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E-2522/2010

E-2522/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2522/2010 {T 0/2} Urteil vom 21. April 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch (...), Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 12. April 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 6. Juli 2007 verliess und am 9. November 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte und hierzu am 18. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ kurz befragt wurde, dass er das Gesuch im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Problemen seiner Eltern begründete, welche ihn bewogen hätten, im Ausland Arbeit zu suchen und regelmässig Geld nach Hause zu schicken, wogegen er mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt habe, dass er nach jeweils mehrmonatigen Aufenthalten in Äthiopien, Sudan und Libyen am 13. September 2008 auf dem Seeweg nach Lampedusa (Italien) gelangt sei und die folgenden Wochen als Asylbewerber in Flüchtlingszentren verbracht habe, dass er als Antwort auf sein Asylgesuch eine drei Jahre gültige "permesso soggiorno" erhalten habe und er die nachfolgenden vier Monate in Marsala in der Landwirtschaft erwerbstätig gewesen sei, dass er sodann nach Rom weitergezogen sei, dort jedoch aufgrund des Verlustes seiner Aufenthaltspapiere nicht mehr habe arbeiten können und deshalb von der Caritas unterstützt worden sei, dass er nach einem neunmonatigen Aufenthalt in Rom und weiteren zwei Monaten in Milano illegal in die Schweiz weitergereist sei, dass er die ihm gestellte Frage nach allfälligen Verwandten in der Schweiz mit der mutmasslichen Anwesenheit eines 39-jährigen Cousins von ihm beantwortete, dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch Beweismittel anderer Art einreichte, er insbesondere nie einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde oder eine Studentenkarte besessen habe und eine Identitätskarte in Eritrea für Minderjährige nicht ausgestellt werde, weshalb er keinerlei Dokumente beschaffen könne, dass das BFM einen Eurodac-Treffer vom 14. September 2008 in Lampedusa ermittelte, dass dem Beschwerdeführer am 26. November 2009 durch die zuständige kantonale Behörde von Amtes wegen eine Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige beigeordnet wurde, dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten und seine Daktyloskopierung in Italien am 13. Januar 2010 ein Ersuchen an Italien um Übernahme des Beschwerdeführers stellte, das in der Folge unbeantwortet blieb, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 10. März 2010 unter Hinweis auf den ermittelten Eurodac-Treffer vom 14. September 2008, die eigenen Aussagen zu seinen Aufenthalten in Italien und das dort gestellte Asylgesuch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit dieses Landes, zu einem dementsprechend in Aussicht stehenden Nichteintretensentscheid nach Art. 32 (recte: 34) Abs.2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer hierzu mit Stellungnahme vom 16. März 2010 die sachverhaltlichen Feststellungen des BFM bestätigte und erklärte, die Daktyloskopierung und die Asylgesuchstellung in Italien seien gegen seinen Willen erfolgt und das Verlassen Italiens gründe im Umstand, dass er dort keine Unterstützung und Unterkunft mehr gehabt habe, abgesehen von der Verpflegung durch die Caritas, dass die rubrizierte Rechtsberatungsstelle dem BFM mit Schreiben vom 25. März 2010 das Rechtsvertretungsmandat anzeigte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete, wobei es die Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, ferner feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und im Übrigen Akteneinsicht gewährte, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, Italien sei aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten, seiner Daktyloskopierung und seiner Asylgesuchstellung in jenem Land sowie gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Italien mittels Stillschweigen einer Übernahme des Beschwerdeführers durch Verfristung am 14. Februar 2010 zugestimmt habe und die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens zum 14. August 2010 zu erfolgen habe (Art. 4, Art. 16 Abs. 1 Bst. c, Art. 20 Abs. 1 Bstn. c und d und Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]), dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Rückführung nach Italien offensichtlich nicht gegen die Zuständigkeit Italiens und einen Wegweisungsvollzug dorthin sprächen, da Italien als Rechtsstaat die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot respektiere und der Beschwerdeführer dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen könne, dass das Land zudem das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ratifiziert habe und keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach die dortigen Behörden dem Umstand der Minderjährigkeit nicht ausreichend Rechnung trügen, dass im Übrigen der Beschwerdeführer bereits über (...) Jahre alt sei, durch seine Reise von Eritrea nach Italien sowie die dortige Erwerbstätigkeit ein beachtliches Mass an Selbständigkeit gezeigt habe und in ein Land zurückkehre, das er bereits kenne und wo er beispielsweise Unterstützung seitens der Caritas erhalten habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung gelange, dem Beschwerdeführer in Italien offensichtlich keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, der Vollzug in Übereinstimmung mit der KRK stehe und eine stillschweigende Rücknahmezustimmung Italiens vorliege, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2010 die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei deren Aufhebung, die Anweisung an die Vorinstanz zum Eintreten auf das Asylgesuch beziehungsweise zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung aufschiebender Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt, dass er in der Begründung - nebst anderen minderjährigenrelevanten Bestimmungen des Dublin-Vertragswerks - insbesondere Art. 6 Dublin II-VO anruft, wonach jener Staat zur Behandlung des Asylgesuchs eines unbegleiteten Minderjährigen zuständig sei, in dem sich ein Familienangehöriger rechtmässig aufhalte, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liege, dass dabei der Familienbegriff im Sinne der EMRK und des UN-Paktes II extensiv, das heisst über die Kernfamilie hinausgehend, auszulegen sei, dass er sich deshalb auf den durch Asylgewährung rechtmässigen Aufenthalt seines Cousins in der Schweiz berufen könne, welcher für ihn eine wichtige Person darstelle, dass die KRK-Maxime der vorrangigen Beachtung des Kindeswohls vorliegend die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO durch das BFM aufdränge, da er in Italien als Kind eine durch Entbehrung, längere Arbeitslosigkeit, zeitweise Obdachlosigkeit und ungenügende staatliche oder karitative Unterstützung geprägte inhumane Situation durchlebt habe, dass seine vom BFM vorgehaltene Selbständigkeit unzutreffend sei, dass ferner in Italien selbst anerkannte Flüchtlinge nicht die ihnen zustehende Behandlung gemäss Flüchtlingskonvention hinsichtlich Unterbringung, Unterstützung und Verpflegung erhielten und für sie dort ein menschenwürdiges Dasein nicht gewährleistet sei, weshalb der Vollzug unzumutbar und unzulässig erscheine, dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme vom 15. April 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das Eröffnungsdatum nicht schlüssig aus den Akten hervorgeht, die Beschwerde aber jedenfalls rechtzeitig ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten wird, abgesehen von der Anrufung von Art. 6 Dublin II-VO, dass denn auch Italien für die Prüfung seines in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. die Bestimmungen der Dublin II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO des Rates [DVO Dublin]), dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss der in der angefochtenen Verfügung konkretisierten Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung am 14. Februar 2010 definitiv geworden ist, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK und der KRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass der Beschwerdeführer denn auch für die Zeit seines Aufenthaltes in Italien keinerlei gegen ihn gerichtete Anstalten der italienischen Behörden im Hinblick auf eine völkerrechtswidrige Rückführung nach Eritrea geltend machte, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, auf welche Dienstleistungen sich somit insbesondere auch unbegleitete Minderjährige berufen können und mithin den gemäss Praxis behördlichen Abklärungspflichten (vgl. insb. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6, mit weiteren Hinweisen) genüge getan ist, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass er die angebliche FK- beziehungsweise EMRK-Widrigkeit einer Rückführung nach Italien nicht näher zu konkretisieren vermag und sich auf blosse Pauschalitäten beschränkt, dass es denn auch gemäss den diesbezüglichen völkerrechtlichen Bestimmungen und der hierzu entwickelten Praxis nicht ausreicht, die gänzliche Risikolosigkeit einer FK- beziehungsweise EMRK-Verletzung zu behaupten, sondern entsprechende Rückführungshindernisse konkret und erheblich sein müssen, dass die Anrufung von Art. 6 Dublin II-VO (Familienangehörige als Anknüpfungspunkt für die Verfahrenszuständigkeit der Schweiz) offensichtlich und aus gleich mehreren Gründen erfolglos bleibt, dass das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu einem in der Schweiz wohnhaften Cousin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgewiesen ist, zumal bereits die Identität des Beschwerdeführers infolge dessen augenfälliger Mitwirkungsverweigerung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. a und b AsylG) nach wie vor nicht feststeht, dass der Forderung nach extensiver Auslegung des Familienbegriffs von Art. 6 Dublin II-VO im Sinne der EMRK und des UN-Paktes II deshalb keine Folge zu leisten ist, weil die Dublin II-VO in ihrem Art. 2 Bst. i/iii die Begriffsbestimmung mit hohem Konkretisierungsgrad bereits selber vornimmt und im Falle von unbegleiteten und unverheirateten Minderjährigen eine unzweideutige Beschränkung auf die Eltern und gegebenenfalls den Vormund statuiert, dass sich unbesehen dessen die in Art. 6 Dublin II-VO vorausgesetzte Interessenlage des Minderjährigen an der Zuständigkeit des vom Familienangehörigen bewohnten Gastlandes höchst fragwürdig erscheint, da der Beschwerdeführer offensichtlich weder in Italien noch in der Schweiz (vgl. insb. Befragungsprotokoll sowie Stellungnahme vom 16. März 2010) ein Zusammenführungsinteresse geltend gemacht oder anderweitig manifestiert hat und nicht einzusehen ist, wieso ein solches Interesse gerade jetzt auf Rekursebene entstanden sein soll, dass bezeichnenderweise der Cousin an einer Kontaktnahme mit dem Beschwerdeführer wenig Interesse zu bekunden scheint (vgl. Beschwerdebegründung Bst. B II Ziff. 1.3 in fine), dass denn auch die Behauptung der Eigenschaft des Cousins als wichtige Bezugsperson des Beschwerdeführers aus den vorinstanzlichen Akten nicht ansatzweise hervorgeht und dieser (über zwanzig Jahre ältere) Cousin vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst auf entsprechende Fragestellung in der Kurzbefragung vom Beschwerdeführer erwähnt wurde, dass in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen somit auch keine ungenügende Abklärungspflicht des BFM im Zusammenhang mit besagtem Cousin erkennbar ist, dass schliesslich der in der Beschwerde behauptete hohe Grad an Kindesschutzbedürftigkeit des (...) Beschwerdeführers in Anbetracht der gesamten Akten und Umstände nicht nur erheblich erstaunt, sondern die Voraussetzungen für das Kindeswohl vom nach Dublin II-VO zuständigen Signatarstaat der KRK - vorliegend Italien - zu gewährleisten sind, dass Italien die KRK wie bereits erwähnt durchaus beachtet, diesem Staat aber kein Missachtungsvorwurf gemacht werden kann, wenn - wie offensichtlich im Falle des Beschwerdeführers - Kindesschutzleistungen gar nicht beansprucht werden, dass er beispielsweise die Asyl- und Betreuungsstrukturen in Italien freiwillig verlassen hat und seine angeblich schwierig gewordene Lebenssituation dort hauptsächlich auf den Verlust seiner legal erhaltenen Aufenthaltspapiere zurückführt, ohne dass er sich aber um Neuausstellung oder Ersatzpapiere bemüht hätte, dass schliesslich auf den gesetzgeberischen Gedanken der Missbrauchsbekämpfung hinzuweisen ist, welcher den Nichteintretensbestimmungen der Art. 32 ff. AsylG zugrunde liegt, und es unter diesem Aspekt nicht schützenswert erscheint, in der Schweiz einerseits auf die Durchführung eines Asylverfahrens zu pochen, anderseits aber zu erklären, er sei in der Heimat weder verfolgt noch gefährdet und in Italien gar gegen seinen Willen zur Einreichung eines Asylgesuchs gezwungen worden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und keinerlei Anlass für eine Anweisung des BFM besteht, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt hat und der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge der erkannten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, unbesehen der Frage nach dem allfälligen Bestehen einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, dass jedoch in Anbetracht der noch bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auf die Erhebung von Verfahrenskosten dennoch ausnahmsweise zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Urs David Versand: