Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2720/2014 Urteil vom 27. Mai 2014 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 26. Dezember 2013 illegal von Italien in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein Asylgesuch stellte, welches er anlässlich der am 14. Januar 2014 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel im Wesentlichen mit dem durch die Revolution in Tunesien ausgelösten Krieg, der ungenügenden medizinischen Versorgung und der schwierigen wirtschaftlichen Lage in seiner Heimat begründete und im Übrigen erklärte, in seinem Heimatland schon mehrmals wegen (...) im Gefängnis gewesen zu sein, dass ihn diese Umstände im März 2011 zur Ausreise in Richtung Italien bewogen hätten, wo er kein Asylgesuch gestellt und sich erfolglos um Aufenthaltspapiere bemüht habe, dass er nach drei Monaten Aufenthalt in Rom wegen (...) für zwei Jahre und drei Monate ins Gefängnis gekommen und dort an (...) erkrankt sei, deren Behandlung nach seiner Entlassung aber mangels Aufenthaltspapieren nicht mehr gewährleistet gewesen sei, dass er schliesslich in die Schweiz gekommen sei, um hier Arbeit zu suchen und sich medizinisch behandeln zu lassen, dass er im Rahmen des ihm ebenfalls anlässlich der BzP gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens in Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin geltend machte, in Italien keinen Anspruch auf Aufenthalt, kein Asylgesuch gestellt und keine Unterkunft zu haben und dort wegen seiner Krankheit auf der Strasse sterben würde, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab, dass das BFM am 21. Januar 2014 die zuständigen italienischen Behörden um Informationen ausländer- und asylrechtlicher Art ersuchte, eine Antwort indessen unterblieben ist, dass das BFM am 5. März 2014 ein auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), gestütztes formelles Übernahmeersuchen an Italien richtete, dass das BFM am 6. Mai 2014, mithin unmittelbar nach Ablauf der Antwortfrist, die italienischen Behörden durch Mitteilung an diese als für das Asylverfahren zuständig erklärte, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers zwecks Durchführung des Asylverfahrens mit Antwortschreiben ebenfalls vom 6. Mai 2014 nachträglich ausdrücklich zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2014 - eröffnet am 12. Mai 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an ihn verfügte und ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten, dass die Überstellung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 6. November 2014 zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5 AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung nach Italien diese Erkenntnisse nicht umzustossen vermöchten, da sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche er in Italien Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzgebung richteten, er sich diesbezüglich an die zuständigen lokalen Behörden zu wenden habe und ihm zudem die Möglichkeit offenstehe, in Italien ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinie) zu erhalten und seinen Aufenthaltsstatus regeln zu lassen, dass er sich im Übrigen bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an medizinische Institutionen in Italien wenden könne, dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. und Ergänzung vom 21. Mai 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung an die Vorinstanz zur Ausübung des Rechts auf Selbsteintritt und zur zuständigkeitshalben Anhandnahme des Asylgesuchs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung beantragt, dass er zur Begründung geltend macht, er habe trotz der sich aus der Dublin-II- beziehungsweise Dublin-III-VO ergebenden Zuständigkeit Italiens und des als Kann-Bestimmung ausgestalteten Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) einen einklagbaren Anspruch auf Selbsteintritt aus humanitären Gründen durch die Schweiz, weil in seinem Fall bei einer Überstellung nach Italien Art. 3 EMRK verletzt würde, dass er nämlich aufgrund seiner (...) gesundheitlichen Probleme, der damit einhergehenden Rückfall- und Ansteckungsgefahr und seiner - "gemäss mündlicher Aussage des behandelnden Arztes" - psychisch starken Belastung als besonders vulnerabel einzustufen sei, dass er bei einer Rückkehr nach Italien den aus verschiedenen Quellen hervorgehenden Mängeln im italienischen Asylsystem (bezüglich Unterkunft, Arbeit und Zugang zu medizinischer Infrastruktur) ausgesetzt sei und ihm eine besonders gefährdende Lebenssituation ohne medizinische Behandlung und mithin eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohe, dass das BFM diese Situation verkenne und ihn mit lapidaren Erwägungen an die italienischen Behörden verweise und auf die Möglichkeit einer dortigen Asylgesuchstellung aufmerksam mache, dass das BFM daher anzuhalten sei, in seinem Fall das Ermessen zu seinen Gunsten in Form des Selbsteintritts auszuüben, dass er als Beweismittel ein Arztzeugnis vom (...) Mai 2014 sowie Kopien verschiedener ärztlicher Berichte und Dokumente aus Italien aus den Jahren 2012 und 2013 betreffend seine (...) zu den Akten gab, dass für den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Akten und der Rechtsmitteleingaben auf dieselben zu verweisen ist, soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf Bezug genommen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom 20. Mai 2014 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in Anwendung von Art. 56 VwVG einstweilen und bis zu einem allfälligen Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkungen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich das DAA und ferner grundsätzlich die Dublin-III-VO, welche die Dublin-II-VO abgelöst hat, zur Anwendung gelangen, dass nämlich die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmungen der Dublin-III-VO vorläufig anwendet (vgl. Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO sowie Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 betreffend die vorläufige Anwendung der Dublin-III-VO [unter Hinweis auf Ausnahmen]), dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO indessen unter anderem festhält, dass die Dublin-III-VO für nach dem 1. Januar 2014 gestellte Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme gelte, ungeachtet des Zeitpunkts, zu welchem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, jedoch für jene Verfahren, in denen zwar das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nach dem 1. Januar 2014, jenes um internationalen Schutz indessen noch vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist, für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates die Kriterien der Dublin II-VO - somit Art. 5-14 Dublin-II-VO - gelten, dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 5. März 2014 erfolgte, weshalb vorliegend zwar grundsätzlich die Dublin-III-VO gilt, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates aber noch nach Art. 5-14 Dublin-II-VO erfolgt, dass nach dem Gesagten das BFM insoweit in seiner Rechtsanwendung zu berichtigen ist, als es die Übernahmeanfrage an Italien fälschlicherweise auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO (Zuständigkeit des Mitgliedstaates, in dem sich die Person zuvor ununterbrochen während mindestens fünf Monaten aufgehalten hat) stützte, dass darin aber in casu offensichtlich keine kassationsauslösende Bundesrechtsverletzung zu erblicken ist, weil der Artikel der äquivalenten und an sich zur Anwendung gebotenen Vorgängerbestimmung von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO entspricht, inhaltlich unbestrittenermassen zutreffend angewendet wurde - so insbesondere auch hinsichtlich des zweimonatigen Fristerfordernisses nach Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO - und die formell unzutreffende Gesetzesabstützung des BFM vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass weder die Dublin-II-VO noch die Dublin-III-VO einem Schutzsuchenden das Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) - d.h. wenn noch kein Dublin-Mitgliedstaat die Verantwortung für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags übernommen beziehungsweise damit begonnen hat - die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO (Art. 5-14 Dublin-II-VO) genannten Rangfolge anzuwenden sind und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), wogegen im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO (bzw. nunmehr Art. 23 ff. Dublin-III-VO) gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), wobei zu prüfen bleibt, ob die Zuständigkeit zwischenzeitlich erloschen ist, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nach dem bislang Gesagten und insbesondere angesichts der inhaltlich zutreffenden und unbestrittenen Rechtsanwendung durch das BFM gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die Selbsteintrittsbestimmung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO indessen nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5), welche vorliegend in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu finden ist, gemäss welchem das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Dublin-Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Anwendung der Ermessensklauseln nach Art. 17 Dublin-III-VO (vgl. entsprechend die Souveränitätsklausel nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO und die Humanitäre Klausel nach Art. 15 Dublin II-VO) aufgrund der seit dem 1. Februar 2014 in Kraft stehenden Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 AsylG (Wegfall der Angemessenheitsüberprüfung gemäss dem altrechtlichen Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zur Diskussion stehen, zumal auch kein Missbrauch oder Überschreiten des Ermessens geltend gemacht oder ersichtlich werden, dass indessen eine dem Beschwerdeführer im Überstellungsland drohende Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen - insbesondere jener von Art. 3 EMRK - eine eigentliche Rechtsverletzung durch die Schweiz darstellen würde und damit der Kognitionsbeschränkung nicht unterliegt, dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung aber eine ihm drohende und durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung oder anderweitige Völkerrechtsverletzung offensichtlich nicht auszumachen ist, dass es ihm obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, Italien würde in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250; Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10), dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, was von ihm denn auch nicht bestritten wird, dass es gleichsam keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Italien zu keiner Zeit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen solchen Antrag unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass auch kein anderweitiger Grund für die Annahme besteht, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und der Beschwerdeführer sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, dass unter spezieller Bezugnahme auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zunächst die Annahme einer behauptungsgemässen psychisch starken Belastung fern liegt, da der Beschwerdeführer solche im bisherigen Verfahren in keinem Zeitpunkt erwähnt hat, sie trotz Vorlegung diverser medizinischer Unterlagen nicht ausgewiesen ist und der angeblich aus der mündlichen Informationsquelle seines Arztes und mithin scheinbar nicht einmal aus eigener Wahrnehmung stammende Befund somit sachverhaltlich als irrelevant zu betrachten ist, dass demgegenüber die (...) des Beschwerdeführers in Italien trotz bloss in Kopie vorliegender Beweismittel nicht zu bestreiten ist, jedoch vorliegend offensichtlich keinen Anspruch auf Selbsteintritt und auf Eintreten auf das Asylgesuch auslöst, dass der Beschwerdeführer nämlich gemäss seinen eigenen, kurz nach der Einreise in der BzP gemachten Aussagen aktuell keine Medikamente einnehmen müsse und (nur) alle sechs Monate zur ärztlichen Kontrolle gehen soll, dass auch gemäss dem mit der Beschwerde vom 19. Mai 2014 eingereichten Arztzeugnis vom (...) Mai 2014 keine Anzeichen einer aktuellen (...) bestehen und die am 21. Mai 2014 nachgereichten medizinischen Dokumente aus Italien gerade den Beweis darüber liefern, dass er in Italien durchaus adäquate medizinische Behandlung erhalten hat, dass auch aus der bloss vagen Möglichkeit eines dereinstigen (...) keine besondere Vulnerabilität abgeleitet werden kann, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05), von welchem der Beschwerdeführer aber offensichtlich weit entfernt ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass an dieser Stelle allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645) und die entsprechende Prüfung denn auch in den vorangegangenen Erwägungen erfolgt ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen und deshalb der Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: