Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Die als Flüchtling aufgenommene Mutter - B._______ (N [...]) - des Beschwerdeführers reichte am 27. Januar 2012 (Eingang BFM: 22. Februar 2012) für ihren Sohn ein Asylgesuch beim BFM ein. In ihrem Schreiben informierte sie, der Beschwerdeführer sei über mehrere Jahre für die eritreische Armee tätig gewesen; wegen seines Glaubens sei er immer wieder in Haft gewesen, bis er schliesslich nach Äthiopien geflüchtet sei. Nach seiner Flucht habe sie grosse Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Ihr Asylgesuch, welches sie am 9. März 2009 in der Schweiz einreichte, wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2011 vom BFM gutgeheissen. In der Beilage des Gesuchs vom 27. Januar 2012 (A1) fand sich eine Kopie einer Vollmacht des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2012 für dessen Mutter B._______ bezüglich asylrechtliche Belange. Des Weiteren liegt eine Kopie eines Geburtsscheines von A._______ vom (...) 2007 in den Akten (A4). B. Am 3. März 2014 hörte die schweizerische Botschaft in Addis Abeba den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dem Protokoll waren eine Kopie eines Flüchtlingsausweises des UNHCR (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2013 in Addis Abeba) sowie ein Foto des Beschwerdeführers beigelegt (A8). C. Mit Verfügung vom 3. April 2014 - am 7. April 2014 der Rechtsvertreterin eröffnet - verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch sowie ein Gesuch um Familienzusammenführung ab. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Desertion in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Indes würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei für ihn nicht möglich beziehungsweise unzumutbar. Eine Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs führe zu keinem anderen Ergebnis. D. Mit Eingabe vom 29. April 2014 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Laienbeschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 2014 beim BFM ein, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Dabei machte sie sinngemäss geltend, es sei nach Aufhebung der Verfügung die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen und dessen Asylgesuch gutzuheissen, da er in Äthiopien konkret gefährdet sei.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM beziehungsweise das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Laienbeschwerde enthält keine Unterschrift der Rechtsvertreterin. Aufgrund des Inhalts ist die Eingabe indes ohne Weiteres dem Verfahren des Beschwerdeführers zuzuordnen, zumal auch schon das Asylgesuch vom 27. Januar 2012 von der Rechtsvertreterin zwar verfasst indes von ihr nicht unterschrieben war. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und auf die Nachreichung der Unterschrift zu verzichten. Die Beschwerde wird daher als frist- und formgerecht eingereicht erachtet. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich sowie die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.
E. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in Eritrea geboren, siedelte indes im (...) 1994 ohne seine Familie zu einer Tante nach Addis Abeba über. Im Jahr 1999 - während des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien - sei er in sein Heimatland nach Asmara deportiert worden, wo er zu seiner Mutter und seiner Schwester gegangen sei. Im (...) 2004 sei er - seit 1998 ein Angehöriger der Pfingstgemeinde - für (...) Tage inhaftiert gewesen, weil er zusammen mit Freunden gebetet habe. Man habe ihn gewarnt, nicht mehr in einer Gruppe zu beten. Mit (...) Jahren sei er im Jahr 2005 zwangsrekrutiert und ins Militärausbildungszentrum nach Sawa gekommen. Als er eines Tages in der Bibel gelesen habe, sei ihm sein Taschengeld für (...) Monate gestrichen worden. Während eines Militärurlaubs habe er im (...) 2009 versucht, mit seiner Schwester in den Sudan zu gelangen, doch seien sie an der Grenze aufgegriffen worden. Während des darauf folgenden Gefängnisaufenthalts von (...) Monaten in der (...) Brigade in Sawa sei er an Diabetes erkrankt. Als er im (...) 2010 auf dem Weg ins Spital gewesen sei, um seine Medikamente zu holen, sei er geflohen und in C._______ untergetaucht. Schliesslich sei er am (...) 2011 illegal nach Äthiopien ausgereist und im Camp Adi Harush untergekommen, wo er auch vom UNHCR registriert worden sei. Im (...) 2013 sei er zusammen mit einem Freund nach Addis Abeba gegangen, wo er derzeit zusammen mit anderen Freunden lebe.
E. 5.2 Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 3. April 2014 dahingehend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Desertion in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Obwohl die Lage für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien nicht einfach sei, sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Äthiopien als möglich und zumutbar zu werten. Die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge würden sich nur wenig von denjenigen vieler Äthiopier unterscheiden. Auch stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich in ein Flüchtlingslager zu begeben, wo er die nötige Versorgung erhalten würde. Zwar verfüge er mittels seiner Mutter über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indes sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsse, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Da der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie gehöre und aus den Akten keine besonderen Umstände ersichtlich seien, welche zur Annahme führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden Mutter auszugehen sei, seien die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG vorliegend nicht erfüllt.
E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Addis Abeba illegal und nur vorübergehend bei einem Freund wohne, bis die Einreise in die Schweiz bewilligt werde. Als Diabetiker sei er ferner konkret gefährdet. Wenn die Einreise nicht bewilligt werde, werde er wohl versuchen, über die Sahara und das Mittelmeer in die Schweiz zu gelangen.
E. 6.1 Das BFM hat in seiner Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Desertion ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Ob dies mit einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichgesetzt werden kann, kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Folglich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien den Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihm zuzumuten ist, dort zu verblieben (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 6.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat - konkret Äthiopien - auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).
E. 6.4 Es ist nicht zu verkennen, dass das Leben für eritreische Flüchtlinge - auch in Äthiopien - generell nicht einfach ist. Indes sind nach der Meinung des BFM vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, die gegen einen zumutbaren Aufenthalt in Äthiopien sprechen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers lebe er derzeit in Addis Abeba mit einem legalen Aufenthaltsstatus. Zwar sei er arbeitslos, doch könne er bei einem Freund, welcher ein Restaurant habe, dann und wann aushelfen. Er habe keine Familie in Äthiopien, doch lebe er mit Freunden in D._______ (A8 S. 7). Aus diesen Aussagen ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht in einer existenziellen, lebensbedrohlichen Notlage befindet, zumal er sich schon seit über einem Jahr in dieser Stadt aufhält und diese auch schon in seiner Kindheit gekannt hat. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine konkreten Vorfälle zur Sprache, gestützt auf welche von einer konkreten und drohenden Gefährdung auszugehen wäre. Zwar machte die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift geltend, als Diabetiker sei er nur schon aus gesundheitlicher Sicht gefährdet, doch bleibt dieses Argument unbelegt. Auch ist seine Furcht, was mit all den eritreischen Flüchtlingen bei einem erneuten Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea geschehen werde, unbegründet, da sich ein solcher zurzeit in keiner Weise abzeichnet. Sollte der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Addis Abeba aufhalten wollen, hat er die Möglichkeit, sich in das ihm zugewiesene UNHCR-Camp zu begeben, wo er schon früher gelebt habe (A8 S. 7) und wo er mit Schutz und einer ausreichenden Versorgung rechnen kann. Gestützt auf die Aktenlage weist der Beschwerdeführer ferner keine enge Bindung zur Schweiz auf, auch wenn sich seine Mutter seit dem Jahr 2009 hier aufhält, zumal schon mindestens seit seinem Militäraufgebot im Jahr 2005 nicht mehr von einem engen Kontakt zwischen diesen beiden Personen gesprochen werden kann.
E. 6.5 Zusammengefasst ist der Verbleib in Äthiopien für den Beschwerdeführer als zumutbar zu betrachten. Der Beschwerdeführer benötigt folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das BFM hat daher zu Recht seine Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Das Bundesamt hat ferner in seiner Verfügung vom 3. April 2014 im Rahmen einer Prüfung eines Familienasyls festgehalten, dass innerhalb einer Kernfamilie grundsätzlich die Vermutung bestehe, dass eine enge Beziehung vorliege (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ausserhalb einer solchen Kernfamilie bestehe indes eine solche Vermutung nicht, weil bei diesen Verhältnissen in der Regel keine Abhängigkeiten vorliegen würden und keine Zweckgemeinschaft beabsichtigt sei. Eine diesbezügliche Ausnahme könne indes eine enge Beziehung zwischen der asylsuchenden Person und der in der Schweiz lebenden Bezugsperson sein (Art. 51 aAbs. 2 AsylG).
E. 7.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann und nicht um ein minderjähriges Kind handelt.
E. 7.3 Ausserhalb der Kernfamilie konnten Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Umstände für die Familienvereinigung sprachen (Art. 51 aAbs. 2 AsylG). Indessen gelangt diese Bestimmung für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren seit dem 1. Februar 2014 nicht mehr zur Anwendung (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 D-1590/2014 E. 6.5.2 ff. [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend sind aus den Akten so oder so keine besonderen Umstände erkennbar, durch welche der Beschwerdeführer in das Asyl seiner Mutter einzubeziehen gewesen wäre.
E. 7.4 Soweit das BFM in seiner Verfügung vom 3. April 2014 eine materielle Prüfung des Familiennachzugsgesuchs gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG, also nach bisherigem Recht vorgenommen hat, ist eine solche aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu Unrecht erfolgt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.7 ff.). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht insofern verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG), als das BFM zu Unrecht eine materielle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug gestützt auf die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG vorgenommen hat. Indessen wurde vorliegend diesbezüglich keine Rüge erhoben, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 8 Für den Rest verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die schweizerische Botschaft in Addis Abeba. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2570/2014 Urteil vom 19. Februar 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, vertreten durch B._______, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie Gesuch um Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 3. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die als Flüchtling aufgenommene Mutter - B._______ (N [...]) - des Beschwerdeführers reichte am 27. Januar 2012 (Eingang BFM: 22. Februar 2012) für ihren Sohn ein Asylgesuch beim BFM ein. In ihrem Schreiben informierte sie, der Beschwerdeführer sei über mehrere Jahre für die eritreische Armee tätig gewesen; wegen seines Glaubens sei er immer wieder in Haft gewesen, bis er schliesslich nach Äthiopien geflüchtet sei. Nach seiner Flucht habe sie grosse Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Ihr Asylgesuch, welches sie am 9. März 2009 in der Schweiz einreichte, wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2011 vom BFM gutgeheissen. In der Beilage des Gesuchs vom 27. Januar 2012 (A1) fand sich eine Kopie einer Vollmacht des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2012 für dessen Mutter B._______ bezüglich asylrechtliche Belange. Des Weiteren liegt eine Kopie eines Geburtsscheines von A._______ vom (...) 2007 in den Akten (A4). B. Am 3. März 2014 hörte die schweizerische Botschaft in Addis Abeba den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dem Protokoll waren eine Kopie eines Flüchtlingsausweises des UNHCR (Nr. [...], ausgestellt am [...] 2013 in Addis Abeba) sowie ein Foto des Beschwerdeführers beigelegt (A8). C. Mit Verfügung vom 3. April 2014 - am 7. April 2014 der Rechtsvertreterin eröffnet - verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch sowie ein Gesuch um Familienzusammenführung ab. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Desertion in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Indes würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei für ihn nicht möglich beziehungsweise unzumutbar. Eine Beurteilung des Gesuchs im Rahmen des Familiennachzugs führe zu keinem anderen Ergebnis. D. Mit Eingabe vom 29. April 2014 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Laienbeschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 2014 beim BFM ein, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Dabei machte sie sinngemäss geltend, es sei nach Aufhebung der Verfügung die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewilligen und dessen Asylgesuch gutzuheissen, da er in Äthiopien konkret gefährdet sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM beziehungsweise das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Laienbeschwerde enthält keine Unterschrift der Rechtsvertreterin. Aufgrund des Inhalts ist die Eingabe indes ohne Weiteres dem Verfahren des Beschwerdeführers zuzuordnen, zumal auch schon das Asylgesuch vom 27. Januar 2012 von der Rechtsvertreterin zwar verfasst indes von ihr nicht unterschrieben war. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und auf die Nachreichung der Unterschrift zu verzichten. Die Beschwerde wird daher als frist- und formgerecht eingereicht erachtet. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich sowie die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3). 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in Eritrea geboren, siedelte indes im (...) 1994 ohne seine Familie zu einer Tante nach Addis Abeba über. Im Jahr 1999 - während des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien - sei er in sein Heimatland nach Asmara deportiert worden, wo er zu seiner Mutter und seiner Schwester gegangen sei. Im (...) 2004 sei er - seit 1998 ein Angehöriger der Pfingstgemeinde - für (...) Tage inhaftiert gewesen, weil er zusammen mit Freunden gebetet habe. Man habe ihn gewarnt, nicht mehr in einer Gruppe zu beten. Mit (...) Jahren sei er im Jahr 2005 zwangsrekrutiert und ins Militärausbildungszentrum nach Sawa gekommen. Als er eines Tages in der Bibel gelesen habe, sei ihm sein Taschengeld für (...) Monate gestrichen worden. Während eines Militärurlaubs habe er im (...) 2009 versucht, mit seiner Schwester in den Sudan zu gelangen, doch seien sie an der Grenze aufgegriffen worden. Während des darauf folgenden Gefängnisaufenthalts von (...) Monaten in der (...) Brigade in Sawa sei er an Diabetes erkrankt. Als er im (...) 2010 auf dem Weg ins Spital gewesen sei, um seine Medikamente zu holen, sei er geflohen und in C._______ untergetaucht. Schliesslich sei er am (...) 2011 illegal nach Äthiopien ausgereist und im Camp Adi Harush untergekommen, wo er auch vom UNHCR registriert worden sei. Im (...) 2013 sei er zusammen mit einem Freund nach Addis Abeba gegangen, wo er derzeit zusammen mit anderen Freunden lebe. 5.2 Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 3. April 2014 dahingehend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Desertion in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Obwohl die Lage für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien nicht einfach sei, sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Äthiopien als möglich und zumutbar zu werten. Die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge würden sich nur wenig von denjenigen vieler Äthiopier unterscheiden. Auch stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich in ein Flüchtlingslager zu begeben, wo er die nötige Versorgung erhalten würde. Zwar verfüge er mittels seiner Mutter über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indes sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsse, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Da der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie gehöre und aus den Akten keine besonderen Umstände ersichtlich seien, welche zur Annahme führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden Mutter auszugehen sei, seien die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG vorliegend nicht erfüllt. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Addis Abeba illegal und nur vorübergehend bei einem Freund wohne, bis die Einreise in die Schweiz bewilligt werde. Als Diabetiker sei er ferner konkret gefährdet. Wenn die Einreise nicht bewilligt werde, werde er wohl versuchen, über die Sahara und das Mittelmeer in die Schweiz zu gelangen. 6. 6.1 Das BFM hat in seiner Verfügung festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Desertion ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Ob dies mit einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichgesetzt werden kann, kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Folglich bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Äthiopien den Schutz eines Drittstaates geniesst und es ihm zuzumuten ist, dort zu verblieben (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). 6.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat - konkret Äthiopien - auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.). 6.4 Es ist nicht zu verkennen, dass das Leben für eritreische Flüchtlinge - auch in Äthiopien - generell nicht einfach ist. Indes sind nach der Meinung des BFM vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, die gegen einen zumutbaren Aufenthalt in Äthiopien sprechen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers lebe er derzeit in Addis Abeba mit einem legalen Aufenthaltsstatus. Zwar sei er arbeitslos, doch könne er bei einem Freund, welcher ein Restaurant habe, dann und wann aushelfen. Er habe keine Familie in Äthiopien, doch lebe er mit Freunden in D._______ (A8 S. 7). Aus diesen Aussagen ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht in einer existenziellen, lebensbedrohlichen Notlage befindet, zumal er sich schon seit über einem Jahr in dieser Stadt aufhält und diese auch schon in seiner Kindheit gekannt hat. Der Beschwerdeführer bringt denn auch keine konkreten Vorfälle zur Sprache, gestützt auf welche von einer konkreten und drohenden Gefährdung auszugehen wäre. Zwar machte die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift geltend, als Diabetiker sei er nur schon aus gesundheitlicher Sicht gefährdet, doch bleibt dieses Argument unbelegt. Auch ist seine Furcht, was mit all den eritreischen Flüchtlingen bei einem erneuten Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea geschehen werde, unbegründet, da sich ein solcher zurzeit in keiner Weise abzeichnet. Sollte der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Addis Abeba aufhalten wollen, hat er die Möglichkeit, sich in das ihm zugewiesene UNHCR-Camp zu begeben, wo er schon früher gelebt habe (A8 S. 7) und wo er mit Schutz und einer ausreichenden Versorgung rechnen kann. Gestützt auf die Aktenlage weist der Beschwerdeführer ferner keine enge Bindung zur Schweiz auf, auch wenn sich seine Mutter seit dem Jahr 2009 hier aufhält, zumal schon mindestens seit seinem Militäraufgebot im Jahr 2005 nicht mehr von einem engen Kontakt zwischen diesen beiden Personen gesprochen werden kann. 6.5 Zusammengefasst ist der Verbleib in Äthiopien für den Beschwerdeführer als zumutbar zu betrachten. Der Beschwerdeführer benötigt folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das BFM hat daher zu Recht seine Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Das Bundesamt hat ferner in seiner Verfügung vom 3. April 2014 im Rahmen einer Prüfung eines Familienasyls festgehalten, dass innerhalb einer Kernfamilie grundsätzlich die Vermutung bestehe, dass eine enge Beziehung vorliege (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ausserhalb einer solchen Kernfamilie bestehe indes eine solche Vermutung nicht, weil bei diesen Verhältnissen in der Regel keine Abhängigkeiten vorliegen würden und keine Zweckgemeinschaft beabsichtigt sei. Eine diesbezügliche Ausnahme könne indes eine enge Beziehung zwischen der asylsuchenden Person und der in der Schweiz lebenden Bezugsperson sein (Art. 51 aAbs. 2 AsylG). 7.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann und nicht um ein minderjähriges Kind handelt. 7.3 Ausserhalb der Kernfamilie konnten Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Umstände für die Familienvereinigung sprachen (Art. 51 aAbs. 2 AsylG). Indessen gelangt diese Bestimmung für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren seit dem 1. Februar 2014 nicht mehr zur Anwendung (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 D-1590/2014 E. 6.5.2 ff. [zur Publikation vorgesehen]). Vorliegend sind aus den Akten so oder so keine besonderen Umstände erkennbar, durch welche der Beschwerdeführer in das Asyl seiner Mutter einzubeziehen gewesen wäre. 7.4 Soweit das BFM in seiner Verfügung vom 3. April 2014 eine materielle Prüfung des Familiennachzugsgesuchs gestützt auf Art. 51 aAbs. 2 AsylG, also nach bisherigem Recht vorgenommen hat, ist eine solche aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu Unrecht erfolgt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.7 ff.). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht insofern verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG), als das BFM zu Unrecht eine materielle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug gestützt auf die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG vorgenommen hat. Indessen wurde vorliegend diesbezüglich keine Rüge erhoben, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
8. Für den Rest verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und wurde der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die schweizerische Botschaft in Addis Abeba. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: