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E-2619/2011

E-2619/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011 verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten aufer­legt.
  4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kanto­nale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2619/2011 Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Emilia Anto­nioni; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Kosovo, (...), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Gesuch um Wiederherstellung der Frist); Verfügung des BFM vom 10. März 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 11. Februar 2011 nicht ein­getreten ist und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an­geordnet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Be­schwerde vom 16. März 2011 mit Urteil vom 21. April 2011 mangels Einrei­chung der mit Zwischenverfügung vom 22. März 2011 angeforder­ten Beschwerdeverbesserung (Originalunterschrift der Gesuchstellenden oder schriftliche Mandatierung der angeblichen Rechtsvertretung) nicht ein­trat (vgl. Beschwerdeverfahren E 1645/2010), dass die Gesuchstellenden mit eigenständig unterschriebener Eingabe vom 5. Mai 2011 (Datum Poststempel: 6. Mai 2011) an das Bundesverwal­tungsgericht gelangten und dabei sinngemäss um Wiederher­stellung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeverbesse­rung und Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchen liessen, dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde, die Gesuchstellenden seien unverschuldet an der rechtzeitigen Einrei­chung der Beschwerdeverbesserung gehindert worden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 9. Mai 2011 den Voll­zug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich diese Zuständigkeit auch auf die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zu­sammenhang mit solchen Beschwerden stehen, erstreckt, dass die Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auch dann verlangt werden kann, wenn der Prozess bereits abgeschlossen ist, und eine Gutheissung des Gesuchs zur Aufhebung des rechtskräftigen Ur­teils führen würde (vgl. dazu BGE 1C_491/2008), dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor­den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes in­nert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die ver­säumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristver­säumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü­rich/St. Gallen 2008, Rz. 1 zu Art. 24), dass eine Fristversäumnis dann unverschul­det ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumi­gen Partei beziehungsweise ihrem Vertre­ter keine Nachlässigkeit vorgewor­fen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Mi­litärdienst oder schwerwiegender Erkran­kung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtferti­gen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv betrach­tet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Si­tuation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Gan­zen STEFAN VOGEL, a.a.O. Rz. 10 ff. zu Art. 24; vgl. auch die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12, 2004 Nr. 15), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend ge­machten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens­ganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen wer­den darf, dass die Gesuchstellenden geltend machen, sie seien aufgrund sprachlicher Schwie­rigkei­ten von der inhaltlichen Kenntnisnahme der Zwischenverfü­gung des Bun­desverwaltungsgerichts vom 22. März 2011 abgehalten wor­den, und es habe nie­mand im [Wohnort] ihnen die Verfügung er­klärt, dass sie Kenntnis von der Verfügung erhalten hätten, als eine Bekannte, wel­che bereits die Beschwerdeeingabe verfasst habe und sich zum Zeit­punkt der Verfügungseröffnung in den Ferien befunden habe, ihnen die Kor­respondenz der Beschwerdeinstanz übersetzt habe, dass im Gesuch um Fristwiederherstellung vom 5. Mai 2011 (Datum Post­stempel: 6. Mai 2011) nicht substanziiert wird, wann die Bekannte aus ih­ren Ferien zurückgekommen sei und die betreffende Zwischenverfügung den Gesuchstellenden übersetzt habe, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Behauptung, die Bekannte habe sich zum Zeitpunkt der Verfügungseröffnung in den Ferien befun­den, in Zweifel zu ziehen ist, dass gemäss Empfangsbestätigung die obgenannte Zwischenverfügung den Gesuchstellenden am 30. März 2011 eröffnet wurde und demnach die siebentägige Frist zur Beschwerdeverbesserung am 6. April 2011 abge­laufen ist, dass nach dem Gesagten die Bekannte frühestens am 7. April 2011 aus ih­ren Ferien zurückgekommen sein muss, dass das von den Gesuchstellenden genannte Hindernis insofern frühes­tens am 7. April 2011 wegfiel, zumal sie nicht geltend machen, sie seien auch noch nach Kenntnisnahme der betreffenden Zwischenverfügung we­gen der vorge­brachten Gründe von der Einreichung einer Beschwerdever­besserung abgehalten worden, und aufgrund ihrer nachfol­genden Handlungen auch nicht davon auszugehen ist, dass aufgrund der Fallkonstellation die 30-tägige Frist zur Einreichung ei­nes Fristwiederherstellungsgesu­ches und zur Nachholung der versäum­ten Rechtshandlung nach Wegfall des Hindernisses folglich frühestens am 6. Mai 2011 abgelau­fen ist, dass das Gesuch um Fristwiederherstellung die Originalunterschrift des Ge­suchstellers enthält, und den Akten zu entnehmen ist, dass es sich bei der Gesuchstellerin um eine Analphabetin handelt (vgl. A4/12; A8/16; A12/1), dass die Gesuchstellenden demnach inner­halb von 30 Ta­gen nach Weg­fall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederher­stellungsgesuch eingereicht und die ver­säumte Rechtshand­lung (Einrei­chung der eigenhändigen Unterschrift) nachge­holt haben, dass nach dem Gesagten die formellen Vorausset­zungen zur materiellen Behandlung des Gesuches gegeben sind und daher auf das Fristwiederher­stellungsgesuch einzutreten ist, dass das vorliegende Gesuch jedoch als materiell unbegründet zu qualifizie­ren ist, da die Fristversäumnis entgegen der im Gesuch vertrete­nen Auffassung nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass nämlich der Beschwerdeeingabe vom 16. März 2011 zu entnehmen ist, dass in Aussicht gestellt wurde, es werde eine Kopie mit eigenhändiger Unterschrift nachgereicht, dass somit davon auszugehen ist, die Gesuchstellenden hätten von der Vor­aussetzung der Einreichung einer eigenhändigen Unterschrift ge­wusst, dass sie ausserdem gehalten gewesen wären, sich - auch in Abwesenheit der Bekann­ten und mündlich bevollmächtigten Rechtsvertretung - um die Einho­lung einer Übersetzung des Schriftenverkehrs mit dem Bundesverwal­tungsgericht zu bemühen, und sich namentlich an eine Rechtsberatungsstelle zu wenden, dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, die Gesuchstellenden hät­ten bei Anwendung der üblichen und ihnen zumutbaren Sorgfalt die Frist zur Einreichung der Beschwerdeverbesserung wahren können, dass sich die Gesuchstellenden bei dieser Sachlage daher den Vorwurf nachlässigen Verhaltens gefallen lassen müssen, dass sie somit nicht unverschuldet von der Einhaltung der Frist zur Einrei­chung der Beschwerdeverbesserung abgehalten wurden, weshalb das Frist­wiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die mit Telefax des Bundesverwal­tungsgerichts vom 9. Mai 2011 verfügte Aussetzung des Wegweisungsvoll­zugs aufzuheben ist, dass den Gesuchstellenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG analog), dass indessen auf eine Kostenerhebung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG (in fine) und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) verzichtet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Die mit Telefax des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2011 verfügte Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten aufer­legt.

4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kanto­nale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: