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E-2535/2011

E-2535/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender sri-lankischer Staatsan­gehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 21. September 2010 und gelangte am 22. September 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2010 wurde der Be­schwerdeführer im EVZ zu seinen Ausreise- und Asylgründen be­fragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer, im Besitz ei­nes britischen Visums, Sri Lanka bereits am [...] Mai 2010 mit einem Direkt­flug nach [Grossbritannien] verlassen habe. B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim­mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan­gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zu­ständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwer­deführers an die britischen Behörden (vgl. A 13/7), zumal Abklä­rungen ergeben hätten, dass die britische Botschaft in Colombo dem Be­schwerdeführer ein Schengen-Visum, welches bis zum (...) 2012 gül­tig sei, ausgestellt habe. C. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 gewährte das BFM dem Beschwer­deführer das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Wegwei­sung nach Grossbritannien, da er mit einem britischen Visum in den Dublin-Raum eingereist und daher Grossbritannien vermutlich für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zustän­dig sei. D. Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 führte der Beschwerdeführer hierzu aus, er habe Sri Lanka aufgrund der dort herrschenden politischen sowie lebens­bedrohlichen Lage mit einem gefälschten Reisepass verlassen müs­sen. Zwar habe er ein Gesuch um Erhalt eines Studentenvisums auf dem briti­schen Konsulat in Sri Lanka eingereicht, jenes sei jedoch mit der Begrün­dung, er könne das Land nicht mit seinem eigenen Reisepass verlassen, da das Militär ihn suche, abgelehnt worden. In der Folge habe er einen Schlepper aufgesucht, welcher ihm falsche Ausweispapiere besorgt habe. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei indes beim Schlepper verblie­ben. E. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchten die britischen Behörden um weitere Informationen (Fingerabdrücke) betreffend den Beschwerdefüh­rer und verweigerten - unter Vorbehalt - vorab ihre Zustän­digkeit für das vorliegende Dublin-Verfahren. F. Das BFM liess mit Schreiben vom 23. Februar 2011 den britischen Behör­den die beantragten Informationen zukommen. G. Mit Antwortschreiben vom 22. März 2011 stimmte Grossbritannien dem Ge­such des BFM um Übernahme des Beschwerdefüh­rers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dub­lin-II-VO schliesslich zu. H. Mit Verfügung vom 7. April 2011 - eröffnet am 27. April 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Grossbritannien an und for­derte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde­frist zu verlassen. Zudem hielt es fest, dass einer Be­schwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine auf­schie­bende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen Verfah­rensak­ten dem Beschwer­deführer ausgehän­digt würden. I. Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 erhob der Rechtsvertre­ter namens und im Auf­trag des Beschwerdeführers beim Bun­desverwaltungsge­richt Be­schwerde ge­gen die vorinstanzliche Verfü­gung und beantragte dabei, der Entscheid des BFM sei aufzuhe­ben und das Bundesamt anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten; eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurück­zuweisen, um den Sachverhalt rechtskonform abzuklä­ren und ei­nen neuen Entscheid zu erlassen; sube­ventualiter sei der Beschwerdefüh­rer in die vorläufige Aufnahme seiner zu­künftigen Ehe­frau aufzunehmen. Ferner wurde beantragt, dem Rechtsver­treter sei insbe­son­dere Einsicht in die Akten betreffend Schriften­verkehr zwischen dem BFM und dem Kanton D._______ zu gewäh­ren und nach Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer­gänzung anzusetzen. In ver­fah­rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um angemes­sene Prozessentschädigung er­sucht. Schliesslich wurde beantragt, der Be­schwerde sei die aufschie­bende Wir­kung zu erteilen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers wurden folgende Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht: Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer von Frau C._______, drei Fotografien, Schreiben des Zivilstandsamts D._______ vom (...) Dezember 2010 sowie vom (...) April 2011 betreffend das Ehevorberei­tungsverfahren von Frau C._______ und dem Beschwerdeführer. J. Mit Telefax vom 4. Mai 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht ge­stützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus. K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Mai 2011 vollständig beim Bundes­verwaltungsgericht ein. L. Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde gestützt auf Art. 107a AsylG gutgeheissen, der Beschwerdeführer könne den Aus­gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späte­ren Zeitpunkt be­fun­den und auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses werde verzichtet. Ausserdem gewährte das Gericht dem Beschwerdefüh­rer antragsgemäss Einsicht in die Aktenstücke A9 und A10 und lud das BFM zur Einreichung ei­ner Vernehmlassung ein. M. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2011 die Abwei­sung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Stand­punktes zu rechtfertigen vermöchten. N. Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdefüh­rer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie entsprechender Be­weismittel. O. Mit Replik vom 14. Juni 2011 wurden eine Zustimmungserklärung der El­tern des Beschwerdeführers vom (...). Juni 2011 betreffend Heirat sowie ein Bestätigungsschreiben der [Kirche] in Sri Lanka vom (...). Juni 2011 (beide in Kopie) zu den Akten gereicht. P. Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 reichte der Rechtsvertreter ein Bestätigungs­schreiben des Friedensrichters des Bezirks Jaffna vom (...). Juni 2011 in Kopie zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf ein allfäl­liges Rechtsbegehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, kann demge­genüber nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­ri­ell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg­lich grundsätz­lich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - nament­lich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs­hindernis­sen - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensent­scheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).

E. 2.1 Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist vorab der Frage nachzuge­hen, ob das BFM - wie vom Beschwerdeführer gerügt - den rechtser­hebli­chen Sachverhalt ungenügend erstellt hat und seiner Be­gründungs­pflicht nicht nachge­kommen ist, indem es das aus den Akten ersichtliche Ehevorberei­tungsverfahren des Beschwerdeführers und seiner Verlobten (vgl. insbesondere A9/2) in seinem Ent­scheid nicht abhandelte, da der An­spruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochte­nen Ent­scheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2). Die Recht­spre­chung hat allerdings aus prozess­ökonomischen Grün­den Leit­linien für eine Heilung von Gehörsverlet­zungen auf Beschwerde­ebene entwickelt, nach wel­chen sich eine Auf­hebung der an­gefochtenen Verfü­gung und Rückwei­sung der Sache an die Vorin­stanz erübrigt, wenn das Ver­säumte nach­geholt wird, der Be­schwerdefüh­rer dazu Stellung neh­men kann und der Beschwerde­in­stanz im streitigen Fall die freie Über­prü­fungs­befug­nis in Bezug auf Tat­bestand und Rechtsanwendung zu­kommt, sowie die festgestellte Ver­letzung nicht schwerwiegender Na­tur ist und die fehlende Ent­scheid­reife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret­ba­rem Aufwand her­ge­stellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundes­ver­wal­tungsgericht be­stätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2).

E. 2.2 Das Gericht hält fest, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfü­gung das Ehevorbereitungsverfahren des Be­schwerdeführers und seiner Verlobten tatsächlich unberücksichtigt liess und folglich von einer Gehörs­verletzung auszuge­hen ist. Indessen besteht - wie nachfolgend darge­legt - keine Veranlassung, den Entscheid des BFM aus formellen Grün­den auf­zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu­rückzu­weisen.

E. 2.3 Die ver­säumte Auseinandersetzung mit dieser Situation wurde vom Bun­desverwaltungsgericht nach­geholt. Sowohl die Vorinstanz mit Ver­nehm­lassung vom 19. Mai 2011 als auch der Be­schwerdefüh­rer mit Rep­lik vom 14. Juni 2011 haben Gelegenheit erhalten, hierzu Stel­lung zu neh­men. Folglich hat eine Heilung der Gehörsverletzung auf Be­schwerde­ebene stattgefunden. Der Beschwerdeinstanz kommt diesbezüg­lich freie Überprüfungsbe­fugnis zu. Da­durch erübrigt sich die Auf­hebung der ange­fochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sa­che an die Vorin­stanz, zumal der rechts­erhebli­che Sachverhalt - wie die nachfolgenden Er­wägungen zei­gen - durchaus liquid ist und es die beste­hende Akten­lage ohne Weite­res er­laubt, die geltend gemachten Vor­bringen des Be­schwerdefüh­rers ab­schliessend zu beurteilen.

E. 2.4 Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ih­res Erlas­ses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Ent­schädigungspunkt zu berücksichtigen sein.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Die Prüfung der staatsvertraglichen Zustän­digkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO. Im Weite­ren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zu­ständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 3.2 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, Grossbritan­nien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän­digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Überein­kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz­stands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi­gen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig. Die britischen Behörden hät­ten am 22. März 2011 dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Be­schwer­deführers zugestimmt. Die Rückführung habe - vor­behältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spä­testens am 22. Sep­tember 2011 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren ferner das rechtliche Gehör gewährt wor­den, wo­bei er zu Protokoll gegeben habe, er habe Sri Lanka aufgrund der dort herr­schenden politischen Lage und der daraus resultierenden Lebens­bedro­hung verlassen müssen. Deshalb habe er zwar ein Gesuch um Erhalt eines Studen­tenvisums auf dem britischen Konsulat in Sri Lanka einge­reicht, je­nes sei jedoch mit der Begründung, er könne nicht mit dem eige­nen Reise­pass nach Grossbritannien reisen, abgelehnt worden. Aus die­sem Grunde habe er Sri Lanka mit einem gefälschten Reisepass und ei­nem briti­schen Visum verlassen. Nach Ansicht der Vorinstanz stelle diese Begrün­dung aber kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Be­schwer­deführers nach Grossbritannien dar. Im Falle von Schwierigkei­ten könne er sich jederzeit an die zuständigen britischen Behörden wen­den. Grossbritannien stelle die Strukturen, die im Rahmen des Aufent­halts­sta­tus von Asylbewerbern erfor­derlich seien, sicher und komme als Sig­natar­staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30) sowie der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) den daraus erwachsenen Verpflichtungen nach. Da der Be­schwerde­führer in einen Drittstaat reisen könnte, in dem er Schutz vor Rück­schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refou­lement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verlet­zung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Grossbri­tannien.

E. 3.3 In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen festgehalten, der Be­schwerdeführer und seine künftige Ehefrau hätten sich im Jahre 2004 in Sri Lanka kennengelernt und im Jahre 2006 verlobt. Auf­grund des Bürger­krieges und der angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerdefüh­rers bei den Liberation Ti­gers of Tamil Eelam (LTTE) sei der Kontakt im Jahre 2007/2008 ab­gebrochen. Im Verlaufe des Jahres 2010 hätten die bei­den den Kontakt wie­derherstellen können. Aufgrund der Tat­sache, dass die Ver­lobte des Beschwerdefüh­rers über eine vorläufige Auf­nahme in der Schweiz verfüge und im (...) 2010 das Eheschlies­sungsverfah­ren in D._______ eingelei­tet worden sei, sei gemäss dem gelten­den Dublin-Ab­kommen auf die Fami­lieneinheit Rücksicht zu nehmen. Asyl­suchende könn­ten sich im Hin­blick auf den Schutz des Famili­enle­bens zudem auf Art. 8 EMRK berufen. Gemäss der Rechtspre­chung des Bundesverwal­tungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts D 6962/2009 vom 12. November 2009) sei im Übrigen laut Art. 96 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch die famili­äre Situation der Betroffenen zu berücksichti­gen, da die Wegweisung auch bei familiären Bindungen un­zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sein könne. Sodann sei die Dublin-Verord­nung im Bestreben erlas­sen worden, die Einheit der Familie zu wahren, so­weit dies mit den sonsti­gen Zielen vereinbar sei. In Art. 2 Bst. i Dub­lin-II-VO werde insbeson­dere definiert, welche Personen unter den Begriff "Fa­milienange­hö­rige" fallen würden. Nach der Rechtspre­chung der Strass­burger Or­gane zu Art. 8 EMRK fielen ausserdem über die Kernfami­lie hi­nausge­hende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Ein­heit der Fami­lie, so­fern eine nahe, echte und tatsächlich ge­lebte Bezie­hung zwi­schen den An­gehörigen bestehe (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). In diesem Zusam­menhang sei schliesslich auf Art. 15 Dublin-II-VO hinzuweisen, wel­cher es ermögliche, aus humanitä­ren Grün­den die Famili­eneinheit herzu­stellen respektive zu bewah­ren. Da sich so­wohl der Beschwerdefüh­rer als auch seine zukünf­tige Ehefrau, welche über eine vor­läufige Aufnahme hier verfüge, in der Schweiz aufhalten wür­den und sie seit 5 Jahren verlobt seien respektive sich seit 7 Jahren ken­nen wür­den, bestehe zwischen den beiden Perso­nen eine sehr enge fa­miliäre Ver­bindung. Demnach habe der Beschwerde­führer einen An­spruch dar­auf, dass die Einheit der Familie be­rücksichtigt werde und das BFM auf sein Asylgesuch eintrete. Im Übri­gen sei es ihm nicht be­wusst gewesen, dass er anläss­lich seiner Befra­gung am 24. Septem­ber 2010 von sich aus auf die Verlobung respek­tive Heiratsabsich­ten hätte aufmerksam machen müs­sen. Zudem könne dem Aktenverzeichnis entnommen werden, dass die Vorinstanz Kenntnis vom eingeleiteten Ehe­schliessungsverfahren gehabt habe (vgl. A 9/2 sowie A 10/3) und so­mit festgestellt werden könne, dass das BFM - im Wissen um das lau­fende Eheschliessungsverfahren - den Sach­verhalt ungenü­gend abge­klärt und bei seiner Entscheidungsfindung sowie Begrün­dung der Verfü­gung unberücksichtigt gelassen beziehungs­weise gar nicht er­wähnt und folg­lich gegen den Grundsatz des rechtli­chen Ge­hörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eid­genossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) so­wie Art. 29 bis Art. 33 VwVG ver­stos­sen habe. Schliesslich seien die Ein­heit der Familie ge­mäss Art. 44 AsylG sowie die Tatsache, dass die Ver­lobte des Beschwer­deführers seit dem (...) 2008 über eine vorläu­fige Auf­nahme in der Schweiz verfüge und im (...) die­ses Jah­res einen An­spruch auf Familiennach­zug ge­mäss und Art. 85 Abs. 7 AuG habe, zu be­rücksichtigen.

E. 3.4 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, der Beschwerdefüh­rer habe anlässlich seiner summarischen Befragung im EVZ die Möglich­keit gehabt, sich unter anderem zu seinen familiären Verhältnissen sowie seinem Reiseweg zu äussern. Zu jenem Zeitpunkt habe er es allerdings un­terlassen, dem BFM mitzuteilen, dass seine Freundin, mit welcher er sich gemäss Beschwerdeschrift im Jahre 2006 angeblich verlobt habe, in der Schweiz lebe. Da er zudem falsche Angaben in Bezug auf sei­nen Rei­seweg gemacht habe, indem er behauptet habe, mit einem ihm nicht zu­stehenden Reisepass und im Besitze eines gültigen italienischen Schen­gen-Visums nach Europa geflogen zu sein, sei offenkundig, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und mittels Falschaussagen einer allfälligen Wegweisung nach Grossbritan­nien habe zuvorkommen wollen. Sodann frage sich auch, wes­halb der Beschwerdeführer nicht bereits früher Grossbritannien verlas­sen habe, um schnellstmöglich zu seiner Verlobten zu gelangen. Ob­schon nicht in Zweifel zu ziehen sei, dass zwischen ihm und seiner Freundin seit geraumer Zeit ein Verhältnis be­stehe, könne die Beziehung nicht als gefestigtes Konkubinat erachtet wer­den. Den Akten sei im Übrigen nicht zu entnehmen, dass das Paar je­mals zusammen gelebt habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal­tungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5403/2010 vom 3. August 2010) sowie des Asylgerichtshofs der Repu­blik Österreich (vgl. Urteil S7 402362-3/2009 vom 13. August 2009) könn­ten sich allerdings nur Perso­nen, die effektiv zusammen ge­lebt hätten, auf Art. 8 EMRK berufen. Unter Verweis auf die Praxis (vgl. Urteile des Bun­desverwaltungsgerichts D 6549/2010 vom 27. September 2010 sowie E 3004/2009 vom 28. Juli 2009) sei der Familien­nachzug im zuständigen Dublin-Staat abzuwarten.

E. 3.5 In der Replik vom 14. Juni 2011 führte der Rechtsvertreter aus, das BFM bestreite nicht, dass es vom Eheschliessungsverfahren Kenntnis ge­habt habe; das Bundesamt könne allerdings keine schlüssige Erklärung dar­legen, weshalb es diese wesentliche Tatsache nicht von Amtes wegen berücksichtigt habe. Folglich sei festzuhalten, dass es den Rechtsgrund­satz, dass es den Sachverhalt von Amtes wegen rechtsgenügend abklä­ren müsse, nicht wahrgenommen habe. Dieser Rechtsgrundsatz gehe auch mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht unter, insbesondere weil dem BFM diese Tatsache seit (...) 2010 bekannt gewesen sei. Das Bundesamt habe vielmehr davon abgese­hen, den Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme vom Eheschlies­sungsver­fahren auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu ma­chen. Ferner bestreite das BFM nicht, dass es seit 2008 Aktenkenntnis davon habe, dass der Beschwerdeführer und seine zukünftige Ehefrau ver­lobt seien. Das BFM werde nicht von der Abklärungspflicht des Sachver­haltes entbunden, indem es ausführe, der Beschwerdeführer sei sei­ner Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Diese Fest­stellung ziele ebenso ins Leere, wie die Fest­stellung, dass es der Beschwer­deführer unterlassen habe, umge­hend nach seiner Einreise in Grossbritannien zu seiner Verlobten zu rei­sen. Habe das BFM die Kenntnis­nahme des Eheschliessungsverfahrens stillschweigend als eine Scheinehe eingestuft, werde um entsprechende Klarstellung gebeten. So­dann könne dem Vorwurf, der Beschwerdeführer und seine Verlobte könn­ten kein gefestigtes Konkubinat aufweisen bezie­hungsweise das unver­heiratete Paar hätte in Sri Lanka in der Lebensform des Konkubi­nats zusammenleben müssen, nicht gefolgt werden, denn habe das BFM die Vorstellung, dass Tamilen in Sri Lanka europäischen Kulturvorstellungen nachleben müssten, damit das Dublin-Abkommen An­wendung finde, sei dies diskriminierend respektive verletze den Grund­satz des Willkürver­bots, da in Sri Lanka kein Konkubinat nach europäi­schen Kultur­vorstellungen existiere. Somit könne den Ausführun­gen des BFM, es könnten sich nur Personen, welche das europäische Kul­turverständnis le­ben würden, auf Art. 8 EMRK berufen, nicht gefolgt wer­den. Des Weite­ren müsse der Vorwurf des BFM, der Antrag auf Prü­fung des vorzeitigen Familiennachzugs müsse als Umgehung betrachtet werden, zurückgewie­sen werden. Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Voraus­setzungen von Art. 15 Dublin-II-VO. Schliesslich werde das Ge­richt um Frist­ansetzung zur Einreichung im Heimatland angeforderter weite­rer Fotografien sowie Unterlagen ersucht.

E. 4.1 Besitzt die asylsuchende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitglied­staat, der für die Visumsaustellung verantwortlich ist, für die Prü­fung des Asylan­trags zuständig, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftli­cher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt wor­den; in die­sem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylan­trags zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO). Die britischen Behörden stimmten am 10. Januar 2011 dem Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO zu. Die Vorinstanz ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zuständigkeit Grossbritan­niens aus. Namentlich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Kriterien für eine Zu­ständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 7 oder 8 Dublin-II-VO bereits aus dem Grund nicht erfüllt sind, dass die zukünftige Ehefrau des Beschwer­deführers in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden ist und ihr Asylverfahren nicht mehr hängig, sondern abgeschlossen ist. Eine entsprechende Zuständigkeitsbegründung wurde denn auch im Be­schwerdeverfahren zu Recht nicht geltend gemacht.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde allerdings vorgebracht, die zukünf­tige Ehefrau des Beschwerdefüh­rers lebe in der Schweiz und verfüge hier über einen Aufent­haltstitel, was im Hinblick auf die Einheit des Familie ge­mäss Art. 44 AsylG, Art. 8 EMRK sowie die humanitäre Klausel, Art. 15 Dub­lin-II-VO, zu berücksichtigen sei. Die vom BFM verfügte Wegweisung in einen Drittstaat verletze die gesetzlichen Bestimmungen. Ferner sei im Sinne des Art. 96 AuG zu beachten, dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG veran­kerte gesetzliche dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläu­fig aufgenomme­nen Personen im vorliegenden Fall im Oktober die­ses Jah­res ablaufen werde. Die zwangsweise Ausschaffung zum jetzigen Zeit­punkt sei daher als unverhältnismässig zu bezeichnen.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO ist der nicht verheiratete Partner der asylsuchenden Person ein Familienangehöriger im Sinne des Dublin-Ab­kommens, sofern eine dauerhafte Beziehung geführt wird. Ob vorlie­gend eine gefestigte und dauerhafte Beziehung besteht und wie diese allen­falls vor einem soziokulturel­len Hintergrund zu werten wäre, kann in casu aufgrund nachste­hender Erwägungen offen gelassen werden.

E. 4.2.2 Gemäss der sogenannten humanitären Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbeson­dere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Famili­enmitglieder oder andere abhängige Familienangehörige zusammen­führen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verord­nung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersu­chen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Per­son, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müs­sen. Die humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO dient aus­schliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15). Folglich bedingt die Klau­sel, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitä­ren Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zustän­dig erklären könnte. Da sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, kann Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

E. 4.2.3 Wenn sich sowohl die asylsuchende Person als auch das Fami­lienmit­glied im gleichen Staat aufhalten, kann eine Verhinderung einer Tren­nung der Familienmitglieder im gleichen Mitgliedstaat allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erfolgen (FILZWIE­SER/SPRUNG, a.a.O., K11 zu Art. 15). Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dub­lin-II-VO verankerten Souveränitäts­klausel kann jeder Mitgliedstaat einen von ei­nem Drittstaatsan­gehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü­fung zu­ständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zu­ständi­gen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit die­ser Zu­ständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Eine selbststän­dige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbstein­tritt gleichzeitig geltend ge­macht wird, mit der Durchsetzung nach der nach der Dublin-II-VO festste­henden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeeingabe aus, eine Aus­schaffung nach Grossbritannien verstosse gegen Art. 8 EMRK; somit er­weist sich seine vorge­brachte Rüge als zulässig. Fraglich ist, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK Gebrauch machen sollte. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK be­rufen, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesen­heitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilli­gung) in der Schweiz bezieht. Eine blosse Aufenthaltsbewilligung genügt hierzu nur, so­weit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdefüh­rer kann mithin aus dem Recht auf Achtung des Fami­li­enlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch ableiten, da entgegen sei­nen Vorbringen die vor­läufige Aufnahme seiner zukünftigen Ehefrau kein ge­fes­tigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Ange­sichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, die eine Veranlassung zu einem Selbsteintritt unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK auslösen würden. Die Vorinstanz hat einen Selbsteintritt zu Recht verneint.

E. 4.2.4 Sodann hält Art. 85 Abs. 7 AuG unter anderem fest, dass Ehegat­ten von vorläu­fig aufgenommenen Personen frü­hestens drei Jahre nach An­ordnung der vorläufigen Auf­nahme nachgezo­gen und in diese einge­schlossen werden können. In Über­einstim­mung mit dem BFM hält das Ge­richt fest, dass mit der Stel­lung ei­nes Asylgesuchs in der Schweiz, für dessen Behandlung gemäss den Regeln der Dublin-II-VO die Schweiz nicht der zuständige Staat ist, die für den Familiennachzug statuierten ge­setzlichen Voraussetzungen nicht umgangen werden können. Überdies han­delt es sich beim Beschwerdeführer noch nicht um den Ehepartner sei­ner vorläufig auf­genommenen Verlobten.

E. 4.3 Im Übrigen vermögen die weiteren Ausführungen des Beschwerdefüh­rers sowie die eingereichten Beweismittel die obigen Erwä­gungen nicht umzustossen.

E. 4.4 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer Be­weisunterlagen (Fotografien, diverse Bestätigungsschreiben) eingereicht, um seine Angaben zu untermauern, dass er mit seiner zukünftigen Ehe­frau seit 2006 verlobt sei, und dass das Paar aufgrund der Bürgerkriegsver­hältnisse in Sri Lanka getrennt worden sei. Nach dem oben Gesagten bleiben diese Vorbringen indessen im vorliegenden Verfah­ren letztlich ohne ausschlaggebende Relevanz. Das Gesuch um An­setzung einer Frist zur Einreichung weiterer entsprechender Beweisun­terlagen (vgl. Replikeingabe vom 14. Juni 2011) ist daher abzuweisen.

E. 4.5 Aufgrund des Gesagten ist das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 5.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegwei­sung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestim­mungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.

E. 5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü­fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG. Eine entspre­chende Prüfung hat, soweit not­wendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegwei­sung nach Grossbritannien zu Recht als zu­lässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerde­führer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefoch­tene Verfügung Bundes­recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt un­richtig oder unvollstän­dig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden musste und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, des­sen Behandlung mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2011 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, gutzuheissen (vgl. Art,. 65 Abs. 1 VwVG), und es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang wäre dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten. Wie obenste­hend aufgezeigt, litt die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses jedoch an ei­nem Verfahrensmangel; dieser wurde zwar im Rahmen des Beschwer­deverfahrens geheilt, es darf jedoch dem Beschwerdefüh­rer aus dem Umstand, dass er nur durch das Er­greifen eines Rechtsmit­tels zu einem rechtskonformen Ent­scheid ge­langt ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen. Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, ist ihm da­her eine angemessene Parteientschädigung für die ihm notwendiger­weise erwachsenen Kos­ten (inklusive Vertre­tungskosten) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE 2008/47). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Es kann je­doch darauf verzichtet werden, eine solche einzuholen, da der Aufwand für die Eingaben hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Das Ge­richt hält gestützt auf die anzuwendenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Ausla­gen und Mehrwertsteuer) für angemessen, welche die Vorinstanz zu entrich­ten hat (vgl. Art. 10 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutge­heissen. Es werden keine Verfahrenskosten aufer­legt.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-entschädi­gung in Höhe von Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehr­wertsteuer) zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-2535/2011

Urteil vom 8. Juli 2011

Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Gabriela Freihofer;

Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Grossbritannien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. April 2011 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender sri-lankischer Staatsan­gehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 21. September 2010 und gelangte am 22. September 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2010 wurde der Be­schwerdeführer im EVZ zu seinen Ausreise- und Asylgründen be­fragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen.

Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer, im Besitz ei­nes britischen Visums, Sri Lanka bereits am [...] Mai 2010 mit einem Direkt­flug nach [Grossbritannien] verlassen habe.

B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 richtete das BFM, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim­mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan­gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zu­ständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwer­deführers an die britischen Behörden (vgl. A 13/7), zumal Abklä­rungen ergeben hätten, dass die britische Botschaft in Colombo dem Be­schwerdeführer ein Schengen-Visum, welches bis zum (...) 2012 gül­tig sei, ausgestellt habe.

C. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 gewährte das BFM dem Beschwer­deführer das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige Wegwei­sung nach Grossbritannien, da er mit einem britischen Visum in den Dublin-Raum eingereist und daher Grossbritannien vermutlich für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren zustän­dig sei.

D. Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 führte der Beschwerdeführer hierzu aus, er habe Sri Lanka aufgrund der dort herrschenden politischen sowie lebens­bedrohlichen Lage mit einem gefälschten Reisepass verlassen müs­sen. Zwar habe er ein Gesuch um Erhalt eines Studentenvisums auf dem briti­schen Konsulat in Sri Lanka eingereicht, jenes sei jedoch mit der Begrün­dung, er könne das Land nicht mit seinem eigenen Reisepass verlassen, da das Militär ihn suche, abgelehnt worden. In der Folge habe er einen Schlepper aufgesucht, welcher ihm falsche Ausweispapiere besorgt habe. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei indes beim Schlepper verblie­ben.

E. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchten die britischen Behörden um weitere Informationen (Fingerabdrücke) betreffend den Beschwerdefüh­rer und verweigerten - unter Vorbehalt - vorab ihre Zustän­digkeit für das vorliegende Dublin-Verfahren.

F. Das BFM liess mit Schreiben vom 23. Februar 2011 den britischen Behör­den die beantragten Informationen zukommen.

G. Mit Antwortschreiben vom 22. März 2011 stimmte Grossbritannien dem Ge­such des BFM um Übernahme des Beschwerdefüh­rers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dub­lin-II-VO schliesslich zu.

H. Mit Verfügung vom 7. April 2011 - eröffnet am 27. April 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Grossbritannien an und for­derte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde­frist zu verlassen. Zudem hielt es fest, dass einer Be­schwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine auf­schie­bende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen Verfah­rensak­ten dem Beschwer­deführer ausgehän­digt würden.

I. Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 erhob der Rechtsvertre­ter namens und im Auf­trag des Beschwerdeführers beim Bun­desverwaltungsge­richt Be­schwerde ge­gen die vorinstanzliche Verfü­gung und beantragte dabei, der Entscheid des BFM sei aufzuhe­ben und das Bundesamt anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten; eventualiter sei der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurück­zuweisen, um den Sachverhalt rechtskonform abzuklä­ren und ei­nen neuen Entscheid zu erlassen; sube­ventualiter sei der Beschwerdefüh­rer in die vorläufige Aufnahme seiner zu­künftigen Ehe­frau aufzunehmen. Ferner wurde beantragt, dem Rechtsver­treter sei insbe­son­dere Einsicht in die Akten betreffend Schriften­verkehr zwischen dem BFM und dem Kanton D._______ zu gewäh­ren und nach Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer­gänzung anzusetzen. In ver­fah­rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Bundesgeset­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um angemes­sene Prozessentschädigung er­sucht. Schliesslich wurde beantragt, der Be­schwerde sei die aufschie­bende Wir­kung zu erteilen.

Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers wurden folgende Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht: Ausweis für vorläufig aufgenommene Ausländer von Frau C._______, drei Fotografien, Schreiben des Zivilstandsamts D._______ vom (...) Dezember 2010 sowie vom (...) April 2011 betreffend das Ehevorberei­tungsverfahren von Frau C._______ und dem Beschwerdeführer.

J. Mit Telefax vom 4. Mai 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht ge­stützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus.

K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Mai 2011 vollständig beim Bundes­verwaltungsgericht ein.

L. Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde gestützt auf Art. 107a AsylG gutgeheissen, der Beschwerdeführer könne den Aus­gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späte­ren Zeitpunkt be­fun­den und auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses werde verzichtet. Ausserdem gewährte das Gericht dem Beschwerdefüh­rer antragsgemäss Einsicht in die Aktenstücke A9 und A10 und lud das BFM zur Einreichung ei­ner Vernehmlassung ein.

M. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2011 die Abwei­sung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Stand­punktes zu rechtfertigen vermöchten.

N. Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdefüh­rer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie entsprechender Be­weismittel.

O. Mit Replik vom 14. Juni 2011 wurden eine Zustimmungserklärung der El­tern des Beschwerdeführers vom (...). Juni 2011 betreffend Heirat sowie ein Bestätigungsschreiben der [Kirche] in Sri Lanka vom (...). Juni 2011 (beide in Kopie) zu den Akten gereicht.

P. Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 reichte der Rechtsvertreter ein Bestätigungs­schreiben des Friedensrichters des Bezirks Jaffna vom (...). Juni 2011 in Kopie zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän­dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi­ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da­her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis­sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf ein allfäl­liges Rechtsbegehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, kann demge­genüber nicht eingetreten werden.

Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate­ri­ell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg­lich grundsätz­lich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - nament­lich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs­hindernis­sen - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensent­scheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).

2.

2.1. Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist vorab der Frage nachzuge­hen, ob das BFM - wie vom Beschwerdeführer gerügt - den rechtser­hebli­chen Sachverhalt ungenügend erstellt hat und seiner Be­gründungs­pflicht nicht nachge­kommen ist, indem es das aus den Akten ersichtliche Ehevorberei­tungsverfahren des Beschwerdeführers und seiner Verlobten (vgl. insbesondere A9/2) in seinem Ent­scheid nicht abhandelte, da der An­spruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochte­nen Ent­scheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2).

Die Recht­spre­chung hat allerdings aus prozess­ökonomischen Grün­den Leit­linien für eine Heilung von Gehörsverlet­zungen auf Beschwerde­ebene entwickelt, nach wel­chen sich eine Auf­hebung der an­gefochtenen Verfü­gung und Rückwei­sung der Sache an die Vorin­stanz erübrigt, wenn das Ver­säumte nach­geholt wird, der Be­schwerdefüh­rer dazu Stellung neh­men kann und der Beschwerde­in­stanz im streitigen Fall die freie Über­prü­fungs­befug­nis in Bezug auf Tat­bestand und Rechtsanwendung zu­kommt, sowie die festgestellte Ver­letzung nicht schwerwiegender Na­tur ist und die fehlende Ent­scheid­reife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret­ba­rem Aufwand her­ge­stellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundes­ver­wal­tungsgericht be­stätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2).

2.2. Das Gericht hält fest, dass das BFM in seiner angefochtenen Verfü­gung das Ehevorbereitungsverfahren des Be­schwerdeführers und seiner Verlobten tatsächlich unberücksichtigt liess und folglich von einer Gehörs­verletzung auszuge­hen ist. Indessen besteht - wie nachfolgend darge­legt - keine Veranlassung, den Entscheid des BFM aus formellen Grün­den auf­zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu­rückzu­weisen.

2.3. Die ver­säumte Auseinandersetzung mit dieser Situation wurde vom Bun­desverwaltungsgericht nach­geholt. Sowohl die Vorinstanz mit Ver­nehm­lassung vom 19. Mai 2011 als auch der Be­schwerdefüh­rer mit Rep­lik vom 14. Juni 2011 haben Gelegenheit erhalten, hierzu Stel­lung zu neh­men. Folglich hat eine Heilung der Gehörsverletzung auf Be­schwerde­ebene stattgefunden. Der Beschwerdeinstanz kommt diesbezüg­lich freie Überprüfungsbe­fugnis zu. Da­durch erübrigt sich die Auf­hebung der ange­fochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sa­che an die Vorin­stanz, zumal der rechts­erhebli­che Sachverhalt - wie die nachfolgenden Er­wägungen zei­gen - durchaus liquid ist und es die beste­hende Akten­lage ohne Weite­res er­laubt, die geltend gemachten Vor­bringen des Be­schwerdefüh­rers ab­schliessend zu beurteilen.

2.4. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ih­res Erlas­ses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Ent­schädigungspunkt zu berücksichtigen sein.

3.

3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Die Prüfung der staatsvertraglichen Zustän­digkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO. Im Weite­ren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der staatsvertraglich zu­ständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).

3.2. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, Grossbritan­nien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän­digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das Überein­kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz­stands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi­gen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens zuständig. Die britischen Behörden hät­ten am 22. März 2011 dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Be­schwer­deführers zugestimmt. Die Rückführung habe - vor­behältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spä­testens am 22. Sep­tember 2011 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein Dublin-Verfahren ferner das rechtliche Gehör gewährt wor­den, wo­bei er zu Protokoll gegeben habe, er habe Sri Lanka aufgrund der dort herr­schenden politischen Lage und der daraus resultierenden Lebens­bedro­hung verlassen müssen. Deshalb habe er zwar ein Gesuch um Erhalt eines Studen­tenvisums auf dem britischen Konsulat in Sri Lanka einge­reicht, je­nes sei jedoch mit der Begründung, er könne nicht mit dem eige­nen Reise­pass nach Grossbritannien reisen, abgelehnt worden. Aus die­sem Grunde habe er Sri Lanka mit einem gefälschten Reisepass und ei­nem briti­schen Visum verlassen. Nach Ansicht der Vorinstanz stelle diese Begrün­dung aber kein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Be­schwer­deführers nach Grossbritannien dar. Im Falle von Schwierigkei­ten könne er sich jederzeit an die zuständigen britischen Behörden wen­den. Grossbritannien stelle die Strukturen, die im Rahmen des Aufent­halts­sta­tus von Asylbewerbern erfor­derlich seien, sicher und komme als Sig­natar­staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­linge (FK, SR 0.142.30) sowie der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei­heiten (EMRK, SR 0.101) den daraus erwachsenen Verpflichtungen nach. Da der Be­schwerde­führer in einen Drittstaat reisen könnte, in dem er Schutz vor Rück­schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refou­lement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verlet­zung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Grossbri­tannien.

3.3. In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen festgehalten, der Be­schwerdeführer und seine künftige Ehefrau hätten sich im Jahre 2004 in Sri Lanka kennengelernt und im Jahre 2006 verlobt. Auf­grund des Bürger­krieges und der angeblichen Mitgliedschaft des Beschwerdefüh­rers bei den Liberation Ti­gers of Tamil Eelam (LTTE) sei der Kontakt im Jahre 2007/2008 ab­gebrochen. Im Verlaufe des Jahres 2010 hätten die bei­den den Kontakt wie­derherstellen können. Aufgrund der Tat­sache, dass die Ver­lobte des Beschwerdefüh­rers über eine vorläufige Auf­nahme in der Schweiz verfüge und im (...) 2010 das Eheschlies­sungsverfah­ren in D._______ eingelei­tet worden sei, sei gemäss dem gelten­den Dublin-Ab­kommen auf die Fami­lieneinheit Rücksicht zu nehmen. Asyl­suchende könn­ten sich im Hin­blick auf den Schutz des Famili­enle­bens zudem auf Art. 8 EMRK berufen. Gemäss der Rechtspre­chung des Bundesverwal­tungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts D 6962/2009 vom 12. November 2009) sei im Übrigen laut Art. 96 des Bun­desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch die famili­äre Situation der Betroffenen zu berücksichti­gen, da die Wegweisung auch bei familiären Bindungen un­zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sein könne. Sodann sei die Dublin-Verord­nung im Bestreben erlas­sen worden, die Einheit der Familie zu wahren, so­weit dies mit den sonsti­gen Zielen vereinbar sei. In Art. 2 Bst. i Dub­lin-II-VO werde insbeson­dere definiert, welche Personen unter den Begriff "Fa­milienange­hö­rige" fallen würden. Nach der Rechtspre­chung der Strass­burger Or­gane zu Art. 8 EMRK fielen ausserdem über die Kernfami­lie hi­nausge­hende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Ein­heit der Fami­lie, so­fern eine nahe, echte und tatsächlich ge­lebte Bezie­hung zwi­schen den An­gehörigen bestehe (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). In diesem Zusam­menhang sei schliesslich auf Art. 15 Dublin-II-VO hinzuweisen, wel­cher es ermögliche, aus humanitä­ren Grün­den die Famili­eneinheit herzu­stellen respektive zu bewah­ren. Da sich so­wohl der Beschwerdefüh­rer als auch seine zukünf­tige Ehefrau, welche über eine vor­läufige Aufnahme hier verfüge, in der Schweiz aufhalten wür­den und sie seit 5 Jahren verlobt seien respektive sich seit 7 Jahren ken­nen wür­den, bestehe zwischen den beiden Perso­nen eine sehr enge fa­miliäre Ver­bindung. Demnach habe der Beschwerde­führer einen An­spruch dar­auf, dass die Einheit der Familie be­rücksichtigt werde und das BFM auf sein Asylgesuch eintrete. Im Übri­gen sei es ihm nicht be­wusst gewesen, dass er anläss­lich seiner Befra­gung am 24. Septem­ber 2010 von sich aus auf die Verlobung respek­tive Heiratsabsich­ten hätte aufmerksam machen müs­sen. Zudem könne dem Aktenverzeichnis entnommen werden, dass die Vorinstanz Kenntnis vom eingeleiteten Ehe­schliessungsverfahren gehabt habe (vgl. A 9/2 sowie A 10/3) und so­mit festgestellt werden könne, dass das BFM - im Wissen um das lau­fende Eheschliessungsverfahren - den Sach­verhalt ungenü­gend abge­klärt und bei seiner Entscheidungsfindung sowie Begrün­dung der Verfü­gung unberücksichtigt gelassen beziehungs­weise gar nicht er­wähnt und folg­lich gegen den Grundsatz des rechtli­chen Ge­hörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eid­genossen­schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) so­wie Art. 29 bis Art. 33 VwVG ver­stos­sen habe. Schliesslich seien die Ein­heit der Familie ge­mäss Art. 44 AsylG sowie die Tatsache, dass die Ver­lobte des Beschwer­deführers seit dem (...) 2008 über eine vorläu­fige Auf­nahme in der Schweiz verfüge und im (...) die­ses Jah­res einen An­spruch auf Familiennach­zug ge­mäss und Art. 85 Abs. 7 AuG habe, zu be­rücksichtigen.

3.4. In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, der Beschwerdefüh­rer habe anlässlich seiner summarischen Befragung im EVZ die Möglich­keit gehabt, sich unter anderem zu seinen familiären Verhältnissen sowie seinem Reiseweg zu äussern. Zu jenem Zeitpunkt habe er es allerdings un­terlassen, dem BFM mitzuteilen, dass seine Freundin, mit welcher er sich gemäss Beschwerdeschrift im Jahre 2006 angeblich verlobt habe, in der Schweiz lebe. Da er zudem falsche Angaben in Bezug auf sei­nen Rei­seweg gemacht habe, indem er behauptet habe, mit einem ihm nicht zu­stehenden Reisepass und im Besitze eines gültigen italienischen Schen­gen-Visums nach Europa geflogen zu sein, sei offenkundig, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und mittels Falschaussagen einer allfälligen Wegweisung nach Grossbritan­nien habe zuvorkommen wollen. Sodann frage sich auch, wes­halb der Beschwerdeführer nicht bereits früher Grossbritannien verlas­sen habe, um schnellstmöglich zu seiner Verlobten zu gelangen. Ob­schon nicht in Zweifel zu ziehen sei, dass zwischen ihm und seiner Freundin seit geraumer Zeit ein Verhältnis be­stehe, könne die Beziehung nicht als gefestigtes Konkubinat erachtet wer­den. Den Akten sei im Übrigen nicht zu entnehmen, dass das Paar je­mals zusammen gelebt habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal­tungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5403/2010 vom 3. August 2010) sowie des Asylgerichtshofs der Repu­blik Österreich (vgl. Urteil S7 402362-3/2009 vom 13. August 2009) könn­ten sich allerdings nur Perso­nen, die effektiv zusammen ge­lebt hätten, auf Art. 8 EMRK berufen. Unter Verweis auf die Praxis (vgl. Urteile des Bun­desverwaltungsgerichts D 6549/2010 vom 27. September 2010 sowie E 3004/2009 vom 28. Juli 2009) sei der Familien­nachzug im zuständigen Dublin-Staat abzuwarten.

3.5. In der Replik vom 14. Juni 2011 führte der Rechtsvertreter aus, das BFM bestreite nicht, dass es vom Eheschliessungsverfahren Kenntnis ge­habt habe; das Bundesamt könne allerdings keine schlüssige Erklärung dar­legen, weshalb es diese wesentliche Tatsache nicht von Amtes wegen berücksichtigt habe. Folglich sei festzuhalten, dass es den Rechtsgrund­satz, dass es den Sachverhalt von Amtes wegen rechtsgenügend abklä­ren müsse, nicht wahrgenommen habe. Dieser Rechtsgrundsatz gehe auch mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht unter, insbesondere weil dem BFM diese Tatsache seit (...) 2010 bekannt gewesen sei. Das Bundesamt habe vielmehr davon abgese­hen, den Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme vom Eheschlies­sungsver­fahren auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu ma­chen. Ferner bestreite das BFM nicht, dass es seit 2008 Aktenkenntnis davon habe, dass der Beschwerdeführer und seine zukünftige Ehefrau ver­lobt seien. Das BFM werde nicht von der Abklärungspflicht des Sachver­haltes entbunden, indem es ausführe, der Beschwerdeführer sei sei­ner Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Diese Fest­stellung ziele ebenso ins Leere, wie die Fest­stellung, dass es der Beschwer­deführer unterlassen habe, umge­hend nach seiner Einreise in Grossbritannien zu seiner Verlobten zu rei­sen. Habe das BFM die Kenntnis­nahme des Eheschliessungsverfahrens stillschweigend als eine Scheinehe eingestuft, werde um entsprechende Klarstellung gebeten. So­dann könne dem Vorwurf, der Beschwerdeführer und seine Verlobte könn­ten kein gefestigtes Konkubinat aufweisen bezie­hungsweise das unver­heiratete Paar hätte in Sri Lanka in der Lebensform des Konkubi­nats zusammenleben müssen, nicht gefolgt werden, denn habe das BFM die Vorstellung, dass Tamilen in Sri Lanka europäischen Kulturvorstellungen nachleben müssten, damit das Dublin-Abkommen An­wendung finde, sei dies diskriminierend respektive verletze den Grund­satz des Willkürver­bots, da in Sri Lanka kein Konkubinat nach europäi­schen Kultur­vorstellungen existiere. Somit könne den Ausführun­gen des BFM, es könnten sich nur Personen, welche das europäische Kul­turverständnis le­ben würden, auf Art. 8 EMRK berufen, nicht gefolgt wer­den. Des Weite­ren müsse der Vorwurf des BFM, der Antrag auf Prü­fung des vorzeitigen Familiennachzugs müsse als Umgehung betrachtet werden, zurückgewie­sen werden. Folglich erfülle der Beschwerdeführer die Voraus­setzungen von Art. 15 Dublin-II-VO. Schliesslich werde das Ge­richt um Frist­ansetzung zur Einreichung im Heimatland angeforderter weite­rer Fotografien sowie Unterlagen ersucht.

4.

4.1. Besitzt die asylsuchende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitglied­staat, der für die Visumsaustellung verantwortlich ist, für die Prü­fung des Asylan­trags zuständig, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftli­cher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt wor­den; in die­sem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylan­trags zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO).

Die britischen Behörden stimmten am 10. Januar 2011 dem Ersuchen des Bundesamtes um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO zu. Die Vorinstanz ging aufgrund dieser Sachlage zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zuständigkeit Grossbritan­niens aus.

Namentlich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Kriterien für eine Zu­ständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 7 oder 8 Dublin-II-VO bereits aus dem Grund nicht erfüllt sind, dass die zukünftige Ehefrau des Beschwer­deführers in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden ist und ihr Asylverfahren nicht mehr hängig, sondern abgeschlossen ist. Eine entsprechende Zuständigkeitsbegründung wurde denn auch im Be­schwerdeverfahren zu Recht nicht geltend gemacht.

4.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde allerdings vorgebracht, die zukünf­tige Ehefrau des Beschwerdefüh­rers lebe in der Schweiz und verfüge hier über einen Aufent­haltstitel, was im Hinblick auf die Einheit des Familie ge­mäss Art. 44 AsylG, Art. 8 EMRK sowie die humanitäre Klausel, Art. 15 Dub­lin-II-VO, zu berücksichtigen sei. Die vom BFM verfügte Wegweisung in einen Drittstaat verletze die gesetzlichen Bestimmungen. Ferner sei im Sinne des Art. 96 AuG zu beachten, dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG veran­kerte gesetzliche dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug von vorläu­fig aufgenomme­nen Personen im vorliegenden Fall im Oktober die­ses Jah­res ablaufen werde. Die zwangsweise Ausschaffung zum jetzigen Zeit­punkt sei daher als unverhältnismässig zu bezeichnen.

4.2.1. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO ist der nicht verheiratete Partner der asylsuchenden Person ein Familienangehöriger im Sinne des Dublin-Ab­kommens, sofern eine dauerhafte Beziehung geführt wird. Ob vorlie­gend eine gefestigte und dauerhafte Beziehung besteht und wie diese allen­falls vor einem soziokulturel­len Hintergrund zu werten wäre, kann in casu aufgrund nachste­hender Erwägungen offen gelassen werden.

4.2.2. Gemäss der sogenannten humanitären Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbeson­dere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Famili­enmitglieder oder andere abhängige Familienangehörige zusammen­führen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verord­nung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersu­chen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Per­son, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müs­sen.

Die humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO dient aus­schliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15). Folglich bedingt die Klau­sel, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitä­ren Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zustän­dig erklären könnte. Da sich der Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, kann Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

4.2.3. Wenn sich sowohl die asylsuchende Person als auch das Fami­lienmit­glied im gleichen Staat aufhalten, kann eine Verhinderung einer Tren­nung der Familienmitglieder im gleichen Mitgliedstaat allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erfolgen (FILZWIE­SER/SPRUNG, a.a.O., K11 zu Art. 15). Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dub­lin-II-VO verankerten Souveränitäts­klausel kann jeder Mitgliedstaat einen von ei­nem Drittstaatsan­gehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü­fung zu­ständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zu­ständi­gen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit die­ser Zu­ständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Eine selbststän­dige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbstein­tritt gleichzeitig geltend ge­macht wird, mit der Durchsetzung nach der nach der Dublin-II-VO festste­henden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).

Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeeingabe aus, eine Aus­schaffung nach Grossbritannien verstosse gegen Art. 8 EMRK; somit er­weist sich seine vorge­brachte Rüge als zulässig. Fraglich ist, ob die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK Gebrauch machen sollte.

Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK be­rufen, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesen­heitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilli­gung) in der Schweiz bezieht. Eine blosse Aufenthaltsbewilligung genügt hierzu nur, so­weit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdefüh­rer kann mithin aus dem Recht auf Achtung des Fami­li­enlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch ableiten, da entgegen sei­nen Vorbringen die vor­läufige Aufnahme seiner zukünftigen Ehefrau kein ge­fes­tigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung darstellt.

Ange­sichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, die eine Veranlassung zu einem Selbsteintritt unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK auslösen würden. Die Vorinstanz hat einen Selbsteintritt zu Recht verneint.

4.2.4. Sodann hält Art. 85 Abs. 7 AuG unter anderem fest, dass Ehegat­ten von vorläu­fig aufgenommenen Personen frü­hestens drei Jahre nach An­ordnung der vorläufigen Auf­nahme nachgezo­gen und in diese einge­schlossen werden können. In Über­einstim­mung mit dem BFM hält das Ge­richt fest, dass mit der Stel­lung ei­nes Asylgesuchs in der Schweiz, für dessen Behandlung gemäss den Regeln der Dublin-II-VO die Schweiz nicht der zuständige Staat ist, die für den Familiennachzug statuierten ge­setzlichen Voraussetzungen nicht umgangen werden können. Überdies han­delt es sich beim Beschwerdeführer noch nicht um den Ehepartner sei­ner vorläufig auf­genommenen Verlobten.

4.3. Im Übrigen vermögen die weiteren Ausführungen des Beschwerdefüh­rers sowie die eingereichten Beweismittel die obigen Erwä­gungen nicht umzustossen.

4.4. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer Be­weisunterlagen (Fotografien, diverse Bestätigungsschreiben) eingereicht, um seine Angaben zu untermauern, dass er mit seiner zukünftigen Ehe­frau seit 2006 verlobt sei, und dass das Paar aufgrund der Bürgerkriegsver­hältnisse in Sri Lanka getrennt worden sei. Nach dem oben Gesagten bleiben diese Vorbringen indessen im vorliegenden Verfah­ren letztlich ohne ausschlaggebende Relevanz. Das Gesuch um An­setzung einer Frist zur Einreichung weiterer entsprechender Beweisun­terlagen (vgl. Replikeingabe vom 14. Juni 2011) ist daher abzuweisen.

4.5. Aufgrund des Gesagten ist das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

5.

5.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegwei­sung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestim­mungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.

5.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü­fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG. Eine entspre­chende Prüfung hat, soweit not­wendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegwei­sung nach Grossbritannien zu Recht als zu­lässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerde­führer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefoch­tene Verfügung Bundes­recht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt un­richtig oder unvollstän­dig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist daher abzuweisen.

7.

7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden musste und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, des­sen Behandlung mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2011 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, gutzuheissen (vgl. Art,. 65 Abs. 1 VwVG), und es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.

7.2. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wäre dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten. Wie obenste­hend aufgezeigt, litt die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses jedoch an ei­nem Verfahrensmangel; dieser wurde zwar im Rahmen des Beschwer­deverfahrens geheilt, es darf jedoch dem Beschwerdefüh­rer aus dem Umstand, dass er nur durch das Er­greifen eines Rechtsmit­tels zu einem rechtskonformen Ent­scheid ge­langt ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen. Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, ist ihm da­her eine angemessene Parteientschädigung für die ihm notwendiger­weise erwachsenen Kos­ten (inklusive Vertre­tungskosten) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE 2008/47).

Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Es kann je­doch darauf verzichtet werden, eine solche einzuholen, da der Aufwand für die Eingaben hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Das Ge­richt hält gestützt auf die anzuwendenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Ausla­gen und Mehrwertsteuer) für angemessen, welche die Vorinstanz zu entrich­ten hat (vgl. Art. 10 und 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutge­heissen. Es werden keine Verfahrenskosten aufer­legt.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-entschädi­gung in Höhe von Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen und Mehr­wertsteuer) zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher

Natasa Stankovic

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