opencaselaw.ch

E-2678/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. April 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-2678/2020

U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 2 2 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Rahel Moser, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug); Verfügung des SEM vom 21. April 2020 / N (…).

E-2678/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihr mittlerweile volljähriger Sohn D._______ (eigenes Beschwerdeverfahren E-2687/2020) verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) 2012 in Richtung E._______. Dort seien sie vom Hochkommissariat für Flüchtlinge der Ver- einten Nationen (UNHCR) im Jahr 2014 als Flüchtlinge anerkannt worden. B. Am 27. September 2016 gelangten die Beschwerdeführenden von F._______ kommend auf dem Luftweg in die Schweiz. Am folgenden Tag suchten sie um Asyl nach. Die Befragungen zur Person (BzP) fanden am

13. und 24. Oktober 2016 statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdefüh- renden am 22. und 23. September 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen an. B.a Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei iranischer Staatsangehö- riger persischer Ethnie und stamme aus G._______, Provinz H._______. Seine Eltern seien verstorben. (…) Geschwister lebten in G._______, ein Bruder in I._______. Ein weiterer Bruder sei im Jahr (…) getötet worden. Seit 1995 sei er mit der Beschwerdeführerin verheiratet und habe mit ihr zwei Kinder. Er habe das (…) abgeschlossen. Im Jahr 1995 habe er ei- nen Teil des (…)geschäfts seines Vaters übernommen. Dieses Geschäft habe er bis zur Ausreise geführt. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe als Sympathisant der Volks- mudschahedin Flugblätter und Zeitungen verteilt. Am (…) 1981 sei er ver- haftet und zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Im Jahr 1988 seien etwa 30'000 Gefangene, darunter auch Freunde von ihm, hingerichtet worden. Er selbst habe (…) Jahre im Gefängnis verbracht. Ende (…) oder anfangs (…) 1993 sei er freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er Mit- glieder der Volksmudschahedin und deren Familien finanziell unterstützt. Im Jahr 1996 habe ihn ein ehemaliger Mitinsasse angerufen. Das Telefonat sei vom Ettelaat (Anmerkung Gericht: iranischer Geheimdienst) abgehört worden. Daraufhin sei er wiederholt vom Ettelaat befragt und aufgefordert worden, zu kollaborieren. Er habe sich geweigert. Als Folge davon habe er keine Identitätspapiere erhalten und seine Geschäfte seien boykottiert wor- den. Da seine Ehefrau den Iran habe verlassen wollen, habe er im Jahr 20(…) begonnen, die Ausreise zu organisieren. Er habe einem Bekannten (…)

E-2678/2020 Seite 3 Millionen Toman bezahlt, damit dieser für seine Familienmitglieder Schen- gen- Visa organisiere. Die Organisation der Ausreise habe rund anderthalb Jahre gedauert. Zwei Tage vor der Ausreise, an einem Mittwoch Ende des Jahres 20(…) oder anfangs 20(…), habe der Ettelaat seine Ehefrau ange- rufen und ihn zu einer Befragung vorgeladen. Der Ettelaat habe gewusst, dass er plane, mit seiner Familie am Freitag nach L._______ zu reisen. In der Folge seien ihre Pässe auf dem Reisebüro beschlagnahmt und erst nach Ablauf der Visa zurückgegeben worden. Einen Monat später hätten sie wiederum ausreisen wollen. Am Flughafen hätten sie erfahren, dass seine Ehefrau mit einem Ausreiseverbot belegt worden sei. Ihre Pässe seien erneut eingezogen worden. Im Jahr 2009 habe er mit Kollegen, einige davon seien Mitglieder oder Sympathisanten der Volksmudschahedin gewesen, eine (…)firma gegrün- det. Das Ziel dieser Firma sei gewesen, (…) – auch solche die sich um Ausland befunden hätten – finanziell zu unterstützen. J._______, ein Mit- glied der Volksmudschahedin, welcher im Jahr 19(…) angeschossen und seither (…) sei, habe die Firma als (…) unterstützt. Die Volksmudschahedin seien auf der Terrorliste der USA aufgeführt ge- wesen. Die Inhaber der (…)firma hätten deshalb in einem Brief an (…) die Streichung der Organisation von der Terrorliste verlangt. Der Ettelaat habe von diesem Brief erfahren. Daraufhin sei er vorgeladen worden. Es sei ihm vorgeworfen worden, diesen Brief verfasst und die (…)firma gegründet zu haben, um Mitglieder der Volksmudschahedin finanziell zu unterstützen. Letzteres habe er bestritten. Die restlichen Inhaber der (…)firma sowie seine Ehefrau seien ebenfalls befragt und das gesamte Inventar sei be- schlagnahmt worden. Die Firma sei liquidiert worden. Nach der Liquidation der (…)firma habe er keinen Kontakt mehr mit dem Ettelaat gehabt. Er sei aber sicher, dass er weiterhin unter Beobachtung gestanden sei. Die (…)firma habe er in anderer Form alleine weitergeführt. J._______ sei ver- haftet worden. Da dieser an (…) gelitten und das Gefängnis wiederholt für Behandlungen habe verlassen müssen, habe er die Kosten dafür über- nommen, was dem Ettelaat bekannt gewesen sei. In den Jahren vor ihrer Ausreise sei die Unzufriedenheit im Iran immer grösser geworden und die Aktivitäten der Volksmudschahedin hätten zu- genommen. Sie hätten beispielsweise mehrere Videos von Grabstätten von ermordeten Mitgliedern der Volksmudschahedin veröffentlicht. Er selbst habe Mitglieder der Volksmudschahedin auch regelmässig über Neuigkeiten betreffend Hinrichtungen informiert. Diese Aktivitäten hätten

E-2678/2020 Seite 4 jedoch für ihn persönlich keine Konsequenzen gehabt. Die Situation sei für die Familie aber sehr stressig gewesen. Es sei ihnen gedroht worden, den Sohn (…) zu machen. Aus Angst hätten sie ihn nicht alleine aus dem Haus gelassen. Am Dienstag vor der Ausreise habe er durch die Ehefrau von J._______ die Nachricht erhalten, dass der Ettelaat ihn verhaften wolle und er deshalb ausreisen solle. Am nächsten Tag sei er geschäftlich nach K._______ gereist. Sein Mobiltelefon sei ausgeschaltet gewesen. Darauf- hin habe der Ettelaat seine Ehefrau aufgesucht und sie nach seinem Ver- bleib befragt. Er sei aufgefordert worden, am Samstag zu einer Befragung zu erscheinen. Am Freitag habe er den Iran mit seiner Familie mit gefälsch- ten Pässen auf dem Landweg verlassen. In der Schweiz sei er exilpolitisch tätig. Er nehme an Demonstrationen und weiteren Anlässen teil. B.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei iranische Staatsangehörige persischer Ethnie und stamme aus G._______, Provinz H._______. Ihre Eltern seien verstorben. Ihre (…) Geschwister lebten im Iran. Ein Bruder sei verstorben. Sie habe (…) Jahre die Schule besucht. Im Jahr 19(…) sei sie in der Schule festgenommen und während (…) Jahren inhaftiert wor- den. Nach ihrer Freilassung habe sie als (…) gearbeitet. Seit 19(…) sei sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Nach der Heirat sei sie (…) gewe- sen. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, sie stamme aus einer politischen Fa- milie. Einer ihrer Brüder sei zu (…) Jahren Haft verurteilt und anlässlich des Massakers im Jahr 1988, als 30'000 Häftlinge umgebracht worden seien, hingerichtet worden. Sowohl sie selbst als auch ihr Ehemann seien aus politischen Gründen in Haft gewesen und jahrelang überwacht worden. Nach der Geburt ihrer Kinder habe sie die politischen Aktivitäten reduziert. Sie habe beispielweise (…) besucht und fotografiert. Diese Fotos seien teilweise an Ausstellungen in L._______ präsentiert worden. Etwa 17 Per- sonen aus ihrem Freundeskreis seien hingerichtet und in Massengräbern beerdigt worden. Die Hinterbliebenen habe sie finanziell unterstützt. Im Jahr 20(…) hätten sie Schengen-Visa erhalten. Zwei Tage vor der Aus- reise seien ihre Pässe beschlagnahmt worden. Diese hätten sie erst zu- rückerhalten, als die Visa abgelaufen seien. Einige Monate später hätten sie in die E._______ reisen wollen. Sie seien jedoch am Flughafen festge- nommen worden. Im Jahr 2006 oder 2007 hätten Freunde in K._______ das (…) veröffentlicht. Dieses hätten sie – ihr Ehemann und sie – in den

E-2678/2020 Seite 5 Dörfern verteilt. Der (…) des (…), ein Sympathisant der Volksmudschahe- din, sei festgenommen worden. In der Folge habe der Ettelaat ihre Woh- nung durchsucht sowie eine (…) und ein (…) beschlagnahmt. Ende des Jahres 2011 habe ihr Ehemann mit Sympathisanten der Volks- mudschahedin eine (…)firma gegründet. Er sei (…) gewesen. Die Mitar- beiter der Firma hätten Unterschriften gesammelt, damit (…) die Volksmud- schahedin von der Liste von Terrororganisationen streiche. Die Unterschrif- ten hätten sie zusammen mit einem Brief an (…) geschickt. Sie selbst habe diesen Brief auch unterschrieben. Der Ettelaat habe davon erfahren und sie befragt. Sie habe bestritten, den Brief unterschrieben zu haben. In der Folge sei die (…)firma ihres Ehemannes liquidiert und das Inventar be- schlagnahmt worden. Der (…) der Firma sei nach einer Reise in den M._______ verhaftet und für (…) Jahre inhaftiert worden. An einem Mittwoch kurz vor der Ausreise sei sie von (…) Angestellten des Ettelaat zu Hause aufgesucht worden. Sie hätten ihren Ehemann sprechen wollen, welcher jedoch aus geschäftlichen Gründen in K._______ gewesen sei. Sie sei gefragt worden, weshalb ihr Ehemann auf dem Mobiltelefon nicht erreichbar sei. Die Wohnung sei durchsucht und ihr Ehemann aufge- fordert worden, am nächsten Tag zu einer Befragung zu erscheinen. Als sie erwidert habe, dass er in K._______ sei, sei er für den Samstag vorgeladen worden. Am folgenden Tag habe sie bemerkt, dass sie überwacht würden. Sie habe grosse Angst um ihre Kinder gehabt. Es sei ihr telefonisch gedroht worden, den Sohn (…) zu machen. Am Freitag, zwei Tage nach der Haus- durchsuchung, seien sie ausgereist. Nach der Ausreise habe ihr (…) das (…)geschäft ihres Ehemannes weitergeführt. Der Ettelaat habe wiederholt geschäftliche Unterlagen mitgenommen, um diese zu überprüfen. Eines Tages habe der Ettelaat das ganze Inventar beschlagnahmt, ihren (…) be- fragt und das Geschäft geschlossen. In der Schweiz veröffentliche sie als (…) einer (…) Informationen über die Situation von Märtyrern und deren Familien. Zudem nehme sie an De- monstrationen und anderen Anlässen teil. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Melli-Karten, Ge- burtsurkunden, einen abgelaufenen Pass der Beschwerdeführerin, den Führerschein des Beschwerdeführers, eine Zugangskarte eines Gefäng- nisses aus dem Jahr 1993, zwei Kopien von Vorladungen des Ettelaats vom (…) Juli 1996 und aus dem Jahr 2000, Flugtickets aus dem Jahr

E-2678/2020 Seite 6 20(…), eine behördliche Information zur Rückübergabe von beschlag- nahmten Pässen, ein Dokument betreffend eine Geschäftseröffnung, eine Vereinbarung mit einer Fluggesellschaft betreffend Visa aus dem Jahr 20(…), ein Dokument betreffend (…), eine Bestätigung von der «Gemein- schaft politisch Gefangener», eine Einladung zum Geburtstag der Tochter vom (…) 20(…), eine Bestätigung des «National Council of Resistance of Iran» vom 18. Oktober 2012 betreffend Aktivitäten für die Volksmuhade- schin, ein Schreiben der «Iranian Political Prisoners Association for free Iran» vom 4. August 2014, Flüchtlingsausweise des UNHCR, eine hand- schriftliche Notiz mit Internetadressen, Auszüge aus Twitter sowie Face- book und diverse Fotos ein. C. Mit Verfügung vom 21. April 2020 anerkannte die Vorinstanz die Beschwer- deführenden als Flüchtlinge und stellte fest, die Tochter erfülle die Flücht- lingseigenschaft nicht, werde jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern einbezogen. Die Asylgesuche lehnte die Vorinstanz ab und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg. Infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges gewährte sie den Be- schwerdeführenden die vorläufige Aufnahme und beauftragte den zustän- digen Kanton mit deren Umsetzung. D. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Ziffern 2, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzu- weisen, ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei das Be- schwerdeverfahren mit jenem des volljährigen Sohnes zu vereinigen oder mindestens zu koordinieren. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessfüh- rung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Schnellrecher- che der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Iran: Rückkehr von Per- sonen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI)» vom 20. Juli 2018, mehrere Fotos von iranischen Oppositionellen, diverse Zeitungsarti- kel, eine Dokumentation über ein Grundstück, Kopien einer Eintretensver- fügung sowie einer Zwischenverfügung in Rechtshilfesachen der Bundes- anwaltschaft vom 6. und 13. Mai 2020 und eine E-Mail betreffend Fürsor- gebestätigung ein.

E-2678/2020 Seite 7 E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit dem Verfahren E-2687/2020 des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführenden koordi- niert behandelt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, so- wie amtlichen Verbeiständung hiess sie gut und lud die Vorinstanz zur Ver- nehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2020 hielt die Vorinstanz mit ergän- zenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde. G. Am 1. Juli 2020 replizierten die Beschwerdeführenden. Als Beweismittel gaben sie eine Kopie einer rechtshilfeweisen Einvernahme eines Zeugen per Videokonferenz der Bundesanwaltschaft vom 5. Juni 2020 und eine Honorarnote zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 3. August 2020 reichten die Beschwerdeführenden eine Besitzurkunde eines Grundstücks inklusive Übersetzung und eine aktuali- sierte Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.20]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-

E-2678/2020 Seite 8 führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Beschwerdeführerenden erfüllten aufgrund subjektiver Nachflucht- gründe die Flüchtlingseigenschaft. Demgegenüber hielten die Vorbringen bezüglich der Vorkommnisse vor der Ausreise der Beschwerdeführenden aus dem Iran den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung der Verneinung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver- folgung im Zeitpunkt der Ausreise führte die Vorinstanz aus, die (…)jährige

E-2678/2020 Seite 9 Inhaftierung des Beschwerdeführers und die (…)jährige der Beschwerde- führerin aus politischen Gründen hätten im Zeitpunkt der Ausreise bereits (…) Jahre zurückgelegen, womit diese Ereignisse nicht kausal für die Aus- reise gewesen seien. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei es nach der Haftentlas- sung im Jahr 1993 zu keinen weiteren Inhaftierungen gekommen. Zwar sei er wiederholt behördlichen Massnahmen und Behelligungen ausgesetzt gewesen. Dabei habe es sich um kurzeitige Mitnahmen, Befragungen und andere Überwachungsmassnahmen gehandelt. Dies werde auch von der Beschwerdeführerin bestätigt. Der Beschwerdeführer habe aber selbst er- klärt, die iranischen Behörden hätten von seinen fortdauernden politischen Aktivitäten grösstenteils keine Kenntnis gehabt. Auch nachdem er im Zu- sammenhang mit der Gründung einer (…)firma wieder verstärkt unter der Beobachtung des iranischen Geheimdienstes gestanden sei, hätten die Behörden nicht die nötigen Beweise gehabt, um ihn wegen seiner politi- schen Aktivitäten gerichtlich zu belangen. Im letzten Jahr vor der Ausreise hätten denn auch gemäss seinen Aussagen keine direkten Behördenkon- takte stattgefunden. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse zudem darauf schliessen, dass es sich bei der vorgebrachten Furcht vor einer er- neuten Inhaftierung um eine latente Angst gehandelt haben müsse. Er sei den behördlichen Vorladungen und Meldepflichten jeweils gefolgt und sei von seiner Ehefrau begleitet worden. Auch den Ausführungen zur Haus- durchsuchung wenige Tage vor der Ausreise liessen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass eine erneute Inhaftierung oder andere behördliche Massnahmen bevorgestanden hätte, die über diejenigen in den vorange- henden Jahren hinausgegangen wäre. Der Beschwerdeführer stütze seine Befürchtungen zwar auf Warnungen von Kollegen aus Kreisen der Volks- muhadeschin, habe aber keine weitergehenden Ausführungen zu den Hin- tergründen machen können. Dies gelte auch für die Aussagen der Be- schwerdeführerin. Zudem hätten die Ausreisepläne gemäss ihren Aussa- gen bereits vor den erwähnten Behördenkontakten bestanden und den Schilderungen des Beschwerdeführers liessen sich gewisse Ungereimthei- ten in zeitlicher Sicht entnehmen. Es könne allerdings aufgrund der voran- gegangen Ausführungen ohnehin offengelassen werden, ob die Behörden- kontakte tatsächlich so abgelaufen seien wie dargestellt. Es bestehe keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung, auch wenn eine subjektive auf- grund des Erlebten durchaus nachvollziehbar sei.

E-2678/2020 Seite 10 Wie bereits dargelegt, werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Be- schwerdeführenden im Iran bis zu einem gewissen Grad überwacht wor- den sei. Ein unerträglicher psychischer Druck sei aber aufgrund der Mass- nahmen nicht anzunehmen. Gemäss ihren Aussagen sei es vorgekom- men, dass Personen aus dem Bekanntenkreis beim iranischen Geheim- dienst hätten vorsprechen müssen und die Behörden versucht hätten, den finanziellen Erfolg der Familie zu torpedieren sowie das Vermögen zu be- schlagnahmen. Zu konkreten Massnahmen sei es aber nicht gekommen. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise ein (…)- und (…)ge- schäft führen können. Die Sorgen betreffend die Kinder, insbesondere des Sohnes D._______, seien zwar nachvollziehbar. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Kinder tatsächlich im Visier der Behörden gestanden seien, seien den Aussagen der Beschwerdeführenden aber nicht zu entnehmen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, die Vorinstanz verkenne ihr jahrzehntelanges oppositionelles Engagement für die Volksmuhadeschin. Die Aktivitäten seien von solcher Bedeutung gewe- sen, dass sie stets überwacht worden seien. Ihre Angst vor weiteren asyl- relevanten Verfolgungsmassnahmen sei in subjektiver Hinsicht unbestrit- ten. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sie keine objektiv begrün- dete Furcht vor Verfolgung hätten, sei nicht nachvollziehbar, zumal die ent- sprechende Argumentation widersprüchlich sei. Einerseits führe sie aus, es hätten im Jahr vor der Ausreise keine Behördenkontakte stattgefunden. Andererseits gelange sie in der darauffolgenden Erwägung zum Schluss, die vor der Flucht erfolgte Hausdurchsuchung vermöge an den Einschät- zungen des SEM nichts zu ändern. Sie hätten übereinstimmend und de- tailliert über die zwei Tage vor der Flucht stattgefundene Hausdurchsu- chung berichtet. Ausserdem habe es einen engen Zusammenhang zwi- schen der Flucht und ihrem Einsatz für J._______ gegeben. Die Beziehung zu J._______ sei zweifellos geeignet, verstärkt in den Fokus der iranischen Behörden zu geraten. Zudem seien N._______ und O._______, welche hingerichtet worden seien, enge Bezugspersonen gewesen. Die Verbin- dung des Beschwerdeführers zu diesen Männern dürften den iranischen Behörden bekannt sein. Das Verfolgungsinteresse der iranischen Behör- den zeige sich auch durch die nach der Flucht erfolgte Beschlagnahme eines Grundstücks. Ferner sei der Beschwerdeführer von der (…) als Zeuge im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen P._______ vor- geladen worden. Insgesamt sei von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Flucht auszugehen. Schliesslich habe die Tochter mit Regimekritikern als Eltern eine Reflexverfolgung zu befürchten, weshalb sie ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen sei.

E-2678/2020 Seite 11 5.3 In der Vernehmlassung entgegnet die Vorinstanz, ein Widerspruch in der Argumentation des SEM betreffend die Behördenkontakte sei nicht er- kennbar, zumal der letzte Behördenkontakt, bei welchem der Beschwerde- führer anwesend gewesen sein soll, separat von den übrigen abgehandelt worden sei. Die Verbindungen des Beschwerdeführers zu Mitgliedern der Volksmudschahedin seien vom SEM nicht angezweifelt worden. Es sei je- doch von den Beschwerdeführenden nicht dargelegt worden, weshalb sie aufgrund dieser Verbindungen im Zeitpunkt der Ausreise behördliche Mas- snahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätten. Die erwähnten Hinrichtungen hätten im Jahr 2011 und somit bereits ein Jahr vor der Aus- reise der Beschwerdeführenden stattgefunden. Auch das politische Profil von J._______ sei nicht angezweifelt worden. Sodann sei das (…) der Be- schwerdeführenden im Jahr 2016, und somit vier Jahre nach der Ausreise, beschlagnahmt worden. Dies lasse demnach keine Rückschlüsse in Bezug auf das Bestehen von asylrelevanten Massnahmen im Zeitpunkt der Aus- reise zu, sondern bestätige die Einschätzung bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe. Dies gelte ebenso betreffend die Vorladung der (…) zu einer Zeugeneinvernahme. Schliesslich sei die heute (…)-jährige Tochter im Zeitpunkt der Ausreise erst (…)-jährig gewesen, weshalb unwahrscheinlich sei, dass sie bei einer hypothetischen Rückkehr in den Iran eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. 5.4 In der Replik machen die Beschwerdeführenden geltend, die Argumen- tation der Vorinstanz betreffend die Behördenkontakte sei insofern wider- sprüchlich, als sie die wenige Tage vor der Ausreise stattgefundene Haus- durchsuchung ausser Acht gelassen habe. Die Ergänzungen in der Be- schwerde betreffend inhaftierter und hingerichteter Mitglieder der Volks- mudschahedin dienten der Veranschaulichung des heiklen politischen Um- felds, in welchem sie sich bewegt hätten. In der angefochtenen Verfügung werde weder das Gefährdungsprofil von J._______ noch dessen Warnung und den Rat zur Flucht erwähnt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu Un- recht verneint. In der Rechtsmitteleingabe äussern sie sich ausführlich zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Die Vorinstanz hat diese indes grundsätzlich nicht in Frage gestellt und, soweit sie dies dennoch getan hat, deren Beurteilung

E-2678/2020 Seite 12 offengelassen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 unten). Demnach hat sie weder das politische Engagement im Iran und die Beziehungen der Be- schwerdeführenden zu Mitgliedern der Volksmuhadeschin in Frage ge- stellt. Ebenso wenig hat sie die wiederholten Befragungen, kurzzeitigen Mitnahmen, die kurz vor der Ausreise erfolgte Hausdurchsuchung sowie die Warnungen und den Rat zur Flucht von J._______ ausser Acht gelas- sen. Sie gelangte indes zutreffend zum Schluss, dass zwar eine subjektive Furcht vor Verfolgung aufgrund des Erlebten durchaus nachvollziehbar ist, eine objektiv begründete Furcht aber zu verneinen ist. Namentlich führte der Beschwerdeführer selbst aus, seine politischen Aktivitäten seit dem Jahr 2010 hätten keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt, obwohl er überwacht worden sei (vgl. A21/27 F87). Auch aus den Aussagen der Be- schwerdeführerin lässt sich nicht auf verstärktes behördliches Interesse vor der Ausreise schliessen, zumal sie gemäss ihren Aussagen ihr politi- sches Engagement nach der Geburt ihrer Kinder reduziert (vgl. A22/21 F71) und mit dem Ettelaat während des Jahres vor der Ausreise, abgese- hen von der Hausdurchsuchung, keinen Kontakt gehabt habe (vgl. a.a.O. F85 f.). Ferner gab sie an, die Wohnung der Familie und die Räumlichkei- ten der (…)firma seien bereits in früheren Jahren durchsucht worden (vgl. A6/15 Ziff. 7.02). Die eingereichten Kopien von Vorladungen des Ettelaat datieren sodann aus den Jahren 1996 und 2000. Mit der Vorinstanz ist demnach festzustellen, dass sich die behördlichen Kontakte in der Zeit vor der Ausreise im Vergleich zu den vorangegangenen Jahren nicht gehäuft haben. Ferner gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits Monate vor der Hausdurchsuchung einen Schlepper beauftragt, da seine Ehefrau be- reits vor Jahren habe ausreisen wollen (vgl. A21/27 F127). Auf die Frage, was nach jahrzehntelangen Schwierigkeiten mit dem Ettelaat schlussend- lich zur Ausreise geführt habe, erwähnte er jahrelang zurückliegende Er- eignisse und führte aus, er habe an seine Familie denken müssen (vgl. a.a.O. F95). Auf die gleiche Frage erwähnte die Beschwerdeführerin die im Jahr 1988 erfolgte Hinrichtung ihres Bruders und gab an, sie habe sich hauptsächlich Sorgen um ihren Sohn D._______ gemacht und schon viel früher ausreisen wollen (vgl. A22/22 F95 f.). Betreffend die Kinder stellte die Vorinstanz zutreffend fest, den Aussagen der Beschwerdeführenden liessen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Kin- der tatsächlich im Visier der Behörden gestanden seien. Die Beschwerde- führerin verneinte anlässlich der BzP ausdrücklich die Frage, ob ihr Sohn D._______ im Iran Probleme gehabt habe (vgl. A6/15 Ziff. 7.02 S. 10). Die Verneinung des Vorliegens eines unerträglichen psychischen Drucks wird von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe denn auch nicht bestritten. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass das

E-2678/2020 Seite 13 (…) der Beschwerdeführenden erst vier Jahre nach der Ausreise von den Behörden beschlagnahmt wurde, was nicht auf ein behördliches Interesse im Zeitpunkt der Ausreise schliessen lässt, sondern vielmehr die Einschät- zung bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft infolge sub- jektiver Nachfluchtgründe bestätigt. Die eingereichten Beweismittel führen zu keinem anderen Schluss, zumal das Engagement der Beschwerdefüh- renden für die Volksmuhadeschin nicht bezweifelt wurde. Um Wiederho- lungen zu vermeiden, kann auf die weiteren zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführenden betreffend die Zeit vor der Ausreise aus dem Iran nicht als flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. 6.3 Nachdem die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder ein sol- che zu befürchten hatten, ist auch eine Reflexverfolgung der Tochter zu verneinen. 6.4 Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen hat die Vorinstanz demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-2678/2020 Seite 14 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da ihnen mit Zwi- schenverfügung vom 3. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und nicht von einer Änderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden die amtliche Verbeiständung gewährt. In der Kostennote vom 3. August 2020 machte die Rechtsvertreterin einen Aufwand von 16.53 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 96.40 (total Fr. 5'444.65, inkl. MwST) geltend und führt aus, die Auslagen umfassten nebst jenen im vorliegenden Verfahren auch diejenigen im Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführenden (E-2687/2020). Der Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 14 Stunden zu kürzen. Die Auslagen sind für die beiden Beschwerdeverfahren E-2678/2020 und E-2687/2020 ange- messen. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch nicht-anwältliche Vertreterinnen und Vertreter indes von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Zwischenverfügung vom 3. Juni 2020). Der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'358.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2678/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. MLaw Rahel Moser wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Ho- norar in der Höhe von Fr. 2’358.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin