Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2691/2017 Urteil vom 15. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2008 habe ihn ein alter Freund (F.), der sich einige Jahre zuvor den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen habe, gebeten, bei ihm zu Hause bei seiner Familie übernachten zu dürfen, dass F. ihnen erklärt habe, vor den LTTE geflüchtet zu sein und die Familie ihm und einem seiner Kollegen Gastrecht gewährt habe, dass sich jedoch herausgestellt habe, dass F. und sein Kollege aktuell als Spitzel für die LTTE tätig gewesen seien, dass er (der Beschwerdeführer) F. geraten habe, Sri Lanka aus Sicherheitsgründen bald möglichst zu verlassen, ihm dessen Ausreise vorfinanziert und ihm einen Schlepper organisiert habe, dass er nach der Ausreise von F. mit diesem noch bis ins Jahre 2011 telefonischen Kontakt aufrecht erhalten habe, dass er im August 2015 von Beamten des CID (Criminal Investigation Department) verhaftet und in ein Camp gebracht worden sei, dass er unter dem Vorwurf, im Besitze von Waffen für die LTTE zu sein und Aktivitäten für diese Organisation ausgeübt zu haben, zwei Tage festgehalten und unter Misshandlung befragt worden sei, dass er davon ausgehe, dass diese falschen Informationen vom Kollegen von F. stammten, der sich zu dieser Zeit offenbar in behördlicher Gewahrsam befunden habe, dass seine Mutter mit Hilfe eines Priesters seine Freilassung aus dem Camp habe bewirken können, dass ihm bei der Entlassung eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden sei, der er zusammen mit seiner Mutter während einer Woche nachgekommen sei, dass er anlässlich der Ausübung seiner Meldepflicht jeweils beschimpft und schlecht behandelt worden sei, dass ihm vor diesem Hintergrund seine Mutter geraten habe, das Heimatland zu verlassen, dass er sich im August 2015 zu einem Kollegen nach Colombo begeben und bei diesem bis zum April 2016 versteckt gewohnt habe, dass in dieser Zeit die Behörden immer wieder bei seiner Mutter zu Hause vorgesprochen und nach ihm gefragt hätten, dass er aus diesen Gründen den Entschluss gefasst habe, Sri Lanka zu verlassen und im April 2016 mit Hilfe eines Schleppers und mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg aus seinem Heimatland ausgereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 7. April 2017 - Versand am 10. April 2017 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 9. Mai 2016 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des SEM vom 7. April 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Mai 2017 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 8. Juni 2017 erhob, dass der Kostenvorschuss am 7. Juni 2017 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder glaubhaft noch asylrelevant erachtet hat, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien seine Schilderungen anlässlich der Anhörungen glaubhaft, dass er gestützt darauf die von der geltenden Rechtsprechung definierten Risikofaktoren für Staatsangehörige aus Sri Lanka, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden, erfülle, dass er zudem insbesondere auch aufgrund seiner illegalen Ausreise aus seinem Heimatland bei einer Rückkehr dorthin einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, dass nach Prüfung der Akten den in der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Einwänden in entscheidrelevanten Aspekten nicht gefolgt werden kann und die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung einen überzeugenden Eindruck hinterlassen und auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der generelle Einwand des Beschwerdeführers, die beiden Anhörungen beim SEM hätten fast neun Monate auseinandergelegen, was "leichte Unterschiede" in seinen Aussagen erklären würde, in Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zu überzeugen vermag, dass namentlich die Feststellung der Vorinstanz zu bestätigen ist, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen sind, wenn er einerseits schilderte, nach zwei Tagen seit der Beherbergung von F. bemerkt zu haben, dass dieser entgegen seiner anfänglichen Beteuerung nach wie vor Anhänger der LTTE gewesen sei, und er an anderer Stelle zu Protokoll gab, von diesem Umstand sieben Tage nach dem Auftauchen von F. Kenntnis erhalten zu haben, dass entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers diese unstimmigen Angaben nicht als kleiner Unterschied zu werten sind, zumal der genannte Umstand im Kontext der Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers ein einschneidendes und zentrales Ereignis darstellen würde, das besonders gut in Erinnerung haften bleiben müsste, wenn es tatsächlich stattgefunden hätte, dass das SEM auch zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe einerseits erklärt, zwischen August 2015 und seiner Ausreise im April 2016 hätten Angehörige des CID insgesamt etwa sieben Mal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und an anderer Stelle ausgesagt, Leute des CID hätten in diesem Zeitraum fast jeden Tag bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, dass die blosse Bestätigung in der Beschwerde, erstere Variante treffe zu, die widersprüchlichen Aussagen nicht aufzulösen vermag, dass im Weiteren die Einschätzung des SEM zutrifft, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihn die sri-lankischen Behörden im August 2015 festgenommen und des Besitzes von LTTE-Waffen verdächtigt haben sollen, ihn jedoch nach nur zwei Tagen Inhaftierungszeit wieder freigelassen hätten, nachdem er ihnen keine Informationen zur Sache habe liefern können, in Berücksichtigung der gesamten geltend gemachten Aspekte als realitätsfremd zu bezeichnen ist, dass zudem auch in der Annahme, der Beschwerdeführer sei festgenommen, jedoch bereits nach zwei Tagen wieder auf freien Fuss gesetzt worden, darauf zu schliessen ist, dass die sri-lankischen Behörden in sicherheitsdienstlicher Hinsicht keinen ernsthaften Fokus auf seine Person gerichtet haben, dass an dieser Einschätzung auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte anschliessende tägliche Meldepflicht in wesentlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag, zumal die sri-lankischen Behörden, wie vom Beschwerdeführer selber vorgebracht, bei Anhaltspunkten auf tatsächlich sicherheitsrelevantes Potential einer Person konsequent und anhaltend reagieren, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers und sein gesamtes Aussageverhalten nicht geeignet sind, darauf schliessen zu lassen, die sri-lankischen Behörden hätten ihn bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen überzogen, dass in Würdigung der gesamten Aktenlage auch nicht ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Behörden dem Kreis der Personen zugeordnet werden könnte, der dem Risikoprofil entspricht, künftig mit der notwendig erheblichen Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne ausgesetzt zu werden, und eine entsprechende Befürchtung als unberechtigt einzustufen ist, dass die entsprechenden Einwände und Vorbringen in der Beschwerde bei dieser Sachlage nicht stichhaltig erscheinen, dass das SEM somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht sowohl als nicht glaubhaft als auch nicht asylrelevant erachtete und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK im Falle des Beschwerdeführers verneinte, dass sich der EGMR wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07), dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müssten (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8), dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in sicherheitsrelevanter Hinsicht auf sich gezogen zu haben, dass schliesslich nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch erscheint, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich der Wegweisungsvollzug des aus der Nordprovinz stammenden Beschwerdeführers, welcher dort sowohl über ein familiäres Beziehungsnetz als auch über eine wirtschaftliche Grundlage (landwirtschaftlicher Familienbetrieb) verfügt, auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls überhaupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: