opencaselaw.ch

E-2683/2014

E-2683/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 2. April 2012 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Während des Verfahrens vor dem BFM wurde er über einen Zeitraum von fünf Monaten 14 Mal daktyloskopiert, ohne dass sich auswertbare Fingerabdrücke ergaben. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. Oktober 2012 gab er an, keine Manipulation der Fingerkuppen vorgenommen zu haben. Er habe im Sudan in einer Bäckerei gearbeitet und gehe davon aus, dass seine Finger deshalb so seien. A.b Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 trat die Vorinstanz in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (SR 142.31) (schuldhafte grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 22. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM durch seine Rechtsvertreterin um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2012 und Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Zudem beantragte er eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er die Identitätskarte seiner Mutter und seinen Taufschein zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 17. April 2014 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 24. Oktober 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. C. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und das BFM sei aufzufordern, sein Asylgesuch materiell zu prüfen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter seien die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Als neue Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht des [Spitals] B._______ vom 23. April 2014, mit welchem bei ihm die (...)erkrankung (...) diagnostiziert wird, einen Auszug aus dem Geburtsregister betreffend sein Kind und eine Bestätigung der Schwangerschaft seiner Partnerin ins Recht. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aus und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 nahm das BFM Stellung betreffend die nach Abschluss des vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachte Erkrankung des Beschwerdeführers. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 17. Juni 2014. G. Am 31. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte des Kantonsspitals B._______ vom 12. Juni 2014 und vom 24. Juli 2014 zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Gegenstand eines Rechtsstreits wird durch das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren (Streitgegenstand) und den Gegenstand der angefochtenen Verfügung, welche das eigentliche Anfechtungsobjekt darstellt, bestimmt. Im Beschwerdeverfahren sind nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Vorinstanz vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat oder über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ausnahmsweise werden neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb der Verfügung als Anfechtungsgegenstand, aber im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein hinreichend enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äussern (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3 S. 522 f.; Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 52 N 40, m.w.H.; André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 3 FN 14). Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die entsprechenden Folgen waren nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens, weshalb auf den Eventualantrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht eingetreten werden kann. Anders präsentiert sich die Situation betreffend den erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Wiedererwägungsgrund der Erkrankung an (...) als neue erhebliche Tatsache (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Die diesbezüglichen Ausführungen stehen in engem Zusammenhang mit den Vorbringen betreffend die gerügten Verletzungen der Pflicht zur richtigen und vollständigen Erstellung des Sachverhalts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz hat sich zudem im Rahmen ihrer Vernehmlassung ausführlich zu der geltend gemachten Krankheit geäussert und deutlich gemacht, dass sie diese weder als Wiedererwägungsgrund noch als Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ansieht. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher von einer Überweisung der Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über die Erheblichkeit des in der Beschwerde enthaltenen zusätzlichen Wiedererwägungsgrunds abzusehen und insoweit sowie betreffend die übrigen Anträge auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Am 1. Februar 2014 trat die Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens war das Wiedererwägungsgesuch vor der Vorinstanz bereits hängig, weshalb intertemporalrechtlich das aAsylG in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung kommt.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (aArt. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012).

E. 4.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vorangegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).

E. 4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 22. April 2013 Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG geltend. Namentlich sah er den Wiedererwägungsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als erfüllt an, weil er nunmehr neue erhebliche Beweismittel ­ - seinen Taufschein und die Identitätskarte seiner Mutter - zu den Akten gereicht habe, mit denen er seine eritreische Staatsangehörigkeit beweisen könne. Er habe diese Beweismittel erst jetzt einreichen können, weil er zuerst mit seiner in Eritrea lebenden Mutter Kontakt habe aufnehmen müssen. Die Bedeutung dieser Dokumente sei ihm erst bewusst geworden, als er am 31. Januar 2013 die Rechtsberatungsstelle besucht habe. Daraufhin habe er seine Mutter sofort kontaktiert. Eine frühere Beibringung sei ihm somit aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen. Sodann rügte er unter Anrufung von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese sei dadurch zustande gekommen, dass die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend seine eritreische Staatsangehörigkeit gegeben habe. Am 16. Oktober 2012 habe das BFM ihn nur in Bezug auf die Probleme bei der Daktyloskopierung angehört und es versäumt, ihn darüber zu informieren, dass es seine Aussagen insgesamt und insbesondere seine Staatsangehörigkeit in Frage stellte. Andernfalls hätte er die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel bereits früher beibringen können. Der Wiedererwägungsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG sei überdies gegeben, weil die Vorinstanz weder bei der Gehörsgewährung vom 16. Oktober 2012 noch in der Verfügung vom 24. Oktober 2012 Stellung zum Einwand genommen habe, dass er sich seine Fingerkuppen aufgrund seiner Arbeitstätigkeit als Bäcker dauerhaft verletzt habe. Damit habe es seine Begründungspflicht verletzt. Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht das BFM in ähnlichen Fällen, so auch im Urteil E-3795/2009 (BVGE 2011/27) angewiesen, im Zweifel über die Verletzung der Mitwirkungspflicht weitere Untersuchungen vorzunehmen und allenfalls eine externe Fachperson beizuziehen.

E. 5.2 Das BFM führte zur Begründung seines abweisenden Entscheids insbesondere aus, die neu vorgebrachten Beweismittel seien nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG. Die eingereichten Dokumente seien einer internen Analyse unterzogen worden, die im Wesentlichen zum Schluss gekommen sei, dass es sich um Fälschungen handle. Im Übrigen seien, entgegen den Ausführungen im Gesuch, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung seiner Fingerkuppen aufgrund der Tätigkeit als Bäcker im Entscheid vom 24. Oktober 2012 berücksichtigt worden. Erstaunlich sei in dieser Hinsicht jedoch, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 24. April 2012 ausgesagt habe, nie erwerbstätig gewesen zu sein. Zudem liege es sehr nahe, dass er seine Identität, wenn nicht durch die Abnahme seiner Fingerabdrücke, mittels Vorweisens seiner Identitätskarte hätte belegen können. Auf diesen Umstand sei er sowohl bei der Befragung zur Person als auch der Bundesbefragung (betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs) aufmerksam gemacht worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Oktober 2012 beseitigen könnten.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen des BFM in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen Folgendes entgegen:

E. 5.3.1 Betreffend die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel hielt er insbesondere fest, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz wegen der erfolglosen Erhebung der Fingerabdrücke sämtliche seiner Aussagen systematisch anzweifle. Es scheine, als habe das BFM die neuen Beweismittel, an deren Echtheit festgehalten werde, unzulässigerweise von vornherein als unecht qualifiziert. Damit habe es sein Gesuch um Wiedererwägung zu Unrecht abgelehnt.

E. 5.3.2 Weiter legte der Beschwerdeführer dar, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es nicht hinreichend dargelegt habe, welche Elemente den als unecht qualifizierten Beweismitteln fehlen würden und auf welche Quellen es sich zur Beurteilung gestützt habe. Dadurch könne er der Feststellung der Unechtheit nichts entgegenhalten.

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer bestritt ausserdem, dass ihm das rechtliche Gehör auch betreffend die durch das BFM nicht geglaubte eritreische Staatsangehörigkeit gewährt worden sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Vorinstanz ihn seinerzeit darüber informiert habe, dass sie aufgrund der ihm vorgeworfenen Verletzung der Mitwirkungspflicht seine sämtlichen Aussagen, inklusive jener betreffend seine Staatsangehörigkeit, als unglaubhaft erachte. Dadurch habe ihm das BFM die Möglichkeit entzogen, seine Herkunft mittels Beweismitteln oder weiteren Argumenten zu belegen. Überdies habe es pflichtwidrig keine weiteren Sachverhaltsabklärungen, insbesondere keine Herkunftsabklärung, vorgenommen.

E. 5.3.4 Ferner wurde bestritten, dass das BFM die Aussagen bezüglich der Verletzungen seiner Fingerkuppen berücksichtigt habe. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, wenn die Vorinstanz seine Aussagen tatsächlich ernst genommen hätte, hätte sie medizinische Abklärungen treffen müssen, um die dauerhafte Beschädigung der Haut zu erklären. Stattdessen sei sie ohne medizinische Untersuchung zum Schluss gekommen, dass eine krankheitsbedingte Veränderung der Fingerkuppenhaut auszuschliessen sei, womit keine genügende Berücksichtigung seiner Verletzungen erfolgt sei. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anzumerken, dass Experten die Veränderung von Fingerkuppen durch Verbrennungen anerkennen würden, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass seine Fingerbeeren bei seiner (...)jährigen Bäckertätigkeit verletzt worden seien. Gerade wegen dieser Unklarheit wäre das BFM verpflichtet gewesen, ihn vollständig medizinisch zu untersuchen und allfällige gesundheitliche Probleme abzuklären, bevor es die Veränderung der Fingerkuppen durch Krankheit ausgeschlossen habe. Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich vom (...) September 2013 bis zum (...) März 2014 am Kantonspital B._______ wegen (...) einer Reihe chirurgischer Eingriffe unterziehen lassen. Schliesslich sei mit Bericht vom 23. April 2014 (...) diagnostiziert worden, wobei es sich um eine neue erhebliche Tatsache (im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) handle. Die ersten Symptome der Krankheit habe er, wie er nachträglich erkannt habe, bereits im Sudan gehabt. Hätte das BFM eine gründliche Gesundheitsabklärung vorgenommen, hätte die genetische Krankheit allenfalls diagnostiziert werden können. Zumindest hätte in diesem Fall eine krankheitsbedingte dauerhafte Veränderung seiner Haut nicht abschliessend ausgeschlossen werden können. Es sei davon auszugehen, dass sich seine Fingerkuppen durch die erlittenen Verbrennungen dauerhaft verändert hätten, weil seine Haut aufgrund der Krankheit nicht normal verheilt sei. Das BFM habe mithin den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 5.4 Vernehmlassend führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bringe vor, bereits im Sudan an (...) gelitten zu haben. Den Akten könne indes nicht entnommen werden, dass er diese genetische Erkrankung bereits bei seiner medizinischen Untersuchung (der Fingerkuppen) im EVZ Basel erwähnt habe. Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, wie eine Erkrankung, die vor allem in der (...)gegend auftrete, einen Einfluss auf den Fingerkuppenzustand des Beschwerdeführers haben solle. Zudem stelle die geltend gemachte Erkrankung kein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar.

E. 5.5 Replizierend brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe erste Symptome seiner Krankheit zwar bereits im Sudan gehabt, jedoch erst im Frühjahr 2014 von der Diagnose erfahren. Dass die Vorinstanz nicht nachvollziehen könne, wie die Erkrankung Einfluss auf seinen Fingerkuppenzustand haben solle, zeige, dass sie ihre Untersuchungspflicht erneut verletzt habe. In zahlreichen Spezialistenberichten sei zu lesen, dass bei einer Erkrankung an (...) neben den typischen (...)-Beschwerden weitere Symptome ausserhalb der (...)gegend, darunter auch Hautveränderungen an verschiedensten Orten am Körper, auftreten würden. Zudem führe (...) zu einer verzögerten Wundheilung. Es sei darum nicht auszuschliessen, dass die im Sudan erfolgten Verbrennungen an den Fingerkuppen wegen seiner Erkrankung nicht richtig hätten verheilen können.

E. 6 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat. Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Erkrankung des Beschwerdeführers an (...) vermag keinen Wiedererwägungsgrund zu begründen.

E. 6.1 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können müssen, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive vorliegend: im Asylverfahren vor dem BFM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Die Anforderung an die Erheblichkeit erfüllen Beweismittel, wenn deren Existenz im Beschwerdeverfahren geeignet gewesen wäre, dessen Ausgang ernsthaft zu beeinflussen (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 66 Rz. 17 f.).

E. 6.1.1 Dokumente, die die bisher nicht bewiesene Identität des Beschwerdeführers belegen oder zumindest Rückschlüsse darauf erlauben würden, sind als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anzusehen. Die eingereichte Identitätskarte, bei der es sich um jene der Mutter des Beschwerdeführers handeln soll, ist jedoch von vornherein nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen. Zudem hat eine interne Analyse der Vorinstanz - deren Seriosität vom Bundesverwaltungsgericht nicht infrage gestellt wird - ergeben, dass es sich bei beiden eingereichten Dokumenten (Identitätsurkunde und Taufurkunde) um Totalfälschungen handelt. Damit sind diese als nicht erheblich zu qualifizieren. Für die Vermutung des Beschwerdeführers, das BFM habe die neuen Beweismittel von vornherein als unecht qualifiziert, findet sich in den Akten keine Grundlage. Der angefochtene Entscheid stützt sich vielmehr auf die Dokumentenprüfung.

E. 6.1.2 Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Vorgehen des BFM ist nicht ersichtlich. Zwar wurde dem Beschwerdeführer in die Dokumentenanalyse nur eingeschränkt Einsicht gegeben. Dies erweist sich jedoch als zulässig. Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Dies tat das BFM im vorangegangenen Verfahren. Nach der Vornahme der Dokumentenanalyse informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die interne Prüfung und teilte ihm mit, der entsprechende Bericht könne ihm nicht offengelegt werden, da an der Geheimhaltung der weitergehenden Angaben ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG bestehe. Zugleich gab sie ihm jedoch den wesentlichen Inhalt der Analyse bekannt, wonach die Druckqualität der Taufurkunde und der Stempel nicht dem Original und die Druckqualität, die Seriennummer, das Passfoto und die Folie der eingereichten Identitätskarte nicht der Praxis entsprechen würden. Damit wurden dem Beschwerdeführer die im Vergleich zu echten eritreischen Taufurkunden und Identitätsausweisen massgeblichen Unterscheidungsmerkmale aufgezeigt. Zu den Erkenntnissen des BFM wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt (vgl. B12/3), welches er mit Schreiben vom 24. März 2014 ausübte (vgl. B15/2). Mit Schreiben vom 7. April 2014 führte das BFM ergänzend aus, es verfüge über amtsinterne Originaldokumente, die ihm einen Vergleich mit den eingereichten Dokumenten ermöglichen würden. Detailliertere Angaben über die fehlenden beziehungsweise falschen Elemente in den eingereichten Dokumenten könnten nicht gemacht werden, damit gesuchstellenden Personen nicht ermöglicht werde, originalgetreue Dokumente herzustellen. Diese Begründung ist zutreffend, da bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen die Gefahr bestünde, dass diese durch eine asylsuchende Person (sei dies mit oder ohne Absicht) an Dritte weitergegeben und von diesen rechtsmissbräuchlich verwendet werden könnten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4 S. 814 m.w.H. und das Urteil D-2335/2013 des Bundesver­waltungs­gerichts vom 8. April 2014, E. 3.8.1). Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteressen somit zu Recht nur der wesentliche Inhalt der Dokumentenanalyse offengelegt.

E. 6.1.3 Zusammenfassend erweisen sich die beigebrachten Beweismittel als nicht erheblich, so dass das BFM den Wiedererwägungsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu Recht als nicht erfüllt beurteilt hat. Überdies wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren gewahrt.

E. 6.2 Betreffend die geltend gemachte mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 29 f. VwVG (vgl. oben E. 5.1 und E. 5.3.2-5.3.4, im Einzelnen Nichtgewährung des Rechts auf Stellungnahme und Verletzung der Begründungspflicht) ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er diese Rüge bereits in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichteintretensverfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 hätte geltend machen können und müssen (vgl. oben E. 4.3). Selbiges gilt für die mehrfache Rüge der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltserstellung des BFM. Aus diesem Grunde ist auf die entsprechenden Ausführungen im Gesuch um Wiedererwägung sowie in der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht einzugehen.

E. 6.3 Als neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne von 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gelten nur solche, die zur Zeit des vorangehenden Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten. Tatsachen, die aus der Zeit nach dem Verfahrensabschluss stammen, bilden dagegen keine Grundlage für eine qualifizierte Wiedererwägung (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schind­ler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 66 Rz. 16). Beim geltend gemachten Wiedererwägungsgrund der Erkrankung an (...) handelt es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Erst auf Beschwerdeebene macht er geltend, erste Symptome von (...) bereits im Sudan gehabt zu haben (vgl. die Beschwerdeschrift S. 7 in fine). Diese Behauptung findet jedoch keine Abstützung in den Akten. Der Beschwerdeführer machte Symptome seiner Erkrankung weder im Asyl- noch im Wiedererwägungsverfahren geltend, sondern gab anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Oktober 2012 noch ausdrücklich an, er leide an keiner genetischen Krankheit und habe seit der Ankunft in der Schweiz eine Art Depression, vorher habe er dies jedoch nicht gehabt (vgl. die vor­instanzliche Akte A17/4 F20 f. S. 3). Auch anamnetisch wurden in den eingereichten Arztberichten des Kantonsspitals B._______ vom 23. April 2014, vom 12. Juni 2014 und vom 24. Juli 2014 keine vor Abschluss des Asylverfahrens vorhandenen Symptome festgehalten. Schliesslich nehmen die Arztberichte auch nicht Stellung zu allfälligen Veränderungen an der Haut der Fingerkuppen des Beschwerdeführers. Es erscheint daher als überwiegend wahrscheinlich, dass die Krankheit erst nach dem Erlass der Verfügung vom 24. Oktober 2012 aufgetreten ist, weshalb sie nicht als Erklärung für die erfolglose Daktyloskopierung dienen kann, sondern als echtes Novum zu behandeln ist. Sie vermag daher keine Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu bewirken.

E. 6.4 Die diagnostizierte Erkrankung kann somit nur im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden. Nachdem die Identität des Beschwerdeführers jedoch nach wie vor unbelegt bleibt, sind der Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs enge Grenzen gesetzt.

E. 6.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Als unzumutbar erweist sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Als unmöglich ist der Vollzug schliesslich zu qualifizieren, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.4.2 Hinsichtlich der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist vollumfänglich auf die Erwägungen II/1. und II/3. der Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 zu verweisen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sodann zutreffend festgestellt hat, stellt die Erkrankung an (...) auch kein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Ein solches wäre nur dann anzunehmen, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führen würde. Vorliegend sind den Akten jedoch keine Hinweise auf eine derartige konkrete Gefährdung zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Krankheit in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat behandelbar ist. Einem allfälligen Bedarf an Medikamenten kann durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die Erkrankung des Beschwerdeführers vermag somit nicht zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 betreffend die Beurteilung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch der Umstand, dass sich die nach Brauch angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers und das (mutmasslich) gemeinsame Kind derzeit ebenfalls in der Schweiz aufhalten und die Ehefrau erneut schwanger ist, dem Vollzug der Wegweisung nicht im Wege steht, da die Ehefrau weder über Asyl noch einen sonstigen Aufenthaltstitel verfügt. Der Familiengemeinschaft ist jedoch bei der Durchführung des Vollzugs durch die kantonalen Behörden zu berücksichtigen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2683/2014 Urteil vom 12. August 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Eritrea), vertreten durch lic. iur. Gabriella Tau, Caritas Suisse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 2. April 2012 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Während des Verfahrens vor dem BFM wurde er über einen Zeitraum von fünf Monaten 14 Mal daktyloskopiert, ohne dass sich auswertbare Fingerabdrücke ergaben. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 16. Oktober 2012 gab er an, keine Manipulation der Fingerkuppen vorgenommen zu haben. Er habe im Sudan in einer Bäckerei gearbeitet und gehe davon aus, dass seine Finger deshalb so seien. A.b Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 trat die Vorinstanz in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (SR 142.31) (schuldhafte grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 22. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM durch seine Rechtsvertreterin um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 24. Oktober 2012 und Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. Zudem beantragte er eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er die Identitätskarte seiner Mutter und seinen Taufschein zu den Akten. B.b Mit Verfügung vom 17. April 2014 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 24. Oktober 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. C. Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und das BFM sei aufzufordern, sein Asylgesuch materiell zu prüfen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter seien die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Als neue Beweismittel legte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht des [Spitals] B._______ vom 23. April 2014, mit welchem bei ihm die (...)erkrankung (...) diagnostiziert wird, einen Auszug aus dem Geburtsregister betreffend sein Kind und eine Bestätigung der Schwangerschaft seiner Partnerin ins Recht. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug aus und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 nahm das BFM Stellung betreffend die nach Abschluss des vorinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens geltend gemachte Erkrankung des Beschwerdeführers. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 17. Juni 2014. G. Am 31. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte des Kantonsspitals B._______ vom 12. Juni 2014 und vom 24. Juli 2014 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Gegenstand eines Rechtsstreits wird durch das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren (Streitgegenstand) und den Gegenstand der angefochtenen Verfügung, welche das eigentliche Anfechtungsobjekt darstellt, bestimmt. Im Beschwerdeverfahren sind nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Vorinstanz vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat oder über welche sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Ausnahmsweise werden neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb der Verfügung als Anfechtungsgegenstand, aber im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass einerseits ein hinreichend enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die Verwaltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äussern (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3 S. 522 f.; Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 52 N 40, m.w.H.; André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 3 FN 14). Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die entsprechenden Folgen waren nicht Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens, weshalb auf den Eventualantrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht eingetreten werden kann. Anders präsentiert sich die Situation betreffend den erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Wiedererwägungsgrund der Erkrankung an (...) als neue erhebliche Tatsache (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Die diesbezüglichen Ausführungen stehen in engem Zusammenhang mit den Vorbringen betreffend die gerügten Verletzungen der Pflicht zur richtigen und vollständigen Erstellung des Sachverhalts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz hat sich zudem im Rahmen ihrer Vernehmlassung ausführlich zu der geltend gemachten Krankheit geäussert und deutlich gemacht, dass sie diese weder als Wiedererwägungsgrund noch als Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) ansieht. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher von einer Überweisung der Sache an die Vorinstanz zum Entscheid über die Erheblichkeit des in der Beschwerde enthaltenen zusätzlichen Wiedererwägungsgrunds abzusehen und insoweit sowie betreffend die übrigen Anträge auf die Beschwerde einzutreten.

2. Am 1. Februar 2014 trat die Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens war das Wiedererwägungsgesuch vor der Vorinstanz bereits hängig, weshalb intertemporalrechtlich das aAsylG in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung kommt.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (aArt. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012). 4. 4.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vorangegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d). 4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 22. April 2013 Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG geltend. Namentlich sah er den Wiedererwägungsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als erfüllt an, weil er nunmehr neue erhebliche Beweismittel ­ - seinen Taufschein und die Identitätskarte seiner Mutter - zu den Akten gereicht habe, mit denen er seine eritreische Staatsangehörigkeit beweisen könne. Er habe diese Beweismittel erst jetzt einreichen können, weil er zuerst mit seiner in Eritrea lebenden Mutter Kontakt habe aufnehmen müssen. Die Bedeutung dieser Dokumente sei ihm erst bewusst geworden, als er am 31. Januar 2013 die Rechtsberatungsstelle besucht habe. Daraufhin habe er seine Mutter sofort kontaktiert. Eine frühere Beibringung sei ihm somit aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen. Sodann rügte er unter Anrufung von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese sei dadurch zustande gekommen, dass die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend seine eritreische Staatsangehörigkeit gegeben habe. Am 16. Oktober 2012 habe das BFM ihn nur in Bezug auf die Probleme bei der Daktyloskopierung angehört und es versäumt, ihn darüber zu informieren, dass es seine Aussagen insgesamt und insbesondere seine Staatsangehörigkeit in Frage stellte. Andernfalls hätte er die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel bereits früher beibringen können. Der Wiedererwägungsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG sei überdies gegeben, weil die Vorinstanz weder bei der Gehörsgewährung vom 16. Oktober 2012 noch in der Verfügung vom 24. Oktober 2012 Stellung zum Einwand genommen habe, dass er sich seine Fingerkuppen aufgrund seiner Arbeitstätigkeit als Bäcker dauerhaft verletzt habe. Damit habe es seine Begründungspflicht verletzt. Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht das BFM in ähnlichen Fällen, so auch im Urteil E-3795/2009 (BVGE 2011/27) angewiesen, im Zweifel über die Verletzung der Mitwirkungspflicht weitere Untersuchungen vorzunehmen und allenfalls eine externe Fachperson beizuziehen. 5.2 Das BFM führte zur Begründung seines abweisenden Entscheids insbesondere aus, die neu vorgebrachten Beweismittel seien nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG. Die eingereichten Dokumente seien einer internen Analyse unterzogen worden, die im Wesentlichen zum Schluss gekommen sei, dass es sich um Fälschungen handle. Im Übrigen seien, entgegen den Ausführungen im Gesuch, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung seiner Fingerkuppen aufgrund der Tätigkeit als Bäcker im Entscheid vom 24. Oktober 2012 berücksichtigt worden. Erstaunlich sei in dieser Hinsicht jedoch, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vom 24. April 2012 ausgesagt habe, nie erwerbstätig gewesen zu sein. Zudem liege es sehr nahe, dass er seine Identität, wenn nicht durch die Abnahme seiner Fingerabdrücke, mittels Vorweisens seiner Identitätskarte hätte belegen können. Auf diesen Umstand sei er sowohl bei der Befragung zur Person als auch der Bundesbefragung (betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs) aufmerksam gemacht worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 24. Oktober 2012 beseitigen könnten. 5.3 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen des BFM in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen Folgendes entgegen: 5.3.1 Betreffend die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismittel hielt er insbesondere fest, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Vorinstanz wegen der erfolglosen Erhebung der Fingerabdrücke sämtliche seiner Aussagen systematisch anzweifle. Es scheine, als habe das BFM die neuen Beweismittel, an deren Echtheit festgehalten werde, unzulässigerweise von vornherein als unecht qualifiziert. Damit habe es sein Gesuch um Wiedererwägung zu Unrecht abgelehnt. 5.3.2 Weiter legte der Beschwerdeführer dar, das BFM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es nicht hinreichend dargelegt habe, welche Elemente den als unecht qualifizierten Beweismitteln fehlen würden und auf welche Quellen es sich zur Beurteilung gestützt habe. Dadurch könne er der Feststellung der Unechtheit nichts entgegenhalten. 5.3.3 Der Beschwerdeführer bestritt ausserdem, dass ihm das rechtliche Gehör auch betreffend die durch das BFM nicht geglaubte eritreische Staatsangehörigkeit gewährt worden sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Vorinstanz ihn seinerzeit darüber informiert habe, dass sie aufgrund der ihm vorgeworfenen Verletzung der Mitwirkungspflicht seine sämtlichen Aussagen, inklusive jener betreffend seine Staatsangehörigkeit, als unglaubhaft erachte. Dadurch habe ihm das BFM die Möglichkeit entzogen, seine Herkunft mittels Beweismitteln oder weiteren Argumenten zu belegen. Überdies habe es pflichtwidrig keine weiteren Sachverhaltsabklärungen, insbesondere keine Herkunftsabklärung, vorgenommen. 5.3.4 Ferner wurde bestritten, dass das BFM die Aussagen bezüglich der Verletzungen seiner Fingerkuppen berücksichtigt habe. In diesem Zusammenhang brachte der Beschwerdeführer vor, wenn die Vorinstanz seine Aussagen tatsächlich ernst genommen hätte, hätte sie medizinische Abklärungen treffen müssen, um die dauerhafte Beschädigung der Haut zu erklären. Stattdessen sei sie ohne medizinische Untersuchung zum Schluss gekommen, dass eine krankheitsbedingte Veränderung der Fingerkuppenhaut auszuschliessen sei, womit keine genügende Berücksichtigung seiner Verletzungen erfolgt sei. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anzumerken, dass Experten die Veränderung von Fingerkuppen durch Verbrennungen anerkennen würden, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass seine Fingerbeeren bei seiner (...)jährigen Bäckertätigkeit verletzt worden seien. Gerade wegen dieser Unklarheit wäre das BFM verpflichtet gewesen, ihn vollständig medizinisch zu untersuchen und allfällige gesundheitliche Probleme abzuklären, bevor es die Veränderung der Fingerkuppen durch Krankheit ausgeschlossen habe. Überdies machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich vom (...) September 2013 bis zum (...) März 2014 am Kantonspital B._______ wegen (...) einer Reihe chirurgischer Eingriffe unterziehen lassen. Schliesslich sei mit Bericht vom 23. April 2014 (...) diagnostiziert worden, wobei es sich um eine neue erhebliche Tatsache (im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) handle. Die ersten Symptome der Krankheit habe er, wie er nachträglich erkannt habe, bereits im Sudan gehabt. Hätte das BFM eine gründliche Gesundheitsabklärung vorgenommen, hätte die genetische Krankheit allenfalls diagnostiziert werden können. Zumindest hätte in diesem Fall eine krankheitsbedingte dauerhafte Veränderung seiner Haut nicht abschliessend ausgeschlossen werden können. Es sei davon auszugehen, dass sich seine Fingerkuppen durch die erlittenen Verbrennungen dauerhaft verändert hätten, weil seine Haut aufgrund der Krankheit nicht normal verheilt sei. Das BFM habe mithin den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 5.4 Vernehmlassend führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer bringe vor, bereits im Sudan an (...) gelitten zu haben. Den Akten könne indes nicht entnommen werden, dass er diese genetische Erkrankung bereits bei seiner medizinischen Untersuchung (der Fingerkuppen) im EVZ Basel erwähnt habe. Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, wie eine Erkrankung, die vor allem in der (...)gegend auftrete, einen Einfluss auf den Fingerkuppenzustand des Beschwerdeführers haben solle. Zudem stelle die geltend gemachte Erkrankung kein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. 5.5 Replizierend brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe erste Symptome seiner Krankheit zwar bereits im Sudan gehabt, jedoch erst im Frühjahr 2014 von der Diagnose erfahren. Dass die Vorinstanz nicht nachvollziehen könne, wie die Erkrankung Einfluss auf seinen Fingerkuppenzustand haben solle, zeige, dass sie ihre Untersuchungspflicht erneut verletzt habe. In zahlreichen Spezialistenberichten sei zu lesen, dass bei einer Erkrankung an (...) neben den typischen (...)-Beschwerden weitere Symptome ausserhalb der (...)gegend, darunter auch Hautveränderungen an verschiedensten Orten am Körper, auftreten würden. Zudem führe (...) zu einer verzögerten Wundheilung. Es sei darum nicht auszuschliessen, dass die im Sudan erfolgten Verbrennungen an den Fingerkuppen wegen seiner Erkrankung nicht richtig hätten verheilen können.

6. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat. Auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Erkrankung des Beschwerdeführers an (...) vermag keinen Wiedererwägungsgrund zu begründen. 6.1 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel zum Nachweis der Identität des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können müssen, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive vorliegend: im Asylverfahren vor dem BFM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Die Anforderung an die Erheblichkeit erfüllen Beweismittel, wenn deren Existenz im Beschwerdeverfahren geeignet gewesen wäre, dessen Ausgang ernsthaft zu beeinflussen (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 66 Rz. 17 f.). 6.1.1 Dokumente, die die bisher nicht bewiesene Identität des Beschwerdeführers belegen oder zumindest Rückschlüsse darauf erlauben würden, sind als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anzusehen. Die eingereichte Identitätskarte, bei der es sich um jene der Mutter des Beschwerdeführers handeln soll, ist jedoch von vornherein nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen. Zudem hat eine interne Analyse der Vorinstanz - deren Seriosität vom Bundesverwaltungsgericht nicht infrage gestellt wird - ergeben, dass es sich bei beiden eingereichten Dokumenten (Identitätsurkunde und Taufurkunde) um Totalfälschungen handelt. Damit sind diese als nicht erheblich zu qualifizieren. Für die Vermutung des Beschwerdeführers, das BFM habe die neuen Beweismittel von vornherein als unecht qualifiziert, findet sich in den Akten keine Grundlage. Der angefochtene Entscheid stützt sich vielmehr auf die Dokumentenprüfung. 6.1.2 Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Vorgehen des BFM ist nicht ersichtlich. Zwar wurde dem Beschwerdeführer in die Dokumentenanalyse nur eingeschränkt Einsicht gegeben. Dies erweist sich jedoch als zulässig. Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27 VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Dies tat das BFM im vorangegangenen Verfahren. Nach der Vornahme der Dokumentenanalyse informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die interne Prüfung und teilte ihm mit, der entsprechende Bericht könne ihm nicht offengelegt werden, da an der Geheimhaltung der weitergehenden Angaben ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG bestehe. Zugleich gab sie ihm jedoch den wesentlichen Inhalt der Analyse bekannt, wonach die Druckqualität der Taufurkunde und der Stempel nicht dem Original und die Druckqualität, die Seriennummer, das Passfoto und die Folie der eingereichten Identitätskarte nicht der Praxis entsprechen würden. Damit wurden dem Beschwerdeführer die im Vergleich zu echten eritreischen Taufurkunden und Identitätsausweisen massgeblichen Unterscheidungsmerkmale aufgezeigt. Zu den Erkenntnissen des BFM wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt (vgl. B12/3), welches er mit Schreiben vom 24. März 2014 ausübte (vgl. B15/2). Mit Schreiben vom 7. April 2014 führte das BFM ergänzend aus, es verfüge über amtsinterne Originaldokumente, die ihm einen Vergleich mit den eingereichten Dokumenten ermöglichen würden. Detailliertere Angaben über die fehlenden beziehungsweise falschen Elemente in den eingereichten Dokumenten könnten nicht gemacht werden, damit gesuchstellenden Personen nicht ermöglicht werde, originalgetreue Dokumente herzustellen. Diese Begründung ist zutreffend, da bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von behördlichen Fälschungserkenntnissen die Gefahr bestünde, dass diese durch eine asylsuchende Person (sei dies mit oder ohne Absicht) an Dritte weitergegeben und von diesen rechtsmissbräuchlich verwendet werden könnten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.4 S. 814 m.w.H. und das Urteil D-2335/2013 des Bundesver­waltungs­gerichts vom 8. April 2014, E. 3.8.1). Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteressen somit zu Recht nur der wesentliche Inhalt der Dokumentenanalyse offengelegt. 6.1.3 Zusammenfassend erweisen sich die beigebrachten Beweismittel als nicht erheblich, so dass das BFM den Wiedererwägungsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu Recht als nicht erfüllt beurteilt hat. Überdies wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren gewahrt. 6.2 Betreffend die geltend gemachte mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 29 f. VwVG (vgl. oben E. 5.1 und E. 5.3.2-5.3.4, im Einzelnen Nichtgewährung des Rechts auf Stellungnahme und Verletzung der Begründungspflicht) ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er diese Rüge bereits in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichteintretensverfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 hätte geltend machen können und müssen (vgl. oben E. 4.3). Selbiges gilt für die mehrfache Rüge der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltserstellung des BFM. Aus diesem Grunde ist auf die entsprechenden Ausführungen im Gesuch um Wiedererwägung sowie in der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht einzugehen. 6.3 Als neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne von 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gelten nur solche, die zur Zeit des vorangehenden Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten. Tatsachen, die aus der Zeit nach dem Verfahrensabschluss stammen, bilden dagegen keine Grundlage für eine qualifizierte Wiedererwägung (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schind­ler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 66 Rz. 16). Beim geltend gemachten Wiedererwägungsgrund der Erkrankung an (...) handelt es sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht um eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Erst auf Beschwerdeebene macht er geltend, erste Symptome von (...) bereits im Sudan gehabt zu haben (vgl. die Beschwerdeschrift S. 7 in fine). Diese Behauptung findet jedoch keine Abstützung in den Akten. Der Beschwerdeführer machte Symptome seiner Erkrankung weder im Asyl- noch im Wiedererwägungsverfahren geltend, sondern gab anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 18. Oktober 2012 noch ausdrücklich an, er leide an keiner genetischen Krankheit und habe seit der Ankunft in der Schweiz eine Art Depression, vorher habe er dies jedoch nicht gehabt (vgl. die vor­instanzliche Akte A17/4 F20 f. S. 3). Auch anamnetisch wurden in den eingereichten Arztberichten des Kantonsspitals B._______ vom 23. April 2014, vom 12. Juni 2014 und vom 24. Juli 2014 keine vor Abschluss des Asylverfahrens vorhandenen Symptome festgehalten. Schliesslich nehmen die Arztberichte auch nicht Stellung zu allfälligen Veränderungen an der Haut der Fingerkuppen des Beschwerdeführers. Es erscheint daher als überwiegend wahrscheinlich, dass die Krankheit erst nach dem Erlass der Verfügung vom 24. Oktober 2012 aufgetreten ist, weshalb sie nicht als Erklärung für die erfolglose Daktyloskopierung dienen kann, sondern als echtes Novum zu behandeln ist. Sie vermag daher keine Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu bewirken. 6.4 Die diagnostizierte Erkrankung kann somit nur im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden. Nachdem die Identität des Beschwerdeführers jedoch nach wie vor unbelegt bleibt, sind der Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs enge Grenzen gesetzt. 6.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Als unzumutbar erweist sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Als unmöglich ist der Vollzug schliesslich zu qualifizieren, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4.2 Hinsichtlich der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist vollumfänglich auf die Erwägungen II/1. und II/3. der Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 zu verweisen. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sodann zutreffend festgestellt hat, stellt die Erkrankung an (...) auch kein Wegweisungsvollzugshindernis im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Ein solches wäre nur dann anzunehmen, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führen würde. Vorliegend sind den Akten jedoch keine Hinweise auf eine derartige konkrete Gefährdung zu entnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Krankheit in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat behandelbar ist. Einem allfälligen Bedarf an Medikamenten kann durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die Erkrankung des Beschwerdeführers vermag somit nicht zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2012 betreffend die Beurteilung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch der Umstand, dass sich die nach Brauch angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers und das (mutmasslich) gemeinsame Kind derzeit ebenfalls in der Schweiz aufhalten und die Ehefrau erneut schwanger ist, dem Vollzug der Wegweisung nicht im Wege steht, da die Ehefrau weder über Asyl noch einen sonstigen Aufenthaltstitel verfügt. Der Familiengemeinschaft ist jedoch bei der Durchführung des Vollzugs durch die kantonalen Behörden zu berücksichtigen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: