opencaselaw.ch

E-2744/2012

E-2744/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2744/2012 Urteil vom 29. Mai 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 9. Mai 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 25. Januar 2011 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses nicht eintrat, die Beschwerdeführerin nach Italien wegwies und den Vollzug anordnete, dass sie mit Eingabe vom 23. März 2011 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, welche mit Urteil vom 14. Dezember 2011 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2012 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und unter anderem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragte, dass das BFM mittels Zwischenverfügung vom 27. Januar 2012 diesem Begehren nicht stattgab und die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2012 nach Italien ausgeschafft wurde, dass die gegen die Zwischenverfügung erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2012 abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ erneut ein Asylgesuch einreichte, sie am 14. März 2012 summarisch befragt und ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin am (...) von der Kantonspolizei C._______ wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Bst. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) aufgrund einer Einreisesperre vorläufig festgenommen und ihr ein diesbezüglicher Strafbefehl ausgehändigt wurde, dass die Fachstelle Migration des Kantons D._______ die Beschwerdeführerin mit Haftbefehl vom 19. März 2012 in Vorbereitungshaft nahm, dass das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ die Vorbereitungshaft am 23. März 2012 bestätigte und diese bis zum Zeitpunkt der Eröffnung eines Weg- oder Ausweisungsentscheides, jedoch längstens bis am 19. Juni 2012, verlängerte, dass das Bundesgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. April 2012 (2C_303/2012) abwies, dass die italienischen Behörden das vom BFM am 20. März 2012 gestellte Gesuch um Übernahme im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 8. Mai 2012 guthiessen, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2012 - eröffnet am 14. Mai 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien verfügte und dabei festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides im Wesentlichen festhielt, die Beschwerdeführerin und ihr Partner würden nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-II-VO gelten, da sie weder zivilrechtlich verheiratet seien noch in einer dauerhaften, bereits im Herkunftsstaat bestehenden Partnerschaft lebten, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 8. November 2012 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange und keine Hinweise bestünden, der Beschwerdeführerin drohe in Italien eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Wesentlichen beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Wesentlichen anführt, Art. 8 EMRK garantiere ihr Recht auf Familienleben und ihr Verlobter, E._______, sei berufstätig, habe einen festen Wohnsitz in der Schweiz und sei der Vater ihres Kindes, dass gegen die Begründung des BFM, die Vaterschaft sei nicht gesichert, die schriftliche Anerkennung der Vaterschaft durch ihren Verlobten spreche (Schreiben von E._______ vom 9. Mai 2012 an das BFM), dass sie ausserdem bereit sei, das Kind einem Vaterschaftstest zu unterziehen, dass die Rückführung nach Italien und die damit verbundene Unsicherheit in Bezug auf Unterbringung, medizinische Versorgung, sprachliche Verständigungsmöglichkeiten und Verzögerung der Heirat auf unbestimmte Zeit emotionale, psychische und eventuell sogar physische Folgen für das ungeborene Kind hätte und deshalb unzumutbar sei, dass sie in der Schweiz die volle Unterstützung ihres Verlobten und ihrer Eltern habe, auf welche sie vor allem in den letzten Monaten der Schwangerschaft und nach der Geburt dringend angewiesen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gutgeheissen haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung definitiv geworden ist, dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht bestritten wird, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass weiter eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien auch im Lichte von Art. 8 EMRK nicht als unzulässig erscheint, dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTIAN GRAENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nicht verheiratete Partner der asylsuchenden Person dann ein Familienangehöriger im Sinne des Abkommens ist, wenn eine dauerhafte Beziehung geführt wird, dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner vorliegt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht begründet, inwiefern die Voraussetzungen einer tatsächlich gelebten Beziehung erfüllt sein sollen, sondern sich auf das Vorbringen beschränkt, ihr Partner sei der Vater ihres ungeborenen Kindes und sie sei auf die Unterstützung von ihm und von ihren in der Schweiz lebenden Eltern angewiesen, dass darauf hinzuweisen ist, dass sie vor ihrer Wiedereinreise und der erneuten Asylgesuchstellung am 15. Februar 2012 ihren Partner nie erwähnt hat, namentlich auch nicht im Wiedererwägungsgesuch vom 6. Januar 2012, dass demnach offensichtlich weder von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK noch von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten ausgegangen werden kann, dass ihr im Weiteren durch eine Rückführung nach Italien nicht verunmöglicht wird, allfällige in der Schweiz begonnene Ehevorbereitungen fortzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussage, eine Rückführung nach Italien sei unzumutbar, nicht substantiiert, sondern nur pauschal anbringt, eine Rückführung hätte aufgrund der Unsicherheit in Bezug auf Unterbringung, medizinische Versorgung, sprachliche Verständigungsschwierigkeiten und Verzögerung der Heirat auf unbestimmte Zeit emotionale, psychische und eventuell sogar physische Folgen für das ungeborene Kind, dass sie insbesondere weder in ihrer Beschwerde noch anlässlich der Befragung vom 14. März 2012 Aussagen zu allfälligen Mängeln in Bezug auf Unterbringung oder medizinische Versorgung während ihres Aufenthalts in Italien macht, dass deshalb keine Hinweise für die Annahme bestehen, ihr werde in Italien keine Unterkunft oder medizinische Versorgung zur Verfügung stehen und somit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde als schwangere Frau eine angemessene Betreuung erhalten, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (BVGE 2010/ 45 E. 8.2.2), weshalb die Notwendigkeit einer Betreuung im Rahmen der ärztlichen Grundversorgung für sich allein keinen genügenden Grund darstellt, um vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass das BFM in diesem Sinn den Vollzug der Wegweisung nach Italien zutreffend für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich ihre Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel Versand: