Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2555/2012 Urteil vom 22. Mai 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in E._______ - ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 29. August 2010 verliessen und über Ungarn, Österreich und Deutschland auf dem Landweg am 30. August 2010 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im EVZ F._______ vom 3. September 2010 sowie der direkten Bundesanhörungen vom 27. April 2012 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2005 als (...) bei (Unternehmung) gearbeitet, dass diese (Unternehmung) im Jahre 2006 an den Mafioso Z. verkauft worden sei, welcher im Waffen-, Drogen-, Menschenhandel verwickelt gewesen sei, dass Z. den Beschwerdeführer am 21. November 2006 des Diebstahls von (...) im Wert von 3000 Euro bezichtigt und ihn deswegen zusammen mit Freunden sexuell missbraucht habe, dass er als Wiedergutmachung für Z. Fahrzeugtransporte habe durchführen müssen, dass die Polizei eines Tages anlässlich einer Fahrzeugkontrolle Heroin im Wagen gefunden, ihn deshalb festgenommen habe und er während zwei Tage inhaftiert worden sei, dass er schliesslich zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden sei, obschon er ausgesagt habe, dass der Wagen seinem Vorgesetzten gehöre und er in dessen Auftrag gehandelt habe, dass Z. während des Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers (...) aufgesucht und mit dem Tod bedroht habe, woraufhin diese Anzeige bei der Polizei erstattet hätten, dass die Polizei trotz Versprechen nichts in dieser Sache unternommen habe, weshalb der Beschwerdeführer (...) geraten habe, die Wohnung zu verkaufen, was sie auch getan habe, dass er nach seiner frühzeitigen Entlassung aus dem Gefängnis weiterhin von Z. bedroht und behelligt worden sei, dass zudem Freunde von Z. ihn am 5. Mai 2010 entführt und vergewaltigt hätten, woraufhin er vergebens Anzeige bei der Polizei erstattet und auch anderweitig keine Hilfe erhalten habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seiner Tochter durch den Hinterausgang habe entwischen können, als Z. am 20. August 2010 bei ihnen zu Hause aufgetaucht sei und eine Rauchbombe ins Haus geworfen habe, dass sie vor diesem Hintergrund mit Hilfe von (...) ihr Heimatland am 29. August 2010 verlassen hätten, dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätsdokumente, eine Kopie des Identitätsausweises der Mutter des Beschwerdeführers sowie diverse - in fremder Sprache abgefasste - Dokumente im Original und teilweise in Kopie (Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführenden sowie zwei Arztberichte vom 8. Oktober 2008 und vom 5. Dezember 2008, ein Spitalbericht vom 8. Oktober 2008 sowie einen Laborbericht 24. Mai 2010, alle die Beschwerdeführerin betreffend) zu den Akten legten, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Migrationsdienst des Kantons G._______ mit Verfügung vom 17. November 2011 wegen wiederholten Versuchs des Einbruchdiebstahls, Einschleichdiebstahls auf Baustelle, wegen Friedensbruchs und Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz die Unterstützungsleistungen der Beschwerdeführenden auf die Stufe "Minimal" kürzten, dass der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstals am (...) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt und am (...) wegen Widerhandlungen des Strassenverkehrsgesetzes verzeigt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Mai 2012 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug nach Serbien anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche von Staatsangehörigen Serbiens nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich seien, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich ausgefallen seien, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung geltend gemacht habe, bevor er in die Fahrzeugkontrolle geraten und von der Polizei verhaftet worden sei, habe er mit Z. Probleme gehabt, da dieser ihn beschuldigt habe, ihm (...) gestohlen zu haben, um dann im Rahmen der Anhörung auszusagen, zuvor keine Probleme mit Z. gehabt zu haben, dass sie sich auch zur geltend gemachten Entführung des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2010 in Widersprüche verstrickt hätten, indem der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemacht habe, er sei am folgenden Tag freigelassen worden, währenddem seine Frau angegeben habe, ihn noch am selben Tag vor dem Haus gefunden zu haben, dass die Beschwerdeführerin zudem anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, sie habe erst nach der Erstbefragung von der Vergewaltigung ihres Ehemannes erfahren, dies obwohl sie bereits im Rahmen der Befragung angegeben habe, ihr Ehemann sei vergewaltigt worden, dass damit die von den Beschwerdeführenden geschilderten Vorfälle nicht den Tatsachen entsprechen könnten, womit sich auch aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Mai 2012 - Datum Poststempel: 10. Mai 2012, vorab per Fax - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, auf die Asylgesuche vom 30. August 2010 sei einzutreten, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder seien infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen und die Akten seien gegebenenfalls dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2012 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3., BVGE 2007/8 E. 2.1. S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge serbische Staatsangehörige sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides - in Übereinstimmung mit dem BFM - gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK, EMARK] 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen, dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung fehlender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende Zusammenfassung dieser Erwägungen und auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen der Beschwerdeführenden beschränkt, und zusätzlich ausgeführt wird, dass sie als zu der Minderheitsgruppe der Roma zugehörig diskriminiert würden, und ihnen keine Möglichkeit offenstehe, für ihre persönlichen Bedürfnisse aufzukommen und sich unter anständigen wirtschaftlichen Bedingungen wieder einzugliedern, dass allein die Zugehörigkeit zur Minderheit der ethnischen Roma und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten schwierigen Lebensumstände noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen darlegt, dass im Umstand, dass die Beschwerdeführenden in Serbien in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligt sein mögen, auch kein von Menschenhand verursachtes Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erblicken ist, dass ferner der Einwand in der Beschwerde, die serbischen Ordnungskräfte seien korrupt und unterhielten Beziehungen zu mafiösen Gruppen, was ein massives Problem darstelle, nichts daran zu ändern vermag, zumal es den Beschwerdeführenden in diesem Fall offen stünde, sich an eine höhere Instanz zu wenden, um gegen die fehlbaren Beamten vorzugehen, dass damit insgesamt keine stichhaltigen Erklärungen für die teils massiv widersprüchlichen und ungereimten Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht und damit die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht entkräftet werden können, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass demzufolge ihre Beschwerdevorbringen die grundsätzliche Feststellung der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen und das Bundesverwaltungsgericht somit nach einlässlicher Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt, dass keine konkreten Verfolgungshinweise im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG vorliegen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be- stätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Weiteren auch aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführenden keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, da der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als (...) verfügt, seit (...) bis zu seiner Ausreise berufstätig war und damit langjährige Berufserfahrung verfügt (vgl. Akten BFM A 5/10 S. 2), dass sie zudem mit (...) (A 5/10 S. 3, A 6/9 S. 3) über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügen und angesichts der traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, ihre Verwandten würden sie nötigenfalls unterstützen, dass es dem Beschwerdeführer zudem zuzumuten ist, sich nach dem Vollzug der Wegweisung wieder um eine Arbeit zu bemühen, wobei anfänglich allfällig vorhandene wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, zumal allfällige weitergehende Nachkontrollen auch in Serbien, wo sie bereits in ärztlicher Behandlung war, erfolgen können, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ser-bien daher nicht unzumutbar ist, dass eine Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass damit insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass auch aus dem Kindeswohl kein Vollzugshindernis abzuleiten ist, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten, dass demnach Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass damit der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: