Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2561/2021 Urteil vom 10. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren), Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Januar 2021 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. November 2020 nicht eintrat und die Überstellung nach Italien verfügte, dass das Bundesverwaltungsgericht eine hiergegen am 19. Januar 2021 eingereichte Beschwerde mit Urteil E-269/2021 vom 27. Januar 2021 abwies, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht sowie eines Kurzberichts der B._______ mit Eingabe vom 16. April 2021 beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Januar 2021 ersuchte, dass er dies insbesondere damit begründete, es liege beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung vor; die individuelle Situation sei in Bezug auf Italien noch nicht geprüft worden, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 30. April 2021 das Wiedererwägungsgesuch vom 16. April 2021 als aussichtslos qualifizierte und den Beschwerdeführer aufforderte, bis 14. Mai 2021 einen Gebührenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, dass der Gebührenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Mai 2021 auf das Wiedererwägungsgesuch vom 16. April 2021 nicht eintrat, die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 11. Januar 2021 feststellte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer unter Beilage des bereits aktenkundigen Kurzberichts der B._______ mit Eingabe vom 28. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 16. April 2021 einzutreten, eventualiter sei es anzuweisen, bei den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung betreffend die Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen, subeventualiter sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Bezahlung der Gebühr von Fr. 600.- einzuräumen, dass er weiter beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen, bis über die Beschwerde befunden worden sei, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, womit sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7), dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält und diesfalls lediglich den Nichteintretensentscheid aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass somit auf das Eventualbegehren (individuelle Zusicherung der italienischen Behörden) nicht einzutreten ist, dass das SEM eine Gebühr erhebt, sofern es ein Wiedererwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsyG), dass das SEM von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann und zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist setzt; dass auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses unter anderem dann verzichtet wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 2 und 3 AsylG), dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 30. April 2021 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- unter Androhung des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Bezahlung erhob, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses gegeben waren, da die mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bereits sowohl in der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Januar 2021 als auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-269/2021 vom 27. Januar 2021 berücksichtigt wurden und der Beschwerdeführer im Rahmen seines Wiedererwägungsgesuchs einzig einen neuen ärztlichen Kurzbericht ins Recht legte, der den bereits bekannten Gesundheitszustand (insb. andauernde Persönlichkeitsveränderung) bestätigt, dass dieser Schlussfolgerung auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenstellt und auch kein Rechtsbegehren auf Aufhebung der Zwischenverfügung vom 30. April 2021 gestellt wird, dass somit einzig zu prüfen bleibt, ob die besagte Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet worden ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, den Gebührenvorschuss nicht rechtzeitig beglichen zu haben, weil seine damalige Rechtsvertretung diese Zwischenverfügung an seine alte Adresse in C._______ adressiert habe, wo sie am 10. Mai 2021 eingetroffen, retourniert und erst nach Ablauf der Frist, am 19. Mai 2021, wieder bei seiner damaligen Rechtsvertretung eingegangen sei, dass eine Verfügung als mitgeteilt und eröffnet gilt, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, so dass diese sie zur Kenntnis nehmen kann, wobei die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme nicht erforderlich ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1, 122 I 139 E. 1), dass die Behörde verpflichtet ist, ihre Mitteilungen an den bevollmächtigten Vertreter zu richten, solange sie nicht über einen Widerruf oder eine Niederlegung der Vollmacht orientiert wird, ansonsten die Eröffnung mangelhaft ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 VwVG), dass die Wirkung der Vertretung insbesondere darin besteht, dass die vom Vertreter im Namen der vertretenen Partei vorgenommenen Prozesshandlungen oder Unterlassungen unmittelbar für oder gegen die vertretene Partei gelten, wie wenn sie selbst gehandelt hätte, und die Kenntnisse des Vertreters als der vertretenen Partei bekannt gelten beziehungsweise ihr zugerechnet werden, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2021 der D._______ entsprechende Vollmacht erteilte, dass die D._______ unter Beilage dieser Vollmacht am 16. April 2021 bei der Vorinstanz um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Januar 2021 ersuchte, dass diese Zwischenverfügung gemäss Rückschein am 5. Mai 2021 der D._______ zugestellt wurde (vgl. SEM-Akten A3/1), dass den Akten weder Hinweise auf einen Widerruf des Mandats noch auf eine allfällige Mandatsniederlegung seitens der Rechtsberatungsstelle zu entnehmen sind, weshalb die Vorinstanz bei Eröffnung der Zwischenverfügung zu Recht davon ausgehen musste, der Beschwerdeführer werde von der D._______ vertreten und die Zwischenverfügung korrekterweise an diese adressierte, dass die Zwischenverfügung vom 30. April 2021 somit am 5. Mai 2021 rechtsgültig eröffnet wurde und deren Inhalt dem Beschwerdeführer seit diesem Datum bekannt zu gelten hat, dass sich vor diesem Hintergrund die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zur Eröffnung der Zwischenverfügung als unbehilflich erweisen und keine Nachfrist zur Leistung des Gebührenvorschusses zu gewähren ist, weshalb das Subeventualbegehren abzuweisen ist, dass im Ergebnis festzuhalten ist, dass die Erhebung eines Gebührenvorschusses rechtmässig war, dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet wurde und infolge Nichtleistens innert Frist zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten wurde, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs als gegenstandslos erweist, dass die Rechtbegehren in der Beschwerde sich nach dem Gesagten als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit - abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: