Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
I. A. Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. April 2019 wurde mit Verfügung des SEM vom 28. Juni 2019 abgelehnt. Dieses verzichtete angesichts eines hängigen Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf die Anordnung der Wegweisung und verwies diesbezüglich (und hinsichtlich des Vollzugs einer allfälligen Wegweisung) auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3935/2019 vom 24. September 2019 ab. II. C. Mit als neues Asylgesuch bezeichneter Eingabe vom 11. Februar 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das SEM und beantragte eine Neubeurteilung ihrer Vorbringen vor dem Hintergrund der veränderten politischen Situation. Aufgrund ihrer individuellen Verfolgung, ihrer Zugehörigkeit zu einer klar definierten Gruppe sowie der seit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2019 massiv veränderten Situation im Heimatstaat, erfülle sie klar die Flüchtlingseigenschaft. Sie sei Angehörige sozialer Gruppen, die Zielobjekt asylrelevanter Verfolgung seien (Risikogruppe von Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zum tamilischen Separatismus; Risikogruppe von tamilischen Frauen; Risikogruppe von Personen, die aus der tamilischen Diaspora zurückkehren). In jedem Fall müsse das SEM allfällige völkerrechtliche Wegweisungshindernisse im Rahmen des Asylverfahrens prüfen, selbst wenn allfällige Gründe einer Prüfung als Asylgesuch entgegenstehen würden. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um sofortige Aussetzung der Vollzugshandlungen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte sie einen Länderbericht ihres Rechtsvertreters vom 23. Januar 2020 mit 482 Beilagen ins Recht. D. Mit Verfügung vom 8. April 2020 - eröffnet am 16. April 2020 - lehnte das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2020 ab. Bezüglich die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen, aufgrund des Aufenthaltstitels ihres Vaters, der Schweizer Bürger sei, selber einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Da sie gestützt auf Art. 42 AsylG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe, sei weiterhin der Kanton zuständig zur Beurteilung einer allfälligen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. E. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zum neuen Entscheid, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihr Asyl zu gewähren, eventuell die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie Bestätigung der zufälligen Auswahl desselben und um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis das hängige Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen des Familiennachzugs abgeschlossen sei. Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine CD-ROM mit länderspezifischen Informationen (rund 650 Dateien), ein Bericht des Rechtsvertreters und ein Arztzeugnis vom 3. März 2020 zu den Akten gereicht. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2020 den Eingang ihrer Beschwerde und wies darauf hin, dass nach Eintreffen der Vorakten auf die Beschwerdeanträge eingegangen werde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten. (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden wiederum lediglich die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, sowie auf die entsprechenden Ausführungen dazu ist folglich nicht einzutreten.
E. 2.2 Auf den Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperzusammensetzung ist unter Hinweis auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 nicht einzutreten.
E. 2.3 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers gegenstandslos.
E. 2.4 Nachdem in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung noch der Wegweisungsvollzug verfügt wurde, besteht kein Anlass, das Ergebnis des kantonalen Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (nach AIG, Familiennachzug) abzuwarten. Dies ist der Beschwerdeführerin bereits aus dem letzten Beschwerdeverfahren bekannt (vgl. BVGer E-3935/2019 E. 3.3). Der erneuerte Sistierungsantrag ist somit wiederum abzuweisen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin liess beantragen, es sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung dieser Anträge führte sie aus, das SEM sei in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf ihre geschlechtsspezifischen Vorbringen eingegangen und habe auch nicht gesamtheitlich gewürdigt, dass sie eine alleinstehende, tamilische Frau mit Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei. Weiter habe das SEM nicht genügend berücksichtigt, dass sie seit über einem Jahr in der Schweiz und somit in einem der grössten tamilischen Diasporazentren lebe sowie engen Kontakt zu einem ehemaligen Mitglied des Geheimdienstes der LTTE habe und sich mit der Teilnahme am Heroes Day exilpolitisch engagiert habe. Bei seiner Beurteilung habe das SEM weder der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch dem Risiko, mit einer Narbe in den Heimatstaat zurückzukehren, noch ihrer Herkunft aus dem Vanni-Gebiet Rechnung getragen. Es habe schliesslich die aktuelle politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka nachweislich falsch eingeschätzt. In diesem Zusammenhang liess sie auf den Länderbericht ihres Rechtsvertreters vom 23. Januar 2020 sowie der Länder-updates verweisen.
E. 5.3.1 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen.
E. 5.3.2 Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG behandelt, womit neue Asylgründe geltend gemacht wurden, die nach der Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten sind. Es hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Risikofaktoren, wonach sie als minderjährige Tamilin mit LTTE-Verbindungen sowie Herkunft aus dem Vanni-Gebiet einer Gefährdung ausgesetzt sei, erneut vorgebracht worden seien. Tatsächlich sind diese Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren behandelt und als nicht relevant qualifiziert worden (vgl. Verfügung des SEM vom 28. Juni 2019 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3935/2019 vom 24. September 2019). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung genügend begründet, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bei der aktuellen Lage verneint, mithin weshalb diese zu keiner anderen Beurteilung ihres Risikoprofils führen. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als von ihr verlangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Frage der materiellen Beurteilung.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.5 Der Beweisantrag, es sei der Beschwerdeführerin angemessene Frist zur Beibringung eines Arztberichts betreffend ihren labilen psychischen Gesundheitszustand anzusetzen, ist ebenfalls abzuweisen. In Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen und angesichts der Beschränkung des Anfechtungsgegenstands auf den Asylpunkt kann auf die Einforderung eines Arztberichts verzichtet werden, zumal ein solcher voraussichtlich nicht geeignet wäre, die Beurteilung der geltend gemachten Asylgründe massgeblich zu beeinflussen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, es handle sich vorliegend um ein Mehrfachgesuch deren Behandlung ausschliesslich schriftlich erfolge. Die neu vorgebrachten Elemente der Beschwerdeführerin würden sich einzig auf die aktuelle Situation seit den Präsidentschaftswahlen im November 2019 sowie die Entführung der Schweizer Botschaftsmitarbeiterin beziehen. Die übrigen Vorbringen seien bereits im ersten Asylverfahren abgehandelt sowie beurteilt worden, was auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet worden sei. Infolgedessen beschränke das SEM seine Prüfung auf die geltend gemachte zukünftige Furcht vor Verfolgung angesichts der aktuellen Vorkommnisse. Die Neuwahl des Präsidenten sowie die ersten Anzeichen, dass zukünftig vermehrt Überwachungsmassnahmen getroffen würden, hätten die Furcht vor Unterdrückung und vermehrter Überwachung bestimmter Personengruppen verstärkt. Es gebe bis anhin jedoch keinen Anlass davon auszugehen, sämtliche Angehörige bestimmter Ethnien seien kollektiver Verfolgungsfurcht ausgesetzt. Insbesondere seien keine entsprechenden Berichte bekannt geworden und hätten auch die tamilischen Medien nicht über eine veränderte Situation im tamilischen Norden und Osten des Landes berichtet. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermocht, inwiefern sie persönlich durch diese Geschehnisse oder deren Folgen betroffen sei, vielmehr seien ihre diesbezüglichen Ausführungen allgemeiner und hypothetischer Art. Sie gehöre überdies keiner Personengruppe an, die vermehrter Repression und Überwachung ausgesetzt sei, oder die auf andere Weise die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich ziehen würde. Schliesslich weise sie auch kein Risikoprofil im Sinn des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, welches sie einem Verfolgungsrisiko aussetzen würde. Es sei folglich nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe zukünftig gezielte Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, womit sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. In Bezug auf die Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka beobachte das SEM die Entwicklung der Situation genau und es sei darüber informiert worden, dass weder heikle Personendaten noch andere Informationen über sri-lankische Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten würden, herausgegeben worden seien. Es sei namentlich anzumerken, dass im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin keine sie betreffenden Geheimdienstinformation über die Schweizer Botschaft in Colombo eingeholt worden sei. Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht zu ändern, da diese keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen würden. Hinsichtlich Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs verwies das SEM auf den Aufenthaltstitel ihres Vaters, der Schweizer Bürger sei. Aufgrund dessen habe sie gemäss Art. 42 AsylG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vormalige Asylrekurskommission) die kantonalen Behörden für die Prüfung der Wegweisung zuständig seien.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde-anträge aus, das SEM habe die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Präsidentschaftswahl im November 2019 völlig falsch bewertet. So seien die Verfolgungshandlungen der Behörden konkret und gegen spezifische Gruppen gerichtet und würden primär Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, vermeintliche sowie tatsächliche Unterstützer des tamilischen Separatismus und teilweise Muslime, sowie Angehörige ethnischer Minderheiten betreffen, die ins Visier der Behörden geraten seien. Damit sei das Argument des SEM, wonach die Voraussetzung für eine Verfolgungsgefahr nur bei einem persönlichen Konnex zur Präsidentschaftswahl bestehe, absurd. Neben dem bestehenden Generalverdacht, der aufgrund ihrer Herkunft aus dem Vanni-Gebiet existiere, erfülle die Beschwerdeführerin mehrere Risikofaktoren. Zunächst weise sie Verbindungen zu den LTTE auf, zumal ihre Mutter für die LTTE tätig gewesen sowie seit dem Jahr (...) verschollen sei und ihr Vater für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen sei. Es sei sodann aufgrund ihrer Eltern sowie ihrem Aufenthalt im Flüchtlingscamp davon auszugehen, sie sei auf einer Stop- oder Watch-List eingetragen. Hinzu komme ihr exilpolitisches Engagement, ihre einjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz - Hort des tamilischen Separatismus - sowie ihre Narben und das Fehlen gültiger Einreisepapiere. Vor diesem Hintergrund sei sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka klar einer Gefährdung ausgesetzt. Sie sei ausserdem bereits mit (...) Jahren Opfer von sexuellen Übergriffen geworden und sei aufgrund ihres Profils einem massiv erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer weiterer Übergriffe und damit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Insgesamt habe es das SEM unterlassen, ihre Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation zu beurteilen. Diesbezüglich sei auf den Länderbericht ihres Rechtsvertreters vom 23. Januar 2020 sowie die entsprechenden Länderupdates zu verweisen. Demnach habe sich die politische und menschenrechtliche Lage seit der Präsidentschaftswahl rapide verschlechtert und die Verfolgungsintensität habe innert kurzer Zeit stark zugenommen. So könnten bei einem Verdacht auf Verbindungen zum Terrorismus oder zum tamilischen Separatismus insbesondere auch Personen, die während des Bürgerkriegs noch Kinder gewesen waren, Opfer von Folterungen oder Übergriffen werden. Damit seien die vom Gericht definierten Risikofaktoren stärker zu gewichten, wobei gerade eine Rückkehr aus der Schweiz ein Hochrisikofaktor darstelle. Festnahmen, Übergriffe und Einschüchterungen der bekannten Risikopersonen würden anhalten. Ausserdem habe der Defence Secretary Gunaratne verlauten lassen, er betrachte es als Bedrohung der nationalen Sicherheit, dass die tamilische Diaspora angeblich gezielt versuche, die LTTE in Sri Lanka wiederzubeleben. Angesichts ihrer Vergangenheit respektive die ihrer Eltern würden die sri-lankischen Behörden davon ausgehen, dass sie in eine Wiederbelebung der LTTE involviert sei. Direkten Einfluss auf Rückkehrer habe ausserdem, dass das Departement of Immigration and Emigration dem Verteidigungsministerium unterstellt worden sei. Aktuell habe sich die Lage nochmals zugespitzt, seit nach Auflösung des Parlaments durch Präsident Rajapaksa die Parlamentswahlen wegen der Corona-Krise auf unbestimmte Zeit aufgeschoben worden sei. Es habe dazu geführt, dass der stark militarisierte und politisierte Ansatz der Pandemiebekämpfung die ohnehin schon dagewesenen Spannungen in Sri Lanka weiter erhöht und sich die Militarisierung und Machtkonzentration des Militärs verstärkt hätten. Es hätten auch die staatlichen Überwachungen des Internets und der sozialen Medien zugenommen und Kritiker der sri-lankischen Behörden würden unter dem Deckmantel der Pandemiebekämpfung staatlich verfolgt. Offensichtlich seien von diesen Massnahmen auch zurückgeschaffte abgewiesene Asylgesuchsteller betroffen. Wenn eine Person aus einem Diasporazentrum von LTTE-Aktivitäten und Geldbeschaffung nach längerer Zeit zurückkehre, bestehe ein Generalverdacht in die Wiederbelebung des tamilischen Separatismus involviert zu sein, insbesondere, wenn sie ein Asylgesuch eingereicht habe und ein bestimmtes Profil aufweise. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin zu. Aufgrund der neuen Sachverhaltselemente müsse eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft durchgeführt werden. Eine Abwägung sämtlicher Risikofaktoren müsse folglich zwingend zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Ob eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung besteht, ist vielmehr anhand der im Urteil dargestellten Risikofaktoren im Einzelfall zu würdigen (vgl. a.a.O. E. 8). Ausführungen, dass alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden als Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt würden, gehen daher fehl. Der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 und der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe sowie die Präsidentschaftswahlen von November 2019 vermögen an dieser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
E. 8.2 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-ca ndidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chama l-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020).
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.2.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.
E. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im Urteil E-3935/2019 vom 24. September 2019 mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre LTTE-Verbindungen sowie die deshalb erlebten Behelligungen, die Narbe (...) und ihren Aufenthalt in der Schweiz auseinandergesetzt und diese als nicht asylrelevant respektive nicht risikobegründend beurteilt. Weder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun in ihrem Mehrfachgesuch zur Stützung des nämlichen Sachverhaltsvorbringens eine Vielzahl von Länderinformationen zu Sri Lanka - Stand 23. Januar 2020 - sowie ein Länderupdate vom 26. Februar 2020 und einen Zusatzbericht vom 10. April 2020 eingereicht hat, noch die blosse wiederholte Darlegung ihres Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren, vermag zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das gilt insbesondere auch für die geltend gemachten Entwicklungen im Zuge der Corona-Pandemiebekämpfung. Wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, sind sodann keine individuellen Auswirkungen der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 auf die Beschwerdeführerin erkennbar. Die vorgebrachte einmalige Teilnahme am (...) in B._______ ist für sich betrachtet nicht als relevantes exilpolitisches Engagement zu qualifizieren und als solches denn auch nicht geeignet, zu einer anderen Erkenntnis zu gelangen.
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin keine neuen Sachverhalte vorgebracht, die geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Folgeasylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in Abzug zu bringen.
E. 10.3 Im restlichen Umfang von Fr. 1400.- sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2548/2020 Urteil vom 3. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. April 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. April 2019 wurde mit Verfügung des SEM vom 28. Juni 2019 abgelehnt. Dieses verzichtete angesichts eines hängigen Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf die Anordnung der Wegweisung und verwies diesbezüglich (und hinsichtlich des Vollzugs einer allfälligen Wegweisung) auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3935/2019 vom 24. September 2019 ab. II. C. Mit als neues Asylgesuch bezeichneter Eingabe vom 11. Februar 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das SEM und beantragte eine Neubeurteilung ihrer Vorbringen vor dem Hintergrund der veränderten politischen Situation. Aufgrund ihrer individuellen Verfolgung, ihrer Zugehörigkeit zu einer klar definierten Gruppe sowie der seit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2019 massiv veränderten Situation im Heimatstaat, erfülle sie klar die Flüchtlingseigenschaft. Sie sei Angehörige sozialer Gruppen, die Zielobjekt asylrelevanter Verfolgung seien (Risikogruppe von Personen mit vergangenen, aktuellen oder vermeintlichen Verbindungen zum tamilischen Separatismus; Risikogruppe von tamilischen Frauen; Risikogruppe von Personen, die aus der tamilischen Diaspora zurückkehren). In jedem Fall müsse das SEM allfällige völkerrechtliche Wegweisungshindernisse im Rahmen des Asylverfahrens prüfen, selbst wenn allfällige Gründe einer Prüfung als Asylgesuch entgegenstehen würden. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um sofortige Aussetzung der Vollzugshandlungen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legte sie einen Länderbericht ihres Rechtsvertreters vom 23. Januar 2020 mit 482 Beilagen ins Recht. D. Mit Verfügung vom 8. April 2020 - eröffnet am 16. April 2020 - lehnte das SEM das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2020 ab. Bezüglich die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen, aufgrund des Aufenthaltstitels ihres Vaters, der Schweizer Bürger sei, selber einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Da sie gestützt auf Art. 42 AsylG Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe, sei weiterhin der Kanton zuständig zur Beurteilung einer allfälligen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs. E. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zum neuen Entscheid, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihr Asyl zu gewähren, eventuell die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bekanntgabe des Spruchkörpers sowie Bestätigung der zufälligen Auswahl desselben und um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis das hängige Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen des Familiennachzugs abgeschlossen sei. Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine CD-ROM mit länderspezifischen Informationen (rund 650 Dateien), ein Bericht des Rechtsvertreters und ein Arztzeugnis vom 3. März 2020 zu den Akten gereicht. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2020 den Eingang ihrer Beschwerde und wies darauf hin, dass nach Eintreffen der Vorakten auf die Beschwerdeanträge eingegangen werde. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2020 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten. (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden wiederum lediglich die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung. Auf den Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, sowie auf die entsprechenden Ausführungen dazu ist folglich nicht einzutreten. 2.2 Auf den Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperzusammensetzung ist unter Hinweis auf das Teilurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 nicht einzutreten. 2.3 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers gegenstandslos. 2.4 Nachdem in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung noch der Wegweisungsvollzug verfügt wurde, besteht kein Anlass, das Ergebnis des kantonalen Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (nach AIG, Familiennachzug) abzuwarten. Dies ist der Beschwerdeführerin bereits aus dem letzten Beschwerdeverfahren bekannt (vgl. BVGer E-3935/2019 E. 3.3). Der erneuerte Sistierungsantrag ist somit wiederum abzuweisen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin liess beantragen, es sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung dieser Anträge führte sie aus, das SEM sei in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf ihre geschlechtsspezifischen Vorbringen eingegangen und habe auch nicht gesamtheitlich gewürdigt, dass sie eine alleinstehende, tamilische Frau mit Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei. Weiter habe das SEM nicht genügend berücksichtigt, dass sie seit über einem Jahr in der Schweiz und somit in einem der grössten tamilischen Diasporazentren lebe sowie engen Kontakt zu einem ehemaligen Mitglied des Geheimdienstes der LTTE habe und sich mit der Teilnahme am Heroes Day exilpolitisch engagiert habe. Bei seiner Beurteilung habe das SEM weder der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch dem Risiko, mit einer Narbe in den Heimatstaat zurückzukehren, noch ihrer Herkunft aus dem Vanni-Gebiet Rechnung getragen. Es habe schliesslich die aktuelle politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka nachweislich falsch eingeschätzt. In diesem Zusammenhang liess sie auf den Länderbericht ihres Rechtsvertreters vom 23. Januar 2020 sowie der Länder-updates verweisen. 5.3 5.3.1 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. 5.3.2 Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin als Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG behandelt, womit neue Asylgründe geltend gemacht wurden, die nach der Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten sind. Es hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Risikofaktoren, wonach sie als minderjährige Tamilin mit LTTE-Verbindungen sowie Herkunft aus dem Vanni-Gebiet einer Gefährdung ausgesetzt sei, erneut vorgebracht worden seien. Tatsächlich sind diese Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren behandelt und als nicht relevant qualifiziert worden (vgl. Verfügung des SEM vom 28. Juni 2019 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3935/2019 vom 24. September 2019). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung genügend begründet, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin bei der aktuellen Lage verneint, mithin weshalb diese zu keiner anderen Beurteilung ihres Risikoprofils führen. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als von ihr verlangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Frage der materiellen Beurteilung. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5.5 Der Beweisantrag, es sei der Beschwerdeführerin angemessene Frist zur Beibringung eines Arztberichts betreffend ihren labilen psychischen Gesundheitszustand anzusetzen, ist ebenfalls abzuweisen. In Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen und angesichts der Beschränkung des Anfechtungsgegenstands auf den Asylpunkt kann auf die Einforderung eines Arztberichts verzichtet werden, zumal ein solcher voraussichtlich nicht geeignet wäre, die Beurteilung der geltend gemachten Asylgründe massgeblich zu beeinflussen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, es handle sich vorliegend um ein Mehrfachgesuch deren Behandlung ausschliesslich schriftlich erfolge. Die neu vorgebrachten Elemente der Beschwerdeführerin würden sich einzig auf die aktuelle Situation seit den Präsidentschaftswahlen im November 2019 sowie die Entführung der Schweizer Botschaftsmitarbeiterin beziehen. Die übrigen Vorbringen seien bereits im ersten Asylverfahren abgehandelt sowie beurteilt worden, was auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet worden sei. Infolgedessen beschränke das SEM seine Prüfung auf die geltend gemachte zukünftige Furcht vor Verfolgung angesichts der aktuellen Vorkommnisse. Die Neuwahl des Präsidenten sowie die ersten Anzeichen, dass zukünftig vermehrt Überwachungsmassnahmen getroffen würden, hätten die Furcht vor Unterdrückung und vermehrter Überwachung bestimmter Personengruppen verstärkt. Es gebe bis anhin jedoch keinen Anlass davon auszugehen, sämtliche Angehörige bestimmter Ethnien seien kollektiver Verfolgungsfurcht ausgesetzt. Insbesondere seien keine entsprechenden Berichte bekannt geworden und hätten auch die tamilischen Medien nicht über eine veränderte Situation im tamilischen Norden und Osten des Landes berichtet. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermocht, inwiefern sie persönlich durch diese Geschehnisse oder deren Folgen betroffen sei, vielmehr seien ihre diesbezüglichen Ausführungen allgemeiner und hypothetischer Art. Sie gehöre überdies keiner Personengruppe an, die vermehrter Repression und Überwachung ausgesetzt sei, oder die auf andere Weise die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich ziehen würde. Schliesslich weise sie auch kein Risikoprofil im Sinn des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf, welches sie einem Verfolgungsrisiko aussetzen würde. Es sei folglich nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe zukünftig gezielte Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, womit sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. In Bezug auf die Entführung einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Sri Lanka beobachte das SEM die Entwicklung der Situation genau und es sei darüber informiert worden, dass weder heikle Personendaten noch andere Informationen über sri-lankische Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten würden, herausgegeben worden seien. Es sei namentlich anzumerken, dass im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin keine sie betreffenden Geheimdienstinformation über die Schweizer Botschaft in Colombo eingeholt worden sei. Nach dem Gesagten sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht zu ändern, da diese keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen würden. Hinsichtlich Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs verwies das SEM auf den Aufenthaltstitel ihres Vaters, der Schweizer Bürger sei. Aufgrund dessen habe sie gemäss Art. 42 AsylG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vormalige Asylrekurskommission) die kantonalen Behörden für die Prüfung der Wegweisung zuständig seien. 7.2 Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihrer Beschwerde-anträge aus, das SEM habe die aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Präsidentschaftswahl im November 2019 völlig falsch bewertet. So seien die Verfolgungshandlungen der Behörden konkret und gegen spezifische Gruppen gerichtet und würden primär Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, vermeintliche sowie tatsächliche Unterstützer des tamilischen Separatismus und teilweise Muslime, sowie Angehörige ethnischer Minderheiten betreffen, die ins Visier der Behörden geraten seien. Damit sei das Argument des SEM, wonach die Voraussetzung für eine Verfolgungsgefahr nur bei einem persönlichen Konnex zur Präsidentschaftswahl bestehe, absurd. Neben dem bestehenden Generalverdacht, der aufgrund ihrer Herkunft aus dem Vanni-Gebiet existiere, erfülle die Beschwerdeführerin mehrere Risikofaktoren. Zunächst weise sie Verbindungen zu den LTTE auf, zumal ihre Mutter für die LTTE tätig gewesen sowie seit dem Jahr (...) verschollen sei und ihr Vater für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen sei. Es sei sodann aufgrund ihrer Eltern sowie ihrem Aufenthalt im Flüchtlingscamp davon auszugehen, sie sei auf einer Stop- oder Watch-List eingetragen. Hinzu komme ihr exilpolitisches Engagement, ihre einjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz - Hort des tamilischen Separatismus - sowie ihre Narben und das Fehlen gültiger Einreisepapiere. Vor diesem Hintergrund sei sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka klar einer Gefährdung ausgesetzt. Sie sei ausserdem bereits mit (...) Jahren Opfer von sexuellen Übergriffen geworden und sei aufgrund ihres Profils einem massiv erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer weiterer Übergriffe und damit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Insgesamt habe es das SEM unterlassen, ihre Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation zu beurteilen. Diesbezüglich sei auf den Länderbericht ihres Rechtsvertreters vom 23. Januar 2020 sowie die entsprechenden Länderupdates zu verweisen. Demnach habe sich die politische und menschenrechtliche Lage seit der Präsidentschaftswahl rapide verschlechtert und die Verfolgungsintensität habe innert kurzer Zeit stark zugenommen. So könnten bei einem Verdacht auf Verbindungen zum Terrorismus oder zum tamilischen Separatismus insbesondere auch Personen, die während des Bürgerkriegs noch Kinder gewesen waren, Opfer von Folterungen oder Übergriffen werden. Damit seien die vom Gericht definierten Risikofaktoren stärker zu gewichten, wobei gerade eine Rückkehr aus der Schweiz ein Hochrisikofaktor darstelle. Festnahmen, Übergriffe und Einschüchterungen der bekannten Risikopersonen würden anhalten. Ausserdem habe der Defence Secretary Gunaratne verlauten lassen, er betrachte es als Bedrohung der nationalen Sicherheit, dass die tamilische Diaspora angeblich gezielt versuche, die LTTE in Sri Lanka wiederzubeleben. Angesichts ihrer Vergangenheit respektive die ihrer Eltern würden die sri-lankischen Behörden davon ausgehen, dass sie in eine Wiederbelebung der LTTE involviert sei. Direkten Einfluss auf Rückkehrer habe ausserdem, dass das Departement of Immigration and Emigration dem Verteidigungsministerium unterstellt worden sei. Aktuell habe sich die Lage nochmals zugespitzt, seit nach Auflösung des Parlaments durch Präsident Rajapaksa die Parlamentswahlen wegen der Corona-Krise auf unbestimmte Zeit aufgeschoben worden sei. Es habe dazu geführt, dass der stark militarisierte und politisierte Ansatz der Pandemiebekämpfung die ohnehin schon dagewesenen Spannungen in Sri Lanka weiter erhöht und sich die Militarisierung und Machtkonzentration des Militärs verstärkt hätten. Es hätten auch die staatlichen Überwachungen des Internets und der sozialen Medien zugenommen und Kritiker der sri-lankischen Behörden würden unter dem Deckmantel der Pandemiebekämpfung staatlich verfolgt. Offensichtlich seien von diesen Massnahmen auch zurückgeschaffte abgewiesene Asylgesuchsteller betroffen. Wenn eine Person aus einem Diasporazentrum von LTTE-Aktivitäten und Geldbeschaffung nach längerer Zeit zurückkehre, bestehe ein Generalverdacht in die Wiederbelebung des tamilischen Separatismus involviert zu sein, insbesondere, wenn sie ein Asylgesuch eingereicht habe und ein bestimmtes Profil aufweise. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin zu. Aufgrund der neuen Sachverhaltselemente müsse eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft durchgeführt werden. Eine Abwägung sämtlicher Risikofaktoren müsse folglich zwingend zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Ob eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung besteht, ist vielmehr anhand der im Urteil dargestellten Risikofaktoren im Einzelfall zu würdigen (vgl. a.a.O. E. 8). Ausführungen, dass alle abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden als Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt würden, gehen daher fehl. Der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 und der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Sirisena, Rajapaksa und Wickremesinghe sowie die Präsidentschaftswahlen von November 2019 vermögen an dieser Lageeinschätzung nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka war nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. 8.2 Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; https://www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-ca ndidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 5. März 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chama l-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.2.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im Urteil E-3935/2019 vom 24. September 2019 mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre LTTE-Verbindungen sowie die deshalb erlebten Behelligungen, die Narbe (...) und ihren Aufenthalt in der Schweiz auseinandergesetzt und diese als nicht asylrelevant respektive nicht risikobegründend beurteilt. Weder der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun in ihrem Mehrfachgesuch zur Stützung des nämlichen Sachverhaltsvorbringens eine Vielzahl von Länderinformationen zu Sri Lanka - Stand 23. Januar 2020 - sowie ein Länderupdate vom 26. Februar 2020 und einen Zusatzbericht vom 10. April 2020 eingereicht hat, noch die blosse wiederholte Darlegung ihres Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren, vermag zu einer anderen Einschätzung zu führen. Das gilt insbesondere auch für die geltend gemachten Entwicklungen im Zuge der Corona-Pandemiebekämpfung. Wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung feststellte, sind sodann keine individuellen Auswirkungen der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 auf die Beschwerdeführerin erkennbar. Die vorgebrachte einmalige Teilnahme am (...) in B._______ ist für sich betrachtet nicht als relevantes exilpolitisches Engagement zu qualifizieren und als solches denn auch nicht geeignet, zu einer anderen Erkenntnis zu gelangen. 8.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin keine neuen Sachverhalte vorgebracht, die geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Folgeasylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin sind die Kosten praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in Abzug zu bringen. 10.3 Im restlichen Umfang von Fr. 1400.- sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark