nötigste für sich und ihre eigenen Familien. Daher werden sie, selbst wenn sie noch wollten, kaum zusätzlich eine in Kosovo zurückkehrende Familie nachhaltig unterstützen können, ansonsten sie mit den eigenen Familien in weitere Not abzudriften drohen. Die übrigen, nicht in Kosovo lebenden Verwandten (H._______, [...] etc.) würden sich gemäss den Behauptungen der Beschwerdeführenden wenig kooperativ zeigen, sei es im Hinblick auf das Überlassen der offenbar meistens leer stehenden, angeblich in schlechtem Zustand befindlichen barackenartigen Liegenschaften oder Rohbauten, sei es bezüglich einer finanziellen Unterstützung aus dem Ausland. Diese Einschätzung eines künftigen Verhaltens von Drittpersonen entzieht sich naturgemäss der Überprüfbarkeit durch das Gericht - allerdings ist kein Hinweis aktenkundig, der den Erwartungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Verhaltens ihrer Verwandten widersprechen würde. Dass die ursprüngliche Mietwohnung an andere Personen weitervermietet ist, wurde vom Verbindungsbüro festgestellt. Die Vermutung des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr in Liegenschaften der nächsten Verwandten zumindest vorübergehenden Unterschlupf finden sollten, erscheint mithin als wenig berechtigt. Eine bedeutsame Unterstützung des gemeinsamen Haushaltes durch den sozial auffälligen Sohn E._______ oder die beiden am Beginn von Lehren stehenden zwei anderen Kinder dürfte kaum realistisch sein. Dass die Wohngemeinde respektive die kosovarischen Behörden eine Wohngelegenheit zur Verfügung stellen oder im nötigen Umfang Sozialhilfe ausrichten würden, ist ebenfalls wenig wahrscheinlich. Auch eine allfällige Rückkehrhilfe des BFM dürfte kaum beziehungsweise nicht für lange ausreichen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 62 ff. und 73ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 3.4.6. Die Kinder selber haben - mit Ausnahme von E._______, welcher als knapp (...)-jähriger vom ordentlichen Schulunterricht ausgeschlossen wurde - die ordentlichen Schulen in der Schweiz absolviert, hier ihren Freundeskreis und ihr soziales Umfeld aufgebaut und stehen am Beginn von Lehren oder Arbeitsverhältnissen. Die Kinder sprechen zwar alle noch Albanisch und könnten sich demzufolge in Kosovo verständigen. Sie wären allerdings nach dem beinahe zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz mit enormen Schwierigkeiten konfrontiert, sich nur schon in die ihnen nach Jahren fremd gewordenen Kultur und Gesellschaft wieder einzufügen, abgesehen davon, dass eine Eingliederung in die dortige Arbeitswelt angesichts der hohen Arbeitslosigkeit ein kaum unüberwindbares Problem darstellen würde. Sie haben sich - wie ihre Eltern - in einem den Aufenthaltskanton offenbar zufriedenstellenden Mass in Gesellschaft und Arbeitsmarkt der Schweiz integriert (vgl. Stellungnahme des Kantons vom 3. November 2011). Angesichts der von E._______ am 1. August 2011 angetretenen Ausbildung scheint die zuständige kantonale Behörde sogar in Bezug auf ihn gedämpft optimistisch zu sein. Mit ihren Bemerkungen, eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahmen der Beschwerdeführenden wäre aktuell "suboptimal" (Schreiben vom 3. November 2011) und ihren früheren Anregungen, mit dem Abschluss des Verfahrens noch zuzuwarten (Schreiben vom 18. Oktober 2011 und 5. Mai 2010), signalisiert diese Behörde, dass eine Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung den Interessen des Kantons (...) und der Betroffenen zuwiderlaufen würde. 3.4.7. Weiter kann bei dieser Sachlage nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass beide Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme haben, die sie im kosovarischen Alltag gewiss mehr behindern dürften als bei einem Aufenthalt in der Schweiz. Indessen sind die Einschränkungen nicht von einer solchen Wichtigkeit, dass deswegen eine Rückkehr ins Heimatland zu unterbleiben hätte. Den Arztberichten vom 4. Februar 2005 und 24. August 2004 lässt sich unter anderem entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer (...) leidet. Aus dem Bericht des (...)spitals vom 27. Dezember 2006 geht zur Beschwerdeführerin hervor, dass diese sich in zirka zwei bis drei Jahren erneut einer Kontrolle der (...) und einer radiologischen (...)kontrolle zu unterziehen habe. Die weiteren Atteste datierten vom 19. Dezember 2006 (provisorischer Spitalaustrittsbericht), 10. März 2006 (...), 20. Juni 2006 (...), 2. Juni 2005 und 2. Juni 2004 (...) und 18. Februar 2004 (...). 3.4.8. Nach dem Gesagten kann nicht von der Existenz eines genügend tragfähigen sozialen und familiären Netzes im In- und Ausland ausgegangen werden, falls die Beschwerdeführenden nach Kosovo zurückkehren müssten. Gleichzeitig erwarten die minimal schulisch und beruflich gebildeten älteren Rückkehrenden und ihre Kinder grosse Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, auch aufgrund ihrer Ethnie. Aus eigener Kraft dürften sie beim Aufbau einer Existenz scheitern. Ohne eine stetige nachhaltige Unterstützung durch Dritte während längerer Zeit wäre ihr Neuanfang in Kosovo zur Zeit wohl nicht zu schaffen. Die Beschwerdeführenden sind mit ihren Kindern seit knapp elf respektive fast zehn Jahren in der Schweiz wohnhaft und haben sich in der hiesigen Gesellschaft und Arbeitswelt mittlerweile in ansprechender Weise eingegliedert. Die Kinder haben den wichtigsten Teil ihrer schulischen und beruflichen Ausbildungen in der Schweiz erhalten. Die Beschwerdeführenden würden sich bei einer Rückkehr einerseits mit prekären wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedingungen, massiven Problemen seitens ihrer unkooperativen Verwandtschaft und einer ungewissen Zukunft hinsichtlich ihres labilen Kindes E._______ und der übrigen zwei Kindern konfrontiert sehen. Bei Abwägung der staatlichen Interessen an einem Vollzug der Wegweisung und den individuellen Interessen der Beschwerdeführenden am Verbleib in der Schweiz ist unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ein Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt für die volljährigen Kinder C._______ und D._______ einerseits und die Eltern A._______ und B._______ anderseits, inklusive ihres noch minderjährigen und deshalb ohne weiteres in die Beurteilung der Situation der Eltern einzubeziehenden Sohnes E._______, als nicht zumutbar zu bezeichnen. Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden, liegen - damals wie heute - keine vor. 3.5. Aufgrund der doppelten Staatsbürgerschaft (Kosovo und Serbien, vgl. E. 3.2) bleibt zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug nach Serbien zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden gehören bekanntlich der Ethnie der Ashkali an. Seit ihrer Verheiratung und bis zu ihrer Ausreise lebten sie stets im kosovarischen Dorf G._______, wo der Beschwerdeführer seit (...) wohnte. Es geht aus den Akten nicht hervor, dass sie jemals in der vormaligen Teilrepublik beziehungsweise im selbständigen Staat Serbien gewohnt oder gearbeitet haben. Ihre Muttersprache ist albanisch; bezüglich weiterer Sprachkenntnis gibt nur der Beschwerdeführer an, ein wenig serbokroatisch sprechen zu können. Angesichts der vorstehend unter dem Prüfungsgegenstand einer Rückkehr nach Kosovo geschilderten Situation der Beschwerdeführenden (E. 3.4.4 - 3.4.8) werden sie mit hoher Wahrscheinlichkeit schon kurz nach der Ankunft in Serbien grösseren Schwierigkeiten ausgesetzt sein, weil ihre soziale und finanzielle Abhängigkeit, ihr bescheidenes Bildungsniveau, ihr sprachliches Unvermögen und die bei einer Arbeitssuche zu beachtenden gesundheitlichen Einschränkungen schwer zu überwindende Schwierigkeiten beim Neubeginn darstellen. Hinzu kommt, dass gerade für Ashkali, welche in Serbien keineswegs wohlwollend aufgenommen werden, ein tragfähiges Beziehungsnetz für die Bejahung eines zumutbaren Aufenthalt unabdingbar ist. Von einem solchen tragfähigen Beziehungsnetz in Serbien kann nicht die Rede sein: Den Akten sind keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen zu in Serbien lebenden Personen zu entnehmen. Bei dieser Sachlage erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Serbien ebenfalls als unzumutbar.

4. Aufgrund vorstehender Ausführungen ergibt sich, dass die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu Unrecht erfolgt ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom 19. März 2007 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die am 25. März 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterzuführen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf­zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

6. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung hat auf Einreichung einer Kostennote verzichtet und das Gericht holt in der Regel, das heisst immer dann, wenn es glaubt, den Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen zu können, keine Kostennote ein (Art. 14 VGKE). Der Zeitaufwand des Rechtsvertreters ist angesichts seiner zwei Eingaben leicht abschätzbar und wird auf sechs Stunden geschätzt. Unter Beachtung der Bemessungsgrundsätze gemäss Art. 7 VGKE, der Anwendung eines Stundensatzes von Fr. 200.- und dem Umstand, dass ein Teil des Aufwandes (nämlich Fr. 150.-) bereits bei der Abschreibung des Verfahren E-8818/2007 entschädigt worden ist, ist den Beschwerdeführenden von Amtes wegen eine Parteientschädigung von Fr. 1050.- (inklusive Spesen und allfälliger Mehrwert­steueranteil) zuzusprechen und das BFM zu deren Ausrichtung zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Verfügung des BFM vom 19. März 2007 wird aufgehoben.

2. Das BFM wird angewiesen, die am 25. März 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1050.-- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: