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E-2591/2025

E-2591/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 April 2025 eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, da

E-2591/2025 Seite 8 diese lediglich geeignet wären, die familiären Beziehungen, nicht jedoch die Verfolgungssituation an sich zu belegen, wobei die Beweismittel ohne- hin nur in Kopie vorliegen und der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt hat, wie er nun – nachdem er keine entsprechenden Dokumente im erstin- stanzlichen Verfahren eingereicht hat – an diese Unterlagen gekommen ist, dass das Gericht sodann zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (familiäre Streitigkeiten wegen des Erbes seiner El- tern), unbesehen deren Glaubhaftigkeit, auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen, da es ihnen bereits an einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) mangelt, dass sodann davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer eine in- nerstaatliche Fluchtalternative (vgl. hierzu BVGE 2011/51 E. 8.2 m.w.H.) zur Verfügung stünde, da es sich bei der geltend gemachten Gefährdung um ein lokal begrenztes Problem handelt und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Familie des Beschwerdeführers res- pektive seine Cousine C._______ in ganz Burundi derart vernetzt sind, so dass er an keinem Ort in seinem Heimatstaat sicher wäre, womit es ihm zuzumuten wäre, sich andernorts – beispielsweise in einer Grossstadt Bu- rundis – niederzulassen, dass das Gericht nach dem Gesagten zum Schluss kommt, dass das SEM zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der

E-2591/2025 Seite 9 Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

E-2591/2025 Seite 10 dass in Burundi zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs nach Burundi ausgeht, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hin- sicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.), dass vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse bestehen, zumal – angesichts der zuvor festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Familienfehde – davon auszugehen ist, dass der Beschwerde- führer in seiner Heimatregion über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihm zumindest zu Beginn eine Unterkunft und weitere Unterstützung bieten kann (vgl. A13 F32 ff.), dass es ihm im Übrigen als junger gesunder Mann im erwerbstätigen Alter mit grundlegender Schulbildung zumutbar ist, nach seiner Rückkehr in sei- nen Heimatstaat ins Erwerbsleben einzusteigen, dass folglich nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Burundi aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesund- heitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Voll- zug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 12. Mai 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2591/2025 Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Ricardo Lumengo, MLaw, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Hutu mit letztem Wohnsitz in der Provinz B._______ - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) August 2022 auf dem Luftweg nach Serbien verliess und am 23. Oktober 2022 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Anhörung vom 29. März 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 5. Februar 2025 im Wesentlichen ausführte, sein Vater, der als Ältester den Besitz seines Grossvaters geerbt habe, sei im Jahr 2020 an einer Krankheit verstorben, womit der gesamte Familienbesitz an seine Mutter übergegangen sei, dass seine beiden Onkel (väterlicherseits) damit nicht einverstanden gewesen seien, woraufhin seine Cousine C._______ (nachfolgend: C._______), die Soldatin sei, seine Mutter im Jahr 2021 getötet habe, dass der Beschwerdeführer und seine jüngeren Geschwister daraufhin zuerst bei der Schwester seiner Grossmutter gelebt hätten, wobei sie, nachdem C._______ auf die Schwester der Grossmutter Druck ausgeübt habe, zur Tante (mütterlicherseits) gezogen seien, dass C._______, die er seit dem Tod seiner Mutter nie persönlich gesehen habe, ihn mit Videos bedroht habe, aber weder die Polizei noch die Familie oder Freunde etwas dagegen hätten unternehmen können, weil sie Soldatin sei, womit sie mehr Macht als er habe und ihr mehr geglaubt worden wäre, dass er damals die burundischen Behörden um Hilfe ersucht habe, wobei ihm versprochen worden sei, dass Ermittlungen aufgenommen würden, er aber keine Kenntnis über den aktuellen Stand dieser Ermittlungen habe, dass seine Tante mit Hilfe von Freunden mittels eines Familientreffens eine Versöhnung hinsichtlich der Erbangelegenheit sowie des Wohnsitzes von ihm und seinen Geschwistern zu erreichen versucht habe, was ihr aber nicht gelungen sei, dass C._______ ihn trotz ihrer Stationierung in D._______ weiter bedroht habe und die Behörden nichts dagegen unternommen hätten, weshalb seine Tante ihm geraten habe zu fliehen, dass er nach seiner Ausreise bis im August 2024 weiterhin mit seiner Tante und seinen jüngeren Geschwistern Kontakt gehabt habe, bis C._______ im Jahr 2024 aus D._______ nach Burundi zurückgekehrt sei und sie und sein Onkel seine jüngeren Geschwister im Juli 2024 zu sich nach Hause geholt hätten, womit auch das Erbe seines Vaters jetzt bei seinem Onkel sei und von diesem verwaltet werde, dass der Onkel und C._______ das Erbe jedoch nicht verkaufen könnten, solange der Beschwerdeführer nicht nach Burundi zurückkehre, und er bei einer Rückkehr nach Burundi befürchte, dass ihn C._______ deswegen ebenfalls töten würde, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie seiner burundischen Identitätskarte, Kopien zweier Ausweise von C._______, Fotos von C._______ in Uniform sowie einen USB-Stick mit Ton- und Videoaufnahmen, welche angeblich von C._______ stammen, zu den Akten reichte (vgl. Beweismittelverzeichnis in A14), dass der Beschwerdeführer am 29. März 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 11. März 2025 - eröffnet am 13. März 2025 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel eingereicht, die die Kernelemente seiner Verfolgungsvorbringen belegen würden, womit sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ergeben würden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sodann insgesamt nicht die Qualität aufweisen würden, welche zu erwarten sei, wenn eine Person mit seinen individuellen Fähigkeiten die geltend gemachten Ereignisse unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt habe, dass seine pauschalen und stereotypen Ausführungen zur Tötung seiner Mutter und den Drohungen von C._______ wegen Erbstreitigkeiten als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass er insbesondere nicht überzeugend habe erklären können, warum seit dem Tod seines Vaters in Bezug auf die Erbschaft zwei Jahre lang (bis zum Tod seiner Mutter) nichts passiert sei und seine Mutter dann plötzlich - ohne Vorwarnung und ohne, dass über das Erbe gesprochen oder gestritten worden sei - getötet worden sei, dass er die Umstände des Todes seiner Mutter insgesamt ohne Details, ohne ausführliche Wiedergabe von Interaktionen und ohne Einbettung seiner knappen Aussagen in einen erweiterten Kontext geschildert habe, dass er etwa nicht in der Lage gewesen sei, substantiiert davon zu erzählen, wie er vom Tod seiner Mutter erfahren habe, sondern seine diesbezüglichen Aussagen vage und ausweichend ausgefallen seien und den Anschein erwecken würden, dass er die Antworten laufend den vertiefenden Nachfragen angepasst habe, dass er seine Reaktion auf die Nachricht vom Tod seiner Mutter ferner äusserst knapp und emotionslos geschildert habe, zumal seine diesbezüglichen Ausführungen keine weiteren persönlichen Gedanken, Gefühle oder Interaktionen mit Trauergästen enthalten hätten, dass auch seine Antworten auf die Frage, woher er wisse, dass seine Familie väterlicherseits für den Tod seiner Mutter verantwortlich sei, vage und ausweichend ausgefallen seien, und er insbesondere nicht zu erklären vermocht habe, wie er zu diesen Informationen gekommen sei, zumal sein Verweis darauf, dass er damals noch ein Kind gewesen sei, angesichts seines damaligen Alters von ungefähr (...) Jahren nicht gehört werden könne, dass er ferner widersprüchliche Angaben zum Kontakt mit C._______ und seinem Onkel sowie zum jeweiligen Zeitpunkt der Stationierung von C._______ in D._______ gemacht habe, und nicht überzeugend habe darlegen können, warum C._______ ihn nach dem Tod seiner Mutter nie direkt bedroht oder ihm etwas angetan habe, dass auch seine Schilderungen betreffend den Schutz der burundischen Behörden ausweichend und unsubstantiiert ausgefallen seien, und seine Aussagen, wonach die burundischen Behörden ihm nicht hätten helfen wollen, weil C._______ Soldatin sei und die burundische Polizei seit 2015 bei Mordfällen grundsätzlich nichts mehr unternehme, als ausweichend, stereotyp und realitätsfremd zu qualifizieren seien, dass schliesslich auch bezüglich der von seiner Tante initiierten Versöhnungssitzung mit Freunden seines Vaters individualisierte Aussagen, welche seine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster über das von ihm Erlebte zum Ausdruck bringen würden, fehlen würden, zumal er diesbezüglich vor allem Äusserungen der anderen Anwesenden wiedergegeben habe, dass seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit ergänzender Eingabe vom 14. April 2025 mehrere Beweismittel in Kopie zu den Akten reichte, welche die familiären Beziehungen und die Erbansprüche belegen würden, dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2025 aufforderte, eine Beschwerdeverbesserung (rechtsgenügliche Vollmacht) nachzureichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2025 eine entsprechende Vollmacht zu den Akten reichte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. April 2025 verfügte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 12. Mai 2025 einzahlte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) offensichtlich erfüllt sind, weshalb - nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde - auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung für nicht glaubhaft erachtet hat und demnach vorweg auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift respektive der ergänzenden Eingabe vom 14. April 2025 (insbes. Ziff. 5-11) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, da diese die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nicht auszuräumen und diese auch nicht wesentlich zu substantiieren vermögen, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen auch auf mehrfache Nachfrage der Vorinstanz hin überwiegend oberflächlich und detailarm geblieben sowie teilweise auch realitätsfern ausgefallen sind, dass das Gericht bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ergänzend zur Erkenntnis gelangt, dass aus dessen Aussagen nicht ersichtlich wird, weshalb C._______ angeblich zwar seine Mutter getötet haben soll, um an das Erbe zu gelangen, sich bei ihm indes während zwei Jahren auf Drohungen beschränkt haben will (vgl. A23 F26), wobei diese Drohungen jeweils indirekt über mehrere Familienmitglieder zu ihm gelangt seien und er davon somit nur vom Hörensagen erfahren habe (vgl. A23 F49 und F57 ff.), was als Hinweis für eine objektiv begründete Furcht ohnehin nicht zu genügen vermag, dass angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angeblichen Todes seiner Mutter bereits volljährig gewesen ist, überdies nicht nachvollziehbar ist, weshalb er sich nicht selbständiger für eine Streitbeilegung mit seinen Verwandten eingesetzt und mehr Verantwortung für seine jüngeren Geschwister übernommen hat, zumal gestützt auf seine Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren davon auszugehen ist, dass ihm die in seiner Heimat geltenden Erbgesetze bekannt waren (vgl. A23 F24 und F32), dass schliesslich auch nicht plausibel ist, dass die burundischen Behörden, insbesondere die Gerichte, dem Beschwerdeführer die belegbaren Erbansprüche absprechen würden, nur weil C._______ Soldatin sei, zumal er bislang auch nicht versucht hat, seine Rechte einzuklagen, sondern sich lediglich (angeblich vergeblich) wegen der Drohungen durch C._______ an die burundische Polizei gewandt habe (vgl. A23 F66 f.), dass an dieser Einschätzung auch die mit ergänzender Eingabe vom 14. April 2025 eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, da diese lediglich geeignet wären, die familiären Beziehungen, nicht jedoch die Verfolgungssituation an sich zu belegen, wobei die Beweismittel ohnehin nur in Kopie vorliegen und der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt hat, wie er nun - nachdem er keine entsprechenden Dokumente im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat - an diese Unterlagen gekommen ist, dass das Gericht sodann zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers (familiäre Streitigkeiten wegen des Erbes seiner Eltern), unbesehen deren Glaubhaftigkeit, auch den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen, da es ihnen bereits an einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) mangelt, dass sodann davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. hierzu BVGE 2011/51 E. 8.2 m.w.H.) zur Verfügung stünde, da es sich bei der geltend gemachten Gefährdung um ein lokal begrenztes Problem handelt und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Familie des Beschwerdeführers respektive seine Cousine C._______ in ganz Burundi derart vernetzt sind, so dass er an keinem Ort in seinem Heimatstaat sicher wäre, womit es ihm zuzumuten wäre, sich andernorts - beispielsweise in einer Grossstadt Burundis - niederzulassen, dass das Gericht nach dem Gesagten zum Schluss kommt, dass das SEM zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Burundi zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis auch nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Burundi ausgeht, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht heikel ist (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.), dass vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse bestehen, zumal - angesichts der zuvor festgestellten Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Familienfehde - davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das ihm zumindest zu Beginn eine Unterkunft und weitere Unterstützung bieten kann (vgl. A13 F32 ff.), dass es ihm im Übrigen als junger gesunder Mann im erwerbstätigen Alter mit grundlegender Schulbildung zumutbar ist, nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat ins Erwerbsleben einzusteigen, dass folglich nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Burundi aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 12. Mai 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: