Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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E-2580/2022 Seite 6
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2580/2022 Urteil vom 22. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Migration (BFM; heute SEM) vom 14. September 2010 in die Flüchtlingseigenschaft ihres damaligen Lebenspartners einbezogen und ihr in der Schweiz Familienasyl gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin am (...) ihren Sohn, B._______, zur Welt brachte, dass sie am 8. März 2022 beim SEM ein Gesuch um Einbezug des Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft ersuchte und als Beweismittel eine Kopie eines Auszugs aus dem Geburtsregister einreichte, dass das SEM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2022 davon in Kenntnis setzte, dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nur möglich sei, wenn ein Elternteil die originäre Flüchtlingseigenschaft besitze, weshalb der vorliegend beantragte Einbezug in ihre (abgeleitete) Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG nicht in Frage komme, dass das SEM im Übrigen darüber informierte, dass es für die Prüfung eines allfälligen Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters genaue Angaben zu dessen Person sowie eine Mitteilung einer Kindesanerkennung des Zivilstandsamtes benötige, und es ihr Frist zur Einreichung solcher Dokumente setzte, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz mit Mitteilung vom 25. März 2022 darüber informierte, der Kindsvater habe die Vaterschaft noch nicht anerkannt, aber es würden entsprechende Abklärungen laufen, weshalb um Fristerstreckung ersuchte werde, dass das SEM der Beschwerdeführerin die Frist am 31. März 2022 um zwei Monate verlängerte, dass die Beschwerdeführerin dem SEM mit Eingabe vom 2. Mai 2022 mitteilte, sie sei nicht in der Lage, weitere Dokumente einzureichen, und ersuche um einen Entscheid über ihr Einbezugsgesuch "aufgrund der Aktenlage", dass aufgrund dessen das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2022 - eröffnet am 18. Mai 2022 - das Gesuch der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Sohn zwecks Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 3 AsylG ablehnte, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 9. Juni 2022 - Poststempel vom 10. Juni 2022 - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, ihre Sohn sei in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einzubeziehen, welcher über den originären Flüchtlingsstatus verfüge, dass nämlich die Anerkennung beim Zivilstandsamt in seinem Wohnkanton beantragt worden sei, sie bisher aber noch keine Bestätigung erhalten habe, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2022 den Eingang ihrer Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen, dass in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als Flüchtlinge anerkannt werden, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen, dass entgegenstehende "besondere Umstände" praxisgemäss beispielsweise dann anzunehmen sind, wenn die die Flüchtlingseigenschaft innehabende Person ihrerseits den Status lediglich derivativ erworben hat oder keine schützenswerte Beziehung vorliegt, dass der massgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nicht der Zeitpunkt der Gesuchstellung, sondern derjenige des Asyl- beziehungswiese Beschwerdeentscheids ist (vgl. BVGE 2012/31 E. 5.1. m.w.H.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug ihres Sohnes in ihre Flüchtlingseigenschaft ablehnte, zumal diese über einen lediglich derivativen (abgeleiteten) Status verfügt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar die Identität des Kindsvaters bekannt gab, sie aber weder einen Beleg betreffend dessen Vaterschaftsanerkennung einreichte noch darüber Auskunft gab, ob es sich bei der Vater-Kind Beziehung um eine schützenswerte, tatsächlich gelebte respektive im Rahmen des Möglichen gepflegten Beziehung handelt, dass folglich zum Urteilszeitpunkt die Voraussetzungen für einen Einbezug ihres Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 3 AsylG nicht gegeben sind, dass das SEM deshalb zu Recht das für das Kind gestellte Gesuch um Familienasyl ablehnte, dass an dieser Stelle - wie bereits in der angefochtenen Verfügung des SEM - darauf hinzuweisen ist, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, ein neues Gesuch einzureichen, sobald die genannten Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: