opencaselaw.ch

E-2738/2016

E-2738/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-17 · Deutsch CH

Fristen

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch 3. Mai 2016 wird gutgeheissen.
  2. Die Beschwerdeeingabe vom 3. Mai 2016 wird als frist- und formgerecht entgegengenommen.
  3. Das Beschwerdeinstruktionsverfahren wird unter der Verfahrensnummer E-2965/2016 aufgenommen.
  4. Der Vollzug bleibt weiterhin ausgesetzt, bis im Verfahren E-2965/2016 anderslautende Instruktionsanordnungen ergehen.
  5. Für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
  6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  7. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2738/2016 Urteil vom 17. Mai 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, [in Haft], Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM vormals: Bundesamt für Migration; BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016; N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 10. November 2008 in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag ein Asylgesuch einreichte, dass das damalige BFM mit Verfügung vom 6. April 2010 das Asylgesuch des Gesuchstellers abwies und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das BFM gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers in der Schweiz anordnete, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Februar 2016 die im April 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme wieder aufhob und dabei insbesondere auf die seit April 2013 erfolgte, wiederholte Straffälligkeit des Gesuchstellers sowie auf den Strafregisterauszug vom 28. Dezember 2015, wonach dieser zu insgesamt einem Jahr und 50 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, verwies, dass das SEM einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Februar 2016 unter Verweis auf die fortwährende Delinquenz, die hohe Rückfallgefahr und das damit einhergehende überwiegende öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 55 VwVG die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Gesuchsteller wegen wiederholter Straffälligkeit am 2. März 2015 in einem Regionalgefängnis des Kantons B._______ und ab 16. März 2015 in der Haftanstalt C._______ inhaftiert war (vgl. Aufgebots- und Vollzugsverfügung des Amtes (...) vom 7. April 2016, Akte B34/4, S. 3), dass die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 dem Gesuchsteller am 25. Februar 2016 in der Haftanstalt C._______ eröffnet wurde, dass der Gesuchsteller am 11. März 2016 notfallmässig in die Bewachungsstation des (Spital) eingewiesen und von dort weiter per ärztliche fürsorgerische Unterbringung in die (...)klinik D._______ verlegt werden musste (vgl. Akte B27/2), dass gemäss Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (...) vom 11. März 2016 der Strafvollzug ab dem 11. März 2016 für drei Monate unterbrochen wurde und der Gesuchsteller gleichzeitig aufgefordert wurde, sich am 10. Juni 2016 im Regionalgefängnis E._______ zur Weiterführung des Strafvollzuges einzufinden (vgl. Aufgebots- und Vollzugsverfügung des Amtes (...) vom 7. April 2016, Akte B34/4 S. 3), dass sich die den Gesuchsteller betreuende Sozialarbeiterin F._______, ((...), Amt für Freiheitsentzug und Betreuung des (...)) mit Eingabe vom 22. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht richtete, auf die Inhaftierung des Gesuchstellers verwies und um eine Verlängerung der Beschwerdefrist ersuchte (vgl. B27/2 und Akten E-1817/2016), dass ein Bericht des leitenden Arztes der (...)klinik D._______ vom 23. März 2016 am 29. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass für den Gesuchsteller eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreisattestiert wird, bei der es sich nach aktuellem Wissensstand um eine akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) handle, wobei differentialdiagnostisch eine Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) in Betracht komme, dass die erwähnte Eingabe vom 22. März 2016 seitens des Gerichts mit Verfahrensnummer E-1817/2016 aufgenommen und der Gesuchsteller mit Schreiben vom 4. April 2016 darauf hingewiesen wurde, dass gemäss Art. 22 VwVG eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne und dazu auf Art. 24 Abs. 1 VwVG verwiesen wurde, dass der Gesuchsteller gemäss Verfügung des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des (...) vom 15. April 2016 am 25. Mai 2016 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wird, nachdem zwei Drittel der ihm auferlegten Strafen (Strafende aktuell 23. Dezember 2016) erstanden sein werden und ihm insgesamt eine günstige Legalprognose attestiert wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Mai 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 24 VwVG einreichte und zur Begründung auf die Berichte der ihn betreuenden Sozialarbeiterin vom 22. März 2016 (vgl. Akte B 27/2) sowie auf den Bericht seines Psychiaters vom 23. März 2016 verwies, wonach er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen und insbesondere sein Recht auf Beschwerdeeinreichung gegen die Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 nicht wahrnehmen konnte, dass der Gesuchsteller mit separater Eingabe vom 3. Mai 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die SEM-Verfügung vom 23. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass der Gesuchsteller im Rahmen seines Fristwiederherstellungsgesuches und seiner Beschwerdeeingabe vortrug, er sei krankheitsbedingt bis am 8. April 2016 daran verhindert gewesen, die Beschwerdeeingabe einzureichen, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 den Vollzug der Wegweisung aussetzte, bis über das Gesuch um Wiedeherstellung der Beschwerdefrist entschieden worden ist, und weiter festhielt, der Gesuchsteller könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch hier, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 233), dass über zulässige und hinreichende Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, dass auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingetreten wird, wenn unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG), dass die ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist, um die am 25. Februar 2016 eröffnete Verfügung des SEM anzufechten, am 29. März 2016 abgelaufen ist und vom Gesuchsteller verpasst wurde, was er auch explizit anerkennt, dass der Gesuchsteller vom 11. März 2016 bis zum 8. April 2016 in medizinisch-psychiatrischer Notfallbehandlung war und geltend macht, er sei bis zum 8. April 2016 aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert gewesen, rechtzeitig Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 23. Februar 2016 einzureichen, dass der Gesuchsteller am 8. April 2016 direkt im Anschluss an die ärztliche fürsorgerische Unterbringung aus der psychiatrischen Klinik entlassen und ins Regionalgefängnis E._______ zurückversetzt wurde, wo er den weiteren Strafvollzug antrat, dass am 8. April 2016 vom Wegfall des behaupteten Hindernisses auszugehen ist, dass das Fristwiederherstellungsgesuch vom 3. Mai 2016 datiert und dieses somit innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Wegfall des behaupteten Hindernisses eingereicht wurde, dass der Gesuchsteller ferner am 3. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 23. Februar 2016 einreichte, womit er auch die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeerhebung) innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholt hat, dass der Gesuchsteller legitimiert ist und die Voraussetzungen für das Fristwiederherstellungsgesuch (Wahrung der Frist nach Wegfall des behaupteten Hindernisses, Nachholen der versäumten Handlung) erfüllt sind, weshalb auf das frist - und formgerecht eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 sowie Art. 24 VwVG), dass eine Fristwiederherstellung die Beseitigung von Rechtsnachteilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis bezweckt (Stefan Vogel in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 24 Rz 1), dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 345, S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109), dass bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes den Behörden ein weiter Spielraum zukommt (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 24, Rz. 1, 7 und 10 ff.; vgl. auch die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2004 Nr. 15). dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen: Beerli-Bonnorand, a.a.O., S. 227 ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis), dass weiter von der herrschenden Lehre als Beispiele für objektive Gründe für unverschuldete Fristversäumnisse Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankung aufgeführt werden, dass ein Versäumnis als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das fehlerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. Vogel, a.a.O., Art. 24 Rz 10, 13), dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen kann, dass der Gesuchsteller auf seine seit 11. März 2016 - und somit innerhalb der Beschwerdefrist - bestehende, ernsthafte Erkrankung hinweist und diese mit entsprechenden Facharztberichten belegt hat, dass namentlich im Arztbericht der (...)klinik D._______ vom 23. März 2016 bestätigt wird, dass sich der Gesuchsteller seit dem 11. März 2016 wegen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in stationär-psychiatrischer Behandlung befunden hat, dass der behandelnde Arzt weiter festhält, nach heutigem Wissensstand handle es sich beim Erkrankungsbild des Gesuchstellers um eine schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) und differentialdiagnostisch komme eine Erstmanifestation einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F.20.0) in Betracht, dass der Facharzt weiter ausführt, der Gesuchsteller sei erkrankungsbedingt seit dem 11. März 2016 nicht in der Lage gewesen, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wobei explizit die Einhaltung der Frist zur Beschwerdeerhebung gegen den SEM-Entscheid vom 23. Februar 2016 erwähnt wird, dass aufgrund dieser fachmedizinischen Ausführungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ernsthaften psychischen Erkrankung im Verlaufe der Beschwerdefrist psychisch und physisch nicht in der Lage gewesen ist, sich rechtzeitig mit der Beschwerdeerhebung zu befassen und eine Beschwerde zu verfassen oder verfassen zu lassen, dass die für die Begründung des Gesuches (im Sinne von Art. 24 VwVG) angeführten gesundheitlichen Gründe für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach Lehre und Praxis ausreichen, dass vorliegend objektive Gründe für das Versäumnis ersichtlich sind und die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist auf den seit 11. März 2016 prekären psychischen Gesundheitszustand des Gesuchstellers zurückzuführen ist, weshalb das Versäumnis als krankheitsbedingt und somit als unverschuldet betrachtet werden muss, dass deshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutzuheissen, die am 3. Mai 2016 eingereichten Beschwerde als frist- und formgerecht entgegenzunehmen und das Beschwerdeinstruktionsverfahren unter der Verfahrensnummer E-2965/2016 aufzunehmen ist, dass bei diesem Ausgang des Fristwiederherstellungsverfahrens dem Gesuchsteller keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass der Gesuchsteller im vorliegenden Fristwiederherstellungsverfahren nicht vertreten war, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ihm unverhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch 3. Mai 2016 wird gutgeheissen.

2. Die Beschwerdeeingabe vom 3. Mai 2016 wird als frist- und formgerecht entgegengenommen.

3. Das Beschwerdeinstruktionsverfahren wird unter der Verfahrensnummer E-2965/2016 aufgenommen.

4. Der Vollzug bleibt weiterhin ausgesetzt, bis im Verfahren E-2965/2016 anderslautende Instruktionsanordnungen ergehen.

5. Für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Kosten auferlegt.

6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

7. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: