Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch eigenen Angaben zufolge am (...) November 2010 im Besitz eines gefälschten Reisepasses und flog über die Vereinigten Arabischen Emirate nach Rom. Von dort sei er auf dem Landweg in die Schweiz gereist, wo er am 19. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nachsuchte. Am30. November 2010 wurde er vom BFM summarisch und am 1. April 2011 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer hat keinen Identitätsausweis zu den Akten gereicht. B. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei seit dem Jahre 2000 Parteimitglied der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und sei in der Zeit von 2005 bis 2008 als (...) dieser Partei tätig gewesen. Seit dem Jahr 2009 sei er (...) des (...) Bezirks (Wards) von Dhaka gewesen. Am (...) 2010 habe er zusammen mit etwa 200 anderen Personen an einem Demonstrationsmarsch teilgenommen, der von B._______ angeführt worden sei. Spätabends habe ihn (Beschwerdeführer) sein jüngerer Bruder im Parteibüro der BNP in Naya Palton aufgesucht, um ihm mitzuteilen, dass Anhänger der Awami League (AL) und des Rapid Action Batallion (RAB) sowie Polizisten anlässlich einer Hausdurchsuchung seine Identitätskarte bzw. den Reisepass sowie alle anderen wichtigen Parteipapiere mitgenommen hätten. Daraufhin habe ihm B._______ geraten, im Parteibüro zu bleiben. Um 10.00 Uhr des folgenden Tages hätten sich die Demonstranten vor dem Parteibüro versammelt und seien losmarschiert, ohne zuvor einen bestimmten Zielort festgelegt zu haben. Die Polizei sei eingeschritten und habe mit Stöcken auf die Demonstrierenden eingeschlagen. Vor dem (...)-Polizeiposten, zirka eineinhalb Kilometer vom Parteibüro entfernt, sei B._______ verhaftet worden. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er nach C._______ geflohen und habe sich im Haus seiner Grosseltern versteckt, bzw. Parteikollegen hätten ihn nach D._______ geschickt, wo er sich bis zur Ausreise versteckt habe. Am nächsten Tag habe er von einem Genossen erfahren, dass am (...) 2010 gegen ihn und B._______ wegen Brandstiftung und Körperverletzung Anzeige erstattet worden sei bzw. dass er wegen Brandstiftung (Anzünden eines [...]) angezeigt worden sei. Als ein Parteikollege am (...) 2010 im "E._______ Hospital" gestorben sei - vermutlich sei dieser von Anhängern der AL getötet worden -, seien gegen B._______ und andere höhere Mitglieder der BNP sowie gegen ihn (Beschwerdeführer) wegen Mordes eine Falschanzeige eingereicht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein fremdsprachiges mehrseitiges Dokument des "(...) Magistrate" ([...]) vom (...) 2010 zu den Akten. Dabei handle es sich um eine - unter anderem - den Beschwerdeführer betreffende Anklageschrift wegen Brandstiftung, Körperverletzung und Mordes. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. April 2011 - eröffnet am 14. April 2011 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. Mai 2011 (Poststempel: 12. Mai 2011; Übermittlung vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, der negative Entscheid vom 8. April 2011 sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und infolgedessen seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Internetauszug eines Zeitungsartikels vom 28. Juni 2010 betreffend die Verhaftung von B._______ vom 27. Juni 2010 samt fragmentarischer deutscher Übersetzung zu den Akten. Unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung beantragte der Beschwerdeführer zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, wegen anhaltender Drohungen sei die Mutter des Beschwerdeführers umgezogen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Aufgrund der Aktenlage wurde im vorliegenden Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Namentlich qualifizierte es die Schilderung zum Ablauf der Demonstration vom (...) 2010 als widersprüchlich. Entgegen seinen Angaben, wonach B._______ vor der (...) Police Station (1/2 km vom Haus von B._______ entfernt) verhaftet worden sei, gehe aus öffentlich zugänglichen Zeitungsberichten hervor, dass der Politiker vor seinem Haus in F._______ verhaftet worden sei. Eine eigene Beteiligung des Beschwerdeführers am Umzug sei deshalb unglaubhaft. Es sei somit auch sein politisches Engagement und die Verwicklung in eine Anzeige wegen Mordes in Frage gestellt. Darüber hinaus sei in jedem Verfahren die Feststellung der wahren Identität ein wesentlicher Bestandteil der Sachverhaltsermittlung. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht mit Sicherheit fest, da er der gebotenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und - trotz mehrmaliger Aufforderung - den schweizerischen Asylbehörden weder einen Reisepass noch eine Identitäts- oder Wählerkarte eingereicht habe. Dieser Umstand wiege schwer, da er in der Heimat sowohl Familienangehörige habe als auch Parteikollegen sowie Parteikader kenne, die ihm in dieser Angelegenheit hätten helfen können. Angesichts dieser Untätigkeit seien Zweifel an seiner geltend gemachten Identität angebracht. Überdies habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Reisepass gemacht. Während er bei der Erstbefragung angegeben habe, nie einen Reisepass besessen zu haben, da er nie ins Ausland habe gehen wollen, habe er bei der zweiten Befragung zu Protokoll gegeben, die Polizei habe seinen Reisepass beschlagnahmt. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit würden die Zweifel sowohl an der Identität als auch an seinen vermeintlichen Asylgründen erhärtet. Die eingereichte Anklageschrift besitze einen geringen Beweiswert, da nicht feststehe, dass es sich bei der in der Anklageschrift erwähnten Person überhaupt um den Beschwerdeführer handle. Überdies widersprächen seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Er lege zwar dar, wie B._______ in ein Verfahren wegen Mordes verwickelt worden zu sein, doch wisse er weder den genauen Zeitpunkt, wann der Politiker gegen Kaution freigelassen worden sei, noch könne er konkrete Angaben zu seinem eigenen Verfahren machen. Schliesslich kenne er auch den Namen seines Anwaltes nicht, der ihn in dieser Angelegenheit vertreten habe, und die ihn betreffende Anklageschrift habe er selber nie gelesen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei aber davon auszugehen, dass Personen, die des Mordes verdächtigt würden, möglichst viele Informationen über ihr Verfahren sowie das Schicksal von Personen zu erhalten versuchen, die mit ihnen verdächtigt würden. Aus dem Desinteresse des Beschwerdeführers müsse geschlossen werden, dass das angeblich gegen ihn beim Gericht anhängig gemachte Verfahren wegen Mordes nicht den Tatsachen entspreche. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Vorbringen - unabhängig von deren Unglaubhaftigkeit - auch keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Den gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Massnahmen liege der Verdacht einer begangenen Straftat zugrunde. Das Einleiten von Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Straftat sei rechtlich legitim und könne selbst bei einer falschen Anklage noch nicht als Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes angesehen werden. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern gegnerischer Parteien - namentlich der BNP und der AL - mit tragischen Folgen kämen in Bangladesch häufig vor. Im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens könne es durchaus geschehen, dass unschuldige Personen in ein solches Verfahren verwickelt würden oder dass politische Gegner versuchen würden, ihre Gegenspieler dadurch ausser Gefecht zu setzen, was für sich alleine aber noch keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung begründe. Aufgrund der politischen Situation in Bangladesch - seit Januar 2007 sei eine neutrale Übergangsregierung an der Macht und nach den Parlamentswahlen vom 29. Dezember 2008 habe die AL mit 250 Sitzen zwar die Mehrheit, aber auch die BNP habe 30 Sitze erlangt und sei immerhin die zweitstärkste Partei im Parlament - gebe es keine Hinweise auf eine vom Staat ausgehende asylrelevante Verfolgungsmotivation. Es gebe deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem letzten Untersuchungs- respektive Strafverfahren mit einem Politmalus zu rechnen hätte. Überdies hätte dem Beschwerdeführer zugemutet werden können, seine Parteirechte mit Hilfe seines Anwalts wahrzunehmen und sich den Ermittlungen nicht durch seine Flucht aus der Heimat zu entziehen.
E. 4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt der Argumentation des BFM in allgemeiner Weise entgegen, wie aus World Report 2011 von Human Rights Watch hervorgehe, habe die neue Regierung ihre Wahlversprechen in keiner Art und Weise umgesetzt. Es gebe extralegale Tötungen und Folter, auch zum Nachteil von Häftlingen in Gewahrsam der Sicherheitskräfte. Im Dezember 2009 habe die Nationale Menschenrechtskommission gefordert, dass diese Vorkommnisse von einer unabhängigen Kommission untersucht werden sollten; doch bis jetzt habe die Regierung keine Schritte in diese Richtung unternommen und es sei kein einziger Mitarbeiter der Sicherheitskräfte, insbesondere des RAB, strafrechtlich verfolgt worden. Obwohl die Regierung versprochen habe, das Problem der Korruption anzugehen, habe sie Hunderte von Fällen betreffend Mitglieder der AL zurückgezogen, weil es sich dabei um "politisch motivierte Aktionen" gehandelt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die angebliche Unabhängigkeit der Gerichte (Gewaltenteilung) in der Realität nicht von grosser Bedeutung. Zwar habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, Unschuldige würden in Ermittlungsverfahren verwickelt - es sei aber für die jeweils Betroffenen praktisch unmöglich, ihre Unschuld nachzuweisen, wenn Korruption und Einfluss von wichtigen Personen, auch Angehörigen der Behörden, im Spiel sei. Wie dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Zeitungsartikel zu entnehmen sei, sei im Rahmen des geplanten Protests (Hartal) das Haus von B._______ von der Polizei umstellt worden, doch sei es ihm dennoch gelungen, aus seinem Haus zu entkommen und am Protestmarsch teilzunehmen. B._______ sei nicht bei seinem Haus festgenommen worden, sondern vor der (...)-Polizeistation. Die Anklageschrift habe er erst erhalten, als er bereits in der Schweiz gewesen sei. Er habe keine genaue Kenntnis über den Verlauf des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens, weil er einige Monate versteckt gewesen sei. Was die Angaben zu den Identitätsausweisen betreffe, sei festzuhalten, dass er nie im Besitz eines Reisepasses gewesen sei. Die Polizei habe seinerzeit die Identitätskarte beschlagnahmt. Es müsse sich bei der Protokollierung seiner Aussagen um ein Missverständnis handeln. Aus den vorgenannten Ausführungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer erzwungenen Rückkehr nach Bangladesch zum aktuellen Zeitpunkt unter Verfolgung zu leiden hätte, insbesondere auch aufgrund der aktuell politischen Situation.
E. 4.3 Nach Durchsicht der gesamten Akten hegt auch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen des Beschwerdeführers:
E. 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst nicht sehr glaubwürdig erscheint, weil er bis heute seine Identität nicht belegt hat, obwohl er eigenen Angaben zufolge im Besitz von Identitätspapieren gewesen ist, und in Bangladesch Familienangehörige sowie Parteikollegen hat, die ihm bei der Beschaffung von neuen Identitätspapiere hätten behilflich sein können (vgl. BFM-Akte A16 F13-F23, A1 S. 4 und S. 5). Sodann erstaunt aus organisatorischer Sicht, dass er als derjenige, der den Umzug vom (...) 2010 vorbereitet und mit zahlreichen Personen gesprochen habe - kein Ziel des Marsches festgelegt haben will (vgl. A16 F35).
E. 4.3.2 Überdies ist festzustellen, dass die Angaben zu seiner Tätigkeit bei der BNP auffallend vage ausfielen. Von einem (...) mit einem (...)jährigen Engagement hätten zweifellos substanziiertere Aussagen erwartet werden können (vgl. A16 F60). Aufgrund des mangelnden Nachweises seiner Identität kommt der im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Anklageschrift, die unter anderem auch den Beschwerdeführer betreffen soll, in der Tat nur geringer Beweiswert zu. Überdies enthält dieses Dokument offenbar keine Angaben zu einem dem Beschwerdeführer angeblich zur Last gelegten Mord (vgl. A16 F101 F102).
E. 4.3.3 Schliesslich lässt das Verhalten des Beschwerdeführers, der weder die Anklageschrift gelesen habe (vgl. A16 F101) noch weitergehende Angaben zum Verlauf des Verfahrens machen kann (vgl. A16 F73-F81), darauf schliessen, dass er in Wirklichkeit nicht gerichtlich angeschuldigt wurde. Die überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dargelegten Ereignisse werden auch nicht durch die Argumentation in der Rechtsmittelschrift umgestossen, wonach in Bangladesch Korruption herrsche und der Beschwerdeführer sich während des Verfahrens habe verstecken müssen.
E. 4.3.4 Eine abschliessende Beantwortung der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht erforderlich, da es den Asylvorbringen - selbst bei deren Glaubhaftigkeit - an der erforderlichen Asylrelevanz fehlt. Dass hinter der Falschanzeige wegen Mordes die AL stecken soll, ist eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers, für die er keinen Beleg beibrachte. Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach er seitens des Staates behelligt würde. Angesichts dieser Ausgangslage ist eine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung auszuschliessen. Das Gericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des bangladeschischen Staates aus. Dabei ist ein absoluter Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu der vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu BVGE 2011/51 zur allgemeinen Zurechenbarkeitstheorie; in Bezug auf Bangladesch vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 und E 3781/2011 vom 11. Juli 2011). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zur vorhanden Schutzinfrastruktur hätte, und seinen Angaben zufolge hat die Partei ihm bereits einen Anwalt zur Wahrung seiner Interessen bestellt. Dem angeblich gegen ihn anhängig gemachten Strafverfahren liegt ein Verdacht auf ein strafrechtliches Delikt zugrunde, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer kein rechtsstaatlich legitimes Verfahren erhalten würde. Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht den Asylvorbringen die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen
E. 4.3.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Bangladesch aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 In Bangladesch kann gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Der am 11. Januar 2007 durch die Regierung verhängte Ausnahmezustand wurde am 17. Dezember 2008 aufgehoben. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 155 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 6.3.2 Zudem sprechen keine weiteren Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es leben sowohl seine Ehefrau mit (...) als auch seine Mutter und seine (...) Brüder und (...) Schwestern in Bangladesch. Der Beschwerdeführer hat zudem bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 sein ganzes Leben dort verbracht, weshalb von einem bestehenden Beziehungsnetz zur Reintegration in seinem Heimatland ausgegangen werden kann. Er hat eine Schulausbildung absolviert und danach während (...) Jahren (...) geführt, die er vor seiner Ausreise verkauft habe. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, in Bangladesch wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihm wurde jedoch mit verfahrensleitender Verfügung die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb von einer Kostenauflage abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2672/2011 Urteil vom 2. April 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. April 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch eigenen Angaben zufolge am (...) November 2010 im Besitz eines gefälschten Reisepasses und flog über die Vereinigten Arabischen Emirate nach Rom. Von dort sei er auf dem Landweg in die Schweiz gereist, wo er am 19. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nachsuchte. Am30. November 2010 wurde er vom BFM summarisch und am 1. April 2011 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer hat keinen Identitätsausweis zu den Akten gereicht. B. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei seit dem Jahre 2000 Parteimitglied der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und sei in der Zeit von 2005 bis 2008 als (...) dieser Partei tätig gewesen. Seit dem Jahr 2009 sei er (...) des (...) Bezirks (Wards) von Dhaka gewesen. Am (...) 2010 habe er zusammen mit etwa 200 anderen Personen an einem Demonstrationsmarsch teilgenommen, der von B._______ angeführt worden sei. Spätabends habe ihn (Beschwerdeführer) sein jüngerer Bruder im Parteibüro der BNP in Naya Palton aufgesucht, um ihm mitzuteilen, dass Anhänger der Awami League (AL) und des Rapid Action Batallion (RAB) sowie Polizisten anlässlich einer Hausdurchsuchung seine Identitätskarte bzw. den Reisepass sowie alle anderen wichtigen Parteipapiere mitgenommen hätten. Daraufhin habe ihm B._______ geraten, im Parteibüro zu bleiben. Um 10.00 Uhr des folgenden Tages hätten sich die Demonstranten vor dem Parteibüro versammelt und seien losmarschiert, ohne zuvor einen bestimmten Zielort festgelegt zu haben. Die Polizei sei eingeschritten und habe mit Stöcken auf die Demonstrierenden eingeschlagen. Vor dem (...)-Polizeiposten, zirka eineinhalb Kilometer vom Parteibüro entfernt, sei B._______ verhaftet worden. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er nach C._______ geflohen und habe sich im Haus seiner Grosseltern versteckt, bzw. Parteikollegen hätten ihn nach D._______ geschickt, wo er sich bis zur Ausreise versteckt habe. Am nächsten Tag habe er von einem Genossen erfahren, dass am (...) 2010 gegen ihn und B._______ wegen Brandstiftung und Körperverletzung Anzeige erstattet worden sei bzw. dass er wegen Brandstiftung (Anzünden eines [...]) angezeigt worden sei. Als ein Parteikollege am (...) 2010 im "E._______ Hospital" gestorben sei - vermutlich sei dieser von Anhängern der AL getötet worden -, seien gegen B._______ und andere höhere Mitglieder der BNP sowie gegen ihn (Beschwerdeführer) wegen Mordes eine Falschanzeige eingereicht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein fremdsprachiges mehrseitiges Dokument des "(...) Magistrate" ([...]) vom (...) 2010 zu den Akten. Dabei handle es sich um eine - unter anderem - den Beschwerdeführer betreffende Anklageschrift wegen Brandstiftung, Körperverletzung und Mordes. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. April 2011 - eröffnet am 14. April 2011 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 10. Mai 2011 (Poststempel: 12. Mai 2011; Übermittlung vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, der negative Entscheid vom 8. April 2011 sei aufzuheben und es sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und infolgedessen seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Internetauszug eines Zeitungsartikels vom 28. Juni 2010 betreffend die Verhaftung von B._______ vom 27. Juni 2010 samt fragmentarischer deutscher Übersetzung zu den Akten. Unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung beantragte der Beschwerdeführer zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 15. Juni 2012 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, wegen anhaltender Drohungen sei die Mutter des Beschwerdeführers umgezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Aufgrund der Aktenlage wurde im vorliegenden Verfahren auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 111a AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Namentlich qualifizierte es die Schilderung zum Ablauf der Demonstration vom (...) 2010 als widersprüchlich. Entgegen seinen Angaben, wonach B._______ vor der (...) Police Station (1/2 km vom Haus von B._______ entfernt) verhaftet worden sei, gehe aus öffentlich zugänglichen Zeitungsberichten hervor, dass der Politiker vor seinem Haus in F._______ verhaftet worden sei. Eine eigene Beteiligung des Beschwerdeführers am Umzug sei deshalb unglaubhaft. Es sei somit auch sein politisches Engagement und die Verwicklung in eine Anzeige wegen Mordes in Frage gestellt. Darüber hinaus sei in jedem Verfahren die Feststellung der wahren Identität ein wesentlicher Bestandteil der Sachverhaltsermittlung. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht mit Sicherheit fest, da er der gebotenen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und - trotz mehrmaliger Aufforderung - den schweizerischen Asylbehörden weder einen Reisepass noch eine Identitäts- oder Wählerkarte eingereicht habe. Dieser Umstand wiege schwer, da er in der Heimat sowohl Familienangehörige habe als auch Parteikollegen sowie Parteikader kenne, die ihm in dieser Angelegenheit hätten helfen können. Angesichts dieser Untätigkeit seien Zweifel an seiner geltend gemachten Identität angebracht. Überdies habe er widersprüchliche Angaben zu seinem Reisepass gemacht. Während er bei der Erstbefragung angegeben habe, nie einen Reisepass besessen zu haben, da er nie ins Ausland habe gehen wollen, habe er bei der zweiten Befragung zu Protokoll gegeben, die Polizei habe seinen Reisepass beschlagnahmt. Angesichts dieser Widersprüchlichkeit würden die Zweifel sowohl an der Identität als auch an seinen vermeintlichen Asylgründen erhärtet. Die eingereichte Anklageschrift besitze einen geringen Beweiswert, da nicht feststehe, dass es sich bei der in der Anklageschrift erwähnten Person überhaupt um den Beschwerdeführer handle. Überdies widersprächen seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Er lege zwar dar, wie B._______ in ein Verfahren wegen Mordes verwickelt worden zu sein, doch wisse er weder den genauen Zeitpunkt, wann der Politiker gegen Kaution freigelassen worden sei, noch könne er konkrete Angaben zu seinem eigenen Verfahren machen. Schliesslich kenne er auch den Namen seines Anwaltes nicht, der ihn in dieser Angelegenheit vertreten habe, und die ihn betreffende Anklageschrift habe er selber nie gelesen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei aber davon auszugehen, dass Personen, die des Mordes verdächtigt würden, möglichst viele Informationen über ihr Verfahren sowie das Schicksal von Personen zu erhalten versuchen, die mit ihnen verdächtigt würden. Aus dem Desinteresse des Beschwerdeführers müsse geschlossen werden, dass das angeblich gegen ihn beim Gericht anhängig gemachte Verfahren wegen Mordes nicht den Tatsachen entspreche. Abschliessend sei festzuhalten, dass die Vorbringen - unabhängig von deren Unglaubhaftigkeit - auch keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Den gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Massnahmen liege der Verdacht einer begangenen Straftat zugrunde. Das Einleiten von Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Straftat sei rechtlich legitim und könne selbst bei einer falschen Anklage noch nicht als Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes angesehen werden. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern gegnerischer Parteien - namentlich der BNP und der AL - mit tragischen Folgen kämen in Bangladesch häufig vor. Im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens könne es durchaus geschehen, dass unschuldige Personen in ein solches Verfahren verwickelt würden oder dass politische Gegner versuchen würden, ihre Gegenspieler dadurch ausser Gefecht zu setzen, was für sich alleine aber noch keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung begründe. Aufgrund der politischen Situation in Bangladesch - seit Januar 2007 sei eine neutrale Übergangsregierung an der Macht und nach den Parlamentswahlen vom 29. Dezember 2008 habe die AL mit 250 Sitzen zwar die Mehrheit, aber auch die BNP habe 30 Sitze erlangt und sei immerhin die zweitstärkste Partei im Parlament - gebe es keine Hinweise auf eine vom Staat ausgehende asylrelevante Verfolgungsmotivation. Es gebe deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem letzten Untersuchungs- respektive Strafverfahren mit einem Politmalus zu rechnen hätte. Überdies hätte dem Beschwerdeführer zugemutet werden können, seine Parteirechte mit Hilfe seines Anwalts wahrzunehmen und sich den Ermittlungen nicht durch seine Flucht aus der Heimat zu entziehen. 4.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt der Argumentation des BFM in allgemeiner Weise entgegen, wie aus World Report 2011 von Human Rights Watch hervorgehe, habe die neue Regierung ihre Wahlversprechen in keiner Art und Weise umgesetzt. Es gebe extralegale Tötungen und Folter, auch zum Nachteil von Häftlingen in Gewahrsam der Sicherheitskräfte. Im Dezember 2009 habe die Nationale Menschenrechtskommission gefordert, dass diese Vorkommnisse von einer unabhängigen Kommission untersucht werden sollten; doch bis jetzt habe die Regierung keine Schritte in diese Richtung unternommen und es sei kein einziger Mitarbeiter der Sicherheitskräfte, insbesondere des RAB, strafrechtlich verfolgt worden. Obwohl die Regierung versprochen habe, das Problem der Korruption anzugehen, habe sie Hunderte von Fällen betreffend Mitglieder der AL zurückgezogen, weil es sich dabei um "politisch motivierte Aktionen" gehandelt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die angebliche Unabhängigkeit der Gerichte (Gewaltenteilung) in der Realität nicht von grosser Bedeutung. Zwar habe die Vorinstanz zu Recht festgehalten, Unschuldige würden in Ermittlungsverfahren verwickelt - es sei aber für die jeweils Betroffenen praktisch unmöglich, ihre Unschuld nachzuweisen, wenn Korruption und Einfluss von wichtigen Personen, auch Angehörigen der Behörden, im Spiel sei. Wie dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Zeitungsartikel zu entnehmen sei, sei im Rahmen des geplanten Protests (Hartal) das Haus von B._______ von der Polizei umstellt worden, doch sei es ihm dennoch gelungen, aus seinem Haus zu entkommen und am Protestmarsch teilzunehmen. B._______ sei nicht bei seinem Haus festgenommen worden, sondern vor der (...)-Polizeistation. Die Anklageschrift habe er erst erhalten, als er bereits in der Schweiz gewesen sei. Er habe keine genaue Kenntnis über den Verlauf des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens, weil er einige Monate versteckt gewesen sei. Was die Angaben zu den Identitätsausweisen betreffe, sei festzuhalten, dass er nie im Besitz eines Reisepasses gewesen sei. Die Polizei habe seinerzeit die Identitätskarte beschlagnahmt. Es müsse sich bei der Protokollierung seiner Aussagen um ein Missverständnis handeln. Aus den vorgenannten Ausführungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bei einer erzwungenen Rückkehr nach Bangladesch zum aktuellen Zeitpunkt unter Verfolgung zu leiden hätte, insbesondere auch aufgrund der aktuell politischen Situation. 4.3 Nach Durchsicht der gesamten Akten hegt auch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen des Beschwerdeführers: 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst nicht sehr glaubwürdig erscheint, weil er bis heute seine Identität nicht belegt hat, obwohl er eigenen Angaben zufolge im Besitz von Identitätspapieren gewesen ist, und in Bangladesch Familienangehörige sowie Parteikollegen hat, die ihm bei der Beschaffung von neuen Identitätspapiere hätten behilflich sein können (vgl. BFM-Akte A16 F13-F23, A1 S. 4 und S. 5). Sodann erstaunt aus organisatorischer Sicht, dass er als derjenige, der den Umzug vom (...) 2010 vorbereitet und mit zahlreichen Personen gesprochen habe - kein Ziel des Marsches festgelegt haben will (vgl. A16 F35). 4.3.2 Überdies ist festzustellen, dass die Angaben zu seiner Tätigkeit bei der BNP auffallend vage ausfielen. Von einem (...) mit einem (...)jährigen Engagement hätten zweifellos substanziiertere Aussagen erwartet werden können (vgl. A16 F60). Aufgrund des mangelnden Nachweises seiner Identität kommt der im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Anklageschrift, die unter anderem auch den Beschwerdeführer betreffen soll, in der Tat nur geringer Beweiswert zu. Überdies enthält dieses Dokument offenbar keine Angaben zu einem dem Beschwerdeführer angeblich zur Last gelegten Mord (vgl. A16 F101 F102). 4.3.3 Schliesslich lässt das Verhalten des Beschwerdeführers, der weder die Anklageschrift gelesen habe (vgl. A16 F101) noch weitergehende Angaben zum Verlauf des Verfahrens machen kann (vgl. A16 F73-F81), darauf schliessen, dass er in Wirklichkeit nicht gerichtlich angeschuldigt wurde. Die überwiegenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der dargelegten Ereignisse werden auch nicht durch die Argumentation in der Rechtsmittelschrift umgestossen, wonach in Bangladesch Korruption herrsche und der Beschwerdeführer sich während des Verfahrens habe verstecken müssen. 4.3.4 Eine abschliessende Beantwortung der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht erforderlich, da es den Asylvorbringen - selbst bei deren Glaubhaftigkeit - an der erforderlichen Asylrelevanz fehlt. Dass hinter der Falschanzeige wegen Mordes die AL stecken soll, ist eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers, für die er keinen Beleg beibrachte. Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach er seitens des Staates behelligt würde. Angesichts dieser Ausgangslage ist eine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung auszuschliessen. Das Gericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des bangladeschischen Staates aus. Dabei ist ein absoluter Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu der vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu BVGE 2011/51 zur allgemeinen Zurechenbarkeitstheorie; in Bezug auf Bangladesch vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 und E 3781/2011 vom 11. Juli 2011). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zur vorhanden Schutzinfrastruktur hätte, und seinen Angaben zufolge hat die Partei ihm bereits einen Anwalt zur Wahrung seiner Interessen bestellt. Dem angeblich gegen ihn anhängig gemachten Strafverfahren liegt ein Verdacht auf ein strafrechtliches Delikt zugrunde, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer kein rechtsstaatlich legitimes Verfahren erhalten würde. Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht den Asylvorbringen die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen 4.3.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Bangladesch aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 In Bangladesch kann gemäss der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Der am 11. Januar 2007 durch die Regierung verhängte Ausnahmezustand wurde am 17. Dezember 2008 aufgehoben. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 155 f., mit weiteren Hinweisen). 6.3.2 Zudem sprechen keine weiteren Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es leben sowohl seine Ehefrau mit (...) als auch seine Mutter und seine (...) Brüder und (...) Schwestern in Bangladesch. Der Beschwerdeführer hat zudem bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 sein ganzes Leben dort verbracht, weshalb von einem bestehenden Beziehungsnetz zur Reintegration in seinem Heimatland ausgegangen werden kann. Er hat eine Schulausbildung absolviert und danach während (...) Jahren (...) geführt, die er vor seiner Ausreise verkauft habe. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, in Bangladesch wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen. 6.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ihm wurde jedoch mit verfahrensleitender Verfügung die unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb von einer Kostenauflage abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand: