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E-2671/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-2671/2023

U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (…), Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 2. Mai 2023 / N (…).

E-2671/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchte, wobei sie angab, am (…) geboren und damit minderjährig zu sein, dass eine Abfrage in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO- DAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 8. Dezember 2021 in Griechenland um Asyl ersuchte und sie dort am 5. Januar 2022 interna- tionalen Schutz erhielt, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte, dass die griechischen Behörden im Rahmen eines Informationsersuchens der Vorinstanz am 8. Februar 2023 unter anderem mitteilten, das in Grie- chenland registrierte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin laute auf den (…), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung für Minderjäh- rige (EB UMA) vom 8. Februar 2023 angab, sie kenne ihr Geburtsdatum nur vom Hörensagen und dass sie über keine Identitätspapiere verfüge, dass sie weiter erklärte, in den griechischen Camps würden viele Frauen vergewaltigt und sie selber sei beinahe vergewaltigt worden, ferner hätten Unbekannte das Camp niederbrennen wollen, sie sei ständig krank gewe- sen – sie habe insbesondere an starken Kopfschmerzen gelitten – und sie habe von Seiten der Behörden keine Unterstützung erhalten, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene Altersgutachten vom

5. März 2023 für die Beschwerdeführerin ein Mindestalter von (…) Jahren ermittelt und weiter festhält, das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten sei daher ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur be- absichtigten Änderung des Geburtsdatums durch die Vorinstanz im Zent- ralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 17. März 2023 geltend machte, sie sei mit den Schlussfolgerungen, welche die Vorinstanz aus dem Altersgutachten ziehe, nicht einverstanden, weshalb sie die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks sowie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlange,

E-2671/2023 Seite 3 dass die griechischen Behörden am 24. März 2023 dem Rücknahmeersu- chen der Vorinstanz zustimmten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen eines am 12. April 2023 durch- geführten weiteren Gesprächs (von der Vorinstanz als «Dublin-Gespräch» bezeichnet) im Wesentlichen – neben den bereits anlässlich der EB UMA gemachten Vorbringen – erklärte, die Wohnsituation im griechischen Camp sei sehr prekär gewesen, sie habe nur wenig finanzielle Mittel erhalten, auf dem Arbeitsmarkt habe sie keine Stelle gefunden, eine Ausbildungsmög- lichkeit habe nicht bestanden, Hilfsorganisationen habe sie keine gekannt, für ihre gesundheitlichen Probleme habe sie keine Behandlung erhalten, über notwendige Unterlagen zum Bezug von Hilfeleistungen habe sie nicht verfügt und dass es ihr aktuell gesundheitlich gut gehe, dass die zugewiesene Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am

1. Mai 2023 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Mai 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh- rerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, die zustän- dige kantonale Behörde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte sowie die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass die zugewiesene Rechtsvertreterin am 3. Mai 2023 das Mandat nie- derlegte, dass die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2023 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht erhob und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Verfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, sie subeventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzuneh- men sei, der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde von der Überstellung abzusehen, ihr fer- ner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,

E-2671/2023 Seite 4 und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in der Hauptsache damit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde vorliegend von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die in diesem Zusam- menhang gestellten Anträge in Ermangelung eines genügenden Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effekti- ver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäi- schen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet hat,

E-2671/2023 Seite 5 dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, die Be- schwerdeführerin habe das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum nicht mit entsprechenden Identitätsdokumenten untermauern können, sie des Weiteren in Griechenland als volljährige Person registriert sei, ferner nur unsubstantiierte Angaben zu ihrem Alter habe machen können und sich auch das in Auftrag gegebene Altersgutachten gegen ihre Minderjährigkeit ausspreche, dass in der angefochtenen Verfügung weiter festgehalten wird, die Be- schwerdeführerin sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt und die dor- tigen Behörden hätten sich bereit erklärt, sie zurückzunehmen, dass die Vorinstanz sodann zur Auffassung gelangt, unter anderem vor dem Hintergrund der unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen Grie- chenlands, welche bei Bedarf auch auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden könnten, der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts sowie den zur Verfügung stehenden Hilfsorganisationen sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde insbesondere die not- wendige materielle und medizinische Unterstützung im Falle einer Über- stellung erhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, es handle sich bei ihr um eine minderjährige, alleinstehende weibliche Person mit psychischer Beeinträchtigung, weshalb sie – entge- gen der Ansicht der Vorinstanz – als besonders vulnerabel zu betrachten sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Rechtsmitte- leingabe nicht substantiiert darlegt, weshalb die Einschätzung der Vor- instanz zu ihrem Alter, welche in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend darlegt wird – unter anderem unter Verweis auf die wi- dersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber den Schwei- zer sowie den griechischen Behörden (vgl. sodann beispielsweise SEM- Akten A15/10 Ziff. 9.01), dem Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsdoku- menten sowie dem Ergebnis des medizinischen Altersgutachtens – im Er- gebnis fehlerhaft sein sollte, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränken, unter pauschalem Verweis auf einen Fachartikel – ohne in diesem Zusammenhang darzulegen, was sie konkret daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte – ihre Minderjährigkeit

E-2671/2023 Seite 6 zu behaupten, weshalb es ihr auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeeben ärztliche Berichte zu allfälligen körperlichen oder psychischen Beeinträch- tigungen eingereicht hat, dass damit auf ihr Argument, sie sei als minderjährige Person mit psychi- scher Beeinträchtigung als besonders vulnerabel zu betrachten, nicht wei- ter einzugehen ist, dass die Vorinstanz diesbezüglich bereits zutreffend auf die geltende Rechtspraxis – insbesondere das Referenzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 – hingewiesen hat und in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz sodann bereits zutreffend auf die unions- und völker- rechtlichen Verpflichtungen Griechenlands sowie in ausführlicher Weise auf die zur Verfügung stehenden Hilfsorganisationen hingewiesen hat, wel- che die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Anspruch nehmen kann, dass die eingereichten Fotografien (ein Bild einer Überschwemmung sowie eines abgebrannten Zeltes) keinen unmittelbaren ersichtlichen Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen und im Übrigen nicht darzulegen vermöch- ten, die Beschwerdeführerin würde in Fällen von Brandstiftung oder Um- weltereignissen in Griechenland keine Hilfe erhalten, dass somit keine Umstände auszumachen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten, dass die Vorinstanz deshalb – vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde- führerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist und sich die dortigen Behörden mit ihrer Überstellung einverstanden erklärt haben – zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass ergänzungshalber darauf hinzuweise ist, dass das SEM im Verfü- gungsdispositiv die ZEMIS-Änderung nicht festhält und es der Beschwer- deführerin grundsätzlich offensteht, diesbezüglich eine anfechtbare

E-2671/2023 Seite 7 Verfügung zu verlangen (vgl. Art. 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1] i.V.m. Art. 25a VwVG), dass aufgrund des vorstehend Ausgeführten die Rechtsbegehren der Be- schwerdeführerin als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung nicht geben ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), wes- halb das Gesuch abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2671/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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